Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6262089 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15855 am: 06.12.2024 08:17 »
@ Swen

Ich habe versucht aus deinen Betrachtungen zur Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Familienzuschlages für das 1. und 2. Kind abzuleiten. Demnach sind für 2025 in der untersten Einkommensgruppe (2100€) folgende Angaben zu finden zu den Bedarfsätzen:

Bis 6 Jahre: 482€
7-12 Jahre: 554€
13-17 Jahre: 649€

Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/So-viel-Unterhalt-muss-2025-gezahlt-werden-article25340658.html#:~:text=Der%20Mindestunterhalt%20minderj%C3%A4hriger%20Kinder%20betr%C3%A4gt,Lebensjahr%20bis%20zur%20Vollj%C3%A4hrigkeit%20(3

Über die Gewichtung der Beträge (482€*6/18+554€*6/18+649€*5/18) erhält man für den Bedarf eines Kindes in den ersten 18 Jahren einen Betrag i.H.v. monatlich 526€.

Bringt man jetzt noch das Kindergeld (250€) und den aktuellen FamZ. St. 2 (146€) zum Abzug würde sich ein Fehlbetrag von 526€-250€-146€=130€ ergeben. Könnte man demnach annehmen, dass der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder um jeweils 130€ angehoben werden dürfte?

Das kann man so allgemein nicht feststellen, PolareuD (ich habe darüber hinaus die von Dir genannten Beträge nicht geprüft; mir kommen diese Beträge allerdings aus der Erinnerung als eher zu gering vor, was ggf. daran liegen dürfte, dass Du von einem zu geringen Nettoeinkommen in der untersten Besoldungsgruppe ausgehst), da der Gesetzgeber sich ja gezwungen sieht, die von ihm gewährte Besoldung in allen seinen Bestandteilen sachgerecht zu begründen, um am Ende ein Besoldungsniveau zu garantieren, dass zu einer amtsangemessenen Alimentation führt. Insofern stehen die sozialen Besoldungskomponenten - also insbesondere die ehe- und familienbezogenen Zuschläge - in einem Spannungsverhältnis zu den weiteren - insbesondere den leistungsbezogenen - Besoldungsbestandteilen, also im besonderen Maße zum Grundgehaltssatz, da sich in ihm mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht (hierauf, also auf dieses Spannungsverhältnis, wird in dem im nächsten Monat erscheinenden Beitrag in der ZBR recht umfassend eingegangen).

Darüber hinaus müssen wir bis auf Weiteres davon ausgehen, dass die Düsseldorfer Tabelle als aussagefähiger Maßstab zur Betrachtung des Kindesunterhalts herangezogen werden kann und dass es ebenfalls bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Durch die von Dir genannten Erhöhungsbeträge würde nun der gesamte Kindesunterhalt, wie er sich aus dem offensichtlich aussagefähigen Maßstab der Düsseldorfer Tabelle ergibt, in der untersten Besoldungsgruppe vollständig durch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile abgedeckt werden, sodass sich augenscheinlich hinsichtlich der gerade genannen Rechtsprechung (die vom Senat bis heute nicht grundlegend anders fortgeführt worden wäre) die Frage stellte, ob hier die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile tatsächlich noch ergänzend hinzutreten würden. In Anbetracht der den Gesetzgeber im Besoldungsrecht treffenden besonderen Begründungspflichten müsste er also mindestens einen sachlichen Grund angeben, der eine solche Höhe kinderbezogener Gehaltsbestandteile als leistungslose soziale Besoldungskomponente rechtfertigen könnte, und zwar nicht nur vor Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, sondern ebenso auch vor Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Betrag bliebe in seiner Höhe nun nicht erheblich unter den Beträgen, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.

Ergo: Mit einiger Wahrscheinlichkeit wären die von Dir genannten Erhöhungsbeträge zu hoch, denke ich, um sich vor der genannten Rechtsprechung rechtfertigen zu lassen. Allerdings müsste ggf. noch einmal geprüft werden, ob nicht von einem höheren Kindeesunterhalt auszugehen wäre, als Du ihn zugrunde legst.

Vielen Dank, Swen. Bei den Betrachtungen von mir geht es mir nur darum eine Vorstellung davon zu entwickeln, wie hoch die Familiebzuschläge sein dürfen.

Realistischer wäre hier vermutlich die 3. Einkommensgruppe (2501-3000€ Nettoeinkommen), so dass sich der gewichtete Bedarf eines Kindes auf 579 € monatlich erhöht. Entsprechend ergibt sich ein Fehlbetrag von 183 € und nicht 130 € (nach meiner obigen Rechnung).

Wenn der Bedarf eines Kindes überwiegend in dem 4k-Vergleich aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen zu stemmen ist, dann könnte man daraus schließen, dass max. 49% des Gesamtbedarfs eines Kindes über die Familienzuschläge zu gewährleisten ist. Was einem Betrag von 284 € entspricht. Unter Heranziehung des Kindergeldes (auch wenn man nur den halben Betrag hernimmt, Rentenonkel) und des FamZ St. 2 wäre der Bedarf eines Kindes aktuell (fast) vollständig gedeckt.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15856 am: 06.12.2024 08:42 »
Das einzige, was bekanntlich sicher ist, ist die Rente und damit der Onkel. Darüber hinaus gibt es hier nur eine Welt und das ist die des Bundesverfassungsgerichts. Also ist es ratsam, sich möglichst eng an sie zu halten. Eine andere Welt kennt unsere Verfassung nicht.

Da ist mir doch vor Lachen fast die Kaffeetasse aus der Hand gefallen  :D

Ich bin sehr gespannt, ob wir durch die neuen Urteile im hoffentlich nächsten Jahr auch im Bereich der Familienzuschläge mehr Klarheit bekommen.

