Schleswig-Holsteiner, ihr tut mir leid.
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/beihilfeeinschnitt-wirkt-wie-eine-besoldungskuerzung/
Bei der Erhöhung des Selbstbehaltes ist das Urteil des BVerwG zur Kostendämpfungspauschale einschlägig:
„Eine Kostendämpfungspauschale [was dem Selbstbehalt in SH entspricht] wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine Besoldungskürzung aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 9) und enthält damit eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation.“
Mit anderen Worten, es wäre im Verfahren zum Erlass der neuen BhVO als Rechtsverordnung exakt die gleichen Bemessungen und Abwägungen hinsichtlich der amtsangemessenheit der Alimentation zu treffen, wie diese im Gesetzgebungsverfahren notwendig sind. Dies gilt umso mehr, als die u.a. betroffene Besoldungsgruppe A10 auch noch den abschmelzenden Familienergänzungszuschlag erhält und sich daher eh schon seeeeehr nah an den 115% der sozialen Grundsicherung bewegt. Sonst würde auch hier nicht den Ansprüchen an eine sachgerechte Prozeduralisierung Genüge getan. Bin ich alleine mit der Vermutung, dass sich der Verordnungsinhalt auf "Streiche "140" und ersetze durch "1X0"" beschränken wird?
Die Niedersachsen haben, dank der dortigen Ausgestaltung des FEZ als VO, bereits Erfahrungen mit § 47 VwGO (Beklagbarkeit einer VO vor dem zuständigen OVG) sammeln dürfen. Selbiges dürfte doch auch für die BhVO SH gelten. In SH ist dieser Weg gem. § 5 AGVwGO SH grundsätzlich eröffnet. Gibt es von dieser Front eigentlich schon was zu berichten?