Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6238679 times)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16830 am: 09.07.2025 11:03 »
@Bastel, Du nimmst doch sicherlich ein schwer behindertes oder totkrankes Menschlein bei Dir in den Haushalt auf, das geboren wird, und um das sich die Eltern - aus welchen Gründen auch immer - nicht kümmern. Diese Menschlein gibt es im Übrigen auch bei der jetzigen Rechtslage. Die Pflegeelternstellen der Jugendämter werden es Dir danken!

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16831 am: 09.07.2025 11:12 »
Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

Dann freuen wir uns doch, das betreffende Richterin fähig ist eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen, anstatt dogmatisch zu entscheiden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16832 am: 09.07.2025 11:46 »
Z.B. dass Frau Brosius-Gersdorf als Verfassungsrichterin eine Fehlbesetzung wäre, ist eindeutig eine Meinung der Autorin / des Autors des Leitartikels.

Jeder innerlich gefestigter Mensch hat eine Haltung zu bestimmten ethischen Thematiken, auch Verfassungsrichter und zwar alle Verfassungsrichter!

Haltung dürfen aber nur die Menschen haben, welche der richtigen politischen Strömung angehören und den Kulturkämpfenden Medien recht sind. Bei den anderen wird es gleich als Extremismus hingestellt.

@Bastel: Wird irgendwo in diesem Meinungsartikel irgendetwas verwertbares geschrieben, warum die Frau nicht geeignet ist? By the Way, Schaum vorm Mund ersetzt keine Fakten.

Grundsätzlich wäre ich ja geneigt, CDU und angehängte Medien sich weiter in ihrem peinlichem Kindergartengehabe ergehen zu lassen.
Dafür ist diese Schmierenkampagne aber zu gefährlich.

Genauso ist es, Finanzer:

Ich schlage vor, dass alle, die über Frauke Brosius Gersdorf ein Urteil fällen wollen, kurz vorher angeben, welche ihrer Schriften sie bislang gelesen haben. Da wird man nicht zuletzt bei jenen Journalisten, die gerade ihre Kampagne losgetreten haben, regelmäßig die Zahl Null finden.

Sie hat darüber hinaus, was das Thema Schwangerschaftsabbruch anbelangt, eine Position eingenommen, die eine große Zahl an Frauen in Deutschland haben. Sollten wir nun hier allüberall von Extremistinnen umgeben sein, und zwar zu einer großen Zahl auch im Staatsdienst?

Zugleich hat sie sich im immer wieder hochkochenden Kopftuchstreit nicht zuletzt mit Blick auf den öffentlichen Dienst positioniert, ein weiteres in der Gesellschaft kontrovers betrachtetes Thema. Das Bundesverfassungsgericht hat das Kopftuchverbot erst 2020 hinsichtlich einer Rechtsreferendarin bestätigt. Dabei hat der Senat seine frühere Rechtsprechung weiterhin aufgeweicht, jedoch insbesondere die besondere Herausgehobenheit der judikativen Gewalt nicht zuletzt hinsichtlich des Grundsatzes der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates hervorgehoben und so im dritten Leitsatz der Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - hervorgehoben: "Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt."

Nicht umsonst hat es aber 2015 ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst - anders als noch zu Beginn der 2000er Jahre - als nicht mehr verhältnismäßig betrachtet und es in nicht hinreichend begründeten Fällen untersagt, und zwar auch und gerade im weltanschaulich komplexen Schulbereich: "Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann." (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, Ls. 4)

Wer Brosius-Gersdorfs Sicht auf die Dinge und ihre Begründungen nachlesen möchte, kann das hier tun: https://verfassungsblog.de/fehlverstaendnis-des-neutralitaetsgebots-fuer-den-staat/ Wer diese Sicht auf die Dinge als extrem ansehen möchte, kann das tun, dürfte aber - bei objektiver Betrachtung - zu dem Ergebnis kommen müssen, dass er in vielen anderen Themen zwangsläufig ebenfalls ein Extremist wäre.

Schließlich hat sie ebenfalls hinsichtlich eines AfD-Verbotsverfahren Position bezogen; leider habe ich diese Darlegung bislang nicht gefunden. Allerdings gibt es bekanntlich gute Gründe, die einen zu dieser Ansicht leiten können (und um nicht missverstanden zu werden, ich teile diese Meinung nicht, sondern lehne ein solches Verbotsverfahren als m.E. heute untaugliches Mittel entschieden ab).

Wo also sollen nun die Verfehlungen zu finden sein, die es bedenklich bis ausgeschlossen sein lassen sollten, Brosius-Gersdorf als Richterin an das Bundesverfassungsgericht zu berufen? Wo sollen ihre extremen Sichtweisen in den benannten Themen zu finden sein?

Brosius-Gersdorf vertritt regelmäßig liberale Positionen, mit denen sie darüber hinaus regelmäßig auf Linie mit denen, die überwiegend in der NZZ, FAZ und Welt vertreten werden, liegt. Hinsichtlich der drei genannten Themen ist das offensichtlich anders. Einen entsprechenden Rufmord, wie er hier versucht wird, weil damit offensichtlich Agenden vertreten werden, die ich in den vorherigen Tagen dargelegt habe, rechtfertig das nicht. Da darüber hinaus nun die Unionsspitze weiterhin nicht den Unvereinbarungsbeschluss aufweicht und also weiterhin kein Gespräch mit der Linken sucht, dahingegen die Wahl Günter Spinners auf anderen Wege gewährleisten will, scheint dort zumindest nach außen die Lage beruhigt zu sein, wobei man vermuten darf, dass die nach außen unausgesprochenen Konflikte sicherlich nicht beigelegt sind. Ergo könnten sie jederzeit wieder aufflammen, wenn es dafür einen Anlass geben sollte, denke ich.

phantomghost

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16833 am: 09.07.2025 12:59 »
Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

Deine Aussage kannst du sicher gut begründen!??

Die Position von Brosius-Gersdorf zum Schwangerschaftsabbruchwird wird stark verkürzt und dadurch verzerrt dargestellt. Kritiker greifen vor allem ihr Zitat auf, dass es „gute Gründe dafür“ gebe, die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt anzunehmen – doch im Gesamtzusammenhang zeigt sich ein differenziertes Bild:

Brosius-Gersdorf erkennt die Schutzpflichten des Staates für das Leben des Embryos/Fötus bereits ab der Nidation (Einnistung) an. Sie schließt nicht aus, dass auch eine vorgeburtliche Menschenwürde vertretbar ist, wägt aber ab zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und den Rechten der Mutter. Ihr Modell basiert auf einer sorgfältigen Balance – ohne Einsatz des Strafrechts.

Fazit: Sie plädiert nicht für schrankenlose Abtreibung, sondern für eine verfassungsrechtlich begründete, gestufte Regelung, die beide Seiten – Lebensschutz und Selbstbestimmung – berücksichtigt.

Einen Skandal kann darin eigentlich nur erkennen, wer in der fundamentalistischen Lebensschützer-Liga unterwegs ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Kurzbericht_Kom-rSF.pdf

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16834 am: 09.07.2025 13:30 »
Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

Deine Aussage kannst du sicher gut begründen!??

Die Position von Brosius-Gersdorf zum Schwangerschaftsabbruchwird wird stark verkürzt und dadurch verzerrt dargestellt. Kritiker greifen vor allem ihr Zitat auf, dass es „gute Gründe dafür“ gebe, die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt anzunehmen – doch im Gesamtzusammenhang zeigt sich ein differenziertes Bild:

Brosius-Gersdorf erkennt die Schutzpflichten des Staates für das Leben des Embryos/Fötus bereits ab der Nidation (Einnistung) an. Sie schließt nicht aus, dass auch eine vorgeburtliche Menschenwürde vertretbar ist, wägt aber ab zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und den Rechten der Mutter. Ihr Modell basiert auf einer sorgfältigen Balance – ohne Einsatz des Strafrechts.

Fazit: Sie plädiert nicht für schrankenlose Abtreibung, sondern für eine verfassungsrechtlich begründete, gestufte Regelung, die beide Seiten – Lebensschutz und Selbstbestimmung – berücksichtigt.

Einen Skandal kann darin eigentlich nur erkennen, wer in der fundamentalistischen Lebensschützer-Liga unterwegs ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Kurzbericht_Kom-rSF.pdf

Danke für den Link, den ich noch nicht kannte: Ich hatte angenommen, entsprechende Einlassungen in ihrer Habilitationsschrift "Demografischer Wandel und Familienförderung" aus dem Jahr 2011 zu finden, sie aber dort nicht finden können, weil ich vergessen hatte, dass es ja um einen Beitrag ging, der vom BMG veranlasst worden war. Die von Dir hervorgehobenen Darlegung findet sich auf der S. 14 ff. des Links. Für den hier veröffentlichten Beitrag hat sie als Kapitelverantwortliche gezeichnet.

