Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6258739 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16965 am: 16.07.2025 11:42 »
Falls nicht muss ich halt nackig, hand in Mund, irgendwie selbst klagen.

In der Vergangenheit gab es hier oft verschiedene Vorlagen für Musterklagen, wenn man als Beamter nicht umhin kam, zur Durchsetzung seiner Ansprüche tatsächlich zu klagen. Beim Gang vor das Verwaltungsgericht muss man jedoch erst einmal eine Verfahrensgebühr hinterlegen. Diese Gebühr beträgt derzeit regelmäßig 483 EUR bei einem Streitwert von 5.000 EUR, wobei auch das wohl nicht überall so sein soll.

Erst nach Abschluss des Verfahrens wird entschieden, ob man das Geld ganz oder teilweise zurück erhält oder man darauf sitzen bleibt. Je nach Verfahren kann das auch einige Monate oder Jahre dauern. Dieses Geld muss man zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung auch haben, sonst kann man den Rechtsstreit gar nicht führen.

LefaxExtra

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16966 am: 16.07.2025 12:03 »
Falls nicht muss ich halt nackig, hand in Mund, irgendwie selbst klagen.

In der Vergangenheit gab es hier oft verschiedene Vorlagen für Musterklagen, wenn man als Beamter nicht umhin kam, zur Durchsetzung seiner Ansprüche tatsächlich zu klagen. Beim Gang vor das Verwaltungsgericht muss man jedoch erst einmal eine Verfahrensgebühr hinterlegen. Diese Gebühr beträgt derzeit regelmäßig 483 EUR bei einem Streitwert von 5.000 EUR, wobei auch das wohl nicht überall so sein soll.

Erst nach Abschluss des Verfahrens wird entschieden, ob man das Geld ganz oder teilweise zurück erhält oder man darauf sitzen bleibt. Je nach Verfahren kann das auch einige Monate oder Jahre dauern. Dieses Geld muss man zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung auch haben, sonst kann man den Rechtsstreit gar nicht führen.

Hallo und Danke nochmals. Ich habe mal nach vorlagen hier gesucht. Gefunden habe ich Vorlagen von DBB Thüringen. Ich glaube das ist gar nicht mal so schlecht, wenn ich das händisch machen muss. Ich kenne mit gar nicht aus und "Vor Gericht" bin ich tatsächlich "in gottes hand" wohl. Danke für den Hinweis auf die Gebühren. Ich werde schonmal anfangen zu sparen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16967 am: 16.07.2025 12:24 »
Die Gerichtskosten sind Werbungskosten im Jahr des Entstehens.
Gewinnt man und bekommt diese zurück, sind es negative Werbungskosten im Jahr des Zurückerhalts.

Das vermindert das Kostenrisiko noch mal um ein paar Prozent.

Faunus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16968 am: 16.07.2025 13:05 »
Es besteht für den Bund ein großer Handlungsdruck, seine Besoldungsgesetze zu ändern. Und hoffentlich kommt im August noch ein weiteres Urteil des BVerfG, in Folge dessen der Handlungsdruck noch weiter steigt.

Und wenn dann Mindestalimentation incl. Abstandswahrung bei den Beamten auf entsprechenden Druck nachgegeben wird...
Welche Folgen hätte das? Auf die Sonderstellung der Beamte? Auf die Tarifbeschäftigten - vor allem in den höheren Entgeltgruppen? Auf die Pensionen? Auf die Gesellschaft? Man könnte noch vieles weitere Anführen?

lotsch

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DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16970 am: 16.07.2025 15:33 »
Wenn noch jemand etwas zum Thema Mitglied in extremistischen Gruppen und zeitgleich Beamter sein wissen will, gerne mal nach Barbara Borchardt suchen. Und die war Richterin am Landesverfassungsgericht trotz der bekannten Mitgliedschaft!

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16971 am: 16.07.2025 15:49 »
Wenn noch jemand etwas zum Thema Mitglied in extremistischen Gruppen und zeitgleich Beamter sein wissen will, gerne mal nach Barbara Borchardt suchen. Und die war Richterin am Landesverfassungsgericht trotz der bekannten Mitgliedschaft!

Da wird man wenig finden, da Richter keine Beamte sind.

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16972 am: 16.07.2025 15:53 »
Wenn noch jemand etwas zum Thema Mitglied in extremistischen Gruppen und zeitgleich Beamter sein wissen will, gerne mal nach Barbara Borchardt suchen. Und die war Richterin am Landesverfassungsgericht trotz der bekannten Mitgliedschaft!

Da wird man wenig finden, da Richter keine Beamte sind.

Richtig. Ähnelt dem Beamten aber und wiegt fasst noch schwerer. Vorallem wenn es vor der Wahl bekannt war.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16973 am: 17.07.2025 10:28 »
Ich bitte euch nochmalig höflich zu diskutieren und beim Thema amtsangemessene Alimentation zu bleiben. Ausschweifungen in jegliche politische Richtungen werden konsequent gelöscht.

Das Thema ist und bleibt amtsangemessene Alimentation.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16974 am: 17.07.2025 11:12 »
Ich bitte euch nochmalig höflich zu diskutieren und beim Thema amtsangemessene Alimentation zu bleiben. Ausschweifungen in jegliche politische Richtungen werden konsequent gelöscht.

Das Thema ist und bleibt amtsangemessene Alimentation.

