@ lumer
Wenn ich es richtig sehe, hat das Bundesverfassungsgericht das gemacht, was es zumeist macht: Es hat an einem konkreten Fall Zuordnungen und Abgrenzungen geschaffen, um jenen Fall, über den es entscheiden muss, zu konkretisieren und also zu einem abwägenden Urteil zu gelangen. Dabei hat es also am konkreten Fall gezeigt, worin offensichtlich Austrahlungswirkungen vom Rechtscharakter des Lebenszeitbeamten auf den des Widerspruchsbeamten gegeben sein dürften und wo die prinzipielle Grenze jener Wirkungen ist. Die Ausstrahlungwirkungen liegen vor allem darin begründet, dass es "sachgerecht [ist], die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen" (Rn. 11); die Grenze liegt wiederum darin - wie vorhin gezeigt -, dass es "keinen hergebrachten Grundsatz [gibt], Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren". Was der Besoldungsgesetzgeber nun daraus macht - aus dem Wechselspiel aus Zuordnungen und Abgrenzungen -, ist seine Sache, solange er die in dem Urteil offensichtlich werdenden Zusammenhänge sachgerecht beachtet. Ich bin dabei zum Glück nicht der Besoldungsgesetzgeber, sondern habe eine Frage beantwortet.
Zugleich sollten wir nicht vergessen, dass die Frage nach dem Unterhalt sich so wie damals heute, über 50 Jahre später, nicht mehr stellt, da sowohl die grundgesetzliche als auch die einfachgesetzliche Realität eine gänzlich andere ist. Dein Rückgriff auf das BAföG überzeugt darüber hinaus nun wiederum mich nicht, da das Bundesverfassungsgericht in der besagten Entscheidung weiterhin eine klare Zuordnung macht, die darauf verweist, dass die besondere beamtenrechtliche Qualität, die das öffentliche Dienstrecht zu einem eigenständigen Rechtsinstitut macht, mindestens in Teilen Beachtung finden muss, was hinsichtlich des BAföGs offensichtlich nicht der Fall ist:
"Nach geltendem Recht kann der Referendar während seiner Ausbildung zu Tätigkeiten herangezogen werden, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten können. Während seiner Ausbildung wird der Referendar bei Gerichten und Behörden beschäftigt; es ist daher sachgerecht, die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen. Der Referendar ist damit zugleich dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt." (Rn. 11) Als Ausgangspunkt der Alimentation des Widerrufsbeamten nun mit dem BAfÖG auf eine sachfremde - auf Schüler und Studenten zugeschnittene allgemeine staatliche - Unterstützungsleistung zurückgreifen zu wollen und sie also nicht wie vom Bundesverfassungsgericht im Zitat hervorgehoben öffentlich-rechtlich zu regeln, sie also nicht in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen, würde für mich nicht durchschlagen. Schüler und Student sind als solche ausnahmslos nicht - anders, als das Widerspruchsbeamte sein können - zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse berechtigt. Der öffentlich-rechtliche Regelungszweck zielt dabei nicht in jedem Fall, sondern beispielsweise mit vor allem Studenten der Jurisprudenz - also in einem nur kleinen Teil der studierfähigen Fächer - mittelbar auf die Laufbahnbefähigung; hinsichtlich des Widerrufsbeamten zielt er in jedem Fall mittelbar auf den öffentlich-rechtlichen Regelungszweck, nämlich auf die Qualifikation zur Laufbahnbefähigung. Kein Schüler oder Student ist als solcher dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt; jeder Widerrufsbeamte ist ihm jedoch unterstellt. Entsprechend zeigen diese drei Beispiele bereits, dass es - wie von Bundesverfassungsgericht dargelegt - sachgerecht ist, die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen. Denn im Grundsatz zeigen sich genau die hier offensichtlich gegebenen weiteren beamtenrechtlichen Ausstrahlungswirkungen, die deutlich über das Alimentationsprinzip hinausreichen und eben den Beamten auf Widerruf zwar zu keinem Teil des Rechtsinsituts Berufsbeamtentums machen, da u.a. der hergebrachte Grundsatz des Lebenszeitprinzips nicht gegeben ist, aber seine wesensgemäße Ähnlichkeit zum Berufsbeamtentum konstituieren. Deshalb betrachtet das Bundesverfassungsgericht, wie vorhin gezeigt, Entsprechungen, die "im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht" folgen. Und als Teil dieser öffentlich-rechtlich zu regelnden Ausbildungssituation mit dem Ziel der Laufbahnbefähigung sollte dann auch die dem Widerspruchsbeamten gewährte Alimentation - als zentraler Teil der Ausbildungssituation -, sofern sie ihm gewährt wird, grundlegend mit an dem Beamtenrecht ausgerichtet werden, sodass die ihm am Ende gewährte Alimentation, wenn sie ihm gewährt wird, sachgerecht ebenfalls eher "im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht" zu suchen ist und nicht, denke ich, mit dem BAfÖG weitgehend sachfremd am Sozialrecht begründet werden sollte. Denn das BAföG kennt letztlich keinerlei Bezugspunkte zum Beamtenrecht und dürfte von daher kaum sachgerecht herangezogen werden können.
Entsprechend muss man den "amtsangemessenen" Charakter der dem Widerspruchsbeamten gewährten Alimentation nicht zuletzt wegen des in weitgehend allen Rechtkreisen gegebenen deutlichen Fehlbetrags hinsichtlich der gewährten Nettoalimentation deutlich in Zweifel ziehen und kann man von daher m.E. - anders, als Du das siehst - nur jedem Widerspruchsbeamten empfehlen, ebenfalls gegen die ihm gewährte Besoldung als Ganze Widerspruch zu führen.