Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6255904 times)

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14220 am: 23.09.2024 08:58 »
Die Brandenburg-Wahl ist zu Ende. Jetzt schauen alle auf die Bundes-FDP. Ich nehme Wetten entgegen. Wird die FDP die Ampel platzen lassen?

Ich hoffe darauf, dass die Ampel scheitert und Karlsruhe zeitnah zur Berliner Besoldung ein Urteil fällt und somit den Spielraum für die Besoldungsgesetzgeber weiter einschränkt. Vielleicht wird dann der nächste Entwurf etwas besser (die Hoffung stirbt zuletzt).


Dann wäre das Problem, dass es alles nochmal um Jahre nach hinten verschoben wird, dass es fast schon wieder an Wertigkeit verliert. Insbesondere zwischen Urteil und Umsetzung mehr als fünf Jahre vergehen.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14221 am: 23.09.2024 09:24 »
Ein Versuch war es wert:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/08/rk20240807_2bvr176223.html

Hat das Auswirkungen auf die Verfassungsbeschwerde aus SH?

"Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist"

Bei SH sollte das ebenfalls nicht der Fall sein.
Es sitzt niemand im Knast, es ist keine Wahl über die man erst 15 Jahre später urteilen kann, es geht nur um Geld, was jederzeit nachgezahlt werden kann...

Ich bin da nicht so pessimistisch!

In beiden Fällen ist die erste Kammer des zweiten Senats zuständig. Die Verfassungsbeschwerde des dbb SH hat ein Aktenzeichen aus 2022 und die nun abgewiesenen Anträge Aktenzeichen aus 2023. Klar müssen die nicht chronologisch abarbeiten, aber wenn die die Verfassungsbeschwerde aus SH an § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG scheitern lassen wollten, wäre das nur ein Zweizeiler. Dieser wäre rein formal auch ohne Probleme vertretbar.

Dass die Kammer genau diesen Zweizeiler scheut (oder sehr umfangreich zu begründen sucht), werte ich eher als Gutes Zeichen. Was für einen Sinn könnte es seitens der Kammer haben eine bestimmte Verfassungsbeschwerde zum selben Thema aus dem Dezernat von BVR Offenloch zeitlich früher abzulehnen, wenn die Ablehnungen der Beschwerde aus SH gleich viel Arbeit machen?

Und da nunmehr die Schwergewichte NRW und Bayern entsprechende Modelle eingeführt haben und der Bund ähnliches plant, ist es wesentlich schwerer die Ablehnung damit zu rechtfertigen, dass es sich um eine Orchideengesetzgebung eines Zwergbundeslandes handelt. Wenn niemand im Bundesgebiet dieser absolut irren norddeutschen Idee gefolgt wäre, wäre die Nichtannahmeentscheidung seitens des BVerfG(aufgrund der Ncihterschöpfung des Rechtsweges) bestimmt schon gekommen.

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14222 am: 23.09.2024 09:44 »
Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14223 am: 23.09.2024 10:24 »
Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?

Dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 die Besoldungsgesetze nicht geändert hätten, halte ich für ein Gerücht.

Die Änderungen sind teilweise nicht sachgerecht bis absurd, aber sie sind vorhanden. Hier ist der Gestaltungsspielraum für die Besoldungsgesetzgeber halt noch zu weit. Aber da hat sich Karlsruhe ja auf den Weg gemacht, den Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloß zu "kanalisieren", sondern "einzuhegen".

Wenn so ab 2022 weitere Urteile/Beschlüsse zu dem Thema gefolgt wären, sähe die Welt schon ganz anders aus. Ich wage aber zu behaupten, dass die Mitglieder des Senats sich nicht hätten träumen lassen, wie die Besoldungsgesetzgeber auf die beiden Beschlüsse aus 2020 reagieren würden. Diese neuen Fakten sind natürlich zu berücksichtigen.

Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.

