Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6242643 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15645 am: 10.11.2024 11:06 »
Ich rechne damit, dass die CDU die Wahl gewinnen und den Großteil der Regierung stellen wird. Immer noch besser, als die Blaunen.

Kann mir gut vorstellen, dass wie von Herrn Linnemann gefordert, es zu einer Senkung bw. Abschaffung des Migr.., sorry, Bürgergelds in seiner jetzigen Form kommen wird. Schon stimmt der 15%-Abstand wieder.

Ende der Geschichte.

Interessant, wie das Bürgergeld polarisiert und wir diese "Abschaffen"-Polemik politisch und medial gespielt wird.

Mal zur Einordnung: das Bürgergeld ist im Prinzip das vorher bestehende HartzIV, welches die Union unter Merkel dankbar fortgeführt und die Verantwortung erfolgreich der einführenden SPD zugeschoben hat. Das einzige was beim Bürgergeld geändert wurde, ist eine leicht gelockerte (an die Rechtsprechung des BVerfG) angepasste Sanktionierung von Pflichtverstößen, eine deutliche Erhöhung des Schonvermögen und die Einführung einer an die Inflation und Lohnentwicklung gekoppelte Ermittlung der Höhe des Existenzminimum. Ich lade die FDP und Leute wie Linnemann gerne einmal ein, ihre Bürgergeld abschaffen Reden vor den 55-60 jährigen in der VW Belegschaft zu halten und denen zu erklären, dass es leider um Arbeit gegenüber der Grundsicherung wieder attraktiv zu machen notwendig ist, dass sie vor dem Grundsicherungsbezug erst einmal ihre Haus verkaufen, ihre Ersparnisse aufbrauchen und ihre private Renten- oder Lebensversicherung auflösen dürfen. Um dann nach 30-40 Jahren Vollerwerbsarbeit als Erwerbsloser oder Rentner keinen Deut besser dazustehen, als jemand, der nicht einen Tag gearbeitet hat. Wenn man diese Fairness des Systems wieder abschaffen möchte, dann bitte. Ich gebe nur zu Bedenken, dass der Abstand zur Grundsicherung auch ohne Kürzung der Grundsicherung erfolgen kann, sodass man Arbeit auch wieder über die Entlohnung attraktiv macht.
Ein im Grundgesetz definierter Sozialstaat braucht eine Sicherung des Existenzminimum. Unser Grundgesetz lässt niemanden auf der Straße verhungern oder erfrieren. Und auf dieses Existenzminimum nimmt das BVerfG bei den 15% mehr Bezug. Ob das nun Grundsicherung, HartzIV, Bürgergeld oder Stütze heißt, ist unerheblich. Eine Abschaffung des Bürgergeld wird also daran für uns Beamte nichts ändern, weil dann Bezug auf den Nachfolger genommen werden muss.

Meine Hoffnung ist eher, dass das BVerfG vorher in den Länderverfahren die neuen Kniffe des Entwurfs einkassiert und der neue Entwurf so lange braucht, dass das BVerfG zwischenzeitlich für den eD und den mD eine drastische Unterschreitung der Mindestalimentation feststellt und dieser per Anordnung abhilft, da das verschleppte Gesetzgebungsverfahren dem Gericht aufzeigt, dass es mit einer üblichen Frist für den Gesetzgeber nicht getan ist ("Gefahr im Verzug").


Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15646 am: 10.11.2024 15:47 »
@Gelehrter

Volle Zustimmung.

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15647 am: 10.11.2024 20:12 »
Interessant wird jetzt auch, wer ob überhaupt Verhandlungen bezüglich der Tarifrunde für den Bund stattfinden wird. Insbesondere wenn es kurz vor der Wahl steht.

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15648 am: 11.11.2024 08:26 »
Ich rechne damit, dass die CDU die Wahl gewinnen und den Großteil der Regierung stellen wird. Immer noch besser, als die Blaunen.

Kann mir gut vorstellen, dass wie von Herrn Linnemann gefordert, es zu einer Senkung bw. Abschaffung des Migr.., sorry, Bürgergelds in seiner jetzigen Form kommen wird. Schon stimmt der 15%-Abstand wieder.

