Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2631720 times)

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4875 am: 11.09.2023 14:54 »
Gibt es in NRW solche klagen? Wenn ja wieviele und kann man diese einsehen?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4876 am: 11.09.2023 15:37 »
Gibt es in NRW solche klagen? Wenn ja wieviele und kann man diese einsehen?

Im Prinzip alle inhaltsgleich

VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 258/15

https://openjur.de/u/2396718.html


VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14

VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 279/14

VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 6317/14

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=04.05.2020&Aktenzeichen=2%20BvL%204%2F18

Hier findet man viele der offenen neuen Verfahren, da dieser Beschluss natürlich fast immer zitiert wird.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4877 am: 11.09.2023 17:52 »
Ich kann nicht die geschätzten Anwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von ca. insgesamt 20.000 € nachvollziehen (da VG_lich völlig unbeleckt), wenn man die Anzahl der ausführlich begründet benötigten Vorlagen grob überschlägt:

Anzahl der Vorlagen (Auszug)= je Besoldungsjahr ((2002-2022)2023-2033) * je Besoldungsgruppe (A5 – B11)* je Stufe (0-15)* je Dienstzeit (0-42 Stunden in Halbstundeneinteilung)* je dienstfähig/teildienstfähig/dienstunfähig(aus dienstlichen Gründen)*je im Dienst/a.D.*mit/ohne Nebenerwerb* je Geschlecht (m,w,d,q,…)* je Familienunterhaltssstatus (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet)* je (Pflege-)Kinder (0-11)* je 11 Fußnoten der Landesbesoldungsordnung * je Anlage XY - §ZZ bis §ZZ LBesG (Zulagen)* Vermögensstatus jeweils der Haushaltsmitglieder * Vermögensstatus heranzuziehender Angehöriger außerhalb des eigenen Haushalts * je Konfession* was ich sonst so vergessen habe * je unterjähriger Wechsel der vorangegangenen Attribute* BVerfG*EugH*EGMR * Europäische(r) Bürgerbeauftragte(r) und schließlich * je Besoldungsgesetzgeber

also Anzahl der Vorlagen im zweistelligen? Millionenbereich, um annähernd einen Alimentationskorridor für die meisten Konstellationen ausleuchten zu können?

Das kommt mir so vor, dass bisher mehr Winkelzüge gemacht werden und entsprechend mehr Vorlagen benötigt würden als es Schachzüge gibt.

Und das lässt sich ein Anwalt mit ein paar Peanuts vergüten, oder wird gleich übermütig eine vollständige Kostentragungspflicht des unterlegenen Beklagten vermutet?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4878 am: 11.09.2023 18:25 »
@A9A10A11A12A13

ich denke du beziehst dich auf meine Aussage, dass Gewerkschaften mit 20k pro Bundesland alle Besoldungsgruppen durchklagen könnten?

Es wird nur die Besoldungsgruppe dem BVerfG vorgelegt, nicht die Stufe.
z.B. hier aus dem 2 Posts höheren VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 258/15.

Zitat
Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734), soweit er die Besoldungsgruppe B 3 in den Jahren 2013 und 2014 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Alles außer Besoldungsgruppe und Jahr ist daher nicht wirklich relevant.

Die Arbeit dürfen auch Gewerkschaftssekretäre machen, müssen die Leute halt mal die Birne anstrengen, anstelle von Häppchen und Wandertage. Die Gerichtskosten pro Verfahren liegen bei 483 Euro.

A6 bis A16 wären dann 11 Verfahren, auf die B-Besoldung habe ich nicht so viel Augenmerk gelegt, die sind glaube ich auch eher selten in Gewerkschaften, sondern Parteien.  :) Gibt ja auch zahlenmäßig nicht so viele B-Leute.

Bezüglich den Eingebungen in den Verfahren kann man sich auf ein Mindestmaß konzentrieren. Vor den VG gilt eine Form des Amtsermittlungsgrundsatzes. Das Gericht muss wenn man nicht gerade gar nichts vorträgt, ohnehin die Parameterprüfung starten.

Es gilt auch ohnehin der mündliche Verhandlungsgrundsatz. Wenn es vor Gericht um Zahlen geht, dann wird es ohnehin schwer das alles mündlich zu machen. Ist aber Aufgabe des Gerichts das alles schriftlich in ein Urteil zu fassen. Man verschiebt also taktisch klug die Arbeitslast auf das Verwaltungsgericht.

Jedenfalls sollte man sich auf die niedrigeren A-Besoldungsgruppen konzentrieren.
Es waren nahezu alles Richterverfahren in jüngerer Vergangenheit. Da ist das Mindestabstandgebot eher selten verletzt. Wegen der Bürgergelderhöhung 2023 ist es momentan in sehr vielen Ländern wieder verletzt, deshalb niedrige Besoldungsgruppen überall durchklagen.

Aus meiner Sicht besser als die Vogelstraußtaktik jahrelang nichts zu tun.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4879 am: 11.09.2023 19:32 »
ja wenn Du nur meinst, dass man weitere Dekaden der MindestabstandvomstetigzuerhöhendenBürgergeld hechelnd hinterherklagen muss, reduzieren sich hoffentlich so allmählich die Vorlagen.

ein 4k € netto Beamter im Einpersonenhaushalt ohne Unterhaltsverpflichungen darf sich (vorerst) in dieser Rechtsfrage nicht beklagen.

Aber in welcher Dekade sollen dann die Rechtsfrage der amtsangemessen Alimentation fernab der Mindestalimentation aufgegriffen werden?

