Das, was die GdP hervorhebt, scheint in Teilen dem nicht zu finalisierenden Referentenenentwurf aus dem Februar letzten Jahres entnommen zu sein.
So hebt die GdP hervor:
"Unsere damalige Kritik und unsere Anregungen zeigen jetzt noch einmal Wirkung: Nach gegenwärtigem Stand eines Entwurfes für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) sollen sich Dienst- und Versorgungsbezüge zukünftig stärker an der Forderung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG nach dem tatsächlichen Bedarf orientieren, vor allem für Ehepartnerinnen und -partner und Kinder.
So sollen im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben werden, indem bei der erstmaligen Stufenfestsetzung in der Besoldungsgruppe A 5 die Stufe 5, in der A 6 in Stufe 3 und in der A 7 in Stufe 2 festgesetzt werden."
Entsprechendes war offensichtlich ebenso im 2021 nicht zu finalisierende Referentenentwurf vom 03.02. vorgesehen. Dort hieß es:
"Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
'Abweichend davon wird bei Einstellung von Beamten in Besoldungsgruppe A 4
ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3
und in Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.'" (vgl. dort die S. 6).
Ziel der Regelung war es, die der untersten Besoldungsgruppe gewährte Alimentation näher an die Mindestalimentation heranzuführen; dazu sollte die Besoldungsgruppe A 3 nicht mehr als Eingangssamt ausgewiesen werden (vgl. dort ebenfalls die S. 6). Diese geplante Regelung scheint nun übernommen werden zu sollen. Sie hätte aber schon damals mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Abstandsgebots (mit-)geführt.
Zum neu geplanten Ortszuschlag heißt es bei der GdP: "Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert."
Positiv gegenüber dem genannten Entwurf aus dem letzten Jahr scheint erst einmal, dass nun offensichtlich auch Versorgungsempfänger diesbezüglich in den Blick genommen werden. Ansonsten hören sich auch diese Formulierungen - außer dass der "regionale Ergänzungszuschlag" hier nun "alimentativer Ergänzungszuschlag" genannt wird und dass sich jetzt nicht am Wohngeldgesetz, sondern an der Wohngeldverordnung orientiert werden soll (die Mietenstufen sind dort offensichtlich jeweils identisch) - recht ähnlich an:
"Zudem wird in Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und
2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Be-
darfe realitätsgerechter berücksichtigt und entsprechende Fehlbeträge insbesondere für
Kinder ausgeglichen werden. Hierfür werden im einfachen und mittleren Dienst die Grund-
gehälter angehoben und ein regionaler Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätz-
lich am Wohnort des Besoldungsberechtigten und der entsprechenden Mietenstufen nach
dem Wohngeldgesetz (WoGG) orientiert." (S. 2)
Es dürfte von daher interessant werden, ob auch der geplante AEZ an die Kinderzahl gebunden werden soll, wie das im letzten Jahr der geplante § 41a regeln sollte (vgl. dort S. 8 ). Dabei dürfte weiter von Interesse sein, was die GdP wie folgt hervorhebt: "Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden." Denn eine solche Regelung war letztes Jahr offensichtlich im genannten Referentenentwurf nicht vorgesehen. Es dürfte von daher in der derzeit offensichtlich geplanten Regelung interessant werden, wie solche Abschmelzungen vorgenommen werden sollen, ohne gegen das Abstandsgebot zu verstoßen.
Schauen wir also mal, wie sich der Entwurf konkret anlässt, wenn er denn zugänglich wird und wir ihn betrachten können.