Hin und wieder kommt es mir so vor, als wenn in der Welt der Besoldungsgesetzgeber und in der des Bundesverfassungsgerichtes in unterschiedlichen Sprachen gesprochen wird und es nicht selten zu Übersetzungsfehlern kommt ;)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15857 am: 06.12.2024 09:50 »
Aus dem Sammelthread:

Zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Bundeswehrverbandes gibt es eine IFG-Anfrage auf fragdenstaat.de unter:

https://fragdenstaat.de/anfrage/nicht-veroeffentliche-stellungnahmen-zum-gesetzgebungsverfahren-amtsangemessen-bundesbesoldung

Was ist das für eine Passierschein 38 Operation? Ist ja gruselig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der DBwV plant Mitgliedsbeiträge für eine Klage zu verwenden, sollte man als Verbandsmitglied aufhorchen. Das wäre für mich schon ein Kündigungsgrund.
« Last Edit: 06.12.2024 09:57 von xap »

Hanswurst

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15858 am: 06.12.2024 09:54 »
Wird zeitlich äußerst knapp. Solange das nicht im Eilverfahren durchgebracht werden soll, hat es eigentlich keine Chance. 16. Dezember Vertrauensfrage, danach 21 Tage zur Auflösung des Bundestages. Trotz Auflösung kann der Bundestag aber noch Gesetze verabschieden. Da dürfte nur noch die Sitzungswoche ab 13. Januar in Frage kommen für die Lesungen bzw. Die zwei folgenden. In den Wochen müsste das Gesetz noch in die entsprechenden Ausschüsse und danach am 14. Februar 2025 wieder in den Bundesrat. Dann sind schon Neuwahlen. Wenn ich da jetzt nichts durcheinandergebracht habe, ist das eine Totgeburt.

Ich muss mich korrigieren. Nach dem aktuellen Sitzungskalender wird es nur noch vom 27.01. bis 31.01.25 eine Sitzungswoche geben. Hinzu kommen noch zwei Sitzungstage am 10. und 11.02.25. Wird zeitlich also noch etwas knapper als von mir ursprünglich angenommen, bleibt aber möglich. Da das BBVangG ein nicht Zustimmungsbedürgtiges Gesetz ist, muss der Bundesrat nicht mit einer Mehrheit zustimmen, sondern es mit einer Mehrheit ablehnen. Dazu hätte der Bundesrat am 14.02.25 die Gelegenheit, dafür müsste es aber erstmal durch den Bundestag in den o.g. Sitzungstagen abschließend gelesen und beraten werden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15859 am: 06.12.2024 10:25 »
Das, was das Bundesverfassungsgericht sagt, Rentenonkel, ist für die Besoldungsgesetzgeber offensichtlich Chinesisch, während das, was die Besoldungsgesetzgeber machen, dem Bundesverfassungsgericht offensichtlich spanisch vorkommt. Aus alledem ist zu lernen, dass Deutschland mittlerweile ein weltoffenes und internationales Land ist, sodass wir uns hier nur Bären aufbinden lassen, wenn sie nicht russisch sind und darüber hinaus in artgerechter Tierhaltung vom Jäger erschossen wurden, sodass niemand bei seinem Verbluten leiden musste. Tiervergleiche lehnen wird darüber hinaus sowieso ab (es sei denn, der Dienstherr vergleicht sich in seiner unvergleichlichen Art mit seinem Untergebenen, indem er also vom Hohen Haus, um dafür ins Gericht zu kommen, auf's hohe Ross wechselt, sofern das nicht in Tateinheit dasselbe ist), weshalb uns hier im Besoldungsrecht auch ganz sicher kein Affe laust, uns allenfalls ein Laus über die Leber läuft. Und da sage noch einer, in Deutschland würde nix laufen. Nicht umsonst läuft der gemeine Beamte hinsichtlich des Besoldungsrechts regelmäßig gegen die Wand, was allen gesellschaftlichen Vorurteilen widerspricht, wonach jener sich offensichtlich gar nicht bewegte und falls doch, dann allenfalls im Schneckentempo, da beißt die Maus keinen Faden ab. Denn den hat sowieso schon lange jeder, der sich ernsthaft mit dem Thema beschäftig, verloren, weshalb der Beamte arm wie eine Kirchenmaus bleibt, jedenfalls solange die im Dorf bleibt (s. auch unter: Ortszuschlag).

Ich glaube, "ganz überwiegend" lässt sich nicht rein mathematisch greifen, PolareuD. Neben dem tatsächlichen Bedarf, der dem Beamten als Sonderbelastung aus seiner Familie erwächst, ist sicherlich auch das Verhältnis des Grundgehalts, in dem sich mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht, zu den leistungslos gewährten sozialen Komponenten in den Blick zu nehmen. 2019 betrug dieses Verhältnis in der jeweils untersten Besoldungsgruppe in den 16 Rechtskreisen der Länder zwischen 13,9 % und 21,5 %, 2024 liegt der Unterschied zwischen 19,8 % und 58,2 %. Auf die damit einhergehenden Probleme wird in dem besagten ZBR-Beitrag ab der S. 21 des nächsten ZBR-Hefts eingegangen. Da hängt ein ganzer Rattenschwanz dran.

HochlebederVorgang

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« Antwort #15860 am: 06.12.2024 10:39 »
Spannend ist ja auch im Sinne der Amtsangemessenheit, ob nicht auch noch weiterer Zusammenhang zwischen der leistungsgebundenen Grundbesoldung und den leistungslos gewährten sozialen Komponenten herzustellen ist. Immerhin sprechen wir hier immer nur von einem Indiz der Amtsangemessenheit der Besoldung.

Es stellt sich die Frage, ob der interne Abstand der Besoldungsgruppen aus der leistungsgebundenen Grundkomponente nicht auch auf die leistungslos gewährten sozialen Komponenten zur übertragen ist, vor allem, wenn diese einen Großteil der Besoldung ausmachen sollen. Allein aus steuerlichen Gründen müsste die soziale Komponente mit steigender Progression eigentlich in höheren Besoldungsgruppen steigen, was sie aber nicht tut.




