Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6261274 times)

Sunflare

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15810 am: 03.12.2024 10:01 »
Guten Morgen zusammen,

kurze Frage zu dem Rundschreiben des BMI.
 In dem immer wieder genannten Rundschreiben vom 14.06.2021  wird immer Bezug auf ein Rundschreiben vom 01.02.2018 genommen.

Hat das zufällig jemand?

Ja, diese Frage habe ich mir ebenso vor geraumer Zeit gestellt. Das Ursprungsrundschreiben aus 2018 ist nicht auffindbar. Das BMI hat scheinbar kein Archiv online und es ist nur die aktuelle Legislaturperiode eingestellt....
Edit: Ich habe dazu mal bei FragdenStaat ne Anfrage gestellt, vieleicht bekommt man ja ne Antwort ;-)
« Last Edit: 03.12.2024 10:15 von Sunflare »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15811 am: 03.12.2024 10:23 »
Lies doch bitte mal den bdz link. Wenn dort geschrieben wird, jetzt sogar das BMF sagt, dass die REGELUNGEN zum Umgang mit Widersprüchen weiterhin fortbestehen, dann wird es immer schwerer später zu behaupten, dass jenes Rundschreiben KEINEN Anspruch generiert, da es sich nur um eine Empfehlung handelt.

Deine Interpretation ist Dein Wunsch, Harry, hat aber mit einer rechtlichen Dimension nichts zu tun. Aus dem Rundschreiben resultiert genauso wenig wie aus dem aus dem Jahr 2021 irgendein Anspruch. Sie formulieren ausschließlich behördeninterne Ausführungen. Es ist dabei also völlig unerheblich, wie sie diese ausführen. Eine rechtlich bindende Außenwirkung ist ihnen nicht zu entnehmen. Du kannst mich zwar auffordern, Deiner Sicht auf die Dinge zu folgen, auch wirst Du später ggf. Deinen Dienstherrn auffordern können, Deiner Sicht auf die Dinge zu folgen, und schließlich wirst Du später ggf. ebenfalls das für Dich zuständige Gericht auffordern können, Deiner Sicht auf die Dinge zu folgen. Allerdings siehst Du Dich bereits hinsichtlich meiner letzten Frage außerstande, sie auch nur in geringen Ansätzen zu beantworten, hast also offensichtlich nicht einmal einen Anflug an sachgerechter Vorstellung. Wie willst Du damit die überzeugen, die Du wirst überzeugen müssen, sofern das notwendig werden sollte?

Noch tut Dir Deine Antwort nicht weh - später wird das ggf. anders sein.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15812 am: 03.12.2024 10:43 »
Schau Swen, ich werd meine Widersprüche zeitnah einreichen, jedoch interssiert mich sehr, wie man seitens BMI begründen würde, warum jeder Beamte, der der das Rundschreiben so interpretiert hat, wie ich es noch immer tue, hätte erkennen müssen, dass es eben nicht so gemeint ist, wenn sowohl bezügezahlende Stellen das Schreiben als Grundlage und vor allem in der Auslegung, wie ich dieses Schreiben auslege, nutzen als nun auch das BMF von einer Regelung spricht. All dass untermauert meine Auslegung und die Masse der Beamten MUSS EBEN NICHT mehr erkennen, das jenes Schreiben anders gemeint war, aber bewust so formuliert, dass man sich rauswinden kann.

Ich bleibe dabei, dass ein Gericht im Zweifel zu Gunsten der Beamten urteilen würde.

Ändert aber nichts an meinem vollkommen zerstörten Vertrauen zum Besoldungsgesetzgeber und Dienstherren.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15813 am: 03.12.2024 10:48 »
Hatten wir doch nun schon oft genug. Vor Gericht und auf hoher See.....
Nochmal, die neue Regierung sagt. "Schön das Rundschreiben. Hatten wir auch vor..... Aber aktuell lässt es der Haushalt nicht zu und fertig.
Und dann sind erstmal Feststellungsklagen zu führen wie @Swen es es mehrfach ausgeführt hat.
Also nehmt euch 5 Minuten im Jahr Zeit, nehmt ein paar Cent in die Hand und schreibt verdammt nochmal die Widersprüche.
Auch eine Flut an Widersprüchen wird dann medienwirksam...

