Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856221 times)

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2910 am: 14.12.2022 15:49 »
Frage an diejenigen die den Entwurf kennen, arbeitet der Bund mit einem Einkommen der Ehefrau?

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2911 am: 14.12.2022 15:57 »
Frage an diejenigen die den Entwurf kennen, arbeitet der Bund mit einem Einkommen der Ehefrau?

Würde mich auch einmal interessieren. Aber der Schwachsinn wird glaube ich nur in Bayern und SH praktiziert.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2912 am: 14.12.2022 16:12 »
Wir können alle dankbar sein, dass gerade soviele Razzien in der BRD durchgeführt werden. So werden unsere Polizei Beamten als Argument genommen, warum die besoldung  Stark steigen wird. So wird es kommen ihr werdet sehen

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2913 am: 14.12.2022 16:46 »
@ lumer

Wenn ich es richtig sehe, hat das Bundesverfassungsgericht das gemacht, was es zumeist macht: Es hat an einem konkreten Fall Zuordnungen und Abgrenzungen geschaffen, um jenen Fall, über den es entscheiden muss, zu konkretisieren und also zu einem abwägenden Urteil zu gelangen. Dabei hat es also am konkreten Fall gezeigt, worin offensichtlich Austrahlungswirkungen vom Rechtscharakter des Lebenszeitbeamten auf den des Widerspruchsbeamten gegeben sein dürften und wo die prinzipielle Grenze jener Wirkungen ist. Die Ausstrahlungwirkungen liegen vor allem darin begründet, dass es "sachgerecht [ist], die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen" (Rn. 11); die Grenze liegt wiederum darin - wie vorhin gezeigt -, dass es "keinen hergebrachten Grundsatz [gibt], Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren". Was der Besoldungsgesetzgeber nun daraus macht - aus dem Wechselspiel aus Zuordnungen und Abgrenzungen -, ist seine Sache, solange er die in dem Urteil offensichtlich werdenden Zusammenhänge sachgerecht beachtet. Ich bin dabei zum Glück nicht der Besoldungsgesetzgeber, sondern habe eine Frage beantwortet.

Zugleich sollten wir nicht vergessen, dass die Frage nach dem Unterhalt sich so wie damals heute, über 50 Jahre später, nicht mehr stellt, da sowohl die grundgesetzliche als auch die einfachgesetzliche Realität eine gänzlich andere ist. Dein Rückgriff auf das BAföG überzeugt darüber hinaus nun wiederum mich nicht, da das Bundesverfassungsgericht in der besagten Entscheidung weiterhin eine klare Zuordnung macht, die darauf verweist, dass die besondere beamtenrechtliche Qualität, die das öffentliche Dienstrecht zu einem eigenständigen Rechtsinstitut macht, mindestens in Teilen Beachtung finden muss, was hinsichtlich des BAföGs offensichtlich nicht der Fall ist:

"Nach geltendem Recht kann der Referendar während seiner Ausbildung zu Tätigkeiten herangezogen werden, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten können. Während seiner Ausbildung wird der Referendar bei Gerichten und Behörden beschäftigt; es ist daher sachgerecht, die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen. Der Referendar ist damit zugleich dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt." (Rn. 11) Als Ausgangspunkt der Alimentation des Widerrufsbeamten nun mit dem BAfÖG auf eine sachfremde - auf Schüler und Studenten zugeschnittene allgemeine staatliche - Unterstützungsleistung zurückgreifen zu wollen und sie also nicht wie vom Bundesverfassungsgericht im Zitat hervorgehoben öffentlich-rechtlich zu regeln, sie also nicht in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen, würde für mich nicht durchschlagen. Schüler und Student  sind als solche ausnahmslos nicht - anders, als das Widerspruchsbeamte sein können - zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse berechtigt. Der öffentlich-rechtliche Regelungszweck zielt dabei nicht in jedem Fall, sondern beispielsweise mit vor allem Studenten der Jurisprudenz - also in einem nur kleinen Teil der studierfähigen Fächer - mittelbar auf die Laufbahnbefähigung; hinsichtlich des Widerrufsbeamten zielt er in jedem Fall mittelbar auf den öffentlich-rechtlichen Regelungszweck, nämlich auf die Qualifikation zur Laufbahnbefähigung. Kein Schüler oder Student ist als solcher dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt; jeder Widerrufsbeamte ist ihm jedoch unterstellt. Entsprechend zeigen diese drei Beispiele bereits, dass es - wie von Bundesverfassungsgericht dargelegt - sachgerecht ist, die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einzuordnen. Denn im Grundsatz zeigen sich genau die hier offensichtlich gegebenen weiteren beamtenrechtlichen Ausstrahlungswirkungen, die deutlich über das Alimentationsprinzip hinausreichen und eben den Beamten auf Widerruf zwar zu keinem Teil des Rechtsinsituts Berufsbeamtentums machen, da u.a. der hergebrachte Grundsatz des Lebenszeitprinzips nicht gegeben ist, aber seine wesensgemäße Ähnlichkeit zum Berufsbeamtentum konstituieren. Deshalb betrachtet das Bundesverfassungsgericht, wie vorhin gezeigt, Entsprechungen, die "im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht" folgen. Und als Teil dieser öffentlich-rechtlich zu regelnden Ausbildungssituation mit dem Ziel der Laufbahnbefähigung sollte dann auch die dem Widerspruchsbeamten gewährte Alimentation - als zentraler Teil der Ausbildungssituation -, sofern sie ihm gewährt wird, grundlegend mit an dem Beamtenrecht ausgerichtet werden, sodass die ihm am Ende gewährte Alimentation, wenn sie ihm gewährt wird, sachgerecht ebenfalls eher "im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht" zu suchen ist und nicht, denke ich, mit dem BAfÖG weitgehend sachfremd am Sozialrecht begründet werden sollte. Denn das BAföG kennt letztlich keinerlei Bezugspunkte zum Beamtenrecht und dürfte von daher kaum sachgerecht herangezogen werden können.

Entsprechend muss man den "amtsangemessenen" Charakter der dem Widerspruchsbeamten gewährten Alimentation nicht zuletzt wegen des in weitgehend allen Rechtkreisen gegebenen deutlichen Fehlbetrags hinsichtlich der gewährten Nettoalimentation deutlich in Zweifel ziehen und kann man von daher m.E. - anders, als Du das siehst - nur jedem Widerspruchsbeamten empfehlen, ebenfalls gegen die ihm gewährte Besoldung als Ganze Widerspruch zu führen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2914 am: 14.12.2022 18:37 »
Frage an diejenigen die den Entwurf kennen, arbeitet der Bund mit einem Einkommen der Ehefrau?

Würde mich auch einmal interessieren. Aber der Schwachsinn wird glaube ich nur in Bayern und SH praktiziert.

Tatsächlich sind darüber hinaus entsprechend ähnliche gesetzliche Regelungen auch noch in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bremen in Kraft gesetzt worden. Nachdem Schleswig-Holstein die Büchse der Pandora geöffnet hat, sind die genannten weiteren Länder der Vorlage gefolgt.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2915 am: 14.12.2022 18:49 »
Das wäre definitiv ein Grund für einen weiteren Widerspruch

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2916 am: 14.12.2022 18:51 »
@Swen: Ich habe das Gefühl, du hast mich nicht ganz verstanden. Wenn man so argumentiert wie du, dass Beamte auf Widerruf "amtsangemessen" zu "alimentieren" sind, müsste die Alimentation für den niedrigsten Beamten auf Widerruf ähnlich gemessen werden wie bei den "normalen" Beamten. Bei diesen bedient man sich ALG II. So weit ich weiß – aber vielleicht liegen dir andere Erkenntnisse vor –, wird kein ALG-II-Empfänger hoheitlich tätig. ALG II ist auch eine Sozialleistung. Und dennoch dient ALG II als Maßstab ... ;)
Wenn man also die niedrigste Alimentation für einen Beamten auf Widerruf messen möchte, muss man einen Maßstab suchen, der dem Lebenssachverhalt nahe kommt. Und das ist nunmal BAföG. Auch wenn Anwärter teilweise hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, ändert dies nichts daran, dass sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen und der Ausbilder die Letztverantwortung trägt. Auch Schüler und Studierende betätigen sich praktisch in Praktika o.ä. Nichts Anderes ist es bei Rechts(-und Lehramts-)referendaren.
Bei den Rechtsreferendaren ist es so, dass sie keine nicht durch den Ausbilder reparierbaren Entscheidungen treffen dürfen. In anderen Ausbildungen wird es nicht anders sein.
Übrigens wurden hoheitliche Tätigkeiten jahrelang durch Rechtsreferendare durchgeführt, ohne dass sie Beamte auf Widerruf waren. In den meisten Ländern standen sie bis vor ein paar Jahren in einem durch Vertrag geregelten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, ähnlich wie vielfach Lehramtsreferendare.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2917 am: 14.12.2022 19:21 »
https://www.vbob.de/aktuelles/news/vergiftete-weihnachtsbotschaft-ministerin-faeser-traut-ihren-beamtinnen-und-beamten-nicht/