SwenTanortsch

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« Antwort #15861 am: 06.12.2024 11:07 »
Spannend ist ja auch im Sinne der Amtsangemessenheit, ob nicht auch noch weiterer Zusammenhang zwischen der leistungsgebundenen Grundbesoldung und den leistungslos gewährten sozialen Komponenten herzustellen ist. Immerhin sprechen wir hier immer nur von einem Indiz der Amtsangemessenheit der Besoldung.

Es stellt sich die Frage, ob der interne Abstand der Besoldungsgruppen aus der leistungsgebundenen Grundkomponente nicht auch auf die leistungslos gewährten sozialen Komponenten zur übertragen ist, vor allem, wenn diese einen Großteil der Besoldung ausmachen sollen. Allein aus steuerlichen Gründen müsste die soziale Komponente mit steigender Progression eigentlich in höheren Besoldungsgruppen steigen, was sie aber nicht tut.

Das ist ein nächstes zentrales Thema, um das es in dem besagten Beitrag gehen wird - wobei eine Deiner Schlussfolgerungen präzisiert werden muss: Die Höhe der gewährten sozialen Komponenten müssen nicht in den höherwertigen Ämtern ansteigen - sie können das aber, soll heißen: Da davon auszugehen ist, dass es bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten, brauchen die familienbezogenen Besoldungskomponenten offensichtlich nicht mit aufsteigender Wertigkeit der Ämter steigen, da sie ja nur die Funktion einer "Nebenkomponente" der Besoldung haben - sie dürfen das aber, da ja davon ausgegangen werden darf, dass der tatsächliche Sonderbedarf, der dem Beamten aus seiner Familie erwächst, mit dem Aufstieg in der Ämterhierarchie ebenfalls wächst, da sich der Beamte ja gezwungen sieht, sein Leben amtsangemessen zu gestalten. So verstanden bestehen zunächst einmal keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag der sozialen Besoldungskomponenten in seiner Höhe in allen Besoldungsgruppen erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.

Was allerdings verfassungsrechtlich augenscheinlich nicht geht, da hier dann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu verzeichnen wäre, ist zweierlei:

1. Die Höhe der sozialen Komponenten kann erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden; sie kann diese Höhe aber offensichtlich nicht überschreiten, da hier nun kein tatsächlicher Bedarf mehr gedeckt werden würde, sodass die Kinder von Beamten nun gegenüber allen anderen Kindern privilegiert werden würden. Denn sie - die Kinder - erbringen offensichtlich hinsichtlich des Leistungsprinzips keinen Beitrag für den Dienstherrn, der eine solche Alimentation rechtfertigen könnte. Das ist aber heute in den weit überwiegenden Rechtskreisen in den unteren Besoldungsgruppen der Fall.

2. Darüber hinaus lässt es sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen, dass die Höhe der kinderbezogenen Besoldungskomponenten mit zunehmender Ämterwertigkeit immer weiter abgesenkt wird, sodass irgendwo ab dem gehobenen oder höheren Dienst keine besondere(n) Zulagen(höhe) mehr gewährt wird. Die Grundlage dieser Regelung muss sachlich sein, dass Beamten in geringerwertigen Ämtern ein höherer familienbezogener Sonderbedarf erwächst als jenen in den höherwertigen, der durch die entsprechende Regelung ausgeglichen wird. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall; vielmehr muss wie gerade angerissen davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche familienbezogene Sonderbedarf mit der zunehmenden Ämterwertigkeit tendenziell steigt. So verstanden findet hier eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von Beamtenkindern, deren Eltern in niedrigwertigeren Ämtern ihren Dienst versehen, gegenüber jenen, deren Eltern in höherwertigen Ämtern ihren Dienst versehen, statt.

In beiden Fällen finden wir also eine evidente Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weshalb sich entsprechende Regelungen offensichtlich nicht vor dem Grundgesetz rechtfertigen lassen.

PolareuD

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« Antwort #15862 am: 06.12.2024 11:09 »
Ich glaube, "ganz überwiegend" lässt sich nicht rein mathematisch greifen, PolareuD. Neben dem tatsächlichen Bedarf, der dem Beamten als Sonderbelastung aus seiner Familie erwächst, ist sicherlich auch das Verhältnis des Grundgehalts, in dem sich mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht, zu den leistungslos gewährten sozialen Komponenten in den Blick zu nehmen. 2019 betrug dieses Verhältnis in der jeweils untersten Besoldungsgruppe in den 16 Rechtskreisen der Länder zwischen 13,9 % und 21,5 %, 2024 liegt der Unterschied zwischen 19,8 % und 58,2 %. Auf die damit einhergehenden Probleme wird in dem besagten ZBR-Beitrag ab der S. 21 des nächsten ZBR-Hefts eingegangen. Da hängt ein ganzer Rattenschwanz dran.

Um eine exakte Quantifizierung geht es mir auch nicht, nur darum, eine Vorstellung zu Entwickeln im welchen Bereich wir uns bewegen.

Meine ursprüngliche Annahme war ja, dass für den 4k-Vergleich aktuell, bezogen auf A3/1, ein FamZ i.H.v. ca. 17% gewährt wird. Als moderate Anhebung würde ich noch betrachten, wenn der FamZ auf 20%, gezogen auf A3/1, erhöht wird. Angewandt auf die realitätgerecht bemessene Mindestalimentation i.H.v. ca. 5200 € würde das einen FamZ von 1040 € entsprechen.

Aus deinen Ausführungen würde ich jetzt ableiten, dass Bedarf eines Kindes entsprechend der Düsseldorfer Tabelle als Höchstbetrag angesehen werden könnte. also, wie zuvor berechnet, bei 579 € monatlich. Nach Abzug des Kindergeldes (250 €) bleiben 329 € als Höchstbedarf übrig. Überwiegend heißt letztendlich, dass er für den FamZ ggf. nicht vollständig ausgeschöpft werden dürfte.

