Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6288591 times)

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15495 am: 06.11.2024 14:09 »
Wurden überhaupt keine Änderungen vorgenommen? Was ist mit den Fällen, in denen der Partner kein Einkommen wegen Elternzeit ohne Elterngeld hatte?
Was ist mit den Kolleg/innen, die gerade erst A 7 Stufe 3 erreichen und dasselbe erhalten wie neue Kolleg/innen? Haben diese dann dieselbe Erfahrung? Also keine? Was ist mit dem Binnenabstandsgebot? Lohnt sich überhaupt ein Studium? Wurde der Entwurf von einer künstlichen Dummheit (KD) geschaffen? Fragen über Fragen...

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15496 am: 06.11.2024 14:34 »
Hier die Begründung, warum das fiktive Partnereinkommen rechtens sein soll (Gesetzesentwurf S. 121):

"Zudem wird im Grundsicherungsrecht, das als Vergleichsgröße für die Min-destalimentation dient, weiteres Einkommen und sogar auch vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang berücksichtigt. Es ist daher nur folgerichtig, auch im Besoldungsrecht den vom anderen Elternteil geleisteten Beitrag zum Familieneinkommen zu berücksichti-gen. Das Bundesverfassungsgerichts betont in seiner Rechtsprechung regelmäßig, dass zur Bedarfsermittlung Typisierungen grundsätzlich zulässig sind. Dementsprechend muss auch der vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen typisiert in Ansatz gebracht werden können. Die hierfür gewählte Größe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 2 SGB IV wurde bewusst niedrig angesetzt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen von vielen einzelfall-bezogenen Faktoren abhängig ist und im Regelfall deutlich über dieser Grenze liegen dürfte. Dem gegenüber dürfte die Konstellation, dass gar kein zweites Einkommen und keine Ersatzleistungen (wie z. B. Elterngeld, Erwerbsminderungsrente) vorhanden sind, die Ausnahme bilden."

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15497 am: 06.11.2024 14:37 »
Hier die Begründung, warum das fiktive Partnereinkommen rechtens sein soll (Gesetzesentwurf S. 121):

"Zudem wird im Grundsicherungsrecht, das als Vergleichsgröße für die Min-destalimentation dient, weiteres Einkommen und sogar auch vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang berücksichtigt. Es ist daher nur folgerichtig, auch im Besoldungsrecht den vom anderen Elternteil geleisteten Beitrag zum Familieneinkommen zu berücksichti-gen. Das Bundesverfassungsgerichts betont in seiner Rechtsprechung regelmäßig, dass zur Bedarfsermittlung Typisierungen grundsätzlich zulässig sind. Dementsprechend muss auch der vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen typisiert in Ansatz gebracht werden können. Die hierfür gewählte Größe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 2 SGB IV wurde bewusst niedrig angesetzt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen von vielen einzelfall-bezogenen Faktoren abhängig ist und im Regelfall deutlich über dieser Grenze liegen dürfte. Dem gegenüber dürfte die Konstellation, dass gar kein zweites Einkommen und keine Ersatzleistungen (wie z. B. Elterngeld, Erwerbsminderungsrente) vorhanden sind, die Ausnahme bilden."

Die sind einfach nur noch verrückt! Vermögen ist ja nicht fiktives Partnereinkommen oder wird demnächst auch noch fiktives Vermögen berücksichtig. Lächerlich!!!
« Last Edit: 06.11.2024 14:44 von BRUBeamter »

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15498 am: 06.11.2024 14:38 »
Zu den Mietenstufen heißt es auf S. 122 des Gesetzesentwurfs:

"Zur Vermeidung unbilliger Härten hat die Bundesregierung Bedenken der Spit-zenorganisationen der Gewerkschaften berücksichtigt und eine Ausnahmeregelung für Fälle aufgenommen, bei denen auf Grund besonderer Umstände das tatsächliche Mieten-niveau einer Gemeinde im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden und dem Landkreis nicht realitätsgerecht abbildet wird. Weicht die Mietenstufe einer Gemeinde um mehr als zwei Mietenstufen nach unten von der Mietenstufe des Landkreises ab, zu dem die Ge-meinde gehört, so ist auf die Mietenstufe des Landkreises abzustellen."

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15499 am: 06.11.2024 14:40 »
Zu den Mietenstufen heißt es auf S. 122 des Gesetzesentwurfs:

"Zur Vermeidung unbilliger Härten hat die Bundesregierung Bedenken der Spit-zenorganisationen der Gewerkschaften berücksichtigt und eine Ausnahmeregelung für Fälle aufgenommen, bei denen auf Grund besonderer Umstände das tatsächliche Mieten-niveau einer Gemeinde im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden und dem Landkreis nicht realitätsgerecht abbildet wird. Weicht die Mietenstufe einer Gemeinde um mehr als zwei Mietenstufen nach unten von der Mietenstufe des Landkreises ab, zu dem die Ge-meinde gehört, so ist auf die Mietenstufe des Landkreises abzustellen."