Ende der Geschichte.

Das hab ich auch schon überlegt. Tatsächlich wäre das eine Herangehensweise. Man bräuchte halt einen neuen Maßstab um das Existenzminimum zu berechnen. Ein anderer Maßstab, der zu einem anderen (niedrigeren) Ergebnis führen würde, war mWn vom BVerfG nicht ausgeschlossen worden. Dann wäre für die Zukunft der 15% Abstand wohlmöglich hergestellt.

Für die verganenen Jahre wird das nicht mehr gehen. Da ist das Bürgergeld ja ausgezahlt.
Für die paar Widersprüchler gäbs ne individuelle Nachzahlung und gut.
« Last Edit: 11.11.2024 08:32 von Wilkinson13 »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15649 am: 11.11.2024 08:37 »
Ich rechne damit, dass die CDU die Wahl gewinnen und den Großteil der Regierung stellen wird. Immer noch besser, als die Blaunen.

Kann mir gut vorstellen, dass wie von Herrn Linnemann gefordert, es zu einer Senkung bw. Abschaffung des Migr.., sorry, Bürgergelds in seiner jetzigen Form kommen wird. Schon stimmt der 15%-Abstand wieder.

Ende der Geschichte.

Das hab ich auch schon überlegt. Tatsächlich wäre das eine Herangehensweise. Man bräuchte halt einen neuen Maßstab um das Existenzminimum zu berechnen. Ein anderer Maßstab, der zu einem anderen (niedrigeren) Ergebnis führen würde, war mWn vom BVerfG nicht ausgeschlossen worden. Dann wäre für die Zukunft der 15% Abstand wohlmöglich hergestellt.

Für die verganenen Jahre wird das nicht mehr gehen. Da ist das Bürgergeld ja ausgezahlt.
Für die paar Widersprüchler gäbs ne individuelle Nachzahlung und gut.

Ich dachte die Mindestversorgungshöhe wurde auch von Karlsruhe festgelegt? Dann kann man die doch nicht einfach kürzen...?

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15650 am: 11.11.2024 11:05 »
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15651 am: 11.11.2024 11:34 »
Die Zahlung an sich wird niemand abschaffen (können).
Es geht um das Existenzminimum...egal wie man es nennen möchte.
Wenn die CDU von "Abschaffung" spricht (oder die Medien) dann geht es da wohl vorrang um den Namen und evtl. die Ausgestelltung, so wie GeBeamter das auch schreibt.

Und naja... man kann auch an and er Höhe etwas drehen. Das Exisitenzminimum
muss jedem verbleiben - das ist sicher. Aber wie man dieses Definiert und wie man es berechnet.
Da gibt es Spielräume.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15652 am: 11.11.2024 11:51 »
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.

Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.

Batto

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15653 am: 11.11.2024 11:55 »
Ich denke mal, dies ist der Sache auch dienlich. Speziell für bisher Untätige, die noch eine Formulierung für ihr Anliegen benötigten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in meiner (Geschäftsbereichsbehörde des BMI) Behörde ist das Thema hier fast vollständig unbekannt und wird tlw. sogar eher belächelt. Da immer wieder die Frage nach einem Musterwiderspruch aufkommt, möchte ich hier "meinen" Widerspruch zur Verfügung stellen.

Als Jurist, der das Juristenauswahlverfahren des BMI überstanden hat, würde ich mir zwar nicht trauen, aber ich habe mir doch Mühe gegeben ;-) Das Schreiben basiert auf der großartigen Vorlage des DRB NRW (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022). Ich habe hier einige (wenige) bundesspezifische Anpassungen vorgenommen. Das Argument bzgl. dürftiger Bewerberlage habe ich entfernt. Hier liegen mir einfach keine belastbaren Zahlen für den Bund vor.

Hier aber mal der Widerspruch. Er ist an das BVA zu richten. Es genügt mE ein "Einwurf Einschreiben". Klar, der Inhalt des Widerspruchs kann damit im Zweifel nicht nachgewiesen werden, aber hier direkt mit PZU oder Gerichtsvollzieher zu arbeiten, dürfte nicht notwendig sein.