Der Familienzuschlag für eine 4-köpfige Familie könnte dann eventuell wie folgt gestaltet sein:

FamZ St. 1: 300 €, Kind 1 und 2: je 315 € --> Ergibt zusammen 930 € monatlich. Relativ gesehen würde der FamZ bezogen auf die Mindestalimentation knapp 18% ausmachen.

HochlebederVorgang

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« Antwort #15863 am: 06.12.2024 11:52 »
Spannend ist ja auch im Sinne der Amtsangemessenheit, ob nicht auch noch weiterer Zusammenhang zwischen der leistungsgebundenen Grundbesoldung und den leistungslos gewährten sozialen Komponenten herzustellen ist. Immerhin sprechen wir hier immer nur von einem Indiz der Amtsangemessenheit der Besoldung.

Es stellt sich die Frage, ob der interne Abstand der Besoldungsgruppen aus der leistungsgebundenen Grundkomponente nicht auch auf die leistungslos gewährten sozialen Komponenten zur übertragen ist, vor allem, wenn diese einen Großteil der Besoldung ausmachen sollen. Allein aus steuerlichen Gründen müsste die soziale Komponente mit steigender Progression eigentlich in höheren Besoldungsgruppen steigen, was sie aber nicht tut.

Das ist ein nächstes zentrales Thema, um das es in dem besagten Beitrag gehen wird - wobei eine Deiner Schlussfolgerungen präzisiert werden muss: Die Höhe der gewährten sozialen Komponenten müssen nicht in den höherwertigen Ämtern ansteigen - sie können das aber, soll heißen: Da davon auszugehen ist, dass es bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten, brauchen die familienbezogenen Besoldungskomponenten offensichtlich nicht mit aufsteigender Wertigkeit der Ämter steigen, da sie ja nur die Funktion einer "Nebenkomponente" der Besoldung haben - sie dürfen das aber, da ja davon ausgegangen werden darf, dass der tatsächliche Sonderbedarf, der dem Beamten aus seiner Familie erwächst, mit dem Aufstieg in der Ämterhierarchie ebenfalls wächst, da sich der Beamte ja gezwungen sieht, sein Leben amtsangemessen zu gestalten. So verstanden bestehen zunächst einmal keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag der sozialen Besoldungskomponenten in seiner Höhe in allen Besoldungsgruppen erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.

Was allerdings verfassungsrechtlich augenscheinlich nicht geht, da hier dann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu verzeichnen wäre, ist zweierlei:

1. Die Höhe der sozialen Komponenten kann erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden; sie kann diese Höhe aber offensichtlich nicht überschreiten, da hier nun kein tatsächlicher Bedarf mehr gedeckt werden würde, sodass die Kinder von Beamten nun gegenüber allen anderen Kindern privilegiert werden würden. Denn sie - die Kinder - erbringen offensichtlich hinsichtlich des Leistungsprinzips keinen Beitrag für den Dienstherrn, der eine solche Alimentation rechtfertigen könnte. Das ist aber heute in den weit überwiegenden Rechtskreisen in den unteren Besoldungsgruppen der Fall.

2. Darüber hinaus lässt es sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen, dass die Höhe der kinderbezogenen Besoldungskomponenten mit zunehmender Ämterwertigkeit immer weiter abgesenkt wird, sodass irgendwo ab dem gehobenen oder höheren Dienst keine besondere(n) Zulagen(höhe) mehr gewährt wird. Die Grundlage dieser Regelung muss sachlich sein, dass Beamten in geringerwertigen Ämtern ein höherer familienbezogener Sonderbedarf erwächst als jenen in den höherwertigen, der durch die entsprechende Regelung ausgeglichen wird. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall; vielmehr muss wie gerade angerissen davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche familienbezogene Sonderbedarf mit der zunehmenden Ämterwertigkeit tendenziell steigt. So verstanden findet hier eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von Beamtenkindern, deren Eltern in niedrigwertigeren Ämtern ihren Dienst versehen, gegenüber jenen, deren Eltern in höherwertigen Ämtern ihren Dienst versehen, statt.

In beiden Fällen finden wir also eine evidente Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weshalb sich entsprechende Regelungen offensichtlich nicht vor dem Grundgesetz rechtfertigen lassen.

Wenn man aber davon ausgeht, dass ein Großteil der Besoldung wie in NRW leistungslos erfolgt, so wird aber ebenfalls das Verhältnis zwischen leistungsgebundenen Komponenten und leistungslosen Komponenten stark verschoben. Dieses Verhältnis ist aber relevant für den Abstand der Besoldungsgruppen untereinander. Wenn sich das Abstandsgebot nämlich nur auf die leistungsgebundenen Komponenten bezieht, so wird ein Großteil der Besoldung, nämlich die leistungslosen Komponenten, vom Abstand ausgenommen. Auf die Gesamtbesoldung bezogen, kommt es so zu einer Einebnung des Besoldungsniveaus.

Ich spreche hier für die höheren Besoldungsgruppen, deshalb habe ich Indiz (in Bezug auf Verfassungsmäßigkeit der Alimentation) geschrieben. Verfassungsgemäß im Sinne des Abstandgebotes zur Grundsicherung mag die Besoldung dann vielleicht sein, aber unter drastischer Verletzung des internen Abstandsgebotes.

Man kommt dann im weiteren eigentlich zu dem Problem, dass in höheren Besoldungsgruppen zur Wahrung des Abstandes die Zuschläge über den Werten der Düsseldorfer Tabelle liegen müssten, da die Grundbesoldung im Verhältnis zu niedrig ist. Eine sog. Privilegierung der Beamtenkindern findet dann also aus dem Grund statt, weil deren Eltern hinsichtlich ihrer Grundbesoldung unterprivilegiert sind.