Brosius-Gersdorf geht auch hier so vor, wie das von einer systematisch arbeitenden Rechtswissenschaftlerin zu erwarten ist, nämlich in einer präzisen Güterabwägung. Auch hier gibt es methodisch keinen Unterschied zu dem im Verfassungsblog veröffentlichten Beitrag zur Frage des Kopftuchverbots im öffentlichen Dienst. Inhaltlich darf man ihre Position zum Schwangerschaftsbbruch wohl ebenfalls als offensichtlich liberal bezeichnen, denke ich.

Nun fehlt hier nur noch die Ausführung zu einem AfD-Verbotsverfahren.

Wer das, was zu dem Thema Kopftuchverbot und Schwangerschaftsabbruch formuliert wird, im Sinne der Kampagne interpretieren möchte, dürfte hier recht eigenwillige Interpretationsmaßstäbe anlegen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16835 am: 09.07.2025 20:10 »
Ich würde mir sehr wünschen, dass in der SPD erkannt wird, dass massive Rüstungsausgaben dazu führen, dass an anderer Stelle staatliche Leistungen nicht mehr erbracht werden können. Das birgt schwere innere Gefahren in sich.
(sagt Günter Verheugen)

Welche staatlichen Leistungen werden da wohl an erster Stelle stehen?

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16836 am: 09.07.2025 21:52 »
Ich habe hier im Thema aufgeräumt und alle beleidigenden Posts gelöscht.
Natürlich spricht nichts dagegen über die Besetzungen des BVerfG zu diskutieren, aber ich bitte um Sachlichkeit und keine Beleidigungen, diese werden konsequent gelöscht.. Natürlich darf jeder hier seine Meinung äußern.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16837 am: 09.07.2025 22:06 »
Danke, Unknown: Die Besetzung des Zweiten Senats ist m.E. ein nicht unerheblicher Teil unseres Themas. Denn wie hebt er im dritten Leitsatz der vorhin zitierten Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rs20200114_2bvr133317.html, hervor: "[D]er Staat kann nur durch Personen handeln". Zwar spielt die jeweils entwickelte und fortzuentwickelnde Dogmatik eine grundlegende Rolle, aber am Ende bleiben es Personen, die handeln, also in unserem Fall, sofern es um Senatsentscheidungen geht, regelmäßig die jeweiligen acht Richter ebenjenes Zweiten Senats, die Recht sprechen und darin die jeweilige Dogmatik interpretieren, sie also anwenden und so in deren Ergebnis weiterentwickeln. Wären die Personen völlig unerheblich, bräuchte man das Thema Richterwahl hier nicht betrachten. Dann wäre es insgesamt und damit auch hier unerheblich:

"Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität (BVerfGE 138, 296, 359 <367 Rn. 14> abw. Meinung Hermanns/Schluckebier), denn der Staat kann nur durch Personen handeln (vgl. Volkmann, Jura 2015, S. 1083 <1085>). Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Das haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts gerade in Bezug auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrerin hervorgehoben. Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 <336 f. Rn. 104>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 <305 f.>). Beide Senate gehen aber auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 108, 282 <303>; 138, 296 <335 Rn. 103>). Es kommt insofern auf die konkreten Umstände an (vgl. Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 <1132>)." (Rn. 89)

SGLBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16838 am: 11.07.2025 08:55 »
Scheinbar hat sich in der Union die Vernunft durchgesetzt und man wird diese Person von äußeren linken Rand nicht wählen. Na besser spät als nie!

Gymfreak

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« Antwort #16839 am: 11.07.2025 09:38 »
Das Ganze ist eine unfassbare Frechheit. Die Vorwürfe kommen ausschließlich, weil Spahn nicht genug Stimmen zusammen bekommt und die CDU sich nicht die Blöße geben will, die eigene Fraktion nicht unter Kontrolle zu haben. Ich hoffe die SPD weiß damit umzugehen, das ist jetzt ein reiner Machtkampf in der Koalition.
Das schadet sowohl der Koalition als auch dem BVerfG, insbesondere falls Brosius-Gersdorf am Ende doch gewählt wird. Die Idee war doch, das Land zu vereinen, nicht weiter zu spalten. Ja, sie hat kontroverse Meinungen. Rechtlich sauber argumentierte und fundierte Meinungen. Rechtlich vertretbare Meinungen. Das muss man nicht gut finden. Aber sie steht unbestritten für die FDGO und unsere Verfassung ein. Daraus eine solche Schlammschlacht zu erzeugen ist unglaublich.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16840 am: 11.07.2025 10:25 »
Die Plagiatsvorwürfe bestehen und müssen aufgeklärt werden, oder sollen sie vom BVerfG aufgeklärt werden? Das wäre dann eine Beschädigung des BVerfG.

