Ich habe des öfteren WS eingelegt gegen meine Besoldung, BW hat bestimmte Jahre (in denen ich meine, dass die Unterschreitung am größten ist) ruhend gestellt. Aktuell scheint BW sich aber sicher zu sein, wohl doch daneben zu liegen, und versucht Schadensbegrenzung in dem es jetzt aktuell nichts mehr ruhend stellt. Ich habe mir nun in 2025 ein RSV abgeschlossen, aber ich bin mir unsicher ob ich, im rahmen einer eventuellen Klagevorbereitung bezüglich abgelehnter Bescheide überhaupt mit der RSV rechnen kann (zu spät abgeschlossen?). Naja hier gehts ja auch um AA allgemein und im Bund. Der Bund ist dahingehend ja noch viel schlimmer, weil er nichtmal ein Reparaturgesetz (welches nichts repariert) auf den Weg gebracht hat.
Einige Forenteilnehmer mussten die schmerzhafte Erfahrung machen, dass ihre RSV die Kosten der Klage nicht übernommen haben, weil die Versicherung abgeschlossen wurde, nachdem der Versicherte erstmalig einen Widerspruch gegen die AA eingelegt hatte.
Daher teile ich Deine Befürchtung, die RSV wurde zu spät abgeschlossen.
Das mit der RSV ist ein Thema für sich. Letztlich nützt die einem so oder so recht wenig in Kontexten wie dem vorliegenden. Im Grunde lohnt es sich als Individuum überhaupt nur dann, vor Gericht zu ziehen, wenn man das mit einem wirklich guten Rechtsanwalt macht, also einem solchen, der vertieft Ahnung vom Thema hat und engagiert zu Werke geht. ABER: Solche Profis (die aber auch nicht zaubern können und außerdem sehr rar sind) arbeiten nun mal nicht allein nach Gebührenordnung, sondern darüber hinaus nach Honorarvereinbarung, in der ganz andere Vergütungssätze aufgerufen werden als in der Gebührenordnung. Die RSV übernimmt aber in jedem Falle nur die Kosten, die der Gebührenordnung entsprechen. Alles, was darüber hinaus geht, ist ein ggf. extrem teures Privatvergnügen und zwar sogar egal, ob man am Ende gewinnt oder verliert. Denn selbst der ggf. unterlegene und damit kostenerstattungspflichtige Gegner muss nur die "regulär" entstandenen Kosten der Gegenseite übernehmen und also keine darüber hinaus angefallenen Beträge, die aus einer Honorarvereinbarung herrühren.