Es wird insoweit klar ersichtlich, dass die Leistungsbezogene Komponente in Betrachtung höherer Besoldungsgruppen zu niedrig ausfällt. Die Diskussion, dass die Familien von Beamten in höheren Besoldungsgruppen und damit auch deren Kinder i.d.R. auch einen höheren Lebensstandard haben, fange ich garnicht erst an.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15864 am: 06.12.2024 17:12 »
Spannend ist ja auch im Sinne der Amtsangemessenheit, ob nicht auch noch weiterer Zusammenhang zwischen der leistungsgebundenen Grundbesoldung und den leistungslos gewährten sozialen Komponenten herzustellen ist. Immerhin sprechen wir hier immer nur von einem Indiz der Amtsangemessenheit der Besoldung.

Es stellt sich die Frage, ob der interne Abstand der Besoldungsgruppen aus der leistungsgebundenen Grundkomponente nicht auch auf die leistungslos gewährten sozialen Komponenten zur übertragen ist, vor allem, wenn diese einen Großteil der Besoldung ausmachen sollen. Allein aus steuerlichen Gründen müsste die soziale Komponente mit steigender Progression eigentlich in höheren Besoldungsgruppen steigen, was sie aber nicht tut.

Das ist ein nächstes zentrales Thema, um das es in dem besagten Beitrag gehen wird - wobei eine Deiner Schlussfolgerungen präzisiert werden muss: Die Höhe der gewährten sozialen Komponenten müssen nicht in den höherwertigen Ämtern ansteigen - sie können das aber, soll heißen: Da davon auszugehen ist, dass es bis auf Weiteres bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit entspricht, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten, brauchen die familienbezogenen Besoldungskomponenten offensichtlich nicht mit aufsteigender Wertigkeit der Ämter steigen, da sie ja nur die Funktion einer "Nebenkomponente" der Besoldung haben - sie dürfen das aber, da ja davon ausgegangen werden darf, dass der tatsächliche Sonderbedarf, der dem Beamten aus seiner Familie erwächst, mit dem Aufstieg in der Ämterhierarchie ebenfalls wächst, da sich der Beamte ja gezwungen sieht, sein Leben amtsangemessen zu gestalten. So verstanden bestehen zunächst einmal keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag der sozialen Besoldungskomponenten in seiner Höhe in allen Besoldungsgruppen erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden.

Was allerdings verfassungsrechtlich augenscheinlich nicht geht, da hier dann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu verzeichnen wäre, ist zweierlei:

1. Die Höhe der sozialen Komponenten kann erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden; sie kann diese Höhe aber offensichtlich nicht überschreiten, da hier nun kein tatsächlicher Bedarf mehr gedeckt werden würde, sodass die Kinder von Beamten nun gegenüber allen anderen Kindern privilegiert werden würden. Denn sie - die Kinder - erbringen offensichtlich hinsichtlich des Leistungsprinzips keinen Beitrag für den Dienstherrn, der eine solche Alimentation rechtfertigen könnte. Das ist aber heute in den weit überwiegenden Rechtskreisen in den unteren Besoldungsgruppen der Fall.

2. Darüber hinaus lässt es sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen, dass die Höhe der kinderbezogenen Besoldungskomponenten mit zunehmender Ämterwertigkeit immer weiter abgesenkt wird, sodass irgendwo ab dem gehobenen oder höheren Dienst keine besondere(n) Zulagen(höhe) mehr gewährt wird. Die Grundlage dieser Regelung muss sachlich sein, dass Beamten in geringerwertigen Ämtern ein höherer familienbezogener Sonderbedarf erwächst als jenen in den höherwertigen, der durch die entsprechende Regelung ausgeglichen wird. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall; vielmehr muss wie gerade angerissen davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche familienbezogene Sonderbedarf mit der zunehmenden Ämterwertigkeit tendenziell steigt. So verstanden findet hier eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung von Beamtenkindern, deren Eltern in niedrigwertigeren Ämtern ihren Dienst versehen, gegenüber jenen, deren Eltern in höherwertigen Ämtern ihren Dienst versehen, statt.

In beiden Fällen finden wir also eine evidente Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weshalb sich entsprechende Regelungen offensichtlich nicht vor dem Grundgesetz rechtfertigen lassen.

Wenn man aber davon ausgeht, dass ein Großteil der Besoldung wie in NRW leistungslos erfolgt, so wird aber ebenfalls das Verhältnis zwischen leistungsgebundenen Komponenten und leistungslosen Komponenten stark verschoben. Dieses Verhältnis ist aber relevant für den Abstand der Besoldungsgruppen untereinander. Wenn sich das Abstandsgebot nämlich nur auf die leistungsgebundenen Komponenten bezieht, so wird ein Großteil der Besoldung, nämlich die leistungslosen Komponenten, vom Abstand ausgenommen. Auf die Gesamtbesoldung bezogen, kommt es so zu einer Einebnung des Besoldungsniveaus.

Ich spreche hier für die höheren Besoldungsgruppen, deshalb habe ich Indiz (in Bezug auf Verfassungsmäßigkeit der Alimentation) geschrieben. Verfassungsgemäß im Sinne des Abstandgebotes zur Grundsicherung mag die Besoldung dann vielleicht sein, aber unter drastischer Verletzung des internen Abstandsgebotes.

Man kommt dann im weiteren eigentlich zu dem Problem, dass in höheren Besoldungsgruppen zur Wahrung des Abstandes die Zuschläge über den Werten der Düsseldorfer Tabelle liegen müssten, da die Grundbesoldung im Verhältnis zu niedrig ist. Eine sog. Privilegierung der Beamtenkindern findet dann also aus dem Grund statt, weil deren Eltern hinsichtlich ihrer Grundbesoldung unterprivilegiert sind.

