Zum Abstandsgebot führt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus:
"Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die 'amts'-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung [...]. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten [...]. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht" (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 43).
Entsprechend ist es so, wie hier gestern und heute von verschiedener Seite hervorgehoben worden ist: Den unteren Besoldungsgruppen ist ein Sockelbetrag von mindestens 500,- € nicht zuletzt in Anbetracht der massiven Unteralimentation in der Bundesbesoldung allemal nicht nur zu gönnen, sondern er reichte nicht ansatzweise aus, um auch hier wieder zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren.
Sofern allerdings ein Sockelbetrag nach einer Tarifeinigung auch auf die Beamtenbesoldung übertragen werden sollte, geht damit bei der wiederholten Übertragung von Sockelbeträgen nach und nach zwangsläufig die Gefahr der Einebnung von notwendigerweise zu beachtenden Abständen zwischen Besoldungsgruppen einher. Der Gesetzgeber wäre nun entsprechend dazu gezwungen, wenn er als Folge der Tarifeinigung eine entsprechende Übertragung verabschieden wollte, die Staffelung der Gehälter hinreichend zu beachten. Damit ginge die Verpflichtung einher, nach und nach geringere Abstände zwischen Besoldungsgruppen sachgerecht zu begründen. Denn das "zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut" (ebd., Rn. 48). Die Verringerung von Abständen zwischen den Besoldungsgruppen unterliegt insofern der Begründungspflicht; der Besoldungsgesetzgeber müsste bei wiederholten Übertragung von Sockelbeträgen irgendwann eine sachgerechte Neueinschätzung der Ämterwertigkeit vollziehen, was allerdings nicht so ohne Weiteres sachlich möglich erscheint, da die Übertragung von Sockelbeträgen eben kein sachlicher Grund ist. Denn die Ämterwertigkeit ist davon ja sachlich offensichtlich nicht betroffen - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts: "Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017
- 2 BvR 883/14 -, LS. 2)
Ein Sockelbetrag von 500,- € ohne sachgerechte Begründung wird insofern die völlige Schieflage der Besoldungsordnung A (fußend auf der fortgesetzten Verfehlung der Mindestalimentation) nur noch weiter verstärken - nicht nur zwischen bspw. den Besoldungsgruppe A 2 (sofern es sie bald noch geben sollte) und A 13 oder A 16, sondern ebenso zwischen der Besoldungsgruppe A 2 und der ersten Besoldungsgruppe, die eine Erhöhung von über 500,- € erhalten wird bzw. der letzten, die ebenfalls noch eine Erhöhung von 500,- € erhält. Denn hier wird der Abstand dann zwangsläufig ebenfalls prozentual verringert. So beträgt heute der Abstand der Bundesbesoldung in der Grundbesoldung der Endstufen der Besoldungsgruppen A 2 und A 6 17,65 % (2.587,38 € zu 3.044,17 €). Erhöht man nun beide Endstufen um 500,- €, verbleibt ein Abstand von 14,80 % (3.087,38 € zu 3.544,17 €). Die Grundbesoldung der Besoldungsgruppe A 2 würde entsprechend um 19,3 % angehoben werden; die der Besoldungsgruppe A 6 aber nur um 16,4 %. Damit bliebe aber ebenso ob der offensichtlichen Ungleichbehandlung das sachliche Argument, man wolle generell die unteren Besoldungsgruppen stärken, zweifelhaft, da die Besoldungsgruppe A 6 ja ebenso eine der unteren Besoldungsgruppen ist, es aber sachlich unklar bliebe, wieso sie entsprechend anders behandelt werden sollte.
Entsprechend wäre der Besoldungsgesetzgeber bei wiederholter Übertragung von Sockelbeträgen offensichtlich irgendwann gezwungen, eine sachgerechte Begründung für die offensichtlich vorgenommene Verringerung von Abständen zwischen den Besoldungsgruppen vorzunehmen, da diese wiederholte Übertragung eine Spielart des Gebrauchs wäre, von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch zu machen - und dabei wäre dann das eingangs von mir wiedergegebene Zitat der Rn. 43 hinreichend zu beachten, insbesondere die unterschiedliche Bedeutung eines Amts, die beinhaltet, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden.