Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995696 times)

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9495 am: 14.01.2024 20:41 »
@ Moabit

Mit dem von Dir vorgeschlagenen Sockelbetrag bekommst du eventuell mit dem 4. Prüfparameter (Systeminterner Besoldungsvergleich) ein Problem:

„Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen. Verstoß gegen das Abstandsgebot, wenn die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen werden.“

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg297232.html#msg297232
Antwort #57

Mit einer richtigen Begründung ist das kein Problem. Die Schaffung einer verfassungsgemäßen und amtsangemessenen Alimentation nach Jahrzehnten und die Trennung von einer an Kindern ausgerichteten und damit ins Sozialrecht hineinwirkenden Besoldung dürfte einen gewichtigen, sachgerechten und damit ausreichenden Grund für einen Sockelbetrag darstellen. Die Ursprungsbesoldung wurde schließlich auch irgendwann einmal festgelegt. Die fing ja nicht bei 0 Mark an. Genauso muss es jetzt einen Neustart geben, der effektiv und vor allem unbürokratisch ist. Und eben nicht nur Beamten helfen würde, sondern auch noch Kindern egal welcher Herkunft.

@Bastel. Nö nicht bis A13. Gerade mD und gD werden ja Mitarbeitende gesucht. Dort wird schließlich auch die meiste Arbeit erledigt. Aber jede Gruppe, die man streicht (z.B. eine in jeder Laufbahngruppe, dann also nur noch ein Eingangs-, ein Beföderungs- und ein Endamt) würde bei zukünftigen Besoldungserhöhungen dazu führen, dass die Schere aufgrund des Binnenabstandsgebotes nach ein paar Besoldungsrunden nicht wieder zu weit auseinander klafft. Dann mehr Stellenzulagen einbauen, sodass tatsächlich die Belastung gewürdigt wird und fertig. Denn je mehr Gruppen desto überproportionaler das Wachstum in den oberen Gruppen, weil man das beachtet muss, was PolareuD schrieb.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,549
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9496 am: 14.01.2024 21:41 »
Witzig dass du diesen Pfei... äh, Mitarbeitern eine ausreichende Begründung zutraust.

Der Januar geht bald in die Endphase und es gibt immer noch nichts neues. Ein Trauerspiel.

Wenigstens wurde der oberste Führer Scholz bei der Handball EM ausgebuht.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 428
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9497 am: 14.01.2024 21:43 »
Möglicher Ansatz mMn also: weiterer Sockelbetrag von z.B. bis zu 1000 Euro für alle

Den größten Abstand zu "draußen" gibt es in den höheren Besoldungsgruppen (Juristen: Richter/Staatsanwälte <-> Großkanzleien, Volkswirte: BaFin/Bundesbank <-> EZB, IT-Experten: drinnen <-> draußen, usw. usf.).

Dein genannter Sockelbetrag müsste also eher negativ sein (verbunden mit einer prozentualen Erhöhung für alle).


Gerade mD und gD werden ja Mitarbeitende gesucht. Dort wird schließlich auch die meiste Arbeit erledigt.

Das lasse ich jetzt mal unkommentiert..

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,318
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9498 am: 14.01.2024 22:51 »
Also bei uns fehlen die gehobenen und höheren Dienste. Ganz düster sieht es im Übrigen bei A15 und A16 aus. Das liegt zum Einen daran, dass die Generation 35-50 Jährigen, die in der Lage wären, nun mit ein paar Jahren Berufs- und Lebenserfahrung verantwortungsvolle Leitungspositionen zu übernehmen, nahezu gänzlich fehlen: Zum anderen haben die Wenigen, die sich sowohl von der Ausbildung wie auch vom Charakter her für Führungspositionen eignen würden, keine Lust auf die Verantwortung oder man hat sie durch irgendwelche Nickeligkeiten vergrault.

Nun haben wir in unserer Verwaltung eine fachfremde Führungskraft. Der Mensch ist ein netter Kerl, aber nicht in der Lage, fachliche Entscheidungen zu treffen.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 999
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9499 am: 14.01.2024 23:02 »
A15 und A16 lohnen sich auch teilweise überhaupt nicht, die Verantwortung und auch der Zeitaufwand steigt viel stärker als das Gehalt.