Gymfreak

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« Antwort #16841 am: 11.07.2025 10:28 »
Du meinst den Plagiatsvorwurf, dass sie aus der Zukunft abgeschrieben hat?
Man hat einfach was an den Haaren herbei gezogen, weil man nicht den Mut hat ehrlich "Nein" zu sagen.

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16842 am: 11.07.2025 10:30 »
So ein Zufall aber auch, dass diese Vorwürfe ausgerechnet heute Vormittag auftauchen...

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16843 am: 11.07.2025 10:32 »
Die Plagiatsvorwürfe bestehen und müssen aufgeklärt werden, oder sollen sie vom BVerfG aufgeklärt werden? Das wäre dann eine Beschädigung des BVerfG.

Gerne mal die Auszüge aus dem "Gutachten" des vorbestraften Stefan Weber anschauen. Hier geht es nur darum Zeit zu gewinnen und mehr Stimmung zu machen und die aufkommende Berichterstattung über die Maskendeals zu übertönen.

@admin: Können wir das ganze in einen Extra-Thread verschieben?

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16844 am: 11.07.2025 10:57 »
Hier mal ein Versuch, endlich wieder zum Thema zurückzukommen:

Zitat aus "vbob aktuell" vom 09.07.2025:

vbob verlangt Zahlbarmachung und Übertragung des Tarifergebnisses
Endlich mal machen!

Die Redaktionsgespräche zum Tarifergebnis ziehen sich weiter in die Länge. Ursächlich ist das Ringen mit den Arbeitgebern um die Wahl der Formulierungen in den Vertragstexten der jeweiligen Teiltarifverträge.

Das verlängert die Wartezeit auf die überfällige Auszahlung der prozentualen Erhöhung an die Tarifbeschäftigten des Bundes.
Bundesvorsitzender Frank Gehlen verwies im BMI und dem Bundeskanzleramt auf die Abhängigkeit von den Redaktionsverhandlungen bei der Zahlbarmachung und der erforderlichen zeitnahen Übertragung auf die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Versorgungsempfänger.
Gehlen weiter: Ich bin Bundesinnenminister Dobrindt dankbar für seine erklärte Bereitschaft der zeitnahen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Versorgungsempfänger. Gleichzeitig muss nunmehr endlich ein Vorschlag zur Lösung der seit fünf Jahren rechtswidrigen Alimentation auf den Tisch. Wir unterstützen dabei gerne und deswegen habe ich auch bei meinen Gesprächen im Bundeskanzleramt hinterlegt, dass es bei den erwartbaren Diskussionen über die Finanzierung im Haushalt des Bundes mit dem Bundesfinanzminister eine klare Ansage aus dem Bundeskanzleramt braucht.

Hintergrund: Der Tarifvertrag für Bund und Kommunen wurde bereits im April dieses Jahres abgeschlossen. Bislang wurde den Beschäftigten aufgrund der redaktionellen Aufbereitung der Teiltarifverträge noch nichts ausbezahlt. Somit warten die Kolleginnen und Kollegen seit April auf die Auszahlung. Erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen (endgültige vertragliche Fixierung des Tarifergebnisses) kann mit der Bundesregierung auch über die Übertragung des Ergebnisses auf die Beamten gesprochen werden. Hier braucht es ein Gesetzgebungsverfahren, welches durch das BMI im Wege eines Besoldungsanpassungsgesetzes angedacht ist. Die Besoldungsänderung nach dem Alimentationsurteil des BVerfG aus 2020 ist ebenfalls noch nicht geklärt. Der vbob fordert hier einen angemessenen Lösungsvorschlag noch in diesem Jahr. Das BMI hat in Gesprächen mit dem vbob auch hier den Willen zu einer zeitnahen Lösung geäußert.