Wollten wir nicht Bürokratie abbauen - denke mal sind auf einem guten Weg!

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15500 am: 06.11.2024 14:41 »
Wurden überhaupt keine Änderungen vorgenommen? Was ist mit den Fällen, in denen der Partner kein Einkommen wegen Elternzeit ohne Elterngeld hatte?
Was ist mit den Kolleg/innen, die gerade erst A 7 Stufe 3 erreichen und dasselbe erhalten wie neue Kolleg/innen? Haben diese dann dieselbe Erfahrung? Also keine? Was ist mit dem Binnenabstandsgebot? Lohnt sich überhaupt ein Studium? Wurde der Entwurf von einer künstlichen Dummheit (KD) geschaffen? Fragen über Fragen...

Ich zumindest erkenne auf den ersten Blick keine Veränderungen...Das ist echt ein pechschwarzer Tag für alle Bundesbeamten.

Danke liebe Bundesregierung, dass ich nun, keinen Euro dazubekomme und nun trotz Abschluss duales Studiums (Diplom-FH) im gehobenen Dienst in etwa dasselbe verdiene wie Ungelernte. Das ist eine tolle Wertschätzung. UND ein großer Schritt in Richtung Einheitsbesoldung. Unglaublich frech wie das Abstandsgebot ausgemerzt wurde. Eine riesige Verarsche ist das alles nur noch.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15501 am: 06.11.2024 14:49 »




Grundgehalt:                          29.746,- € (leistungsbezogene Komponente)
Sonderzahlung:                        1.200,- € (in weiten Teilen leistungsbezogene Komponente)
Familienzuschlag:                     7.227,43 € (familienbezogene Komponente)
Sonderzahlung Kinder:                500,- € (familienbezogene Komponente)
Einmalzahlung Kinder:              2.000,- € (familienbezogene Komponente)
Familienergänzungszuschlag:    7.066,56 € (familienbezogene Komponente)

So verstanden stehen dem leistungsbezogenen familienneutralen Grundgehalt in Höhe von 29.746,- € familienbezogene Besoldungskomponenten in Höhe von 16.793,99 € gegenüber. Der Grundgehaltssatz wird so von 29.746,- € auf 46.539,99 € bzw. um 56,5 % erhöht. Der prozentuale Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 beträgt 35,2 %.


Das BVerwG hat den Begriff "ganz überwiegend" in einem Urteil zum Unterhaltsvorschuss vom 12.12.2023
BVerwG 5 C 9.22 https://www.bverwg.de/de/121223U5C9.22.0 im ersten Leitsatz definiert:

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.

Da für einen A5 verheirateten Beamten mit zwei Kindern der Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 € mit 35,2 % kleiner als 40 % ist, kann doch entsprechend des oben genannten Urteils der Kindesunterhalt für ein oder zwei Kinder ganz überwiegend aus der familienneutralen Besoldung bestritten werden.

Wäre damit die Alimentation für den 4K-A5 Beamten - jedenfalls in Niedersachsen - angemessen und für einen A5-Single-Beamten, sofern sie 15% über dem Existenzminimum liegt nicht auch?

Wenn ich das mit dem weit überwiegenden Anteil richtig verstanden habe, geht es dabei nicht um das Verhältnis von leistungsbezogenen Komponenten zu familienbezogenen Komponenten, sondern um das Verhältnis von familienbezogenen Komponenten zu den in der Rechtsordnung festgelegten Bedarfen der Familienangehörigen zzgl. 15 %.

Die Frage, die sich also stellt, wäre folgende: Entspricht der Anteil von 16.793,99 € weniger als 40 % des Grundsicherungsbedarfes (zzgl. 15 % abzüglich Kindergeld) oder nicht?

Umgekehrt gerechnet müsste der Bedarf demnach mindestens wie folgt sein:

16.793,99 / 0,40 = 41984,98 EUR
41984,98 EUR + 6000 EUR KG = 47.984,98 EUR
47.984,98 EUR / 1,15 = 41726,06 EUR

Ein Familienzuschlag in dieser Höhe wäre demnach nur dann nicht zu beanstanden, wenn der per Rechtsordnung festgelegte Bedarf der Familienangehörigen einen Betrag von mindestens 41.726.06 EUR betragen würde.

Das erscheint schon auf den ersten Blick so abwegig hoch und absurd, dass weitere Berechnungen obsolet sind.

