Neben der eigentlich praktisch schon kompensierten "kleinen Lücke" bliebe da noch die nächste heute allerdings bislang nicht ganz kompensierte kleine Lücke, die sich aus den Darlegungen des federführenden damaligen Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat ergibt, nämlich dass die aktuell vom Bund gewährte Nettoalimentation eines in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern rund 9,8 % unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegt, welches zuvor das Bundesinnenministerium in seinem später dann nicht zu finalisierenden ursprünglichen Referentenentwurf bemessen hatte (vgl. hier
https://www.berliner-besoldung.de/wie-geht-es-weiter-mit-der-bundesbesoldung-deutscher-beamtinnen-und-beamter/ unter Anlage 1, S. 8 f.). Oder anders ausgedrückt: Die entsprechende sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft kann monatlich über 284,28 € mehr verfügen als die gerade genannte Beamtenfamilie, was bedeutete, dass die Nettoalimentation des genannten Beamten um monatlich 719,87 € angehoben werden müsste, um die vormals vom BMI ermittelte Mindestalimentation zu erreichen (ebd., S. 9).
Wie hatte noch Bundesverfassungsgericht hervorgehoben: "Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>)." (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135)
Diesen verfassungsrechtlich verbrieften "Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" verwehrt der Bund auch weiterhin einem nicht geringen Teil seiner Beamten, so wie er einem viel größeren Teil von ihnen weiterhin eine Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation verwehrt - und so wie er allen seinen Beamten weiterhin eine amtsangemessene Alimentation verwehrt.
Die Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation wird so teuer werden, dass deren wiederkehrende Vertagung gut nachzuvollziehen ist, jedoch den langjährigen Verfassungsbruch nicht rechtfertigt.