"Absender






An das

Bundesverwaltungsamt



                                 30.11.2022

Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
   
Widerspruch
ein und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen

"

Würde mich freuen, wenn es hilft :-)

Viele Grüße!


Vielen Dank für deinen Vordruck. Ich werde diesen verwenden und auch anderen Kollegen empfehlen. Zusätzlich einmal die Frage ob man vom Verwaltungsamt eine schriftliche Bestätigung bekommt oder ignorieren diese, die Forderung?

AKMS94

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« Antwort #15654 am: 11.11.2024 12:01 »
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.

Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.
Woher stammt die Info, dass die meisten Empfänger Aufstocker sind? Meine Erfahrung aus dem Jobcenter ist eine komplett andere. Oft ohne jegloiches Einkommen und falls doch, sind es die die einen Minijob haben aufgrund des Einkommensfreibetrags von 100,00€. Wir wissen alle, dass dort nicht nur in Minijob Umfang gearbeitet wird.

Sobald jemand in Teilzeit z.B. arbeitet wird ausgegliedert in Wohngeld & Kinderzuschlag.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15655 am: 11.11.2024 12:10 »
Das Exisitenzminimum muss jedem verbleiben - das ist sicher.

Stimmt, das Existenzminimum ist steuerrechtlich der Grundfreibetrag, dieser beträgt aktuell 11604€ bei einem Single.
Das wären monatlich also 967€ und damit muss eigentlich jeder Steuerzähler sein Existenzminimum bestreiten (inklusive Warmmiete, Strom etc), steuerrechtlich ist jeder Euro über dem Grundfreibetrag "Luxus".

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15656 am: 11.11.2024 12:16 »
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.

Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.
Woher stammt die Info, dass die meisten Empfänger Aufstocker sind? Meine Erfahrung aus dem Jobcenter ist eine komplett andere. Oft ohne jegloiches Einkommen und falls doch, sind es die die einen Minijob haben aufgrund des Einkommensfreibetrags von 100,00€. Wir wissen alle, dass dort nicht nur in Minijob Umfang gearbeitet wird.

Sobald jemand in Teilzeit z.B. arbeitet wird ausgegliedert in Wohngeld & Kinderzuschlag.

The Plural of Anecdotes is not Data :-D

Laut Statista in 2024 rund 820.000 Aufstocker. Wenn man also von den Millionen BG-Empfängern die Kinder, Kranken, Pflegenden, Elternzeitler oder anderweitig nicht erwerbstätigen Menschen abzieht, so sind die Aufstocker mithin der Großteil der erwerbsfähigen Bürgergeldempfänger.

Und eben nicht die Hundertausenden faul auf der Couch liegenden Harzer, welche von Linnemann und Spahn  herbeifantasiert werden.

RArnold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15657 am: 11.11.2024 12:35 »
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.

Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.
Woher stammt die Info, dass die meisten Empfänger Aufstocker sind? Meine Erfahrung aus dem Jobcenter ist eine komplett andere. Oft ohne jegloiches Einkommen und falls doch, sind es die die einen Minijob haben aufgrund des Einkommensfreibetrags von 100,00€. Wir wissen alle, dass dort nicht nur in Minijob Umfang gearbeitet wird.

Sobald jemand in Teilzeit z.B. arbeitet wird ausgegliedert in Wohngeld & Kinderzuschlag.

The Plural of Anecdotes is not Data :-D

Laut Statista in 2024 rund 820.000 Aufstocker. Wenn man also von den Millionen BG-Empfängern die Kinder, Kranken, Pflegenden, Elternzeitler oder anderweitig nicht erwerbstätigen Menschen abzieht, so sind die Aufstocker mithin der Großteil der erwerbsfähigen Bürgergeldempfänger.

Und eben nicht die Hundertausenden faul auf der Couch liegenden Harzer, welche von Linnemann und Spahn  herbeifantasiert werden.

Thumbs up!

