Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2675483 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4170 am: 14.01.2023 11:28 »
Der Artikel ist von 2003?

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4171 am: 14.01.2023 11:32 »
Das der überhaupt noch verfügbar ist  ???

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4172 am: 14.01.2023 11:56 »
Der Artikel ist von 2003?
Asche auf mein Haupt. Hab ich total überlesen und hätte es sorgfältiger prüfen müssen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4173 am: 14.01.2023 19:11 »
Am 09.02. wird das Bundesverwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung über die W-Besoldung mehrerer Bundesländer treten, in denen es um das Verhältnis von Grundgehaltssätzen und Leistungsbezügen gehen wird, vgl. https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=31&db=t&q=%2A. Dabei wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und damit eine Betrachtung ausgehend von der Mindestalimentation vollzogen werden, geht es also nicht um den amtsangemessenen Gehalt der Besoldung. Auf dieser Grundlage ist damit zu rechnen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verhältnis von Grundgehaltssätzen und Leistungsbezügen als sachgerecht betrachten wird (auch in dem zu betrachtenden Bremer Fall), wie es das in der Vergangenheit in den Entscheidungen vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 - und 6.6.2019 - 2 C 18.18 - bereits getan hat. Einen sachlich schlüssigen Beitrag zu diesem besonderen Fall des Alimentationsprinzips (Leistungsbezüge spielen in der Professorenbesoldung eine andere Rolle (oder anders: sie dürfen in ihr eine andere Rolle spielen) als in der Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten) findet sich hier: Timo Hebeler, Die Anrechnung von Grundgehaltserhöhungen auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung, ZBR 2020, 145 ff. Es geht in jenen Entscheidungen also nicht darum, ob die jeweilige Professorenbesoldung amtsangemessen ist, sondern darum, ob das Verhältnis zwischen beiden Besoldungskomponenten - dem Grundgehalt und den Leistungsbezügen - sachgerecht ist, was das Bundesverwaltungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit so entscheiden wird.

Über den amtsangemessenen Gehalt der bremischen W-Besoldung wird es in der anhängigen und angekündigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 3/16 gehen. Unter anderem wegen der auch in Bremen eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebots ist davon auszugehen, dass auch die W-Besoldung in Bremen nicht amtsangemessen ist.

Krazykrizz

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4174 am: 15.01.2023 02:16 »
So viel mehr Freibetrag ergibt sich aus den Neuregeln nicht. Die Änderungen zum Freibetrag gelten übrigens erst ab 1.7.23. bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Ändert das etwas für das Thema hier?
Und wenn ja wie?
Es ändert nichts. Es sei denn, das BVerfG geht eines Tages dazu über, bei der Ermittlung von 15% Mindestabstand eine Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen, die über Erwerbseinkünfte aus mindestens einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit in Höhe des Mindestlohns verfügt. Solange es dies nicht tut, besteht immer die Gefahr, dass der Beamte rechnerisch einen ergänzenden SGB II-Anspruch hat.

Das Problem hatte ich schon vor langer Zeit mal angesprochen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg245418.html#msg245418

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4175 am: 15.01.2023 07:38 »
Die Gedankengänge sind jeweils schlüssig - insbesondere auch Opas -, wenn auch diese Materie komplex ist: Denn hinsichtlich des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, hat er ebenfalls das Recht, unterschiedlich hohe Familienzuschläge zu gewähren, solange er das sachlich rechtfertigen kann. Nicht umsonst findet sich in der bisherigen Systematik in den Rechtskreisen zumeist ein, wenn auch vom Betrag her nur geringer Erhöhungsbetrag für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n), der als solcher nicht zu bemängeln sein sollte. Umgekehrt ließe sich ggf. auch heute ebenfalls sachlich rechtfertigen, dass ein gestaffelter Familienzuschlag, der mit zunehmender Höhe der Besoldungsgruppe zunimmt, gewährt werden solle. Es dürfte sogar wahrscheinlich sein, dass sich, sobald ein Doppelverdienermodell sachgerecht zugrunde gelegt werden wird, sachlich rechtfertigen ließe (was zurzeit offensichtlich in Schleswig, Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bremen so nicht der Fall sein dürfte und auch von Bayern so wie geplant nicht sachgerecht geregelt wird), dass gestaffelte Zuschläge gewährt werden können, die nach oben hin eher, d.h. maßvoll, zunehmen, womit für den Dienstherrn eine dann sachgerechte Personalkostenreduktion verbunden wäre. Hier müsste unter Betrachtung des amtsangemessenen Gehalts der Alimentation als Ganzer ebenso der allgemeine Gleichheitssatz hinreichend betrachtet werden, was also im Einzelnen begründend auszuformulieren wäre. Was sich offensichtlich sachlich nicht rechtfertigen lässt, sind die exorbitanten Erhöhungen von familienbezogenen Besoldungskomponenten mit dem offensichtlichen Ziel, darüber unter Umgehung des Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot in der/den unter(st)en Besoldungsgruppen einhalten zu wollen.