Vielen Dank fuer diese klare Ansage. Hoffe es hilft.

tigertom

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Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16976 am: 18.07.2025 14:56 »
Ich habe des öfteren WS eingelegt gegen meine Besoldung, BW hat bestimmte Jahre (in denen ich meine, dass die Unterschreitung am größten ist) ruhend gestellt. Aktuell scheint BW sich aber sicher zu sein, wohl doch daneben zu liegen, und versucht Schadensbegrenzung in dem es jetzt aktuell nichts mehr ruhend stellt. Ich habe mir nun in 2025 ein RSV abgeschlossen, aber ich bin mir unsicher ob ich, im rahmen einer eventuellen Klagevorbereitung bezüglich abgelehnter Bescheide überhaupt mit der RSV rechnen kann (zu spät abgeschlossen?). Naja hier gehts ja auch um AA allgemein und im Bund. Der Bund ist dahingehend ja noch viel schlimmer, weil er nichtmal ein Reparaturgesetz (welches nichts repariert) auf den Weg gebracht hat.

Einige Forenteilnehmer mussten die schmerzhafte Erfahrung machen, dass ihre RSV die Kosten der Klage nicht übernommen haben, weil die Versicherung abgeschlossen wurde, nachdem der Versicherte erstmalig einen Widerspruch gegen die AA eingelegt hatte.

Daher teile ich Deine Befürchtung, die RSV wurde zu spät abgeschlossen.


Das mit der RSV ist ein Thema für sich. Letztlich nützt die einem so oder so recht wenig in Kontexten wie dem vorliegenden. Im Grunde lohnt es sich als Individuum überhaupt nur dann, vor Gericht zu ziehen, wenn man das mit einem wirklich guten Rechtsanwalt macht, also einem solchen, der vertieft Ahnung vom Thema hat und engagiert zu Werke geht. ABER: Solche Profis (die aber auch nicht zaubern können und außerdem sehr rar sind) arbeiten nun mal nicht allein nach Gebührenordnung, sondern darüber hinaus nach Honorarvereinbarung, in der ganz andere Vergütungssätze aufgerufen werden als in der Gebührenordnung. Die RSV übernimmt aber in jedem Falle nur die Kosten, die der Gebührenordnung entsprechen. Alles, was darüber hinaus geht, ist ein ggf. extrem teures Privatvergnügen und zwar sogar egal, ob man am Ende gewinnt oder verliert. Denn selbst der ggf. unterlegene und damit kostenerstattungspflichtige Gegner muss nur die "regulär" entstandenen Kosten der Gegenseite übernehmen und also keine darüber hinaus angefallenen Beträge, die aus einer Honorarvereinbarung herrühren.
« Last Edit: 18.07.2025 15:08 von Nautiker1970 »

DowntownDuck

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16977 am: 18.07.2025 16:21 »
https://ikt.verdi.de/themen/nachrichten/++co++9850a680-5b07-11f0-bab3-81709e1910f8

Verdi verkündet, dass Amtsangemessene Alimentation und die Anpassung der Besoldung analog zu den Tarifergebnissen miteinander verknüpft werden sollen.

"Nachdem es monatelang enttäuschend ruhig in dieser Angelegenheit war, hat das BMI jetzt auf das Drängen von ver.di und DGB reagiert. Uns wurde mitgeteilt, dass im BMI an einem Gesetzentwurf gearbeitet werde, der sowohl die Übertragung des Tarifergebnisses sowie auch die ebenfalls längst überfällige Überarbeitung der Bundesbesoldung gemäß der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthalten solle. [...]

ver.di wird außerdem darauf achten, dass auch im folgenden Gesetzgebungsverfahren keine weiteren Verzögerungen entstehen. Die angekündigte Verbindung des gesetzgeberischen Auftrags der zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamt*innenbereich mit der Verpflichtung zur Umsetzung der seit fünf Jahren ausstehenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Besoldung darf weder zeitlich noch inhaltlich zu Lasten der betroffenen Bundesbeamt*innen, Soldat*innen, Bundesrichter*innen und Versorgungsempfänger*innen gehen. Die Übertragung des Tarifergebnisses muss tatsächlich zeit- und wirkungsgleich erfolgen, ohne dass Einsparungen (wie z.B. Nullmonate) bei den Beamt*innen vorgenommen werden. Bei der amtsangemessenen Besoldung erwarten wir, dass die neue Bundesregierung nicht die alten Fehler der vorherigen Bundesregierung wiederholt, sondern eine rechtssichere und angemessene Reform auf den Weg bringt. Auch im Ablauf darf die Verknüpfung nicht zu Verzögerungen führen."

Ich sehe schwarz und denke dass dies zeitgleich nicht möglich sein wird, nach den Erfahrungen in den letzten Jahren. Wahrscheinlich gibt es erstmal die nächsten Monate und Jahre Nullrunden im Bundesbereich, weil die angekündigte amtsangemessene Alimentation ja "bald" kommen soll.


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16978 am: 18.07.2025 16:28 »
Das schätze ich ähnlich ein. Die Verbindung der Themen ist der worst case; jedenfalls dann, wenn das Gesetz aufgrund berechtigter Kritik dann immer weiter verzögert wird. "Was, ihr seid mit unserem verfassungswidrigen Anpassungsgesetz nicht einverstanden? Dann gibt's gar nichts, ätsch!"

Aber viele sind

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16979 am: 18.07.2025 18:47 »
Über die Hinhaltetaktiken des Bundes und damit verbunden seiner inzwischen 5 jährige Untätigkeit wird uns Beamten der effektive Rechtsschutz, der eigentlich allen Bürgern nach Art. 19 (4) GG zusteht, verwehrt, in dem er die Bescheidung der Widersprüche ablehnt. Den Dienstherr sowie die Öffentlichkeit interessiert das letztendlich nicht im geringsten, da er auf diesem Weg Milliarden an Haushaltsmitteln einspart und den Beamten weiterhin ein unzulässiges „Sonderopfer“ aufzwingt.