Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6314541 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16140 am: 16.01.2025 14:56 »
Wenn der Dienstherr eine Tätigkeit des Partners oder der Partnerin von ca. 20.000€ pro Jahr annimmt, mit der die amtsangemessene Alimentation hergestellt werden soll, dürfte er im Falle eines Interessenkonfliktes dann diese Tätigkeit untersagen? Die angemessene Alimentation ist ja eine Entlohnung des besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Könnte der Dienstherr dann daran Zweifel anmelden, wenn der Beamte beispielsweise beim BZSt arbeitet und der Zuverdienst der Familie von einer Tätigkeit in einer Steuerrechtskanzlei? Oder der Beamte ist beim Zoll und der Zuverdienst kommt von einem Import-/Speditionsunternehmen? Oder der Beamte arbeitet in einer Regulierungsbehörde und der Zuverdienst kommt von einem regulierten Monopolunternehmen? Ein Beamter arbeitet im Haushaltsreferat einer Behörde und der Partner bei einem Consultingunternehmen im Tätigkeitsfeld öffentliche Verwaltung?

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16141 am: 16.01.2025 15:02 »
Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16142 am: 16.01.2025 15:08 »
Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

Gegen eine Versetzung kann der Beamte aber Rechtsmittel einlegen. Da wäre ich Mal auf die Begründung des Dienstherren gespannt, wenn er offenlegen müsste, dass er eine Besoldung gewährt, die nicht alleine amtsangemessen ist, sondern ein Zuverdienst erwartet wird. Und weil der Zuverdienst den in dem speziellen Einzelfall den Anschein des Interessenkonfliktes birgt, wird gegen den Willen versetzt. Manchmal wäre ich ja gerne Richter am VG oder VerfG, um mir das Schauspiel einer
solch hahnenüchenen Erklärung regelmäßig geben zu können.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16143 am: 16.01.2025 15:08 »
Können wir das steuerrechtlich nochmal aufgreifen. Wenn das fiktive Einkommen nicht erwirtschaftet wird, kann es in irgendeiner Form auch steuerlich berücksichtigt werden?
Profis hier?
Müssen wir sonst den KONZ mal mit beauftragen....

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16144 am: 16.01.2025 15:40 »
Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

Gegen eine Versetzung kann der Beamte aber Rechtsmittel einlegen. Da wäre ich Mal auf die Begründung des Dienstherren gespannt, wenn er offenlegen müsste, dass er eine Besoldung gewährt, die nicht alleine amtsangemessen ist, sondern ein Zuverdienst erwartet wird. Und weil der Zuverdienst den in dem speziellen Einzelfall den Anschein des Interessenkonfliktes birgt, wird gegen den Willen versetzt. Manchmal wäre ich ja gerne Richter am VG oder VerfG, um mir das Schauspiel einer
solch hahnenüchenen Erklärung regelmäßig geben zu können.

Traurig, dass das dann bereits eingelegte Rechtsmittel in Sachen Alimentation nicht effektiv zum Rechtsschutz beigetragen hat, sodass irgendwann aus der Not heraus solche Ideen aufkommen (und womöglich noch zielführend sein könnten). An sich nur ein weiteres Beispiel dafür, dass der Dienstherr aktuell sein deutliches Übergewicht ausnutzt.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16145 am: 16.01.2025 16:24 »
Hi,


Wie sieht es denn mit Individualverfassungsbeschwerde aus? Art 33 V GG da das gegenseitige Dienst und Treueverhältnis bei entsprechender Urteilslage einseitig aufgekündigt wäre, müssten doch auch zumindest Teile.der beamtenrechtlichen Pflichten entfallen?


z.b. keine Versetzungen mehr oder was weiß ich. Streikrecht muss es ja nicht gleich sein.

AKMS94

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16146 am: 16.01.2025 18:26 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya?  :o

Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen  ???

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16147 am: 16.01.2025 19:54 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya?  :o

Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen  ???

Soweit ich weiß war er länger krank. So wichtig die Thematik hier auch sein mag, für mich persönlich ist es trotzdem absolut nachvollziehbar dass die Gesundheit ihm massiv Probleme bereiten kann. Mit solchen Aussagen wäre ich daher eher vorsichtig, denn man kennt die genaue persönliche Situation der Richter nicht und sollte nicht darüber urteilen meiner Meinung nach.

Was den Senat anbelangt, kann man natürlich darüber diskutieren ob es sinnvoll scheint, dass jemand anderes übernimmt oder aushilft, allerdings könnte das auch dazu führen, dass der neue Richter sich wiederum einarbeiten müsste in die Thematik und dadurch ebenfalls Verzögerung entstehen o.ä.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16148 am: 16.01.2025 20:56 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya?  :o

Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen  ???