Viele wollen doch jetzt wissen, ob ein 4k € netto Beamter jetzt bereits ein 5,6k € netto Grundgehalt (die hier kolportierten ca. 40%) siegessicher einzuklagen hat, unabhängig von der zu versorgenden Personenzahl.

Daran sitzt wohl kein Gewerkschaftssekretär an der Klage (-begründung), oder?

Sofern Widersprüche aus 2023 nur noch negativ beschieden werden, sind dann alle "0.74 Mio. mit mindestens A13" aufgefordert ihren Kopf aus dem Sand zu ziehen, obwohl auf sich allein gestellt, Gerichtskosten von 483 Euro vorzustrecken haben?

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4880 am: 11.09.2023 20:40 »
Wieso darf ein A14 Single Beamter nicht klagen? Als Single kann man von 4.000 Netto  plus sicherlich gut leben. Mit A13 bis A16 hat man eine lange Ausbildung  hinter sich, z.B. Masterstudium  plus Referendariat.  Das möchte man schon honoriert wissen,  auch als Single. Da ist das Abstandsgebot unabdingbar.

Der Fachkräftemangel  ist bei uns auch erst ab der Besoldung A10 bzw. EG 10 aufwärts festzustellen, nicht jedoch in den niedrigeren Besoldungsgruppen. Die wenigen jungen Absolventen zieht es nicht in die Ämter. Das sollte zu denken geben.

Prince of Persia

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4881 am: 12.09.2023 08:39 »
Gleich stellen sich die politischen Köpfe des Landes Hessen den knallharten Fragen der Dstg zur verfassungskonformen Besoldung und weiteren Themen, die den Beamten im Land Hessen kurz vor der Wahl beschäftigen.

Hier der Live Link für alle Interessierten:

https://m.youtube.com/watch?v=4PStqVb9LwA

smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4882 am: 12.09.2023 12:00 »
Über Eineinhalb Stunden.... das ist mir zu hart

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4883 am: 12.09.2023 14:27 »
Sowas kann man direkt auf die Hälfte Vorspulen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4884 am: 12.09.2023 14:39 »
Mal noch mal in der Vergangenheit gekramt:

Zitat
Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.

95

All diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015
- 2 BvL 19/09 -, Rn. 1-170,

Fast keins der Reparaturgesetze hat Auswirkung auf die höheren Besoldungsgruppen und Bemerkungen zum Abstandsgebot wurden einfach unter den Tisch gekehrt.

In BW gab es dazu einen ganzen Satz:
Zitat
Im Hinblick auf die familienbezogene Zweckbestimmung und Ausgestaltung des Er-
höhungsbetrags ist das verfassungsrechtliche Abstandsgebot nicht unmittelbar be-
troffen, weil dieses sich auf die Höhe der Grundgehälter bezieht.

Ist das nicht eine sonderlich dreiste Lüge, wenn man sich die Entscheidung aus 2015 anschaut?


A9A10A11A12A13

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Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4887 am: 12.09.2023 17:06 »
Mal noch mal in der Vergangenheit gekramt:

Zitat
Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.

95

All diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015
- 2 BvL 19/09 -, Rn. 1-170,

Fast keins der Reparaturgesetze hat Auswirkung auf die höheren Besoldungsgruppen und Bemerkungen zum Abstandsgebot wurden einfach unter den Tisch gekehrt.

In BW gab es dazu einen ganzen Satz:
Zitat
Im Hinblick auf die familienbezogene Zweckbestimmung und Ausgestaltung des Er-
höhungsbetrags ist das verfassungsrechtliche Abstandsgebot nicht unmittelbar be-
troffen, weil dieses sich auf die Höhe der Grundgehälter bezieht.

Ist das nicht eine sonderlich dreiste Lüge, wenn man sich die Entscheidung aus 2015 anschaut?

Ich hatte diese Stelle auch schon gesehen und stimme zu.

Auch der Bundesgesetzgeber führt stets an, dass das BVerfG ja sowieso nur auf Basis der Grundgehälter prüft und verweist dabei auf die jüngsten Urteile, wo das auch tatsächlich so war. Nun wird dabei vergessen, dass die Orientierung an den Grundgehältern nur dann aufschlussreich ist, wenn die Höhe bzw. der Anteil der Familienzuschläge nicht einschlägig sind. Scheinbar ging man bei 100 Euro (oder so) pro Kind von Irrelevanz bzgl. der Abstände aus. Allerdings ist die oben zitierte Stelle aus 2015 eindeutig: Familienzuschläge, Beihilfe, AEZ etc. haben potenziell Einfluss auf die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen bzw. das Besoldungsgefüge insgesamt. Ob das BVerfG bei Familienzuschlägen von 400 Euro pro Kind die Abstände noch auf Basis der Grundgehälter überprüfen würde, wage ich zu bezweifeln.


Ozymandias

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Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4889 am: 12.09.2023 22:59 »
https://www.bild.de/regional/sachsen-anhalt/sachsen-anhalt-news/job-center-zahlte-fuer-familie-aus-der-ukraine-jeden-monat-5553-euro-85371314.bild.html

Vielleicht sollte man noch mal über die Wohnkosten des 95. Perzentil diskutieren....

Die Frage der Kosten bei der Unterbringung von Geflüchteten ist sicher eher speziell. Wie auch der allgemeinen Medienlandschaft entnommen werden kann stehen die Kommunen ziemlich im Regen und müssen die Leute auf Teufel komm raus irgendwo unterbringen. Interessant wird sich sicher die Auswirkung der Corona-Sonderregel des § 67 SGB II sowie aktuell die Super-Idee der einjährigen Karenzzeit bzw. deren Auswirkung auf den Strudel der steigenden KdU zeigen. Die Unterkunftskosten steigen ins Unermessliche.