Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6238168 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16845 am: 11.07.2025 11:16 »
Mir ging gerade eine groteske Idee durch den Kopf gegangen. Gemäß BBhV gilt nach

§ 47 Abweichender Bemessungssatz
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen.

Vielleicht könnte man das BMI ins schwitzen bringen, wenn 100.000 Anträge auf Heraufsetzung des Beihilfebemessungssatzes eingehen würde, um aufgrund des Ausbleibens einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation der Fürsorgepflicht nachzukommen. Der Bund gesteht schließlich ein, dass er seit 2021 nicht mehr verfassungskonform alimentiert.  ;)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16846 am: 11.07.2025 11:48 »
Witzige Idee. Allerdings zielte das Urteil ja auf die Familien mit mehr als drei Kindern. Dh dort liegen die Beihilfesätze ja schon bei 80 bzw. für den Beamten selbst 70%. Und aus meiner Erfahrung heraus, wäre damit auch ein Risiko verbunden, wenn dem wirklich stattgegeben würde. Die Beihilfeordnung hinkt dem medizinischen Fortschritt derart hinterher, dass einige Leistungen eher von der GKV übernommen würden, als vom Dienstherren. Meines Erachtens nach kauft  man mit einem höheren Beihilfesatz nur das Risiko sich finanziell extrem zu belasten.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16847 am: 11.07.2025 11:50 »
Mir ging gerade eine groteske Idee durch den Kopf gegangen. Gemäß BBhV gilt nach

§ 47 Abweichender Bemessungssatz
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen.

Vielleicht könnte man das BMI ins schwitzen bringen, wenn 100.000 Anträge auf Heraufsetzung des Beihilfebemessungssatzes eingehen würde, um aufgrund des Ausbleibens einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation der Fürsorgepflicht nachzukommen. Der Bund gesteht schließlich ein, dass er seit 2021 nicht mehr verfassungskonform alimentiert.  ;)

Die Idee hat zweifellos ihren Charme. Aber wir hatten das Thema hier schon (was auch gleichzeitig das Hauptproblem darstellt): Die allermeisten Kolleginnen und Kollegen machen sich überhaupt keine Gedanken, wie unfair der Dienstherr in Sachen Besoldung mit uns umgeht. Da ist es illusorisch, anzunehmen, man könne 100.000 Leute dazu bringen, den von Dir angeregten Weg einzuschlagen.

Davon abgesehen, wenn man bedenkt, wie in den Ländern im Laufe der Jahre die Beihilfe zusammengestrichen wurde bzw. Selbstbehalte eingeführt wurden, möchte ich eher nicht, dass der Bund sich zu sehr am Thema Beihilfe vergreift. Im Zweifel ergeben sich dadurch eher Einsparpotenziale als dass man auf dem Gebiet eine Verbesserung der Lage erwarten könnte.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16848 am: 11.07.2025 11:58 »
Das BMI hat in Gesprächen mit dem vbob auch hier den Willen zu einer zeitnahen Lösung geäußert.[/b] [/i]

Ich frage mich wie das gegen soll. In den Haushalt für 2025 und auch für 2026 sind keine nennenswerten Summen für die anstehenden Nachzahlungen eingestellt worden. Man wird ja wohl hoffentlich nicht so dumm sein und auf einen Nachtragshaushalt gehen, um die AA umzusetzen. Da kann ich direkt schon in Richtung Springer Presse folgende Schlagzeile vorschlagen: "Neue Schulden für unsere Raff-Beamten."

Ich hoffe, dass das BVerfG aus dem Umstand, dass der Haushalt keine Bereinigung der AA vorsieht, herausliest, dass kein fiskalisches Interesse seitens des Dienstherren an der Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes bei der Besoldung besteht und daraus drastische Schlüsse zieht.
Denn hier droht ja eine Abwärtsspirale. Durch das Rundschreiben des BMI türmt sich die Welle der Nachzahlung immer weiter auf, der Haushalt wird immer stärker belastet. Mit jeder weiteren Verzögerung sinkt also die haushalterische Finanzierbarkeit.

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16849 am: 11.07.2025 12:23 »
Die Plagiatsvorwürfe bestehen und müssen aufgeklärt werden, oder sollen sie vom BVerfG aufgeklärt werden? Das wäre dann eine Beschädigung des BVerfG.

Also, wenn ich das richtig gelesen habe, behauptet nicht einmal Weber selbst, dass hier ein Plagiat durch die Kandidatin begangen wurde, sondern eher, dass ihr Ehemann aus ihrer Arbeit plagiert habe.