Und nochmals DANKE @Swen für den Einsatz

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15814 am: 03.12.2024 11:09 »
Ich begrüße hier Swens vorsichtige Betrachtungsweise.

Auch wenn viele der Ausführungen zum Thema Rundschreiben richtig und wichtig sind, so muss man doch im Zweifel davon ausgehen, dass man trotz Vertrauens im schlimmsten Fall die Wirkung rechtlich wird durchsetzen müssen.

Sachverhalte wie der aus HH sollten hier als Warnsignal betrachtet werden und Anlaß sein, möglichst alle rechtlichen Mittel früh im Verfahren auszuschöpfen.

Dies bedeutet zumindest:

1. Jährlicher Widerspruch, unter Berufung auf das Rundschreiben auch für die Altjahre 2021 bis 2023

2. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung für die Altjahre 2021 bis 2023 unter Berufung auf einen durch das Rundschreiben geschaffenen Vertrauenstatbestand. Das momentane Gesetzgebungsverfahren lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber wie angekündigt beabsichtigt, die Missstände rückwirkend zu beheben

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15815 am: 03.12.2024 11:14 »
@HochlebederVorgang

Um es mit den Worten einer Figur aus dem geiste von Gorge Lucas zu sagen:

"Das ist der Weg"

 :D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15816 am: 03.12.2024 11:44 »
1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf


Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

Woraus willst Du die Vermutung juristisch ableiten, Harry?

Man könnte die Regelung juristisch als Verwaltungsvorschrift ansehen. Inwieweit man mit so einer Begründung vor Gericht durchkommt, kann ich nicht sagen, aber versuchen könnte man es. Aus Wikipedia:

Eine Verwaltungsvorschrift (VwV, auch VV) ist in Deutschland eine Anordnung, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungs­instanz oder einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden oder Bedienstete ergeht und deren Wirkbereich grundsätzlich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll. Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und regeln so von oben nach unten Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden. Insoweit bedürfen sie keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.[1]

Verwaltungsvorschriften begründen mangels Außenwirkung grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für die Bürger.

Viele Gesetze räumen für ihre Ausführung der Verwaltung jedoch ein Ermessen ein, außerdem enthalten viele Gesetze unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die Verwaltung ausgelegt und konkretisiert werden müssen. Gegenstand vieler Verwaltungsvorschriften ist deswegen die Leitung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung und/oder die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Entscheidung, die die Verwaltung über den Antrag eines Bürgers trifft, wird deswegen oft neben dem eigentlichen Gesetzestext vom Inhalt von Verwaltungsvorschriften bestimmt. Ein Beispiel dafür ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz TA Luft).

Soweit die Verwaltung sich bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens an vorhandenen Verwaltungsvorschriften orientiert, beeinflussen diese mittelbar das Verhältnis zum Bürger. Die Verwaltungsvorschriften können dann zulässig mit einer Normenkontrolle angegriffen werden und unterliegen dem rechtsstaatlichen Publikationsgebot.[2][3]

Entscheidet die Verwaltung grundsätzlich nach den in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellten Maßstäben, ergibt sich daraus eine bestimmte regelmäßige Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung). Der Bürger kann sich auch insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Verwaltungsvorschrift berufen und die Einhaltung auch in seinem Fall verlangen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15817 am: 03.12.2024 11:56 »
Wie umstritten die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften sind, geht auch aus dem nachfolgenden Urteil des BVerwG hervor (https://www.bverwg.de/251104U5CN1.03.0). Ich würde mcih darauf nicht verlassen und weiterhin jährlich Widerspruch einlegen.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15818 am: 03.12.2024 12:03 »
Die Ausführungen zur Selbstbindung sind zutreffend. Ich habe hierzu bereits ausgeführt, dass der Geschäftsbereich des BMI allgemein zuständig ist für die Besoldung aller Bundesbeamten. Da bereits verschiedene Bezügestellen Widersprüche ruhend stellen und auf die Einrede der Verjährung verzichten, sollte m.E. ein Fall der Selbstbindung vorliegen.

