Ohne Worte...
https://amp2.wiwo.de/politik/deutschland/oeffentlicher-dienst-wirtschaftsweiser-werding-regt-sonderopfer-der-beamten-an/29067268.html
Ein Hoffnungsschimmer, es gibt tatsächlich noch klardenkende Menschen, die sich auch trauen derartige Meinungen zu formulieren und an hoher Stelle anzubringen.
Es wäre absolut unangemessen, erst die Anpassungen der amtsangemessenen Alimentation zu erhalten und anschließend wird noch die Tariferhöhung auf das dann höhere Besoldungslevel 1 zu 1 angewendet.
So geht die Schere zwischen Beamten- und Tarifsystem noch weiter auseinander.
Für diesen Beitrag erwarte ich mindestens eine Erhöhung meines negativen Karmacounters um 10 Einheiten, enttäuscht mich nicht.
@Stempelroboter
Natürlich ist es das, erlebe ich oft genug, dass Beamte im meinem Umfeld die größten Heulsusen sind. Knabbern alle am Hungertuch und fühlen sich von ihren Dienstherren ungerecht behandelt und gegängelt. Scheinbar führt der Status bei nicht wenigen auch zur kognitiven Dissonanz.
Es gibt auch beim BVerfG klar denkende Menschen, die dazu folgendes sagen:
Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter, Staatsanwälte und Beamte
nicht dazu, stärker als andere zur Konsolierung öffentlicher Haushalt beizutragen.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in ARt. 109 Abs. 3 S. 2 GG genannten Ausnahmesituation jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien . ggf. unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss.
Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei
gleichheitsgerecht zu erwirtschaften.