Insofern findet hier schon eine deutliche Verdrehung statt; also keine sachorientierte Diskussion. Das ist schon mehr als peinlich und zeigt auf, dass wir auf dem Weg der politischen Polarisierung des höchsten deutschen Gerichts sind. Wieder sind uns die USA da offenbar nur ein paar Jahre voraus. Na dann Gute Nacht.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16850 am: 11.07.2025 14:10 »
Leider ist jetzt genau das eingetreten, was ich in meinem Beitrag vom vergangenen Montag Mittag schon dargelegt und befürchtet habe, nämlich dass es der Unionsspitze zwischenzeitlich nicht gelungen ist, die offensichtlich erhebliche Unruhe in der eigenen Fraktion, die sich in Teilen auch an der Person Frauke Brosius-Gersdorf entzündet, die aber ebenso ganz andere Ursachen hat, weshalb sie hier von Teilen der Abgeordneten als Mittel zum Zweck gebraucht worden ist, hinreichend zu beruhigen. Unabhängig davon, dass es bereits - wie dargestellt - menschlich unwürdig ist, eine sachlich vorzügliche Juristin, die streitbar und persönlich integer ist, in dieser Art und Weise gezielt zu beschädigen, haben so handelnde Verantwortungsträger in der Unionsfraktion ebenfalls die Beschädigung mindestens ihrer Fraktionsspitze, aber sicherlich auch des Bundeskanzlers in Kauf genommen, was m.E. für eine erhebliche Lernunwilligkeit spricht, nämlich nicht aus den Erfahrungen des politischen Gegners - also der verflossenen Ampelregierung - zu lernen. Wenn man schon eine unzeitgemäße Palastrevolte anzettelt, sollte man das wohl eher nicht direkt vor der Sommerpause vollziehen. In den Medien - so darf man vermuten - wird nun das Sommerloch mit wiederkehrenden medialen Einlassungen gestopft werden, wie zerstritten die Regierung oder verschiedene Fraktionen seien, was tatsächlich nicht der Fall ist, was aber zu Beginn des Heizungsstreits ebenfalls nicht so der Fall war und was die im Land vorhandenen Probleme sicherlich nun ein weiteres Mal eher nicht kleiner machen und auch dem notwendigen Stimmungsumschwung in der Gesellschaft kaum nützen wird.

So kann man sich das Regieren gleichfalls selbst schwer machen. Meines Erachtens für uns alle kein guter Tag. Hoffentlich ziehen spätestens jetzt die Parteispitzen der Union und der SPD die richtigen und also gemeinsame Schlüsse aus dem, wofür sie maßgebliche Mitverantwortung tragen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16851 am: 11.07.2025 17:01 »
@Swen: In meinen Augen hat Spahn hier (zum zweiten Mal nach der Maskenaffäre und den Umgang damit) bewiesen, dass er nicht auf seine Leute hört. Es gab innerhalb seiner Fraktion nicht die notwendige Mehrheit für den Vorschlag der SPD. Dann hätte man die Wahl erst gar nicht auf die Tagesordnung setzen dürfen.

Entweder war Spahn auf diesem Auge blind oder er hat nicht auf seine Mitstreiter gehört oder es fehlte ihm an dem nötigen Feingefühl, in seine Fraktion hinein zu hören.

Egal, wie man es dreht, die Forderung nach dem Rücktritt Spahns seitens der Linken kommt nicht von ungefähr. Ob es reicht, wird sich zeigen.

Und der Grund der Ablehnung gegenüber der Person ist aus meiner Sicht noch perfider: Die Mehrheit des Bundestages ist männlich während die Mehrheit der Bevölkerung weiblich ist. Dennoch glauben viele Männer nach wie vor, es besser zu wissen als die Frauen, nach welchen Spielregeln eine Abtreibung möglich sein soll (oder auch nicht). Gleichzeitig überlassen genau diese Männer die Verantwortung der Kindererziehung den Frauen und kommen noch nicht einmal auf die Idee, Elternzeit zu beantragen oder den Haushalt zu schmeißen. Hier würde ich mir wünschen, dass genau diese Männer dann auch den Hintern in der Hose hätten zu sagen: Schätzelein, lass uns das Kind behalten und groß ziehen, ich bleibe gerne zu Hause und kümmere mich um alles, damit du dich um deine berufliche Zukunft kümmern kannst.