Dieses Missverhältnis ist mir aus dem Schulsektor sehr bekannt, in Minsterien und Co. dürfte aber es nicht anders sein. Der mit A14 schreibt irgendwelche Berichte oder sonstiges, der mit A15/A16 muss mit ein paar Hundert Euro mehr alles gegenüber der B-Besoldung verteidigen und den Kopf politisch hinhalten. So stelle ich mir das vor. Die finanzielle und personelle Verantwortung wird fast gar nicht besoldungstechnisch berücksichtigt. Einen Hochschulabschluss haben aber fast alle und nur danach wird im Prinzip bezahlt.

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 606
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9500 am: 15.01.2024 02:28 »
@Swen

Erneut vielen Dank für deine Kommentare und Einschätzungen. Diesbezüglich hätte ich eine Frage. Wie du ausführst, ist in keinem der anhängigen und hoffentlich bald zur Entscheidung anstehenden Verfahren das neue Doppelverdienermodell unserer Besoldungsgesetzgeber Thema bzw Gegenstand der Prüfung. Ich verstehe das dann so, diesbezüglich wird sich das BVerfG nicht auslassen bzw dies wird nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidungen sein. Verstehe ich das so richtig?  Wenn dem so ist, kommt mir das Ganze fast wie das Hase und Igel Spiel vor. Die BesGesetzgeber müssten nur immer wieder neue noch nicht thematisierte bzw abhängige Modelle hinsichtlich der Besoldung erfinden diese begründen im Gesetzgebungsprozess um die Thematik der verfassungsgemäßen Alimentation immer weiter in die Länge zu ziehen bzw nie zu einem für uns Betroffene befriedigenden Ende kommen zu lassen. Ist diese meine Bewertung zutreffend ? Sollte die Frage absurd sein, so bitte ich um Nachsicht angesichts der Komplexität und Detailfülle fällt es zumindest mir schwer immer allen Aspekten vollumfänglich folgen zu können.

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9501 am: 15.01.2024 07:12 »
Möglicher Ansatz mMn also: weiterer Sockelbetrag von z.B. bis zu 1000 Euro für alle

Den größten Abstand zu "draußen" gibt es in den höheren Besoldungsgruppen (Juristen: Richter/Staatsanwälte <-> Großkanzleien, Volkswirte: BaFin/Bundesbank <-> EZB, IT-Experten: drinnen <-> draußen, usw. usf.).

Dein genannter Sockelbetrag müsste also eher negativ sein (verbunden mit einer prozentualen Erhöhung für alle).


Gerade mD und gD werden ja Mitarbeitende gesucht. Dort wird schließlich auch die meiste Arbeit erledigt.

Das lasse ich jetzt mal unkommentiert..
Der Sockelbetrag müsste negativ sein? Klar... mach die Schere noch weiter auf. Lasse es lieber wirklich unkommentiert. Denn natürlich macht der mD und gD die meiste Arbeit und wird am meisten gesucht. Schau dir die Ausschreibungen an.

Mit einem solchen Sockelbetrag und ggf. Stellenzulagen schafft A16 locker die 6.000 netto. Dafür muss in der Privatwirtschaft erstmal über 120.000 Euro im Jahr verdient werden. Und man hat keinen sicheren Arbeitsplatz.

Dass Staatsanwälte und Richter besser versorgt werden müssen, ist ja eine andere Frage.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,549
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9502 am: 15.01.2024 07:44 »
Möglicher Ansatz mMn also: weiterer Sockelbetrag von z.B. bis zu 1000 Euro für alle

Den größten Abstand zu "draußen" gibt es in den höheren Besoldungsgruppen (Juristen: Richter/Staatsanwälte <-> Großkanzleien, Volkswirte: BaFin/Bundesbank <-> EZB, IT-Experten: drinnen <-> draußen, usw. usf.).

Dein genannter Sockelbetrag müsste also eher negativ sein (verbunden mit einer prozentualen Erhöhung für alle).