Soweit ich weiß war er länger krank. So wichtig die Thematik hier auch sein mag, für mich persönlich ist es trotzdem absolut nachvollziehbar dass die Gesundheit ihm massiv Probleme bereiten kann. Mit solchen Aussagen wäre ich daher eher vorsichtig, denn man kennt die genaue persönliche Situation der Richter nicht und sollte nicht darüber urteilen meiner Meinung nach.

Was den Senat anbelangt, kann man natürlich darüber diskutieren ob es sinnvoll scheint, dass jemand anderes übernimmt oder aushilft, allerdings könnte das auch dazu führen, dass der neue Richter sich wiederum einarbeiten müsste in die Thematik und dadurch ebenfalls Verzögerung entstehen o.ä.

Der ist doch seit Ende 23 wieder im Dienst?

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16149 am: 16.01.2025 23:26 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich?

Urteile wie Bäume fällen, Beschlüsse feste fassen oder Entscheidungen unumwunden treffen, ist körperlich und geistig an das 2-3 Senat eine Über Forderung.

BVR "zögerlich" M. ist auf der KarlsRuher Webpräsenz mit folgender Aussage zu sehen: "die allermeisten, die vor Gericht stehen oder vor Gericht ziehen wollen, vor allem eins, sie wollen, dass man ihn endlich mal zuhört."

Freudiana, wann ist die Sprechstunde? Wo ist die Couch? Gibt's auch eine Telefonseelsorge? Sein bedrücktes Herz ausschütten, weil die Dienstherren ihre prallen Geldbeutel nicht über die Beamte zu sehr ausschüttet...

Erst bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern studieren, ähm nein sich etwas von der Seele bei der Sozialpsychologin Agnes oder der Kriminolog- und Gewaltforscherin Franziska reden und anschliessend  lebenslang Coffee Mug and hug mit der empathischen DoppelAcht die persönlich und individuell über deine Seelenhygiene wacht!?

Aber nach der Schlussklappe, die Kamera ausgeschaltet, liessen die Verfassungsbrauer ihre Maske am 21.12.23 fallen: "das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen ..." war keine leere Drohung, denn ... solange Verwaltungsrichter weitere Fragen an uns stellen (dreistellig ist nicht mehr weit), Gewerkschaften auf Sachstandsanfragen Antworten erwarten, oder Beteiligte "unbegründete" Verzögerungsbeschwerden erheben, solange hören wir nicht mehr zu und machen nichts!

eine Eil- ohne Handlungsbedürftigkeit durch massensuizidales Frühableben ist nicht gegeben, statt einer abschließenden Entscheidung für einen mittlerweile hoffentlich 75-Jährigen ist auf ein verfassungsjuristenverträgliches Endlichableben zu warten...




Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16151 am: 17.01.2025 07:40 »
Was den Senat anbelangt, kann man natürlich darüber diskutieren ob es sinnvoll scheint, dass jemand anderes übernimmt oder aushilft, allerdings könnte das auch dazu führen, dass der neue Richter sich wiederum einarbeiten müsste in die Thematik und dadurch ebenfalls Verzögerung entstehen o.ä.

  • Zuständigkeit BVR Maidowski laut aktuellem GVP 2025 = Richtervorlagen für Besoldung zwischen 2016-2019 (außer für Besoldungsordnung C oder die Länder SL, SN, NRW oder HH)
--> [Meinung] Jedem Amts- oder Landgerichtspräsidium würde man so einen überspezifischen GVP wegen Verstoß gegen das Willkürverbot und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter um die Ohren hauen. [/Meinung]

  • Zuständigkeit BVR Wöckel = Alle sonstigen Alimentationsverfahren
Im Senat war zwischenzeitlich 2023 auch mal BVR Offenloch (für Eingänge zu dem Thema ab 20.10.2022) zuständig. Der hatte wohl keine Lust mehr und hat das dann an den neuen Kollegen Wöckel (immerhin ehemaliger Richter am BVerwG) abgegeben.

Das Thema wirkt wie eine heiße Kartoffel im Senat, welches kein BVR länger als nötig haben will. Bald war aber mal jeder Richter des Senats Berichterstatter, sodass sich die Senatsberatungen straffen dürften  ;D

Von den unzähligen beteiligten (regelmäßig für zwei Jahre abgeordneten) wissenschaftlichen Mitarbeitern will ich gar nicht anfangen. Das muss doch unglaublich frustrierend sein, wenn ich am BVerfG anfange, so einen angekauten Schinken bekomme und dieser immer noch nicht erledigt ist, wenn ich gehe. Aber selbst das Ende der Abordnung schützt einen nicht vollständig, wenn man bedenkt, dass BVR Wöckel die Verfahren noch aus seiner eigenen Zeit als WiMi am BVerfG (2019-2021) kennen könnte  :o

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16152 am: 17.01.2025 07:44 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya?  :o

Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen  ???

