Die Gedankengänge sind jeweils schlüssig - insbesondere auch Opas -, wenn auch diese Materie komplex ist: Denn hinsichtlich des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, hat er ebenfalls das Recht, unterschiedlich hohe Familienzuschläge zu gewähren, solange er das sachlich rechtfertigen kann. Nicht umsonst findet sich in der bisherigen Systematik in den Rechtskreisen zumeist ein, wenn auch vom Betrag her nur geringer Erhöhungsbetrag für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n), der als solcher nicht zu bemängeln sein sollte. Umgekehrt ließe sich ggf. auch heute ebenfalls sachlich rechtfertigen, dass ein gestaffelter Familienzuschlag, der mit zunehmender Höhe der Besoldungsgruppe zunimmt, gewährt werden solle. Es dürfte sogar wahrscheinlich sein, dass sich, sobald ein Doppelverdienermodell sachgerecht zugrunde gelegt werden wird, sachlich rechtfertigen ließe (was zurzeit offensichtlich in Schleswig, Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bremen so nicht der Fall sein dürfte und auch von Bayern so wie geplant nicht sachgerecht geregelt wird), dass gestaffelte Zuschläge gewährt werden können, die nach oben hin eher, d.h. maßvoll, zunehmen, womit für den Dienstherrn eine dann sachgerechte Personalkostenreduktion verbunden wäre. Hier müsste unter Betrachtung des amtsangemessenen Gehalts der Alimentation als Ganzer ebenso der allgemeine Gleichheitssatz hinreichend betrachtet werden, was also im Einzelnen begründend auszuformulieren wäre. Was sich offensichtlich sachlich nicht rechtfertigen lässt, sind die exorbitanten Erhöhungen von familienbezogenen Besoldungskomponenten mit dem offensichtlichen Ziel, darüber unter Umgehung des Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot in der/den unter(st)en Besoldungsgruppen einhalten zu wollen.
Darüber hinaus wird es am Gesetzgeber liegen, sofern er sachgerecht von der überkommenen Gestaltungsvariante des Alleinverdienermodells auf die des Doppelverdienermodells übergehen will, den Vergleichsgegenstand zu begründen, der den 15 %igen Abstand zur Grundsicherung gewährleistet. Das hat der BRV in seinen aktuellen Stellungnahmen berechtigt angemahnt, um so zu zeigen, dass es auch in Bayern mit der Aufgabe des Alleinverdienermodells ausschließlich um das Ziel geht, mathematisierend Fallbeispiele zu kreieren, die das Mindestabstandsgebot überspringen sollen. Denn ohne sachgerechte Begründung kann auch eine neue Gestaltungsvariante wie das Doppelverdienermodell offensichtlich nicht statthaft eingeführt werden, was aktuell auch zumindest den bayerischen Juristen (und zuvor auch denen der genannten anderen Länder) der beteiligten Ministerien klar (gewesen) sein dürfte. Denn zwar sollte sich eine nach oben hin maßvoll zunehmende wie auch eine nach oben hin maßvoll abnehmende Differenzierung der familienbezogenen Besoldungskomponenten der (einzelnen) Besoldungsgruppen oder Laufbahnen begründen lassen - das Maß wäre sachlich aber in jedem Fall eben nicht das Mindestabstandsgebot, sondern ist ausnahmslos eine realitätsgerechte Betrachtung der tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse, die wiederum den Begriff der "Amtsangemessenheit" hinreichend definieren. Auch hier käme es also wie generell im Besoldungsrecht auf die "Begründetheit" an, mit der unterschiedlich hohe Besoldungskomponenten gewährt werden soll(t)en.