Gerade mD und gD werden ja Mitarbeitende gesucht. Dort wird schließlich auch die meiste Arbeit erledigt.

Das lasse ich jetzt mal unkommentiert..
Der Sockelbetrag müsste negativ sein? Klar... mach die Schere noch weiter auf. Lasse es lieber wirklich unkommentiert. Denn natürlich macht der mD und gD die meiste Arbeit und wird am meisten gesucht. Schau dir die Ausschreibungen an.

Mit einem solchen Sockelbetrag und ggf. Stellenzulagen schafft A16 locker die 6.000 netto. Dafür muss in der Privatwirtschaft erstmal über 120.000 Euro im Jahr verdient werden. Und man hat keinen sicheren Arbeitsplatz.

Dass Staatsanwälte und Richter besser versorgt werden müssen, ist ja eine andere Frage.

Wie kommt man eigentlich auf den abstrusen Gedanken, das es keine Schere geben soll? Leistung muss sich lohnen aber das verstehen wohl du und deine roten Freunde nicht.

 A16 hat bei unserer oberen Bundesbehörde ca. 100-200 Leute unter sich. Warum sollten da 120.000€ Grundgehalt nicht gerechtfertigt sein?

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9503 am: 15.01.2024 08:15 »
Erstens: was abstrus ist oder nicht - entscheidest nicht du. Du versuchst hier eine Parteizugehörigkeit anhand von Kommentaren auszumachen? Lass es, weil das auch keinen sachlichen Bezug hat.

Zweitens: ich habe doch geschrieben, dass A16 damit auf 6.000 netto käme. Ich habe nicht geschrieben, dass das nicht gerechtfertigt wäre. Also erst lesen, nachdenken, dann schreiben. Und ein wenig an der Diskussionskultur arbeiten.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,037
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9504 am: 15.01.2024 08:32 »
@ Moabit

Da du der Meinung bist ein Sockelbetrag ließe sich sachlich begründen, mach doch mal einen Vorschlag wie eine solche Begründung aussehen könnte?

Ich will mich dieser Ansicht nicht völlig verschließen, aber schon die Übernahme des Sockelbetrages aus der Übernahme der TV war so nicht korrekt.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,549
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9505 am: 15.01.2024 08:47 »
Erstens: was abstrus ist oder nicht - entscheidest nicht du. Du versuchst hier eine Parteizugehörigkeit anhand von Kommentaren auszumachen? Lass es, weil das auch keinen sachlichen Bezug hat.

Zweitens: ich habe doch geschrieben, dass A16 damit auf 6.000 netto käme. Ich habe nicht geschrieben, dass das nicht gerechtfertigt wäre. Also erst lesen, nachdenken, dann schreiben. Und ein wenig an der Diskussionskultur arbeiten.

Erstens: Dein Geschwätz und deine Forderungen kommen aus dem linken bis linksradikalen Mileu. Alle sind gleich und sollten das gleiche Verdienen. Im Berufsbeamtentum gilt das Leistungsprinzip, das kannst du deinen Freunden Saskia, Kevin und Olaf mal erzählen. Dem Olaf am besten zweimal, der vergisst es sonst so schnell wieder.

Zweitens: Du schreibst was von Zulagen etc. Ich schreibe Grundgehalt.

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 434
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9506 am: 15.01.2024 09:07 »
Um mal wieder zum Thema zurück zu kommen:
@BalBund gibt es schon neue Erkenntnisse zu den Gesprächen letzte Woche zwischen BMI/BMF?

ChRosFw

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9507 am: 15.01.2024 09:42 »
@ Moabit

Da du der Meinung bist ein Sockelbetrag ließe sich sachlich begründen, mach doch mal einen Vorschlag wie eine solche Begründung aussehen könnte?

Ich will mich dieser Ansicht nicht völlig verschließen, aber schon die Übernahme des Sockelbetrages aus der Übernahme der TV war so nicht korrekt.

Es gibt keine Begründung. Man kann vielleicht überlegen, ob die prozentuale Erhöhung sich in Richtung der oberen Besoldungsgruppen im zulässigen Maße "abflacht". Das war es dann aber auch.