Darüber hinaus wird es am Gesetzgeber liegen, sofern er sachgerecht von der überkommenen Gestaltungsvariante des Alleinverdienermodells auf die des Doppelverdienermodells übergehen will, den Vergleichsgegenstand zu begründen, der den 15 %igen Abstand zur Grundsicherung gewährleistet. Das hat der BRV in seinen aktuellen Stellungnahmen berechtigt angemahnt, um so zu zeigen, dass es auch in Bayern mit der Aufgabe des Alleinverdienermodells ausschließlich um das Ziel geht, mathematisierend Fallbeispiele zu kreieren, die das Mindestabstandsgebot überspringen sollen. Denn ohne sachgerechte Begründung kann auch eine neue Gestaltungsvariante wie das Doppelverdienermodell offensichtlich nicht statthaft eingeführt werden, was aktuell auch zumindest den bayerischen Juristen (und zuvor auch denen der genannten anderen Länder) der beteiligten Ministerien klar (gewesen) sein dürfte. Denn zwar sollte sich eine nach oben hin maßvoll zunehmende wie auch eine nach oben hin maßvoll abnehmende Differenzierung der familienbezogenen Besoldungskomponenten der (einzelnen) Besoldungsgruppen oder Laufbahnen begründen lassen - das Maß wäre sachlich aber in jedem Fall eben nicht das Mindestabstandsgebot, sondern ist ausnahmslos eine realitätsgerechte Betrachtung der tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse, die wiederum den Begriff der "Amtsangemessenheit" hinreichend definieren. Auch hier käme es also wie generell im Besoldungsrecht auf die "Begründetheit" an, mit der unterschiedlich hohe Besoldungskomponenten gewährt werden soll(t)en.

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4176 am: 15.01.2023 11:19 »
Das Doppelverdienermodell, wie zuletzt in Bayern mit Unterstellung eines Partnereinkommens in Höhe von 20.000 Euro, würde meinem Verständnis nach auch eine Einzelfallprüfung für die Familienkonstellationen bedürfen, bei welchem der Partner unter 20.000 Euro hinzuverdient. Mit welcher Begründung soll sonst eine Alleinverdienerfamilie mit weniger als Grundsicherung besoldet werden. Insbesondere auch dahingehend, da eine vermehrte Kinderanzahl mit einer verringerten Erwerbsquote eines Elternteils einhergeht.

Diese Prüfung müsste einzelfallbezogen notwendig werden und ähnelt nach meinem Verständnis nach einem Jobcenter 2.0 für Beamte. Ob der Verwaltungsaufgaben dem Nutzen (der Kostensenkung) wirtschaftlich ist,  ist zudem dahingestellt.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4177 am: 15.01.2023 15:40 »
Abgesehen davon ist ja nicht von gleichbleibendem Ehegatteneinkommen auszugehen. Nehmen wir nur mal freiberuflich Tätige, Selbständige oder auch einen häufigeren Wechsel des Arbeitgebers an. In den Fällen müsste ein zumindest jährlicher Einkommensnachweis vorgelegt werden, obwohl den Dienstherrn die Einkommensverhältnisse und vor allem auch die Art der Beschäftigung des Partners zunächst einmal nichts angehen.
Zudem sind in allen herkömmlichen Einkommensnachweisen Informationen (ggf. über Dritte) enthalten, deren Kenntnisnahme durch den Dienstherrn für die Besoldung nicht relevant ist.
Schließlich stellt sich die Frage, wie mit nicht erwerbsfähigen Partnern umzugehen wäre. Alles in allem eine ziemlich unausgegorene Herangehensweise der Besoldungsgesetzgeber, die gern das Alleinverdienermodell aushebeln möchten.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4178 am: 15.01.2023 16:49 »
Und deswegen versucht man ja pauschal ein Einkommen zu setzen.
Wer drüber ist Glück, drunter Pech gehabt.
Ähnlich vll wie bei der Beihilfe für Ehepartner.