Dies wäre jedoch lediglich dann geltend zu machen, wenn einzelne Bezügestellen anders verfahren und einen Widerspruch zurückweisen bzw. nicht ruhend stellen oder auf die Einrede verzichten.

Aus diesen Gedanken heraus bereits auf einen Einspruch zu verzichten, halte ich für grob fahrlässig.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15819 am: 03.12.2024 12:04 »
Schau Swen, ich werd meine Widersprüche zeitnah einreichen, jedoch interssiert mich sehr, wie man seitens BMI begründen würde, warum jeder Beamte, der der das Rundschreiben so interpretiert hat, wie ich es noch immer tue, hätte erkennen müssen, dass es eben nicht so gemeint ist, wenn sowohl bezügezahlende Stellen das Schreiben als Grundlage und vor allem in der Auslegung, wie ich dieses Schreiben auslege, nutzen als nun auch das BMF von einer Regelung spricht. All dass untermauert meine Auslegung und die Masse der Beamten MUSS EBEN NICHT mehr erkennen, das jenes Schreiben anders gemeint war, aber bewust so formuliert, dass man sich rauswinden kann.

Ich bleibe dabei, dass ein Gericht im Zweifel zu Gunsten der Beamten urteilen würde.

Ändert aber nichts an meinem vollkommen zerstörten Vertrauen zum Besoldungsgesetzgeber und Dienstherren.

Mit diesem letzten Satz sprichst Du mir dermaßen aus der Seele... Vor dieser ganzen aA-Arie (also aAA) habe ich tatsächlich noch anders auf die Dinge geblickt und mich über die unsäglichen Äußerungen des Kimonbo echauffiert.

Wie gesagt... Es würde (MIR) helfen bzw. meine Enttäuschung ggü das Dienstherrn lindern, wenn in den anderen 16 Rechtskreisen die Lage die Gleiche wäre. Aber so ist es nun mal nicht. Da wurden teils vor Jahren Fakten geschaffen - ob diese den Vorgaben des BVerfG entsprechen oder nicht sei mal dahingestellt, aber die Beamten bekommen mehr Geld und sind somit wesentlich näher an einer aA dran als der Bund.

Danke für nichts.

Weiterhin danke an Swen für Deinen Einsatz. Es heißt immer "jeder ist ersetzbar". Du bist es in diesem Bezug m.E. nicht.

SwenTanortsch

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« Antwort #15820 am: 03.12.2024 13:00 »
Schau Swen, ich werd meine Widersprüche zeitnah einreichen, jedoch interssiert mich sehr, wie man seitens BMI begründen würde, warum jeder Beamte, der der das Rundschreiben so interpretiert hat, wie ich es noch immer tue, hätte erkennen müssen, dass es eben nicht so gemeint ist, wenn sowohl bezügezahlende Stellen das Schreiben als Grundlage und vor allem in der Auslegung, wie ich dieses Schreiben auslege, nutzen als nun auch das BMF von einer Regelung spricht. All dass untermauert meine Auslegung und die Masse der Beamten MUSS EBEN NICHT mehr erkennen, das jenes Schreiben anders gemeint war, aber bewust so formuliert, dass man sich rauswinden kann.

Ich bleibe dabei, dass ein Gericht im Zweifel zu Gunsten der Beamten urteilen würde.

Ändert aber nichts an meinem vollkommen zerstörten Vertrauen zum Besoldungsgesetzgeber und Dienstherren.

Ich kann das gut verstehen, Harry, und pflichte Dir hier hinsichtlich Deines Blickes auf die Politik bei.

Allerdings machen wir alle hier gerne den immer wieder gleichen Fehler und schließen von uns auf andere, sagen uns also, wenn ich so in meinem Privatleben gegenüber meinem Umfeld handeln würde, dann mal Hallelujah.