Es wird auch schwierig werden mit der Begründung des "Vorschlages" eines "Zuschlages" auf das Kindergeld, nach einer Anhebung für alle, für Beamte. Da gibt es immerhin auch ein System aus Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen. Wie will man da denn bitte eine Privilegierung für eine besondere Berufsgruppe einbauen.

Es wird langsam wirklich Zeit für eine Entscheidung des BVerfG...

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,196
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9508 am: 15.01.2024 09:44 »
@Swen

Erneut vielen Dank für deine Kommentare und Einschätzungen. Diesbezüglich hätte ich eine Frage. Wie du ausführst, ist in keinem der anhängigen und hoffentlich bald zur Entscheidung anstehenden Verfahren das neue Doppelverdienermodell unserer Besoldungsgesetzgeber Thema bzw Gegenstand der Prüfung. Ich verstehe das dann so, diesbezüglich wird sich das BVerfG nicht auslassen bzw dies wird nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidungen sein. Verstehe ich das so richtig?  Wenn dem so ist, kommt mir das Ganze fast wie das Hase und Igel Spiel vor. Die BesGesetzgeber müssten nur immer wieder neue noch nicht thematisierte bzw abhängige Modelle hinsichtlich der Besoldung erfinden diese begründen im Gesetzgebungsprozess um die Thematik der verfassungsgemäßen Alimentation immer weiter in die Länge zu ziehen bzw nie zu einem für uns Betroffene befriedigenden Ende kommen zu lassen. Ist diese meine Bewertung zutreffend ? Sollte die Frage absurd sein, so bitte ich um Nachsicht angesichts der Komplexität und Detailfülle fällt es zumindest mir schwer immer allen Aspekten vollumfänglich folgen zu können.

Nein, Deine Frage ist überhaupt nicht absurd, sondern vollauf berechtigt und eine der zentralen der kommenden Zeit, insbesondere nach den angekündigten Entscheidungen, Bundi.

Denn zunächst einmal haben wir es ja nach den Entscheidungen unabhängig von dem einheitlichen Weiterbestehen der gleichlautenden Interessen der 17 Besoldungsgesetzgeber nach möglichst hohen Personalkosteneinsparungen ebenso mit der dann weiter bestehenden normativen Kraft des Faktischen zu tun: Insbesondere die einheitliche und offensichtlich im Kern miteinander diskutierte Verrechtlichung des Doppelverdienermodells in den fünf Nordstaaten hat durch die Verständigung der Besoldungsgesetzgeber (bzw. der jeweiligen Landesregierungen) eine sich selbst stark stabilisierende Wirkung gefunden: Aus der Vereinbarung alleine auszubrechen, dürfte jeden der Fünfen nicht ganz einfach werden. Dass der Senat nun genau drei der Nordstaaten nun in einem "Pilotverfahren" (vgl. die Rn. 3, 14 und 19 der gestern zitierten Entscheidung der Beschwerdekammer) betrachtet, könnte darauf hinweisen, dass man den konzertierten Charakter des Vorgehens nun in den Blick nimmt - wenn dem so kommt, dürfte das in der jeweiligen Begründung der Entscheidungen kaum so ausgesprochen (oder wenn nur an einer markanten Stelle), aber deutlich durch die Blume so angesprochen werden, um damit entsprechend konzertiertes Handeln in den Fokus zu stellen.

Die stark sich selbst stabilisierende Funktion der Verrechtlichung von (Un-)Recht lässt sich hier dabei besser als am Doppelverdienermodell an der Streichung unterer Besoldungsgruppen zeigen. Während bis zum Beginn des Jahres 2010 in allen Rechtskreisen mit Ausnahme von Thüringen die Besoldungsgruppe A 2 die unterste gewesen ist, haben sich seitdem folgende Veränderungen ergeben (vgl. den DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022, S. 206), die also die nachfolgend aufgelisteten Besoldungsgruppen zur untersten machten:

BW: 2011 A 5, 2023 A 7
BY: 2011 A 3,  2020 A 3/2
BE: 2012/13 (?) A 4, 2022 A 5
BB: 2014 A 4, 2022 A 5
HB: 2010 A 3, 2022 A 5
HH:2010 A 4
HE: 2014 A 4, 2016 A 5, 2023 A 6
MV: 2020 A 4
NI: 2017 A 2/2, 2019 A 5
NW: 2016 A 5
RP: 2012 A 3, 2017 A 4, 2022 A 5
SL: 2019 A 4
SN 2019 A 4, 2022 A 5
ST: 2011 A 4
SH: 2021 A 4, 2022 A 6
TH: 2015 A 6

Nicht wenige dieser Veränderungen wurden nicht hinreichend sachgerecht begründet und erfolgten also mit dem (verkappten) Ziel, scheinbar das Mindestabstandsgebot zu erfüllen, ohne substanzielle Personalkosten zu generieren, also die Grundgehaltssätze zu erhöhen.

Die so betrachteten Besoldungsordnungen A werden also - hierzu muss jede Novellierung im Einzelnen betrachtet werden - in nicht wenigen Fällen verfassungswidrig sein, da mit den jeweiligen Veränderungen eventuell das Mindestabstandsgebot erfüllt werden konnte, das jedoch nur durch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art 33 Abs. 5 GG, und zwar hier dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen. Entsprechend zu betrachtende Besoldungsordnungen A sowie entsprechend die jeweiligen Besoldungsordnungen B und R (ggf. auch W und C; aber das ist ein komplexer anderer Strang des Alimentationprinzips) des Besoldungsgesetzes zeigen sich dann also als verletzt; wir finden hier im Kern eine nicht sachgerecht Begründung der Ämterwertigkeit wieder, die es also zu korrigieren gilt.

Dabei darf vorausgesetzt werden, dass nun kein Besoldungsgesetzgeber einfach wieder zu der vormal novellierten Besoldungsordnung zurückkehren wird; denn das stände allein schon in den meisten Fällen im Widerspruch zu seiner im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen Notwendigkeit der Veränderung der Besoldungsordnung, ließe sich also sachlich nicht rechtfertigen und führte dann ggf. gleich wieder oder fortgesetzt in die Verfassungswidrigkeit. Als Folge wird der Gesetzgeber also gezwungen sein, entweder eine neue konsistente Besoldungssystematik innerhalb der weiterbestehenden Besoldungsordnung mitsamt der gegebenen Besoldungsgruppen zu vollziehen, ohne also die Ämterwertigkeit neu zu begründen. Das dürfte möglich, aber durchaus sachlich kompliziert sein. Oder er würde eine neue Besoldungssystematik auf Basis einer Neubetrachtung der Ämterwertigkeit vollziehen (anders dürfte das sachlich kaum möglich sein), die dabei aber neben der Beachtung der beiden Abstandsgeboten mindestens ebenso das Laufbahnprinzip als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hätte.

Und damit wären wir nun bei einer Antwort auf Deine Frage:

Zu beiden prinzipiellen Möglichkeiten, (1) Beibhehaltung der Besoldungssystematik und interne Neubemessung der jeweiligen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, ohne dabei an der Ämterwertigkeit zu rühren, oder (2) Erstellen einer neuen Besoldungssystematik auf Basis einer Neubewertung aller Ämter unter Beachtung der beiden Abstandsgebote und Berücksichtigung des Laufbahnprinzips, könnte man nun gleichfalls wieder sehr lange Texte schreiben (und müsste das auch, wenn man sie im Einklang mit den weiteren Konsequenzen betrachten wollte, die sich aus der Verfassung ergeben). Hinsichtlich Deiner Frage lässt sich aber mit Blick auf das Ergebnis zweierlei feststellen:

Zu 1: Da zuvor die Besoldungssystematik vom Senat vergangenheitsbezogen als verfassungswidrig verletzt betrachtet worden war, würde sich der Gesetzgeber mit der vergangenheitsbezogenen Veränderung aktuell dieselbe Besoldungssystematik geben, die also bis heute fortliefe. Denn er könnte die Besoldungssystematik eben nicht nur vergangenheitsbezogen heilen, ohne damit den Verfassungsbruch fortlaufen zu lassen (also bspw. für Niedersachsen: Er könnte nicht für den Zeitraum von 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 eine neue konsistente Besoldungssystematik erstellen, um dann 2024 und 2025 und darüber hinaus die alte fortlaufen lassen). Konkret bedeutete diese Alternative (1) also am Beispiel Niedersachsen: Die Besoldungsgruppe A 5 bliebe die unterste, auch die weiteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen würden identisch bleiben: Sie müssten nun jedoch Besoldungsgruppe für Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe für Erfahrungsstufe mit dem jeweiligen materiellen Gut ausgestattet werden, dass zukünftig die herrschende Ämterwertigkeit beachtet (und die verletzte der Vergangenheit jeweils sachgerecht geheilt) werden würde. Sofern der Gesetzgeber nun allerdings eine unbegründete Heilung vornehmen würde, also weiterhin - ob nun gezielt, um weiterhin verfassungswidrig Personalkosten einzusparen, oder verfassungsrechtlich ehrlichen Herzens, aber unzureichend ausgeführt - den verfassungswidrigen Zustand aufrechterhalten würde, müsste er - je nach der konkreten Karlsruher Vorgeschichte des Rechtskreises und der Art seines gescheiterten Heilungsversuchs - damit rechnen, dass sein Handeln vom Senat in Zukunft als einer Untätigkeit gleichkommend betrachtet und dann mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVErfGG belegt werden würde. Ein entsprechendes (verfassungswidriges) Handeln wäre also mit einem hohen juristischen und damit nicht minder hohen politischen Risiko verbunden, insbesondere weil Kalrsruhe nun angekündigt hat, die bald noch über 40 anhängigen Verfahren schneller und konsequent auszuurteilen. Die Neuordnung der bestehenden Besoldungssystematik ohne veränderte Betrachtung der Ämterwertigkeit dürfte möglich, aber schwierig und ggf. auch nur in einem engen Korridor an Möglichkeiten zu vollziehen sein und bedürfte folglich einiges an präziser juristischer Arbeit.

Zu 2: Durch das entsprechende Handeln, nun einer Ämterneubewertung vornehmen zu wollen (die also die Veränderung von Abständen zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen erlaubte) kann - je nachdem, wie es erfolgte und begründet werden würde - die Gefahr einer drohenden Vollstreckungsanordung hier ggf. leichter gebannt werden (sicher ist aber auch das nicht). Allerdings ist die Neubewertung sämtlicher Ämter, sofern sie verfassungskonform vollzogen werden soll, eine offensichtlich sehr komplexe Angelegenheit, die insbesondere deutlich teurer werden dürfte als die erste Alternative, nämlich spätestens dann, wenn sie schiefginge. Denn dann wäre weiterhin keine verfassungskonforme Heilung erfolgt, sodass weiterhin die Ansprüche derer, deren grundrechtsgleiches Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation verletzt bleiben oder werden würde, zu heilen wären, und zwar nun innerhalb der neuen Besoldungssystematik, ohne dass eine Rückkehr zur überkommenen noch möglich wäre, da das dann im Widerspruch zur Begründung der Novellierung stehen dürfte. Die vollständige Neubewertung sämtlicher Ämter mit der Folge einer neuen Besoldungssystematik wäre also mit einem - auf's Ganze gesehen - hohem Risiko verbunden und sachlich noch einmal deutlich komplexer als die erste Alternative.

Der langen Rede kurzer Sinn I: Insbesondere die Rechtskreise, die in einem hohen Maße untere Besoldungsgruppen aus der Besoldungsordnung eliminiert haben, haben sich damit ein Problem aufgeladen, dass sie zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit noch stark verfolgen wird - und zwar in einer Zeit, da der Fachkräftemangel in Deutschland auf lange Zeit mehr und mehr durchschlagen wird. Sie werden darüber hinaus davon ausgehen können, dass mit der weitgehend abgeschlossenen neuen Besoldungsdogmatik nun Karlsruher Entscheidungen deutlich schneller gefällt werden können als zuvor. Ihr Risiko, verfassungswidrig zu handeln, wird also für jeden Rechtskreis für sich zukünftig deutlich steigen dürfen, insbesondere für jene, über die das Damoklesschwert der Vollstreckungsanordnung schebt, also neben Niedersachsen vor allem Sachsen.