In beiden Fällen möchte ich am Tag der nächsten Entscheidungsveröffentlichung nicht mit Prof. Dr. König, Dr. Maidowski oder Herrn Offenloch tauschen. Irgendwie bezeichnend, dass nunmehr das einzige nicht promovierte Mitglied des BVerfG "für uns zuständig ist"  ;D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14224 am: 23.09.2024 11:15 »
Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?

Dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 die Besoldungsgesetze nicht geändert hätten, halte ich für ein Gerücht.

Die Änderungen sind teilweise nicht sachgerecht bis absurd, aber sie sind vorhanden. Hier ist der Gestaltungsspielraum für die Besoldungsgesetzgeber halt noch zu weit. Aber da hat sich Karlsruhe ja auf den Weg gemacht, den Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloß zu "kanalisieren", sondern "einzuhegen".

Wenn so ab 2022 weitere Urteile/Beschlüsse zu dem Thema gefolgt wären, sähe die Welt schon ganz anders aus. Ich wage aber zu behaupten, dass die Mitglieder des Senats sich nicht hätten träumen lassen, wie die Besoldungsgesetzgeber auf die beiden Beschlüsse aus 2020 reagieren würden. Diese neuen Fakten sind natürlich zu berücksichtigen.

Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.

In beiden Fällen möchte ich am Tag der nächsten Entscheidungsveröffentlichung nicht mit Prof. Dr. König, Dr. Maidowski oder Herrn Offenloch tauschen. Irgendwie bezeichnend, dass nunmehr das einzige nicht promovierte Mitglied des BVerfG "für uns zuständig ist"  ;D

Was heißt hier einhegen? Durch seine Rechtsprechung hat das BVerfG doch erst das Tor zur Mehrverdienerfamilie meilenweit aufgestoßen und dadurch den ganzen Schlamassel für uns ermöglicht.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14225 am: 23.09.2024 11:32 »
Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.
Wieso Landeshaushalte implodieren lassen.
Mit einer bedingungslose Kindergrundsicherung würden sich doch 90% der Problem der aktuellen Besoldungssystematik und der asozialen Unteralimentierung in Luft auflösen.
Da braucht man dann so gut wie nichts mehr via gigantische Familienzuschläge regeln oder die Grundbesoldung muss nicht um 30% hoch.
Da muss dann doch nur noch der Partner und die Wohnlage berücksichtigt werden bei der Mindestalimentation und dann muss man natürlich die üblichen Vergleiche wg. Infl./Lohn/Tarife/andere BL im Auge haben, oder?

kimonbon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14226 am: 23.09.2024 13:58 »
Stiftung Warentest hat einen neuen 2025er Rechner: https://www.test.de/Brutto-Netto-Rechner-So-viel-Netto-bleibt-uebrig-5557780-0/

Macht doch hier auch mal was aktuelles

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14227 am: 23.09.2024 14:44 »
Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.
Wieso Landeshaushalte implodieren lassen.
Mit einer bedingungslose Kindergrundsicherung würden sich doch 90% der Problem der aktuellen Besoldungssystematik und der asozialen Unteralimentierung in Luft auflösen.
Da braucht man dann so gut wie nichts mehr via gigantische Familienzuschläge regeln oder die Grundbesoldung muss nicht um 30% hoch.
Da muss dann doch nur noch der Partner und die Wohnlage berücksichtigt werden bei der Mindestalimentation und dann muss man natürlich die üblichen Vergleiche wg. Infl./Lohn/Tarife/andere BL im Auge haben, oder?

Das ist nicht korrekt. Ein Beamter A3 Stufe 8 der in Pension geht hat weniger als ein Bürgergeldempfänger.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14228 am: 23.09.2024 15:06 »
Das ist nicht korrekt. Ein Beamter A3 Stufe 8 der in Pension geht hat weniger als ein Bürgergeldempfänger.

Keine Sorge: 2025 wird Kanzler Merz hier Abhilfe schaffen ;)

Im Ernst: Wie viele Beamte gehen mit A3 in Pension und warum erachtet der Staat es überhaupt für notwendig, Menschen mit diesem Qualifikationsniveau auf Lebenszeit zu verbeamten, ohne sie während der Dienstzeit weiterzuentwickeln?

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14229 am: 23.09.2024 15:07 »
Das ist nicht korrekt. Ein Beamter A3 Stufe 8 der in Pension geht hat weniger als ein Bürgergeldempfänger.
Echt? Wieviel hat der denn? nur 1200 Netto (das ist das BG was bei uns in der Stadt die Menschen maximal bekommen)? Krass.
Dann muss natürlich noch wesentlich auch ohne Familienzuschläge nachgebessert werden.

Skywalker2000

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« Antwort #14230 am: 23.09.2024 15:15 »
Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.
Wieso Landeshaushalte implodieren lassen.
Mit einer bedingungslose Kindergrundsicherung würden sich doch 90% der Problem der aktuellen Besoldungssystematik und der asozialen Unteralimentierung in Luft auflösen.
Da braucht man dann so gut wie nichts mehr via gigantische Familienzuschläge regeln oder die Grundbesoldung muss nicht um 30% hoch.
Da muss dann doch nur noch der Partner und die Wohnlage berücksichtigt werden bei der Mindestalimentation und dann muss man natürlich die üblichen Vergleiche wg. Infl./Lohn/Tarife/andere BL im Auge haben, oder?

Das ist nicht korrekt. Ein Beamter A3 Stufe 8 der in Pension geht hat weniger als ein Bürgergeldempfänger.

Es gibt doch fast keine A3 Beamte. Insbesondere einfacher Dienst ist so gut wie ausgestorben..

Unabhängig davon sollte man nicht vergessen, dass Beamte im eD Personen mit einem Hauptschulabschluss waren. Keine qualifizierte Ausbildung. Wurden tatsächlich nur für hilfstätigkeiten eingesetzt. Da durfte man sowieso keine großen Besoldungssprünge erwarten.

Aber den eD für irgendwelche Berechnungen zu nehmen, ist nur Schwachsinnig.

Skywalker2000

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« Antwort #14231 am: 23.09.2024 15:16 »
Stiftung Warentest hat einen neuen 2025er Rechner: https://www.test.de/Brutto-Netto-Rechner-So-viel-Netto-bleibt-uebrig-5557780-0/

Macht doch hier auch mal was aktuelles


Für Beamte uninteressant. Wir haben eine andere Berechnungslage.

Organisator

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« Antwort #14232 am: 23.09.2024 15:25 »
Im Ernst: Wie viele Beamte gehen mit A3 in Pension und warum erachtet der Staat es überhaupt für notwendig, Menschen mit diesem Qualifikationsniveau auf Lebenszeit zu verbeamten, ohne sie während der Dienstzeit weiterzuentwickeln?

Weil die Tätigkeiten gebraucht wurden und (nunmehr als outgesourcte) gebraucht werden. Wachdienst, Pförtner, Bote, Fahrer, Hausmeistergehilfe usw.

Zu was wollte man einen Fahrer weiterentwickeln und vor allem - wer fährt dann?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14233 am: 23.09.2024 15:27 »
@skywalker

Bei der Bundeswehr gibt es noch Mannschaftsdienstgrade und die fangen bei A3 an.
VOn daher stimmt dein Kommentar nur bedingt.

MoinMoin

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« Antwort #14234 am: 23.09.2024 15:38 »
Im Ernst: Wie viele Beamte gehen mit A3 in Pension und warum erachtet der Staat es überhaupt für notwendig, Menschen mit diesem Qualifikationsniveau auf Lebenszeit zu verbeamten, ohne sie während der Dienstzeit weiterzuentwickeln?
~ 2,8 Promille sind A2-A5
und die Masse beim Bund, also sicherlich bei der Bundeswehr und sicherlich werden die nicht Pensionäre als A3/8
Aber trotzdem muss man es beachten, dass diese (und wenn es nur einer ist) nicht unter der Mindestalimentation fällt.