Da der Gesetzgeber ja handelt und dabei den Anschein erweckt, sachgerecht zu handeln bzw. nicht hervorhebt, dass er wissentlich und willentlich verfassungswidrig handelt, Knecht, ist die Frage nach dem "Vorsatz" nur bedingt zu klären. Rechtlich kommt sein entsprechendes Handeln dabei in diesen Fällen einer Untätigkeit gleich - und das dürfte vom Bundesverfassungsgericht - denke ich - in nicht allzu ferner Zukunft für einen Rechtskreis so betrachtet werden. Die Parallelität ist das nicht hinreichende Handeln des Gesetzgebers hinsichtlich der alimentativen Mehrbedarfs kinderreicher Beamter, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1977 festgestellt hatte, dass der Familienzuschlag ab dem dritten Kind nicht amtsangemessen gewährt wurde. 1990 hat das Bundesverfassungsgericht dieses Faktum erneut festgestellt und den Gesetzgeber ein weiteres Mal verpflichtet, in einem zeitlich angemessenen Rahmen für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen. Als das dann weiterhin nicht geschehen ist, hat es 1998 eine Vollstreckungsanordnung erlassen, was zur Folge hatte, dass der Gesetzgeber nun recht rasch sein Handeln entsprechend verändert hat.
Ich gehe davon aus, wie ich das hier ja schon mehrfach dargelegt habe, dass derzeit bereits Berlin und Sachsen sowie ggf. auch Baden-Württemberg damit rechnen könnten, dass ihnen in der nächsten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Anordnung drohen könnte und dass mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit ebenso nach der anstehenden Entscheidung Niedersachsen und ggf. auch Schleswig-Holstein jenen Kreis bis auf Weiteres komplettieren könnten. Wie gesagt, nach der Veröffentlichung der angekündigten Entscheidung sehen wir - denke ich - klarer als heute.