Der langen Rede kurzer Sinn II: Mit den anstehenden "Pilotverfahren" dürfte der Senat insbesondere ein zentrales Ziel verfolgen, nämlich mindestens einen der Besoldungsgesetzgeber aus dem Konzert des Verfassungsbruchs herauszubrechen, ihn also zu zwingen, wieder in den Rahmen der Verfassung zurückzukehren - wenn ich das richtig sehe, dürfte das Niedersachsen sein, das - sofern die Vorstellung einer Art "Faustpfands" schlüssig ist - im Verlauf der Zeitspanne, die ihm der Senat zur Heilung vorgeben wird, entweder in den Rahmen des Grundgesetzes zurückkehren könnte oder eben mittels des "Faustpfands" danach mit einer Vollstreckungsanordnung belegt werden würde oder könnte, der Ultima Ratio des Bundesverfassungsgerichts und der Worst Case für jeden (Besoldungs-)Gesetzgeber. Sobald einer der Besoldungsgesetzgeber in Bewegung gebracht wird, wird das gesamte System des konzertieren Verfasungsbruchs ins Wanken geraten, nicht nur, weil dann auch diese Gesetzgeber in Erklärungsnot kommen werden, sondern auch, weil sich der Rechtskreis, der wieder amtsangemessenen alimentieren wird, am Ende im Kontext des mehr und mehr durchschlagenden Fachkräftemangels einen gehörigen Vorteil gegenüber den anderen Rechtskreisen verschaffen wird: Für jenes Land dürfte bspw. der Fachkräftemangel im Bildungsbereich alsbald kein Problem mehr sein, wodurch die anderen Rechtskreise, denen das zu wenig vorhandene Gut an qualifizierten Lehrkräften darüber hinaus dann nur noch stärker entzogen werden wird, nur noch mehr unter Zugzwang geraten. Der Konkurrenzföderalismus mitsamt seiner Nachteile wird folglich nach und nach Wirkung entfalten, wenn einer der Konzertanten aus dem Orchester ausbricht.

Der langen Rede kurzer Sinn III: Mit den angekündigten Entscheidungen wird folglich, sofern sie die sachliche Deutlichkeit entfalten werden, die sich seit spätestens Anfang des letzten Jahres mehr und mehr andeuten, nicht sogleich das alimentative Schlaraffenland ausbrechen - es wird aber das passieren, was dann nicht mehr einzufangen sein wird: die Debatte, wie es weitergehen muss, wird mindestens in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen einsetzen, was - wie die Entscheidung vom 15. November über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zeigt - zwangsläufig zu Veränderungen führen muss. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird der Geist, den der Senat mit den angekündigten Pilotentscheidungen aus der Flasche lassen wird (dieser Charakter wird in der Begründung der drei Entscheidungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervorgehoben werden), eine andere Wirkung entfalten als die letzte Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2020, und zwar nicht, weil diese schlecht begründet gewesen wäre, sondern weil erst jetzt die Dogmatik weitgehend abgeschlossen sein wird, die Rechtsprechung des Senats sich nun schneller vollziehen wird und diese angekündigten Entscheidungen auf eine politisch völlig andere Situation und eine deutlich fortgeschrittene Gesellschaft treffen wird als jene vom 04. Mai 2020.

Schauen wir mal, wohin die Reise geht, und wie das Medienecho ausfallen wird, wenn es soweit ist.
« Last Edit: 15.01.2024 09:53 von SwenTanortsch »

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 808
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9509 am: 15.01.2024 10:38 »
Könnte das BVerfG nicht argumentieren, der 15 %-Abstand zum Bürgergeld war als Referenzgröße sachlich für die BesGr. A 2 begründet. Bei A 3 beträgt er z.B. 17 %, bei A 4 19 %, A 5 20 %, usw. Ganz vereinfacht betrachtet.