Ich lege so lange Widerspruch ein, bis ich aus dem Dienst entfernt werde, hahaaaa! Ist zwar kein Grund aber den braucht man dann auch nicht mehr.
« Last Edit: 14.12.2022 19:33 von emdy »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2918 am: 14.12.2022 19:38 »
Wäre schön, wenn die sogenannte Regierung nächstes Jahr bekanntgibt, dass sie eigentlich nur Laiendarsteller sind und ein gesellschaftliches Experiment durchführen um rauszufinden, wie lange das Volk diese "Komödie" mitmacht.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2919 am: 14.12.2022 19:41 »
https://www.vbob.de/aktuelles/news/vergiftete-weihnachtsbotschaft-ministerin-faeser-traut-ihren-beamtinnen-und-beamten-nicht/


Erneut ein Schlag ins Gesicht derer, die täglich den Kopf hinhalten müssen für die Versäumnisse der Regierungen der letzten Jahre!

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2920 am: 14.12.2022 19:48 »
https://www.vbob.de/aktuelles/news/vergiftete-weihnachtsbotschaft-ministerin-faeser-traut-ihren-beamtinnen-und-beamten-nicht/


Erneut ein Schlag ins Gesicht derer, die täglich den Kopf hinhalten müssen für die Versäumnisse der Regierungen der letzten Jahre!

Einfach nur noch wiederlich dieses Pack. Mehr fällt mir dazu nicht mehr ein. Was kommt als nächstes Sippenhaft? Hatte wir doch schon mal oder?  8)


Ich kann es einfach nicht verstehen wieviel sich der Deutsche einfach immer schön unterwürfig gefallen lässt. Pfui Teufel an diese Studienabbrechertruppe.


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2921 am: 14.12.2022 19:51 »
Nun fahrt mal nen Gang in der Tonart runter bitte. Die Oll.. eh Dame ist doch bald weg. Hoffentlich kommen wir dann nicht vom Regen in die Traufe.

Finanzer

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« Antwort #2922 am: 14.12.2022 19:59 »
Nun fahrt mal nen Gang in der Tonart runter bitte. Die Oll.. eh Dame ist doch bald weg. Hoffentlich kommen wir dann nicht vom Regen in die Traufe.

Meine Rede. Da hatten wir schon schlimmere Minister.
Die interessante Frage ist,  wer nach ihr kommen wird.

Kimonbo

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« Antwort #2923 am: 14.12.2022 20:07 »
Nun fahrt mal nen Gang in der Tonart runter bitte. Die Oll.. eh Dame ist doch bald weg. Hoffentlich kommen wir dann nicht vom Regen in die Traufe.

Meine Rede. Da hatten wir schon schlimmere Minister.
Die interessante Frage ist,  wer nach ihr kommen wird.

Ich biete mich gerne an hahahaaaa

xap

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« Antwort #2924 am: 14.12.2022 20:08 »
Nun fahrt mal nen Gang in der Tonart runter bitte. Die Oll.. eh Dame ist doch bald weg. Hoffentlich kommen wir dann nicht vom Regen in die Traufe.

Meine Rede. Da hatten wir schon schlimmere Minister.
Die interessante Frage ist,  wer nach ihr kommen wird.

Lambrecht.