Es gibt einen Grund, warum Femizide und Kindesmissbrauch in Deutschland nach wie vor an der Tagesordnung sind. Wir entfernen uns jeden Tag wieder ein Stück weg von der Gleichberechtigung der Frauen, der Demokratie und der regelbasierten Weltordnung. Und das nur, weil alte weiße Männer Angst vor Veränderungen haben.

Nach Darwins Theorie sichern aber gerade Anpassung und Veränderung das Überleben der Art ...

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16852 am: 11.07.2025 17:20 »
Wir können den Thread so langsam in "Gott und die Welt" umbenennen.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16853 am: 11.07.2025 20:24 »
Aus meiner Sicht kann man den "einfachen" Unionsabgeordneten keinen Vorwurf machen. Der Fehler liegt hauptsächlich bei der Partei/Fraktionsführung. Die Union hat vor gut zwei Wochen gemeinsam mit der SPD die Nominierungen durchgewunken. Das hätte nicht geschehen dürfen. Die CDU-Spitze hat nicht erkannt, dass die Wahl von Brosius-Gersdorf für große Teile der Union ein Problem sein könnte. Hier hätte man die Notbremse ziehen müssen. Inhaltlich kann ich die Kritik der "einfachen" Abgeordneten mit unter verstehen. Ich glaube, dass der Aufschrei vieler Unionsabgeordnerter nicht nur aus taktischen Gründen erfolgt. Für viele ist es tatsächlich eine Gewissensentscheidung. Das "C" in der CDU steht für "christlich". Wer, wenn nicht die CDU, soll für den Schutz ungeborenen Lebens eintreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrheit der Gesellschaft es anders sieht.

Dies ist alles aber kein Grund, Frau Brosius-Gersdorf, die unbestreitbar ein hervorragende Juristin ist, in aller Öffentlichkeit zu demontieren/diffamieren. Ich bin gespannt, ob Herr Spahn sich halten wird.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16854 am: 11.07.2025 20:37 »
Ich frage mich wie das gegen soll. In den Haushalt für 2025 und auch für 2026 sind keine nennenswerten Summen für die anstehenden Nachzahlungen eingestellt worden. Man wird ja wohl hoffentlich nicht so dumm sein und auf einen Nachtragshaushalt gehen, um die AA umzusetzen. Da kann ich direkt schon in Richtung Springer Presse folgende Schlagzeile vorschlagen: "Neue Schulden für unsere Raff-Beamten."

Ich hoffe, dass das BVerfG aus dem Umstand, dass der Haushalt keine Bereinigung der AA vorsieht, herausliest, dass kein fiskalisches Interesse seitens des Dienstherren an der Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes bei der Besoldung besteht und daraus drastische Schlüsse zieht.
Denn hier droht ja eine Abwärtsspirale. Durch das Rundschreiben des BMI türmt sich die Welle der Nachzahlung immer weiter auf, der Haushalt wird immer stärker belastet. Mit jeder weiteren Verzögerung sinkt also die haushalterische Finanzierbarkeit.

Wenn die Entscheidung aus Karlsruhe dazu führt, dass mehr oder weniger alle Schlupflöcher geschlossen werden, wird BMI sich hinsichtlich des Rundschreibens einige "Gemeinheiten" ausdenken. Notfalls wird man das Rundschreiben aufheben/abändern. Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass der Bund Nachzahlungen in zweistelliger Millardenhöhe leisten wird. Insofern sollte jeder Widerspruch einlegen.

Bundi

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« Antwort #16855 am: 11.07.2025 20:55 »
@ Maximus

Leider sehe ich das genauso. Ich bin gespannt sollte der Fall eintreten auf welche kreativen Ideen die Damen und Herren im BMI und den anderen zuständigen Stellen kommen werden um weiterhin eine aA wie sie hier lang und ausgiebig dargelegt und diskutiert wurde zu vermeiden. Ich vermag es ihnen nicht mal übel zu nehmen, ist doch nach meiner Meinung eines so sicher wie das Amen in der Kirche, sollte eine aA ala Dr Schwan oder Swen auch nur angedacht werden, dürfte der Shitstorm in unseren Medien gewaltig sein. Und ich mache mir nichts vor, das erste Ziel der Damen und Herren Politiker ist zunächst wiedergewählt zu werden. Dies dürfte in einem solchen Fall massiv gefährdet sein. Leider haben wir Beamten nicht die allergrößte Lobby. Ich hoffe ich sehe vielleicht zu schwarz und es kommt anders, aber in der Zwischenzeit fehlt mir der Glaube daran.
 Und wenn ich mir die mediale Arbeit der letzten Tage so betrachte, vermag ich mir nicht auszumalen was im Falle einer geplanten aA in unserer Medienlandschaft los sein wird. Auf die sachliche Berichterstattung bin ich mehr als gespannt.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16856 am: 11.07.2025 21:01 »
Also mir persönlich wäre eine negative Berichterstattung herzlich egal.

