Wie ich gerade gesehen habe, habe sie beim Bund die §16.6 ( §16.5 im TV-L) sinnvoll angepasst.
2Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gewährt werden.
Sehr löblich! Sollte unbedingt im TV-L auch so eingeführt werden.
Denn nach dem aktuellem Verständnis der Personaler kann man einem Stufe 5er nur die diff zur stufe 6 bezahlen und erst wenn er in Stufe 6 ist die bis zu 20% Stufe 2 Zulage möglich!
Spid hat das seinerzeit anders gesehen, aber wenn der Geldgeber da nicht mit zieht aus inhaltlich verständlich anderer Auffassung...
So ist die Formulierung eindeutig.
Bitte TdL: Machet auch im TV-L