Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3964817 times)

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6705 am: 13.11.2024 12:56 »
@BVerfGBeliever: Ich weiß, dass wir an der Stelle anderer Meinung sind. Mit dem o.g. Urteil wurde die magische Untergrenze jedoch ebenfalls zu 115 % der Grundsicherung gezogen, so dass bei einem geringeren Bedarf für die ersten beiden Kinder als 115 % diese Untergrenze rechnerisch nicht zu rechtfertigen wäre. Daher ist das, was ich geschrieben habe, meine Interpretation und hilft vielleicht als Grundlage für weitere Diskussionen.

@PolareuD: Es geht nicht darum, was die Eltern für Ihre Kinder ausgeben, sondern was nach dem Recht der Grundsicherung (Bürgergeld) der Staat an bedarfsorientierten Zahlungen tatsächlich leistet zzgl 15 %. 

Bei dem Familienzuschlag geht es allerdings um Nettozahlungen, so dass das Brutto etwas höher sein könnte.

Insgesamt kommt aber auch mit meiner Interpretation dazu, dass einige Familienzuschläge in einigen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6706 am: 13.11.2024 19:38 »

Das BVerwG hat den Begriff "ganz überwiegend" in einem Urteil zum Unterhaltsvorschuss vom 12.12.2023 BVerwG 5 C 9.22 https://www.bverwg.de/de/121223U5C9.22.0 im ersten Leitsatz definiert:

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt. (Danke SimsiBumbu für das Raussuchen)

Somit wäre ein Familienzuschlag, der bis zu 39,99 vom Hundert des Kindesunterhaltes nach der obigen Definition deckt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Nach dieser Interpretation wäre der Spielraum für FZ im Wesentlichen ausgeschöpft. Mit Kindergeld (250) und FZ (Bund z.B. 148) kommt man ja schon 398 Euro pro Kind.

Wenn man das Kindergeld nicht als Alimentation betrachtet, müsste es mindestens vom Bedarf abgezogen werden.
« Last Edit: 13.11.2024 19:44 von Ryan »

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6707 am: 14.11.2024 10:05 »
@Ryan: Zum Kindergeld führt das BVerfG folgendes aus:

Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>).

Daher handelt es sich beim Kindergeld im Wesentlichen um eine steuerliche Freistellung. Da das BVerfG ohnehin mit Nettobeträgen arbeitet, würde es mich nicht überraschen, wenn das BVerfG das Kindergeld zum Teil der allgemeinen und familienneutralen Bezüge hinzurechnen würde.

Es darf daher nach meinem Verständnis weder als familienbezogene Alimentation gerechnet werden noch darf es vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.

PushPull

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6708 am: 14.11.2024 12:10 »
Es darf daher nach meinem Verständnis weder als familienbezogene Alimentation gerechnet werden noch darf es vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.

Wie auch, wenn alternativ der Kinderfreibetrag greift. In dem Fall wird ja auch kein Kindergeld gezahlt, da dieses mit dem Kinderfreibetrag nachträglich verrechnet wird.

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6709 am: 14.11.2024 12:48 »
Ein entsprechendes Netto kann sich ja nur dann ergeben, wenn tatsächlich Kinder vorhanden sind. Deshalb ist Kindergeld (oder der entsprechende Steuervorteil aus Freibeträgen) aus meiner Sicht keinesfalls familienneutral.

Wenn das Kindergeld entsprechend hoch wäre, gäbe es ja auch besondere Verpflichtung des Gesetzgebers, das dritte und weitere Kinder des Beamten besonders zu betrachten. Hier besteht mehr oder weniger eine 1:1 Beziehung zwischen notwendigem FZ und Kindergeld.


HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6710 am: 14.11.2024 12:55 »
Eigentlich ist es doch ganz einfach. Das BVerfG sagt, die Alimentation muss 115% über den Sozialleitungen liegen. Das Kindergeld aber ist keine Sozialleistung sondern eine Steuerermäßigung, also zählt es zu diesen 115% nicht hinzu.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6711 am: 14.11.2024 13:04 »
Da die Höhe des Kindergelds zwangsläufig an die Anzahl der Kinder gebunden ist - so wie das Ryan in seinem letzten Beitrag ausführt -, bleibt sie eine soziale Komponente, Rentenonkel, die als eine Sozialleistung, die allen Eltern gewährt wird, bei der Betrachtung der Nettoalimentation als Ganzer im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot zu beachten ist; sie bleibt dabei auch deshalb eine soziale Komponente, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG steht.

Darüber hinaus hat sie keine weitere unmittelbare Bedeutung für die Höhe der gewährten Bruttobesoldung, da das Kindergeld nicht Teil des gewährten Besoldungsniveaus ist. Die Höhe des Kindergelds muss aber bei der Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse eine mittelbare Beachtung finden, eben weil es Teil der tatsächlichen Verhältnisse ist, dass Eltern in Deutschland als Sozialleistung ein Kindergeld gewährt wird. Entsprechend kann vonseiten des Besoldungsgesetzgebers bei der Betrachtung der sozialen Besoldungskomponenten - also insbesondere der ehe- und kinderbezogenen Gehaltsbestandteile - nicht ausgeklammert werden, dass ein Teil des tatsächlichen Bedarfs, der aus der (steigenden) Kinderzahl erwächst, durch das Kindergeld gedeckt wird.

Darüber hinaus muss weiterhin beachtet werden, dass es sich beim dem um 15 % erhöhten Grundsicherungsniveau nur um die Untergrenze der Besoldung handelt, in die als Kontrollmaßstab zur Unteralimentation keine Einschnitte möglich sind. Die Mindestalimentation umfasst also nur den Betrag der dem Beamten zu gewährenden Nettoalimentation, der materiell-rechtlich vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist. Mit der Höhe der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation hat die Mindestalimentation entsprechend nichts zu tun, sodass aus ihr nicht in einem maßgeblich mathematisierenden Verfahren auf die Höhe einzelner Besoldungskomponenten geschlossen werden könnte. Entsprechend hebt der Senat in der Rn. 30 der aktuellen Entscheidung hervor:

"Die Parameter [der ersten Prüfungsstufe; ST.] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Dahingegen sieht sich der Besoldungsgesetzgeber gezwungen, Richtern, Staatsanwälten und Beamten einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. dort den ersten Leitsatz als ständige Rechtsprechung). Teil des allgemeinen Lebensstandards von Eltern ist das ihnen gewährte Kindergeld, da mit ihm wie im letzten Absatz ausgeführt der Eltern erwachsene tatsächliche Bedarf zu einem Teil ausgeglichen wird. Entsprechend ist es zu verstehen, wenn der Senat in der dritten der mittlerweile vier maßgeblichen Entscheidungen über den alimentationrechtlichen Mehrbedarf von kinderreichen Beamten vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html, in der Rn. 37 ausführt:

"Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>)."

An der abschließend angeführten Stelle heißt es dabei in der zweiten der vier maßgeblichen Entscheidungen insbesondere:

"Ob die Dienstbezüge des Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge oder dadurch zu erreichen, daß er die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben läßt, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit beachtet oder diese Möglichkeiten miteinander verbindet. Die Gewährung eines allgemeinen Kindergeldes ist Bestandteil eines gesetzlichen Leistungsprogramms, das für alle Unterhaltspflichtigen - und nicht nur für die Beamten - familienbedingte Mehrbelastungen verringern soll." (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv081363.html)

In der dargestellten Art und Weise ist es also zu verstehen, wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten der vier maßgeblichen Entscheidungen BVerfGE 44, 249 <274 f.> (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html) ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden (BVerfGE 44, 240 <274>, BVerfGE 44, 240 <275>) Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."