Es wird insoweit klar ersichtlich, dass die Leistungsbezogene Komponente in Betrachtung höherer Besoldungsgruppen zu niedrig ausfällt. Die Diskussion, dass die Familien von Beamten in höheren Besoldungsgruppen und damit auch deren Kinder i.d.R. auch einen höheren Lebensstandard haben, fange ich garnicht erst an.

Ich habe ja die beiden verfassungsrechtlichen Probleme hinsichtlich des Art. 3 Abs. 1 GG dargelegt. Ebenso kann man nun die hinsichtlich der Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG zu betrachtenden Probleme in den Blick nehmen, auf die Du anspielst. Das möchte ich hier nicht (bzw. später nur en passant an einem Beispiel) tun, da sich das - denke ich - in dem genannten Beitrag alsbald nachlesen lässt.

Unabhängig von der Einebnung von Besoldungsunterschieden, die Du sachlich zurecht anführst und die eher Folge als Ursache der spezifischen Neuregelungen ist, kann man die beiden vorhin von mir genannten Kritikpunkte an der Höhe familienbezogener Besoldungskomponenten am Beispiel Nordrhein-Westfalen kurz skizzieren.

Im gesamten Jahr 2023 sind einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern in einer der Mietenstufe VI unterliegenden Region, in der dritten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 neben einem Grundgehalt in Höhe von 2.621,19 € familienbezogene Besoldungskomponenten von 1.360,83 € gewährt worden (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw-2023&g=A_5&s=1&f=3&fstand=v&mst=VI&z=100&fz=100&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). Das Grundgehalt ist so um 51,9 % angehoben worden. Die monatliche Bruttobesoldung betrug 3.982,02 €, die Nettobesoldung 3.654,75 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw-2023&g=A_5&s=1&f=3&fstand=v&mst=VI&z=100&fz=100&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). Sie und nicht die Nettoalimentation wird nachfolgend zugrunde gelegt.

Betrachtet man nun die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023, dann ist von einem monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 652,- € auszugehen (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf). Subtrahiert man davon entweder den gesamtne oder halben Kindergeldbetrag, findet man einen tatsächlichen Bedarf von 402,- € bzw. 527,- € pro Kind und Monat. Tatsächlich wurde aber ein Betrag von 605,95 € gewährt. Hierin zeigt sich nun die Privilegierung von Beamtenkindern, die sich verfassungsrechtlich nicht darstellen lässt (vgl. die vorhin von mir ausgeführte Nr. 1).

Darüber hinaus wurden dem nach A 16 besoldeten Beamten 595,26 € kinderbezogene Besoldungskomponenten pro Kind und Monat gewährt (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/nw?id=beamte-nrw-2023&g=A_16&s=1&f=3&fstand=v&mst=VI&z=100&fz=100&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). Die Differenz beider Beträge ist nun mit rund 10,- € in Nordrhein-Westfalen nicht allzu groß. Entsprechend lässt sich so betrachtet ggf. keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG konstatieren, wobei es ggf. doch zu rechtfertigen wäre, dass der in der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A eingruppierte Beamte hinsichtlich der tatsächlichen Sonderbedarfe, die ihm aus seinen Kindern erwachsen, übealimentiert wird, während das für den nach A 16 besoldeten Beamten im signifikanten Maße nicht der Fall ist. Denn seine Nettobesoldung beträgt 6.162,08 € (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true). Damit erwächst ihm ein Sonderbedarf von 855,67 € pro Kind. Unabhängig davon, ob man nun den gesamten oder den halben Kindergeldsatz abzieht, unterschreitet der gewährte Betrag der kinderbezogenen Besoldungskomponenten nun nicht den Bedarfssatz, was für sich betrachtet offensichtlich nicht zu beanstanden wäre, jedoch im Vergleich zunächst einmal eine Ungleichbehandlung signalisiert. Diese kann ggf. gerechtfertigt werden, da der nach A 16 besoldete Beamte über ein erheblich höheres Grundgehalt verfügt - nichtsdestotrotz hat auch der ehemalige BVR Huber im letzten nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren festgestellt:

"Mir ist aufgefallen, dass dieser Familienzuschlag umso stärker zu-
rückgeht, je höher die Besoldungsgruppen sind. In der Begründung habe ich das Wort
'Nivellierungsverbot' nicht gefunden. Einer der hergebrachten Grundsätze des Berufs-
beamtentums ist aber, dass der Abstand zwischen den unterschiedlichen Besoldungs-
gruppen nicht durch die Besoldung eingedampft und letztlich nivelliert werden kann.
Da ich davon ausgehe, dass die Grundbesoldung deutlich höher ist als der Familien-
zuschlag, wird das für die meisten Fälle keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber selbst
hat aber ein bisschen ein schlechtes Gewissen. Es heißt in Anlage 13, im Einzelfall
könne es schon mal sein, dass man in der höheren Besoldungsgruppe weniger be-
komme als die niedrigere Besoldungsgruppe. Solange das wenige Ausreißer sind,
wäre dagegen vermutlich verfassungsrechtlich nichts zu sagen. Wenn das aber ein
häufigeres Phänomen werden sollte, glaube ich, muss man nachbessern. Das Nivel-
lierungsverbot steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers."
(s. 7 unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf)