Aber so funktioniert eben die große Politik nicht, da für sie i.d.R. Hallelujah nur ein Thema der Theologie ist. Vielmehr bedarf es nur einmal eines grausamen Federstrichs, nämlich der Erklärung, dass von den Rundschreiben keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen ausgeht, dass also nun (nach einer entsprechenden Gesetzgebung) alle eingegangenen Widersprüche binnen weniger Wochen negativ beschieden werden werden, sofern sie auf Grundlage der neuen Gesetzgebung so zu bescheiden sein werden, dass den davon Betroffenen danach der Rechtsweg offensteht, und dass darüber hinaus als allgemeine Feststellung durch die neue Gesetzgebung alle anderen seit 2021 offenen Ansprüche abgegolten seien (wodurch insgesamt wenigen Beamten eine Nachzahlung gewährt werden wird).

Danach würden die Gewerkschaften sich deutlich gegen diese Art von Entscheidungen wenden, ohne jedoch auch nur ein Rechtsmittel in der Hand zu haben. Das entsprechende Handeln wird in Teilen der Beamtenschaft für Empörung sorgen, nämlich insbesondere bei jenen, die sich mit dem Thema beschäftigen (von denen nicht wenige Widerspruch geführt haben werden) - und über kurz oder lang wird das Thema, solange die Medien nicht regelmäßig berichten (wovon Stand heute eher nicht auszugehen sein dürfte), von anderen verdrängt werden. Hamburg hat das fast schon prototypisch vorgemacht und fährt damit seit mittlerweile mehr als vier Jahren spezifisch erfolgreich.

Das Machtgefälle ist so groß, dass auch den Gewerkschaften über kurz oder lang nichts anderes übrig bleibt, als das Thema zwar weiterzuverfolgen, jedoch ansonsten zur Tagesordnung überzugehen und also zu versuchen, in mühevoller Kleinarbeit in den verschiedenen Themengebieten Erfolge zu verzeichnen. Was man ihnen entsprechend im Bund zum Vorwurf machen muss, ist, dass sie 2021 nicht allesamt konsequent dazu aufgerufen haben, trotz dieses Rundschreibens Widerspruch zu führen - denn dazu ist hier trotz des Rundschreibens auch 2021 aufgerufen worden, vgl. nur die Diskussionen vor und nach dem 14.06.2021 bis zum Ende des Jahres. Dort wurden ebenfalls bereits Sollbruchstellen der damals alsbald neuen Fortschrittskoalition thematisiert, die am Ende den Bruch mit beschleunigt haben, wie auch begründet dargelegt wurde, dass es mit einer abzuschließenden neuen Gesetzgebung noch etwas länger dauern dürfte.

Alle Jahre wieder ...

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.465.html

PS. Danke für Deine Worte, Tom - und zum Glück bin auch ich ersetzbar, wenn es wohl auch noch etwas dauern wird, bis wir alle, die wir hier versuchen, das Thema voranzubringen, unsere Händ in den Schoß legen können. Es ist gut, dass es das Forum gibt und dass wir hier unsere ggf. unterschiedlichen Vorstellungen artikulieren und austauschen können... Wenn man liest, wie wir hier ab der Seite 1 gestartet sind (und zwar auch hier sogleich mit dem Aufruf zum Widerspruch), dann dürften wir in Anbetracht von mehr als 4,3 Millionen Aufrufen zumindest ein wenig Wirkung entfaltet haben. Mühsam nährt sich das Eichhörnchen...

boysetsfire

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15821 am: 03.12.2024 13:28 »
Ich habe die letzten 40-50 Seiten dieses Threads verpasst und bin deshalb vielleicht ein bisschen late to the party, aber zum Thema Rundschreiben möchte ich auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. April 2017 (s. Anlage) hinweisen. Dort heißt es (Rdnr. 52):