Entsprechend sieht sich der Besoldungsgesetzgeber weiterhin an die skizzierte Rechtsprechung gebunden; denn wie gesagt, eine Ableitung deutlich höherer sozialer Besoldungskomponenten aus dem Mindestabstandsgebot ist nicht möglich, da die Mindestalimentation allein keine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation zulässt. Vielmehr hat der Besoldungsgesetzgeber die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten sachgerecht und das bedeutet ebenso unter Beachtung des Leistungsprinzips zu begründen.

Unter diesen Prämissen betrachtet, lassen sich die seit 2021/22 in fast allen Besoldungsrechtskreisen erheblich angehobenen sozialen Besoldungskomponenten weder in ihrer Form noch nach ihrer Höhe rechtfertigen, da sie sich nicht an den tatsächlichen Verhältnissen begründen lassen. Da das Verhältnis der familienbezogenen Besoldungskomponenten zum Grundgehaltssatz des Musterbeamtens in den 16 Rechtskreisen der Ländern mit Ausnahme von Brandenburg 2019 zwischen 16,7 und 21,5 % betrug, kann man zugleich davon ausgehen, dass signifikant höhere soziale Besoldungskomponenten sich kaum mehr vor der Verfassung rechtfertigen lassen sollten, da sie sich ab einer bestimmten Höhe als ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Beamtenprivileg darstellen müssten.

Nicht umsonst wurde 2019 dem sächsischen Musterbeamten 483,32 € familienbezogene Besoldungskomponenten gewährt (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/sn/a?id=beamte-sachsen-2019&g=A_4&s=1&f=3&z=100&fz=100&zulage=&stj=2024&stkl=1&r=0&zkf=2&pvk=2u), von denen 340,72 € kinderbezogen waren (https://www.gew-sachsen.de/fileadmin/media/publikationen/sn/Beamte/Besoldungstabellen.pdf), was sich verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen dürfte. Das Kindergeld für zwei Kinder hatte 2019 398,- € betragen (https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kindergeld-17-hoehe-des-kindergelds-und-anderer-leistungen_idesk_PI20354_HI9294074.html). Nach der Düsseldorfer Tabelle lag der Betrag des Kindesunterhalts des betreffenden Beamten für zwei Kinder bei 907,33 € (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile und das Kindergeld ergeben in Summe 738,72 €, was entsprechend 81,4 % des anhand der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Unterhaltbedarfs abgedeckt hat.

Ein solches Verhältnis dürfte sich noch mit der skizzierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang bringen lassen. Noch einmal deutlich höhere kinderbezogene Besoldungskomponenten hätten sich dahingegen offensichtlich kaum noch sachlich rechtfertigen lassen, da die Differenz des Unterhaltsbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle und der Summe aus Kindergeld und kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen bei noch 168,61 € gelegten hat.

Die heute in den Rechtskreisen gewährten kinderbezogenen Besoldungskomponenten dürften hingegen gemeinsam mit dem Kindergeld den Unterhaltsbedarf des jeweiligen Musterbeamten nach der Düsseldorfer Tabelle in nicht wenigen Rechtskreisen - zum Teil erheblich - überschreiten (das habe ich vor geraumer Zeit an einem Beispiel exemplifiziert, ohne mich hier noch genau daran zu erinnern, welches es war), ohne dass sich dafür eine sachliche Rechtfertigung erkennen ließe. Auch deshalb dürften die beiden ddb-Beamtenrechtler Alexia Tepke und Andreas Becker 2022 in der ZBR als Titel ihres Beitrags die hinsichtlich der Familienalimentation letztlich weitgehend rhetorische Frage gestellt haben: "Goldene Besoldungszeiten nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2020 zur Mindest- und Familienalimentation?"