Dr. Maidowski wird spätestens zum 01.11.2026 in den Ruhestand versetzt, weil er dann die Altersgrenze erreicht hat. Daher ändert sich schon jetzt die Zuständigkeit für Neueingänge, da er diese absehbar nicht entscheiden können wird.

Das zu erwartende Urteil wird sicherlich sein Abschiedsgeschenk. Ob es noch dieses Jahr kommt oder erst im nächsten Jahr bleibt abzuwarten. Es gibt jedoch zumindest begründete Hoffnung, dass das Urteil noch im Jahre 2025 kommen wird, nachdem sich Dr. Maidowski von seiner schweren Erkrankung erholt haben soll und seine Arbeit wieder aufgenommen haben soll. Die Erkrankung und die vielen Organklagen der AfD, die den zweiten Senat überlastet haben, dürften auch die wesentlichen Gründe sein, warum sich "unser" Verfahren so lange hinzieht.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16153 am: 17.01.2025 09:42 »
Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya?  :o

Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen  ???

Dr. Maidowski wird spätestens zum 01.11.2026 in den Ruhestand versetzt, weil er dann die Altersgrenze erreicht hat. Daher ändert sich schon jetzt die Zuständigkeit für Neueingänge, da er diese absehbar nicht entscheiden können wird.

Das zu erwartende Urteil wird sicherlich sein Abschiedsgeschenk. Ob es noch dieses Jahr kommt oder erst im nächsten Jahr bleibt abzuwarten. Es gibt jedoch zumindest begründete Hoffnung, dass das Urteil noch im Jahre 2025 kommen wird, nachdem sich Dr. Maidowski von seiner schweren Erkrankung erholt haben soll und seine Arbeit wieder aufgenommen haben soll. Die Erkrankung und die vielen Organklagen der AfD, die den zweiten Senat überlastet haben, dürften auch die wesentlichen Gründe sein, warum sich "unser" Verfahren so lange hinzieht.

Genauso dürfte es sein - zugleich sind mit den langen Verfahrensdauern sachliche Probleme verbunden, die für eine zentrale Gelenkstelle von Verfahren in einem Beitrag in der ZBR betrachtet werden, der Ende des Jahres dort erscheinen wird. Man kann es also durchaus kritisch sehen, dass der Senat seit Mai 2020 und der Veröffentlichung der beiden betreffenden Entscheidungen keine weiteren mehr gefällt hat. Die Gründe, weshalb dem so sein dürfte, habe ich in der Vergangenheit ja bis etwa Anfang 2024 wiederholt dargelegt.

Wenn man die Entäußerungen aus Karlsruhe liest, die auf Anfragen hin gegeben werden, dann darf man davon ausgehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht darüber im Klaren ist, dass wir im Besoldungsrecht eine schwärende Wunde des Verfassungsrechts vorfinden. Auch dürfte man in Karlsruhe den sich seit dem März des letzten Jahres abzeichnenden fundamentalen Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus haben beide Senats sicherlich ein offensichtliches Interesse, die von den 17 Besoldungsgesetzgeber konzertiert angekratzte Autorität wieder herzustellen - dieses Interesse bezieht sich dabei nicht nur auf den nationalen bundesdeutschen Rahmen, sondern muss gleichfalls im europäischen Kontext verortet werden, da sich Karlsruhe hier - insbesondere hinsichtlich der in Deutschland  im europäischen Kontext viel zu niedrigen Grundbesoldung in der Besoldungsordnung R - unter einem erheblichen Rechtfertigungsdruck wiederfinden dürfte, und zwar nicht zuletzt mit Blick auf die Streikverbotsentscheidung von 2018, der der EMGR sachlich unlängst weitgehend gefolgt ist.