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15658 am: 11.11.2024 12:42 »
Also ich bin Beamter geworden damit ich alsbald meine Mindestpension wegen Dienstunfähigkeit einstreichen kann und mich dann verabschiede. Daher bin ich natürlich interessiert an einer "amtsangemessenen Alimentation". Danke schon mal an den Steuerzahler. Sämtliches Kapital wird dann abgezogen. Diese politisch verblödete Gesellschaft hier (teilweise auch im öD) kann man nicht mehr ertragen. Von mir aus soll alles den Bach runter gehen.. Dauert offensichtlich nicht mehr lange.

Wir haben Scholz der eigentlich in den Knast gehört. Wir haben Habeck der sich weigert im Bundestag die Nationalhymne zu singen (Özil und Khedira wurden damals seitens der Gesellschaft mangelnder Integrationswille vorgeworfen) und wir haben Merz, unser Multimillionär aus der gehobenen Mittelschicht.

Die politischen Verfehlungen unserer Poltiker, welche ausschließlich Lakaein geopolitscher Weltmächte sind oder Hampelmänner:frauen  ;), wird die deutsche Bevölkerung in 5-10 Jahren noch mehr zu spüren bekommen.

Sozialansprüche (Rente, Krankenversicherung etc) jeglicher Zugewanderten, Bildungsmangel, Sicherheitsprobleme. Der deutsche Mittelstand freut sich.

Unabhängig davon zieht Deutschland größtenteils nur noch ungebildete Menschen an. Kein Arzt, Ingenieur, Wissenschaftler etc. der qualifiziert ist kommt hier her, da gibts andere Länder. Wir locken nur Familien an mit 6 Kindern & Fachpersonal für den McDrive.

Beim besten Willen, man kann nicht mal mehr unproblematisch einen ChickenBurger bestellen  ;D :o

Bist Dus kimonbon?

Ich kann alle Wut und auch Enttäuschung nachvollziehen, geht mir teilweise nicht anders.

Was ich aber immer bemerkenswert an solchen Aussagen finde ist, dass zwar alles den Bach runter geht, die Mindestpension aber trotzdem als garantiert gesetzt bleibt. Also wird trotzdem irgendwie vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten bleiben oder der Besitzstand für immer garantiert ist.

Wenn hier aber mal wirklich alles den Bach runter gegangen ist, dann haben wir ganz andere Probleme. Da wird politisch nicht auf der Prioritätenliste stehen, dem Mindestpensions-Auswanderer in Argentinien auch immer pünktlich die Pension zu überweisen.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15659 am: 11.11.2024 15:30 »
@lotsch, Du meinst also Putin gewähren zu lassen, und der Ukraine keine militärische Unterstützung zukommen zu lassen, wäre der richtige Weg???

Junge, Junge, Dann steht der Russe bald an der deutschen Ostgrenze.

Diese doch sehr abwertende Beschreibung diverser Politiker, ist doch Kern des Problems. Ich unterstelle, dass viele Politiker überzeugt sind, von dem was sie tun. Und die bundesdeutsche Politik war aufgrund der Koalitionen immer eine Kompromissrepublik, die den jeweiligen Hardcoremitgliedern in den Parteien schlecht geschmeckt hat. Insgesamt war die Bundesrepublik aber in der Vergangenheit erfolgreich.

Und wer glaubt,  er könne Regierung besser, soll sich bitte schön selbst engagieren.  Gerade wir im ÖD haben doch gar nichts zu befürchten.

Die Ampelkoalition wurde geschmiedet, als es noch Coronaeinschränkungen gab, und hatte das ganz große Pech, dass nach wenigen Wochen im Amt der Ukrainekrieg begonnen hat. Anstatt die Reihen zu schließen, wurde die Suche nach Kompromisse  immer schwieriger. Es wurde immer mehr durchgestochen und ja die FDP scheint mir mit Abstand die Partei mit der geringsten Kompromissbereitschaft gewesen zu sein.

Ich weiß, ist off-topic. Aber eine Formulierung wie "Dann steht der Russe bald an der deutschen Ostgrenze." erinnert mich an finsterste Formulierungen (die ich zum Glück nur aus dem Geschichtsunterricht kenne). Eine solche Sprache hat in diesem Forum nichts verloren. Mehr sage ich jetzt lieber nicht zum Thema.