Hesse

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6712 am: 14.11.2024 14:11 »
Zitat: Gibt gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG die direkte Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ohne Einschaltung der Fachgerichte und eine solche wurde (vom dbb SH initiiert und untersützt) auch schon im Dezember 2022 eingelegt. Da ging es gegen (auch partner-)einkommensabhängige und abschmelzende Zuschläge. Auch auf dieser Beschwerde sitzt das BVerfG gemütlich rum ohne sich zu rühren. Betrifft ja nur mehrere Millionen Bürger in ihren grundrechtsgleichen Rechten.
[/quote]

Wenn es so ist gibt es keinen zeitnahen Rechtsschutz:( Ich dachte eigentlich das BVerfG würde uns hier helfen können. Wenn sich der Gesetzgeber allerdings, ohne zeitnahe Konsequenzen, nicht an die ganz klar formulierte Rechtsprechung halten kann/muss (ob jetzt in SH oder HE) funktioniert das ganze System nicht und es ist Tür und Tor geöffnet...

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6713 am: 14.11.2024 15:55 »
Sehe ich auch so!!!

Ich glaube auch, dass Karlsruhe den Besoldungsgesetzgeber nicht so eng in seinem Spielraum begrenzen wird wie von vielen hier gewünscht bzw. wie es auch nötig wäre.

Ich habe auch endlich auf ein Urteil gehofft… mit jedem Tag der vergeht - schwindet auf der Glaube an Karlsruhe

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6714 am: 14.11.2024 15:55 »
Nicht umsonst wurde 2019 dem sächsischen Musterbeamten 483,32 € familienbezogene Besoldungskomponenten gewährt, von denen 340,72 € kinderbezogen waren, was sich verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen dürfte. Das Kindergeld für zwei Kinder hatte 2019 398,- € betragen. Nach der Düsseldorfer Tabelle lag der Betrag des Kindesunterhalts des betreffenden Beamten für zwei Kinder bei 907,33 €. Die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile und das Kindergeld ergeben in Summe 738,72 €, was entsprechend 81,4 % des anhand der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Unterhaltbedarfs abgedeckt hat.

Laut Besoldungsrechner soll ein A5/3 in NRW in der Mietstufe VII ab Februar 2025 für das erste Kind 771,30 € und für das zweite Kind 756,59 € an Zuschlägen erhalten.

Zusammen mit den 500 € Kindergeld ergibt sich also ein leistungsloser kinderbezogener Alimentationsbetrag in Höhe von 2.027,89 € anstatt der 738,72 € aus deinem sächsischen 2019er Beispiel.


P.S. Ansonsten herzlichen Dank für deine wie immer sehr lehrreichen Ausführungen, die gegebenenfalls bei einigen "Zuschlagsorgien-Advokaten" zu einem Umdenken führen könnten (bzw. zumindest sollten)..

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6715 am: 15.11.2024 09:58 »
@Swen: Vielen Dank für Deinen Beitrag. Er geht aber, so denke ich, etwas an dem Thema vorbei, dass ich versuche, heraus zu arbeiten.

Die Dinge, die Du in den ersten Absätzen ansprichst, beziehen sich ja auf das Gesamtergebnis, welches völlig unstreitig ist. Bezogen auf das Gesamtergebnis darf Kindergeld in die Betrachtung selbstverständlich mit einbezogen werden.

Mir geht es im Detail darum, sich der Frage anzunähern, in welcher Höhe die Familienzuschläge insbesondere für die ersten beiden Kinder sein dürfen, und mich der Frage anzunähern, in welchem Umfang dann die familienneutralen Besoldungsbestandteile steigen müssten.

Dabei gibt es mehrere Schritte, die es zu bewältigen gibt, um der Antwort etwas näher zu kommen. So schreibt das BVerfG in seinem Urteil:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden (BVerfGE 44, 240 <274>, BVerfGE 44, 240 <275>) Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."

Hier müsste man zunächst definieren, was das BVerfG mit seinem Begriff "Kindesunterhalt" meint und was es mit ganz überwiegend meint.