Karlsruhe sollte sich hier also entsprechend in einer spezifischen "Bringschuld" sehen, die da lautet: Die R-Besoldung hat im Rahmen der besonderen Verfasstheit von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, die zusammengenommen eben eine spezifisch bundesdeutsche Besonderheit ergeben, nun Anhebungen zu erfahren oder aber die europäische Rechtsprechung sollte der Karlsruher Linie alsbald nicht mehr folgen (können), was eben mit einem gehörigen Autoritätsverlust verbunden wäre.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Senat hat offensichtlich im letzten Jahr nicht wenige Vorbereitungen getroffen, um nach Abschluss der angekündigten Berliner Pilotverfahren weitere anhängige Verfahren wie angekündigt schneller zu einem Ende zu bringen. Dass diese Vorarbeiten in Angriff genommen worden sind, kann man daran erkennen, dass Karlsruhe Verfahrensbeteiligten verschiedener Rechtskreise im letzten Jahr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, und zwar das in einem erheblich größerem Maße als in den Jahren davor. Darüber hinaus sollte der Senat heute mit einiger Wahrscheinlichkeit in die Beratung der Pilotverfahren eingetreten sein - und hier nun die Schwierigkeit vor sich sehen, sowohl den Berliner und damit aber ebenfalls auch alle anderen 16 Besoldungsgesetzgeber wieder zurück auf den Boden der Verfassung zu bewegen, und zwar das in nicht allzu langer Zeit, weil das eben die maßgeblichen europäischen Gerichte sicherlich nicht mehr allzu lange akzeptieren würden.

Genau deshalb - dazu ist ja hier und an anderer Stelle wiederkehrend geschrieben worden - sollten 2024 die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Verfahren zugunsten der Berliner zurückgestellt worden seien. Karlsruhe wird hier einen spezifischen "Zwang" ausüben, um also hier den Hebel anzusetzen, der in anderen Verfahren offensichtlich so nicht so ohne Weiteres angesetzt werden könnte. Dabei darf man in Rechnung stellen, dass auch der Senat aus der seit 2020 deutlichen Entwicklung der Missachtung der eigenen Rechtsprechung gelernt haben dürfte - alles andere wäre erstaunlich.

Wie gesagt, die langen Verfahrensdauern sind zunehmend kritisch zu sehen, worüber sich der Senat bewusst ist, wie er das ja im Dezember 2023 selbst in Gestalt des Berichterstatters thematisieren musste. Auch diese Thematisierung setzt den Senat, davon darf man sachlich ausgehen, nun weiterhin unter Druck.

In den Beratungen wird es also darum gehen - ggf. auch im Kontext des nun noch einmal gehörig schärferen Schwerts der Bindungswirkung eigener Entscheidungen, die nun anders als in der Vergangenheit Verfassungsrang genießt -, durch die Pilotverfahren das anstehende notwendige Druckpotenzial zu entfalten, das notwendig sein wird, um für eine Rückkehr der Besoldungsgesetzgeber auf den Boden der Verfassung zu sorgen, die allerdings am Ende ausschließlich die Besoldungsgesetzgeber selbst und kein anderer vollziehen können. An dieser komplexen Aufgabe dürfte man in Karlsruhe seit spätestens Anfang 2023 feilen, zunächst hinsichtlich insbesondere von Niedersachsen und Schleswig-Holstein, seit Ende 2023 hinsichtlich der Berliner Normenkontrollverfahren, die nun zu Pilotverfahren gemacht worden sind - und das ist ein sachlich komplexes Feld, was mit dazu führt, dass es dauert. Karlsruhe hat heute keine "Freischüsse", sondern der nächste muss sitzen und ein Blattschuss sein, was dort in beiden Senaten bekannt sein dürfte. Denn alles andere dürfte mit einem erheblichen Autoritätsverlust verbunden sein, den man sich im Rahmen unserer Verfassungswirklichkeit nicht wird leisten können und der im europäischen Kontext über kurz oder lang zu erheblichen Verschiebungen hinsichtlich der eigenen Autorität führen würde.

Ergo sollte man sich in einem Dilemma sehen: Je länger die angekündigten Entscheidungen in den Pilotverfahren auf sich warten lassen, je mehr Vorlagen zugleich in Karlsruhe anhängig werden, desto mehr kratzt das am Vertrauen und der Autorität Karlsruhes - je schneller man allerdings entschiede und dabei dann das maßgebliche Ziel verfehlte, die Besoldungsgesetzgeber nun in den Rahmen der Verfassung zurückzubewegen, desto noch einmal viel größer wäre dann der Autoritätsverlust. Der Senat dürfte also ein Interesse an einer möglichst raschen und ein noch größeres Interesse an einer möglichst effektiven Entscheidung haben, über die man nun mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich in die Beratung eingetreten sein sollte.

HochlebederVorgang

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« Antwort #16154 am: 17.01.2025 09:56 »
Swen,wie schätzt du die Möglichkeit der "Abkopplung" der R-Besoldung von der A-Besoldung ein? Ich habe es für mich so abgespeichert, dass die Schnittstelle in etwa bei R1/A15 liegt.