@ Swen
Ich habe versucht aus deinen Betrachtungen zur Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Familienzuschlages für das 1. und 2. Kind abzuleiten. Demnach sind für 2025 in der untersten Einkommensgruppe (2100€) folgende Angaben zu finden zu den Bedarfsätzen:
Bis 6 Jahre: 482€
7-12 Jahre: 554€
13-17 Jahre: 649€
Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/So-viel-Unterhalt-muss-2025-gezahlt-werden-article25340658.html#:~:text=Der%20Mindestunterhalt%20minderj%C3%A4hriger%20Kinder%20betr%C3%A4gt,Lebensjahr%20bis%20zur%20Vollj%C3%A4hrigkeit%20(3
Über die Gewichtung der Beträge (482€*6/18+554€*6/18+649€*5/18) erhält man für den Bedarf eines Kindes in den ersten 18 Jahren einen Betrag i.H.v. monatlich 526€.
Bringt man jetzt noch das Kindergeld (250€) und den aktuellen FamZ. St. 2 (146€) zum Abzug würde sich ein Fehlbetrag von 526€-250€-146€=130€ ergeben. Könnte man demnach annehmen, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder um jeweils 130€ angehoben werden dürfte?
Das kann man so allgemein nicht feststellen, PolareuD (ich habe darüber hinaus die von Dir genannten Beträge nicht geprüft; mir kommen diese Beträge allerdings aus der Erinnerung als eher zu gering vor, was ggf. daran liegen dürfte, dass Du von einem zu geringen Nettoeinkommen in der untersten Besoldungsgruppe ausgehst), da der Gesetzgeber sich ja gezwungen sieht, die von ihm gewährte Besoldung in allen seinen Bestandteilen sachgerecht zu begründen, um am Ende ein Besoldungsniveau zu garantieren, dass zu einer amtsangemessenen Alimentation führt. Insofern stehen die sozialen Besoldungskomponenten - also insbesondere die ehe- und familienbezogenen Zuschläge - in einem Spannungsverhältnis zu den weiteren - insbesondere den leistungsbezogenen - Besoldungsbestandteilen, also im besonderen Maße zum Grundgehaltssatz, da sich in ihm mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht (hierauf, also auf dieses Spannungsverhältnis, wird in dem im nächsten Monat erscheinenden Beitrag in der ZBR recht umfassend eingegangen).
Darüber hinaus müssen wir bis auf Weiteres davon ausgehen, dass die Düsseldorfer Tabelle als aussagefähiger Maßstab zur Betrachtung des Kindesunterhalts herangezogen werden kann und dass es ebenfalls bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden (BVerfGE 44, 240 <274 f.>;
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).
Durch die von Dir genannten Erhöhungsbeträge würde nun der gesamte Kindesunterhalt, wie er sich aus dem offensichtlich aussagefähigen Maßstab der Düsseldorfer Tabelle ergibt, in der untersten Besoldungsgruppe vollständig durch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile abgedeckt werden, sodass sich augenscheinlich hinsichtlich der gerade genannen Rechtsprechung (die vom Senat bis heute nicht grundlegend anders fortgeführt worden wäre) die Frage stellte, ob hier die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile tatsächlich noch ergänzend hinzutreten würden. In Anbetracht der den Gesetzgeber im Besoldungsrecht treffenden besonderen Begründungspflichten müsste er also mindestens einen sachlichen Grund angeben, der eine solche Höhe kinderbezogener Gehaltsbestandteile als leistungslose soziale Besoldungskomponente rechtfertigen könnte, und zwar nicht nur vor Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, sondern ebenso auch vor Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Betrag bliebe in seiner Höhe nun nicht erheblich unter den Beträgen, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.
Ergo: Mit einiger Wahrscheinlichkeit wären die von Dir genannten Erhöhungsbeträge zu hoch, denke ich, um sich vor der genannten Rechtsprechung rechtfertigen zu lassen. Allerdings müsste ggf. noch einmal geprüft werden, ob nicht von einem höheren Kindeesunterhalt auszugehen wäre, als Du ihn zugrunde legst.