Da das BVerfG in Gänze bei seiner jüngeren Betrachtung den Bezug zur Grundsicherung zzgl 15 % zieht und auch diese Definition bei der Beurteilung der kinderreichen Familien zugrunde gelegt hat und darüber hinaus später folgendes heraus gearbeitet hat, denke ich, dass mit "Kindesunterhalt" nicht die Düsseldorfer Tabelle gemeint sein kann und auch kein Bezug zum Einkommen des Elternteils gemeint sein kann.

Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können.

und weiter

Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet.

Wenn also die Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort ausreichen muss und das BVerfG von Regelsätzen spricht, wäre es aus meiner Sicht unverständlich, warum bei der Frage des so verstanden Kindesunterhalt auf die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden soll. Diese ist lediglich eines aus der Rechtsprechung entwickelte Orientierungshilfe für die Frage der Höhe des Unterhaltsanspruches gegenüber dem getrennt lebenden Elternteils. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet jedoch nicht nach Wohnort des Kindes, sondern lediglich nach Alter und Einkommen des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils. Dabei wird übrigens das Kindergeld bei minderjährigen Kindern lediglich zur Hälfte angerechnet, was dazu führt, dass der Bedarf ja auch nochmal um ein halbes Kindergeld erhöht werden müsste. Auch zusätzliche Kosten für die private Krankenversicherung dürfen auf den Betrag der Düsseldorfer Tabelle aufgeschlagen werden, was ja nicht wenigen Beamtenkindern der Fall sein dürfte.

Ich gehe daher davon aus, dass das BVerfG mit Regelsätze die Sätze meint, die sich im Recht der Grundsicherung finden. Dabei kommen zu den Regelsätzen für den Grundbedarf die anteiligen Sätze für Unterkunft und Heizung hinzu und die genannten Kosten für Teilhabe usw. zzgl 15 %.

So verstanden kann der Kindesunterhalt je nach Alter und Wohnort des Kindes unterschiedlich hoch sein.
Es würde aus meiner Sicht wenig Sinn ergeben, wenn sich der Bedarf der Eltern auch an den Wohnkosten orientieren muss, der Bedarf der Kinder allerdings nicht, weil er sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren würde.

Wenn also der Ausgangspunkt des Mindestniveaus der Gesamtbesoldung eben das der Grundsicherung sein soll, so kann aus meiner Sicht in konsequenter Weiterführung mit den von der Rechtsordnung für Regelsätze als angemessen erachtet und veranschlagt werden nur der Bezug zum Recht der Grundsicherung gemeint sein. So erklärt sich auch, warum einige Bundesländer die Höhe der Familienzuschläge schon jetzt an dem Wohnort bzw. Mietenspiegel orientieren.

Davon ausgehend, dass das der Bezugspunkt ist, wäre im nächsten Schritt zu klären, was mit ganz überwiegend gemeint sein könnte.

Unter Bezug auf das Urteil des BVerwG könnte damit ein Prozentsatz von mindestens 60 vom Hundert gemeint sein. Daher gehe ich davon aus, dass auch das BVerfG genau das gemeint hat.

Im letzten Schritt kommen wir dann zu der Frage, welche Rolle das Kindergeld spielt. Das Kindergeld steht in keinem inneren Zusammenhang zum Art. 33 Abs. 2 GG. Gleichwohl darf es bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebotes als Einkommen herangezogen werden.

Fraglich ist jedoch, ob es bei der Frage der Höhe des Familienzuschlages auch in die Berechnung einbezogen werden muss. Das BVerfG geht bei seiner Betrachtung dabei davon aus, dass der Unterhalt ganz überwiegend von den familienneutralen Gehaltsbestandteilen gedeckt wird.

Dafür spricht, dass die Höhe des Kindergeldes zwangsläufig an die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder gebunden ist und auch einen Teil des Bedarfes des Kindes deckt.