Politik ist doch mittlerweile sowieso nur noch ein seelen- und gewissensloses Geschäft. Es gibt keine Moral mehr, Versprechen sind nichts wert und Rücktritte wurden gleich auch abgeschafft.

Ich sehe da kein mediales Problem, sie wollen die Kohle nur lieber anders verballern, am besten in die eigenen Ideologien oder Geldbeutel.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16857 am: 11.07.2025 21:50 »
Und wenn es das Wahlvieh für richtig hält, dann sollen sie das Beamtentum doch abschaffen (solange ich Bestandsschutz genieße).

Ich bin in den öffentlichen Dienst gegangen um meinen Beitrag zu einem funktionierenden Staat zu leisten, zu einem Land auf das man stolz sein kann. Leider scheint man als Beamter aber nur noch Fußabtreter für Akteure von innen und außen zu sein.

Freddy24

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16858 am: 12.07.2025 00:06 »
Bei aller Liebe, lieber Swen, eine Person, die ungeborenem Leben das Menschsein und die Menschenwürde abspricht und dessen Vernichtung bedingungslos (bis zu welchem Monat?) straffrei stellen will, ist keine integre Juristin. Diese Person darf auf keinen Fall  Richterin am BVerfG werden. Diese Person hält übrigens entgegen der Entscheidung des BVerfG das Kopftuchverbot im Staatsdienst für verfassungswidrig. Ich bin dagegen, das extreme Ansichten in das BVerfG einziehen.

cyrix42

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« Antwort #16859 am: 12.07.2025 04:39 »
Bei aller Liebe, lieber Swen, eine Person, die ungeborenem Leben das Menschsein und die Menschenwürde abspricht und dessen Vernichtung bedingungslos (bis zu welchem Monat?) straffrei stellen will, ist keine integre Juristin.
Bei aller Liebe, lieber Freddy24, aber das ist bloß deine Meinung und hat nichts mit der juristischen Eignung der Kandidatin zu tun.

Man muss lernen, dass auch Richter_innen am Bundesverfassungsgericht ein anderes Weltbild als man selbst haben können. Ich weiß nicht, ob dieser Prozess bei dir schon abgeschlossen ist…

Zitat
Diese Person darf auf keinen Fall  Richterin am BVerfG werden.

Warum? Weil sie nicht deiner Meinung ist? Bist du die einzige Person, die für diesen Job geeignet ist?

Zitat
Diese Person hält übrigens entgegen der Entscheidung des BVerfG das Kopftuchverbot im Staatsdienst für verfassungswidrig. Ich bin dagegen, das extreme Ansichten in das BVerfG einziehen.

Du kannst dafür oder dagegen sein, was du willst. (Im Übrigen dürfte die Frage des Kopftuchverbots kaum geeignet sein, daran zu entscheiden, wie „extrem“ die Ansichten einer Person sind.) Relevant für die politische Beurteilung des Falls ist, dass die Unions-Abgeordneten den Koalitions-Kompromiss aufgekündigt haben. Das BVerfG soll gerade bewusst nicht parteipolitisches Organ sein. Gerade deshalb gibt es einerseits die vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Wahl, aber eben auch andererseits den durch die Parteien ausgehandelten Schlüssel für das Vorschlagsrecht. Und hier haben schon immer alle relevanten Parteien auch Vorschläge der anderen Parteien, die nicht auf ihrer eigenen ideologischen Linie waren, mitgetragen. Es gibt keinen Grund, warum dies nun in diesem Fall anders sein sollte.

BTW: Auch wenn ich persönlich die Abwägungsfrage zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einer Frau, medizinische Eingriffe an ihrem Körper selbst zu bestimmen, und dem Schutz des ungeborenen Lebens, wahrscheinlich anders bewerten würde als die Kandidatin; so what? Ich wüsste nicht eine von mir verschiedene Person, die immer meiner Meinung wäre. Relevant für die Frage, ob sie als Richterin geeignet wäre, ist doch ihre fachliche Expertise. Und die scheint ja ohne jeden Zweifel zu sein — wenn man diese doch sehr seltsame Geschichte rund um die Plagiatsbehauptung, die nicht mal vom „Plagjats-Jäger“, auf den man sich dabei bezieht, gestützt wird, ignoriert.