Dima1212

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« Antwort #15502 am: 06.11.2024 14:55 »
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

BRUBeamter

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« Antwort #15503 am: 06.11.2024 14:56 »
"Die Bundesregierung betont, dass die geforderte weitergehende Anhebung aller Grund-
gehälter unter den aktuellen Rahmenbedingungen, insbesondere der angespannten Haus-
haltslage, nicht möglich ist. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird ein Weg begangen,
der sowohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen als auch der angespannten Haus-
haltslage gerecht wird."


Das ist die entscheidende Aussage und erklärt den ganzen Murks allumfassend.
Jegliche Kritik wird abgeschmettert und das Gesetz einfach beschlossen. DANKE!

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15504 am: 06.11.2024 14:58 »
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

Stichwort: Bürokratieabbau

Soldat1980

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« Antwort #15505 am: 06.11.2024 15:00 »
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

Die paar Euro mehr zwischen den Mietenstufen sind nun wirklich zu vernachlässigen. Sollte man profitieren aufgrund einer höheren Mietenstufe wird der AEZ auch gleich wieder abgeschmolzen. Alles sinnlos....

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15506 am: 06.11.2024 15:04 »
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

Die paar Euro mehr zwischen den Mietenstufen sind nun wirklich zu vernachlässigen. Sollte man profitieren aufgrund einer höheren Mietenstufe wird der AEZ auch gleich wieder abgeschmolzen. Alles sinnlos....

Nicht unbedingt...Berlin ist seit 2021 in der selben Mietstufe. Nämlich 4. Laut Internet sind die Mieten aber in Berlin alleine im Vergleich zum Vorjahr um knapp 3 Euro pro qm gestiegen.
Das würde Berlin in Stufe 6 Befördern.
Das wiederum bedeutet für das erste und 2.akind jeweils 155 Euro. Also 310 Euro. Trotz Abschmelzbetrag würde trotzdem bei mir ca 220  Euro übrig bleiben...and ich bin bestimmt nicht der einzige.

Soldat1980

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« Antwort #15507 am: 06.11.2024 15:08 »
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

Die paar Euro mehr zwischen den Mietenstufen sind nun wirklich zu vernachlässigen. Sollte man profitieren aufgrund einer höheren Mietenstufe wird der AEZ auch gleich wieder abgeschmolzen. Alles sinnlos....

Nicht unbedingt...Berlin ist seit 2021 in der selben Mietstufe. Nämlich 4. Laut Internet sind die Mieten aber in Berlin alleine im Vergleich zum Vorjahr um knapp 3 Euro pro qm gestiegen.
Das würde Berlin in Stufe 6 Befördern.
Das wiederum bedeutet für das erste und 2.akind jeweils 155 Euro. Also 310 Euro. Trotz Abschmelzbetrag würde trotzdem bei mir ca 220  Euro übrig bleiben...and ich bin bestimmt nicht der einzige.

Dann drücke ich die Daumen, dass ein Sprung um 2 Stufen möglich ist. Dann sind 220€ natürlich nicht zu vernachlässigen.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15508 am: 06.11.2024 15:13 »
Die wichtigste Aussage:

"Die amtsangemessene Alimentation umfasst die Bedarfsdeckung der Beamtin bzw. des
Beamten und ihrer bzw. seiner Familie."

So wird man als Beamter betrachtet.

Hugo

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« Antwort #15509 am: 06.11.2024 15:17 »
Hier die Begründung, warum das fiktive Partnereinkommen rechtens sein soll (Gesetzesentwurf S. 121):

"Zudem wird im Grundsicherungsrecht, das als Vergleichsgröße für die Min-destalimentation dient, weiteres Einkommen und sogar auch vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang berücksichtigt. Es ist daher nur folgerichtig, auch im Besoldungsrecht den vom anderen Elternteil geleisteten Beitrag zum Familieneinkommen zu berücksichti-gen. Das Bundesverfassungsgerichts betont in seiner Rechtsprechung regelmäßig, dass zur Bedarfsermittlung Typisierungen grundsätzlich zulässig sind. Dementsprechend muss auch der vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen typisiert in Ansatz gebracht werden können. Die hierfür gewählte Größe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 2 SGB IV wurde bewusst niedrig angesetzt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen von vielen einzelfall-bezogenen Faktoren abhängig ist und im Regelfall deutlich über dieser Grenze liegen dürfte. Dem gegenüber dürfte die Konstellation, dass gar kein zweites Einkommen und keine Ersatzleistungen (wie z. B. Elterngeld, Erwerbsminderungsrente) vorhanden sind, die Ausnahme bilden."

Und warum wird in der Gegenüberstellung Mindestalimentation zu Bürgergeld der Freibetrag i.H.v. 100 Euro, für beide Elternteile somit 200 Euro, nicht berücksichtigt? Des Weiteren ist es realitätsnah, dass Bürgergeldempfänger auch über die Freibetragsgrenze hinaus arbeiten. Von der Schwarzarbeit mal abgesehen...