Irgendwie bin ich pessimistisch, dass das nicht rechtens ist.

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4179 am: 15.01.2023 17:04 »
Aber bei dem Versuch pauschal ein Partnereinkommen zugrunde zu legen, stellen sich meiner Auffassung verfassungsrechtliche Zweifel auf. Sollen familiäre Konstellationen mit Hausfrau/ Hausmann bzw pflegebedürftigen Ehepartner unter dem 15% Abstand zur Grundsicherung alimentiert werden? Ist das tatsächlich verfassungsrechtlich möglich? Ich habe da meine argen Zweifel. Wie soll der Beamte in solch einer Situation nicht in Verlegenheit geraten, einer Vorteilsnahme/ Bestechung zu begehen? Meines Erachtens müsste die Besoldung für alle Beamten, unabhängig ihrer privaten Lebenssituation , so bemessen sein, dass der Beamte nicht anfällig wird sich bestechen zu lassen bzw zu seinem Dienst zwangsläufig eine Nebentätigkeit ausüben zu müssen.

Ich finde es völlig dreist, mit einer Unterstellung auf 20.000 Euro Partnereinkommen gerade Beamtengruppen mit familiär nicht dicker Tasche hinten runterfallen zu lassen. Für diese Familien muss eine Einzelfallprüfung notwendig sein. Ist allerdings nur mein persönliches Rechtsempfinden.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4180 am: 15.01.2023 20:08 »
Nach meinem Rechtsempfinden ist im bayerischen Modell kein Vergleichsgegenstand zu begründen, der den          15 %igen Abstand zur Grundsicherung gewährleistet.
Dann müsste ja auf Seiten der Bürgergeldfamilie auch 20.000 € fiktiv als Einkommen festgesetzt werden. Wobei man dann den Vergleich auch gleich sein lassen kann. Das passt einfach nicht zusammen und ist an den Haaren herbei gezogen, um noch ein Jahrzehnt Haushaltsmittel einzusparen, bis das Besoldungssystem vollkommen am Boden liegt. Bei der Bundeswehr hat der Staat ja auch jahrzehntelang die sogenannte "Friedensdividende" eingespart und die Politiker waren alle Recht stolz darauf.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4181 am: 15.01.2023 22:51 »
Passt ja auch irgendwie nicht zusammen, dass einerseits ein Beamtenpärchen Anspruch auf jeweils den halben Familienzuschlag für Verheiratete hat und andererseits Partnereinkommen den Besoldungsanspruch „mindern“ soll.

Demnächst werden die Bayern versuchen, Beamten mit Kindern die Pension zu halbieren, weil ja die Kinder ihre Eltern im Alter fiktiv finanziell unterstützen können.

Und Kapitalerträge lassen sich bestimmt auch prima auf die Besoldung anrechnen.

Bei meiner Steuererklärung werde ich dann auch argumentieren, dass dem Staat genug Steuern aus anderen Quellen zur Verfügung stehen und meine Einkommensteuer daher zu halbieren ist.

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4182 am: 16.01.2023 07:28 »
Ein Ehegatteneinkommen fiktiv anzurechnen würde doch auch gegen Artikel 6 GG verstoßen. So würden ja Ehen "bestraft", weil weniger besoldet würde im Vergleich zu Partnern, die nicht verheiratet sind. Um dem zu entgehen, müsste dann also das Einkommen des Partners ebenfalls angerechnet werden, auch wenn man nicht verheiratet ist, so wie es bei Hartzern auch im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft geschieht.

Und das soll statthaft sein? Also die Höhe der Besoldung daran zu orientieren, ob man gerade mit jemanden in die Kiste steigt (fiktives Einkommen) oder nur eine WG hat (kein fiktives Einkommen)?

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4183 am: 16.01.2023 08:12 »
rein fiktiv nehme ich jetzt mal eine Intelligenz des Besoldungsgesetzgebers an.

Diese Regelung wird so krachend scheitern.

Auch im Landes und Bundesbereich stellt sich dann die Frage: Kann ich einen Beamten dann noch versetzen? Das Einkommen hängt ja vom Partnereinkommen ab und diesen kann der Dienstherr (noch) nicht mitversetzen.

Man ist wirklich nur noch sprachlos......

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4184 am: 16.01.2023 08:29 »
Wie wird es denn erst im Rahmen der Vielweiberei? Gerade CSU`ler haben sich ja oftmals nicht mit nur einer Partnerin zufriedengegeben  ;D