Diese Ungleichbehandlung von höhere und niedrigere Ämter bekleidenden Beamten betrifft weder wenige Ausreißer noch ist sie ein häufigeres Phänomen; vielmehr ist sie die regelmäßige Konsequenz aus der so geregelten gesetzlichen Norm. Sie lässt sich darüber hinaus (weiter im Sinne der vorhin von mir genannten Nr. 2) in anderen Rechtskreisen noch einmal sehr viel extremer nachweisen, so bspw. in Rheinland-Pfalz. Hier erhält ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern, dessen Ehepartner keine Berufstätigkeit nachgeht, in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 kinderbezogene Zuschläge in Höhe von 863,54 €. (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/rp?id=beamte-rlp-2024&g=A_5&s=1&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). Dem in der Besoldungsgruppe A 16 eingruppierte entsprechenden Beamten werden hingegen nur entsprechende Zuschläge in Höhe von 453,24 € gewährt (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/rp?id=beamte-rlp-2024&g=A_16&s=1&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u), was für alle Beamte ab dem gehobenen Dienst so gilt. Darüber hinaus werden bspw. dem in der niedrigsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 eingruppierten entsprechenden Beamten kinderbezogene Zuschläge in Höhe von 767,24 € gewährt (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/rp?id=beamte-rlp-2024&g=A_7&s=1&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u). Der Dienstherr geht also davon aus, dass Beamten, deren Ehepartner keiner Beschäftigung nachgehen, mit zunehmender Leistungsfähigkeit immer geringere tatsächliche Sonderbedarfe aus ihren Kindern erwachsen, was sich in der sozialen Wirklichkeit sachlich nicht darstellen lässt und deshalb als ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu betrachten ist, da eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht möglich ist. Darüber hinaus sollte sich ebenfalls das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Nivellierungsverbot als verletzt zeigen, worauf ebenfalls das o.g. Zitat hinweist. Denn auch hier liegt der Regelfall für alle entsprechende Beamte vor, deren Ehepartner keine Beschäftigung nachgeht.

@ PolareuD

Ohne nun jeder Deiner Darlegung so folgen zu wollen, lässt sich zumindest eines feststellen, nämlich dass ein Anteil von rund 18 % familienbezogener Besoldungskomponenten in der Vergangenheit offensichtlich sachlich zu rechtfertigen war - das bedeutet nicht, dass man deshalb Deinem Gedankengang zwangsläufig folgen müsste, schließt aber diesen ebenfalls nicht aus. Grundlage bleibt dabei regelmäßig der Vergleichsgegenstand, also wie und in welcher Höhe man die tatsächlichen (Sonder-)Bedarfe von Kindern bemisst und diese Bemessung sachlich rechtfertigt. Eine Rechtfertigung, die sich nicht als evident sachwidrig erweist, ist dem Besoldungsgesetzgeber als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, dabei gestattet, solange sie sich die Regelung in die verfassungsmäßige Ordnung als Ganze einfindet.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15865 am: 06.12.2024 17:54 »
Am Ende, die Hamburger haben einen richtigen Maßstab für eine insbesondere auch konkurrenzfähige und qualitätssichernde Besoldung genannt. 2000 Euro mehr für Richter und Staatsanwälte. In der Verbindung A15/R1 kann man das dann runterbrechen. In Anbetracht dessen, was derzeit fehlt, ist das noch nicht einmal übertrieben.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15866 am: 06.12.2024 17:56 »
Swen, ich verstehe das schon. Mir ging es darum, einen weiteren Angriffspunkt zu benennen. Ich freue mich auf den kommenden Beitrag!

Dass sich in der Diskussion auf das Mathematische versteift wird, hat leider zum einen mit der Art und Weise richterlicher Rechtsprechung und zum anderen mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu tun. Mit der Schaffung des Prüfkatalogs hat das BVerfG sich zum einen eine Methodik geschaffen, den Gesetzgeber nicht zu sehr zu beschränken, zum anderen sich selbst die Möglichkeit eröffnet, anhand von Evidenzkriterien zu entscheiden. Dies ist insoweit zu begrüßen, als dass der verfassungsmäßige Gestaltungsspielraum gewahrt bleibt. Leider bleiben dadurch auch viele Fragen offen.

Um es mal klassisch juristisch auszudrücken: Auf die Frage der Amtsangemessenheit im eigentlich Sinne kommt es hier nicht an, da die Besoldung bereits in der Eingangsbesoldung nicht den Mindestabstand zur Grundsicherung einhält. Hierzu folgen dann Seitenlange Ausführungen.

« Last Edit: 06.12.2024 18:05 von HochlebederVorgang »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15867 am: 07.12.2024 10:31 »
Ich weiß (oder habe begründbar vermutet), dass Du das, was ich schreibe, schon vorher wusstest und verstanden hattest, HochlebederVorgang: Ich nutze Ausführungen wie aktuell Deine gerne, um das Thema inhatlich zu vertiefen, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Leserinnen und Leser sich so hinreichend im Thema auskennen, dass sie Deine oder meine Ausführungen, sofern wir sie kurzhalten, sogleich durchdringen. Insofern dienen meine Ausführungen regelmäßig dazu, insbesondere nicht juristisch tiefgehend vorgebildeten Leserinnen und Leser, die insbesondere hier und an den anderen Stellen des Forums nicht von Anfang an mitgelesen haben, einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen (worin sich meine Profession zeigt und was zugleich für die, auf deren Beiträge ich so reagiere, belehrend wirken kann, ohne dass es das in den meisten Fällen sein soll).

In den aktuellen hamburgischen Fällen liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die in den Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 im Jahr 2022 eingruppierten Kläger jeweils eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, sodass das Gericht davon ausgeht, dass ihre Besoldung allein schon aus diesem Grund bereits evident unzureichend ist, sodass es auf weitere Gründe nicht mehr ankommt, die entsprechend nicht mehr oder allenfalls noch eingeschränkt, weil mit den beiden Abstandsgeboten jeweils verbunden, geprüft werden (die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor, das lässt sich aber der Presseerklärung entnehmen, vgl. https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442).

Das VG Hamburg folgt damit methodisch dem VGH Hessen, der als erstes nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so vorgegangen ist, vgl. nur VGH Hessen, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069, Rn. 94. Der VGH kommt hier nun zu dem Ergebnis, dass die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Jahren 2016 bis 2020 in der Besoldungsgruppe A 6 keiner Rechtfertigung zugänglich ist, da das Mindestabstandsgebot hier regelmäßig bis in die Besoldungsgruppen A 9 bis streckenweise A 11 als verletzt betrachtet werden muss (Rn. 93). Es liegt hier also hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 6 (sowie, sofern ein solcher Fall zu betrachten gewesen wäre, der Besoldungsgruppen bis in Teilen A 11) eine unmittelbare Verletzung materiellen Rechts vor, sodass von einer unmittelbar verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen ist. Einer weiteren Prüfung bedarf es deshalb nach seiner Auffassung nicht mehr, da der Fall bereits so betrachtet nach seiner Ansicht eindeutig ist.