Dagegen spricht, dass es bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin die zu berücksichtigende verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>). Wenn es also gar keine Familienzuschläge geben würde und der Beamte kein Kindergeld erhalten würde, so würde sich die steuerliche Freistellung durch die Steuererklärung ergeben und insoweit hat man durch den Freibetrag einfach mehr "netto" vom "brutto". Eine Verschiebung von familienneutralen Bestandteilen zu familienbezogenen Bestandteilen findet alleine durch das Kindergeld aus meiner Sicht nicht statt. Ich gehe eher davon aus, dass mit weit überwiegend nur gemeint sein kann, dass der Familienzuschlag des Besoldungsgesetzgebers 40 v.H. des Bedarfes nicht übersteigen darf und die übrigen 60 v. H. durch Kindergeld und die übrigen, familienneutralen Gehaltsbestandteile inklusive Kindergeld gedeckt werden müssen. Das ist aber, zugegeben, eher meine eigene Interpretation zugunsten der Besoldungsgesetzgeber.

Bilden wir zum besseren Verständnis mal ein einfaches Beispiel:

Der anerkannte Bedarf eines Kindes beträgt 700 EUR.

Der Kindesunterhalt in diesem Sinne wäre daher aus meiner Sicht: 805 EUR (700 EUR zzgl 15 %).

A) Wenn man das Kindergeld außen vor lassen würde, wäre demnach ein Familienzuschlag unter 322 EUR netto (40 %)  monatlich nicht zu beanstanden.

B) Zieht man das Kindergeld davon ab, wäre der Kindestunterhalt nur noch 555 EUR und somit ein Familienzuschlag unter 222 EUR netto (40 %) nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, ich habe mich jetzt etwas verständlicher ausgedrückt, worum es mir jetzt im Detail geht.

Ich weiß natürlich auch, dass sich genaue Beträge aus den Urteilen nur schwer herleiten lassen, mir geht es eher um die Schranken, die die Besoldungsgesetzgeber bei der Frage der Höhe der Familienzuschläge nicht überschreiten dürfen, stärker zu präzisieren.

Hesse

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« Antwort #6716 am: 15.11.2024 20:18 »
Sehe ich auch so!!!

Ich glaube auch, dass Karlsruhe den Besoldungsgesetzgeber nicht so eng in seinem Spielraum begrenzen wird wie von vielen hier gewünscht bzw. wie es auch nötig wäre.

Ich habe auch endlich auf ein Urteil gehofft… mit jedem Tag der vergeht - schwindet auf der Glaube an Karlsruhe

Auch wenn ich die Diskussion um die Berechnung (wofür ich nicht mal so richtig verstehe) jetzt nochmal unterbreche. Sorry dafür.

Ich lese hier schon fast ab der ersten Stunde mit (bzw. habe es dann aufgearbeitet). Ich hatte Swen (auch an dieser Stelle mal ein ganz großes Dankeschön) immer so verstanden, dass es sehr wichtig ist sehr präzise und genau formulierte Urteile zu bekommen. Deshalb ist es ja so wichtig was das BVerfG in den nächsten Monaten urteilt. Auch die Priorisierung des BVerfG auf andere Verfahren konnte ich dank der Erklärungen nachvollziehen.

Jetzt stelle ich mir allerdings die Frage: was bringt das alles wenn sich der Gesetzgeber einfach nicht daran hält? Und noch wichtiger, hat man überhaupt die Möglichkeit es für sich durchzusetzen?

Es gibt ja diese Aussage:
Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005

ist diese in irgendeiner Art noch nicht präzise genug formiert? Oder zählt sie nicht für Hessen?

Nach meinem ganz einfachen Verständnis (mit oder ohne Rechtsschutzversicherung, persönlich habe ich eine, da ich nicht mehr daran glaube dass man ohne Klage zu seinem Recht kommt) würde hier doch die zuvor beschriebene Verfassungsbeschwerde (oder was auch immer) ausreichen um in kurzer Zeit sein Recht zu bekommen. Falls das so ist muss doch eigentlich jetzt jede halbwegs funktionierende Gewerkschaft alle Hebel in Bewegung setzten und sowas (für mich ohne großes Risiko) für seine Mitglieder durchsetzen. Ein ähnliches Thema kommt ja dann sicherlich nach den ganzen noch ausstehenden Urteilen des BVerfG auf und zu.  Kennt sich hier jemand dazu aus?