"Es bedurfte nicht in jedem Haushaltsjahr einer erneuten schriftlichen Geltendmachung
der Angemessenheit der Alimentation. Der Antrag des Klägers im Jahr 2005 deckte den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2005, also auch für die Folgejahre und deshalb auch das hier
streitgegenständliche Jahr 2013, ab. Die geltend gemachte Unteralimentation würde sich
- wenn sie vorläge - in den nachfolgenden Jahren manifestieren, weil der niedersächsische
Gesetzgeber deutlich gemacht hat, diese Rechtsauffassung nicht zu teilen und auf
sie nicht gesondert reagieren zu wollen. Diese Geltendmachung wirkte deshalb für die
Zukunft fort (so auch zum Antrag nach § 15 Abs. 4 AGG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014
- BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 54). Dies gilt hier insbesondere auch mit Blick auf das Verhalten
des für den Beklagten handelnden Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge
und Versorgung in den zahlreichen in Niedersachsen anhängigen Widerspruchsverfahren
betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation. Das vorliegende Klageverfahren
ist eines der Musterverfahren, auf die das Niedersächsische Landesamt für Bezüge
und Versorgung in jenen Widerspruchsverfahren Bezug genommen hat. Das Niedersächsische
Landesamt für Bezüge und Versorgung hat die Widerspruchsführer unter Hinweis
auf diese Musterverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine jährliche Wiederholung
des Antrags nicht erforderlich sei. Angesichts dieser Vorgehensweise gegenüber
den Widerspruchsführern war auch der Kläger des vorliegenden Musterverfahrens nicht
gehalten, seine Ansprüche jährlich durch schriftliche Erklärungen und Klagen erneut geltend
zu machen."

Solche Entscheidungen nehmen vielleicht ein bisschen den Druck raus, soweit es um die vergangenen Jahre geht. Unabhängig davon sollte man natürlich künftig regelmäßig Widerspruch einlegen.

HochlebederVorgang

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« Antwort #15822 am: 03.12.2024 13:36 »
Diese Frage stellt sich, wenn jemand für ein Jahr keinen Widerspruch eingelegt haben sollte. Was ist aber, wenn z.B. zwischenzeitlich ein neues Besoldungsgesetz verabschiedet wurde!?

Nicht zu unterschätzen ist die Signalwirkung:

1. Die Widersprüche machen den Bezügestellen Arbeit!

2. Es kommt immer wieder dazu, das Anfragen zu dem Thema gestellt werden. 50.000 Widersprüche sind besser als 10.000 Widersprüche.

Vielleicht sollte man auch noch ausdrücklich darauf hinweisen, vor einer Entscheidung gefälligst angehört zu werden.

SwenTanortsch

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« Antwort #15823 am: 03.12.2024 13:41 »
In den hier von uns betrachteten Fällen geht es allerdings darum, boysetsfire, dass von einem Großteil der Bundesbeamten im Vertrauen auf das interne Rundschreiben aus dem Jahr 2021 gar kein Widerspruch gestellt worden ist, während in Niedersachsen 2005 zumindest nicht wenige Beamte einen Widerspruch gestellt haben, nachdem die Gewerkschaften dazu aufgerufen haben und dass - wie das OVG das ausführt - der Dienstherr jeden einzelnen Widerspruchsführer in einem konkreten Anschreiben aufgefordert hat, keinen weiteren Widerspruch zu führen, da er auf die Einrede der Verjährung verzichten würde, und zwar seit 2005 regelmäßig bis zum vorletzten Jahr.

So verstanden liegen hier zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte vor, die sich nicht so ohne Weiteres vergleichen lassen.


Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15824 am: 03.12.2024 13:45 »
Es ist gut, dass es das Forum gibt und dass wir hier unsere ggf. unterschiedlichen Vorstellungen artikulieren und austauschen können... Wenn man liest, wie wir hier ab der Seite 1 gestartet sind (und zwar auch hier sogleich mit dem Aufruf zum Widerspruch), dann dürften wir in Anbetracht von mehr als 4,3 Millionen Aufrufen zumindest ein wenig Wirkung entfaltet haben. Mühsam nährt sich das Eichhörnchen...

Hier kann ich mich nur anschließen. Das Forum ist wirklich goldwert. Leider habe ich immer noch den Eindruck, dass wir uns in einer Bubble befinden. Die meisten meiner Kollegen haben hier kein Problembewusstsein. Hier wird es auch keinen Aufschrei geben. Auch unsere örtlichen Personalräte haben von der Thematik nicht wirklich Ahnung...

Ich bin wirklich gespannt, wie eine neue Regierung das Thema amtsangemesse Besoldung angehen wird. Die Schuldenbremse wird ja sehr wahrscheinlich refomiert werden. Ggf. gibt es dann etwas mehr finanziellen Spielraum.
Vielleicht gibt es ja auch zwischenzeitlich eine Entscheidung aus Karlsruhe, die uns weiterhilft...