Hätte er allerdings den Fall eines im Klagezeitraum in der Besoldungsgruppe A 12 (oder höher) eingruppierten Beamten betrachtet, hätte er nicht so vorgehen können, da die jenem gewährte Besoldung keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots aufweist. Die regelmäßige Verletzung des Mindestabstandsgebots bis in die Besoldungsgruppe A 9 und streckenweise bis in die Besoldungsgruppe A 11 hinein wäre nun "nur" als Indiz dafür zu betrachten, dass auch dem in der Besoldungsgruppe A 12 besoldeten Beamten keine amtsangemessene Alimentation im Klagezeitraum gewährt worden sei. In diesem Fall muss sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit nun gezwungen sehen, das gesamte Prüfprogramm - das dreistufige "Pflichtenheft" - des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung zu bringen, wobei eine bis streckenweise in die Besoldungsgruppe A 11 hineinreichende Verletzung des Mindestabstandsgebots m.E. bereits ein so starkes Indiz darstellt, dass man faktisch davon ausgehen dürfte, dass hier ebenfalls eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen sollte - nichtsdestotrotz sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in diesen Fällen gezwungen, eben das gesamte "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen. Dabei ist das VG Berlin, anders als ich das aus Gründen, die die Kammer nicht betrachtet hat (was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, da die Kläger das nicht substantiiert haben), so sehe, in seinen Entscheidungen vom 16.06.2023 - 26 K 245/23 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272, zu dem Schluss gelangt, dass die R 1-Besoldung in Berlin den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig gewesen sei, obgleich sie eine eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots festgestellt hat (vgl. nur die Rn. 281 f.). Allerdings sind die in der Besoldungsordnung R besoldeten Richter des Landes Berlin nicht unmittelbar vom verletzten Mindestabstandsgebot betroffen, da die ihnen gewährte Alimentation die Mindestalimentation überschreitet. Die Kammer hat dann das Indiz des eklatant verletzten Mindestabstandsgebots in der Gesamtabwägung mit den weiteren Indizien als nicht so stark betrachtet, dass es allein eine evident unzureichende Alimentation rechtfertigen könnte (vgl. ab derRn. 293), und deshalb die R-Besoldung ab 2018 als verfassungskonform betrachtet.

Was man hinsichtlich der Berliner Kammer nun meiner Meinung nach kritisieren kann - dabei bliebe aber im Blick zu behalten, dass sie nicht nur hier, sondern auch an anderer Stelle in herausragender Art und Weise, nämlich mit einem gehörigen Aufwand, das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft" abgearbeitet hat -, ist nun genau das, was Du hervorhebst, dass jenes "Pflichtenheft" die Gefahr einer zu großen "Mathematisierung" der (gerichtlichen) Prüfung und Kontrolle beinhaltet, weshalb es wünschenswert wäre, dass Karlsruhe diesbezüglich zukünftig etwas sagen würde, was aber aktuell nicht zu erwarten ist. Denn dafür muss die Problematik erst einmal gegriffen werden, was in der Regel eine Weile dauert (deshalb wird zu der hier skizzierten Problematik irgendwann in der zweiten Jahreshälfte des kommenden Jahres ein Beitrag in der ZBR erscheinen, der sie darstellen wird).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist genauso, wie Du schreibst, es sind noch (zu) viele Fragen offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Angesicht von 64 anhängigen Vorlagenbeschlüsse aus zwölf Bundesländer alsbald genügend Gelegenheit, nicht wenige der offenen Fragen zu klären - dazu müssen diese Fragen allerdings bis zu ihm gelangen, damit sich der Senat ihrer annehmen kann. Auch deshalb sollte es empfehlenswert sein, dass sich in den juristischen Fachzeitschriften entsprechende Auseinandersetzungen finden, deren Zahl sicherlich noch steigen kann.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15868 am: 08.12.2024 01:22 »
Hallo zusammen,

brauche Hilfe, bin Planlos mit ein paar Punkte im Entwurf BBVAngG

Zitat
Seite 57 Absatz 2
"Für den Fall, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wegen der Verwirklichung bestimmter Lebensrisiken wie insbesondere Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsminderung vorübergehend oder dauerhaft nicht ausgeübt und deshalb kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, hält das Sozialgesetzbuch ein engmaschiges Sicherungsnetz aus Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Erwerbsminde-rungsrente bereit, auf das oder die bei Vorliegen entsprechender Leistungsvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann."

Der oben aufgeführte Absatz, kann ich nicht ganz nach vollziehen.
Denn meine Frau ist nach der Geburt der Kinder Hausfrau geworden, der Arbeitgeber hat keine Teilzeit zugelassen.
Jetzt kommt die kleine auf eine weiterführende Schule.
Eine Arbeit geht leider kaum in ihrem Beruf zufinden, leider ist der alte Beruf durch eingeschränke Gesundheit nicht mehr bis kaum Möglich.
Selbst bei Erwerbsminderung  kommen nur ein paar Euro.

Von den Punken im auf Seite 57 Absatz 2 trifft alles nicht zu, gibt es in dem Entwurf ein Punkt, wo das Partnereinkommen nicht mit gerechnet wird?


Zitat
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

3.     Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unberücksichtigt,

Ändert sich etwas im Absatz 3

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15869 am: 08.12.2024 07:41 »
Das Gesetz kommt nicht. Zumindest nicht mehr unter der Ampel. Passt auch besser in den passenden Thread zum BBVAngG.