P.S. In unsere seit über 10 Jahren gestellten hessischen Wiedersprüche sollten wir es auf jeden Fall aufnehmen.

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6717 am: 15.11.2024 22:46 »
Sehe ich auch so!!!

Ich glaube auch, dass Karlsruhe den Besoldungsgesetzgeber nicht so eng in seinem Spielraum begrenzen wird wie von vielen hier gewünscht bzw. wie es auch nötig wäre.

Ich habe auch endlich auf ein Urteil gehofft… mit jedem Tag der vergeht - schwindet auf der Glaube an Karlsruhe

Auch wenn ich die Diskussion um die Berechnung (wofür ich nicht mal so richtig verstehe) jetzt nochmal unterbreche. Sorry dafür.

Ich lese hier schon fast ab der ersten Stunde mit (bzw. habe es dann aufgearbeitet). Ich hatte Swen (auch an dieser Stelle mal ein ganz großes Dankeschön) immer so verstanden, dass es sehr wichtig ist sehr präzise und genau formulierte Urteile zu bekommen. Deshalb ist es ja so wichtig was das BVerfG in den nächsten Monaten urteilt. Auch die Priorisierung des BVerfG auf andere Verfahren konnte ich dank der Erklärungen nachvollziehen.

Jetzt stelle ich mir allerdings die Frage: was bringt das alles wenn sich der Gesetzgeber einfach nicht daran hält? Und noch wichtiger, hat man überhaupt die Möglichkeit es für sich durchzusetzen?

Es gibt ja diese Aussage:
Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005

ist diese in irgendeiner Art noch nicht präzise genug formiert? Oder zählt sie nicht für Hessen?

Nach meinem ganz einfachen Verständnis (mit oder ohne Rechtsschutzversicherung, persönlich habe ich eine, da ich nicht mehr daran glaube dass man ohne Klage zu seinem Recht kommt) würde hier doch die zuvor beschriebene Verfassungsbeschwerde (oder was auch immer) ausreichen um in kurzer Zeit sein Recht zu bekommen. Falls das so ist muss doch eigentlich jetzt jede halbwegs funktionierende Gewerkschaft alle Hebel in Bewegung setzten und sowas (für mich ohne großes Risiko) für seine Mitglieder durchsetzen. Ein ähnliches Thema kommt ja dann sicherlich nach den ganzen noch ausstehenden Urteilen des BVerfG auf und zu.  Kennt sich hier jemand dazu aus?

P.S. In unsere seit über 10 Jahren gestellten hessischen Wiedersprüche sollten wir es auf jeden Fall aufnehmen.

Die beste Möglichkeit der Durchsetzung wäre eine Vollstreckungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht §35 BVerfGG. Dann kann jeder Kläger mit Fristsetzung seine Bezüge persönlich in kürzester Zeit vollstrecken lassen.

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6718 am: 16.11.2024 01:08 »
Nach letzten Umfragen ist die CDU in Niedersachsen wohl vorne in der Wählergunst..

Hier mal ein Statement zur Besoldung von MdL Martina Machulla

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martina-machulla/fragen-antworten/warum-bezahlt-niedersachsen-seine-beamte-vergleichsweise-so-schlecht-und-ggf-verfassungswidrig

Hoffentlich erinnert sie sich auch noch daran, falls die CDU die nächste Regierung in Niedersachsen anführt

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6719 am: 16.11.2024 08:14 »
Natürlich wird sie sich nicht erinnern. Bis zur nächsten Wahl in NI dauert es noch zwei, drei Jahre. Ich hoffe doch, dass das BVerfG bis dahin tätig war.