Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563330 times)

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5220 am: 17.11.2023 11:26 »
Terminhinweis Bundesverfassungsgericht:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Wochenausblick/Wochenausblick_node.html

Auch hier mal wieder....nichts dabei aus unserem Rechtskreis wie es so schön heißt....

Irgendwo vorher stand, dass es dieses Jahr keine Entscheidung hinsichtlich Besoldung mehr geben wird. Demnach warten aufs nächste Jahr.

derSchorsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5221 am: 20.11.2023 08:56 »
[BY] ruhen sogar die Verbände und Gewerkschaften. Auch auf mehrfache Anfrage hin, keine Antwort ob es Musterwidersprüche geben wird und wenn nicht, warum. Offenbar sieht man keinen Bedarf mehr, jetzt wo es so tolle neue Gesetzte und einen Systemwechsel hin zu Mehrverdiener-Familie gibt!?

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5222 am: 20.11.2023 09:20 »
[BY] ruhen sogar die Verbände und Gewerkschaften. Auch auf mehrfache Anfrage hin, keine Antwort ob es Musterwidersprüche geben wird und wenn nicht, warum. Offenbar sieht man keinen Bedarf mehr, jetzt wo es so tolle neue Gesetzte und einen Systemwechsel hin zu Mehrverdiener-Familie gibt!?
Kann ich leider bestätigen. Eine sehr lange Diskussion mit meiner GdP vor Ort hat mich nur noch bestätigt, dass der Austritt eine gute Entscheidung wahr >:(

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5223 am: 20.11.2023 09:42 »
[BY] ruhen sogar die Verbände und Gewerkschaften. Auch auf mehrfache Anfrage hin, keine Antwort ob es Musterwidersprüche geben wird und wenn nicht, warum. Offenbar sieht man keinen Bedarf mehr, jetzt wo es so tolle neue Gesetzte und einen Systemwechsel hin zu Mehrverdiener-Familie gibt!?


Durch sein Nichtstun wiegt der Bayerische Beamtenbund die Beamten und seine Mitglieder in vermeintlicher Sicherheit. Es ist traurig, aber es wäre besser, wenn es den Bayerischen Beamtenbund nicht geben würde.

Noch dazu gab es anscheinend Absprachen mit dem Bayerischen Richterverein, dass der seine wichtigen Informationen bezüglich der Besoldung nur noch passwortgeschützt veröffentlicht.

14.09.2023
Besoldung
Für die nächste Ausgabe der BRV-Nachrichten ist ein ausführlicher Beitrag zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung geplant.
https://www.bayrv.de/newsroom/meldungen/nachricht/2083

Diese Verbandspolitik ist von beiden Organisation eine Katastrophe und offenbart viel über deren Rechts- und Demokratieverständnis.

Floki

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5224 am: 20.11.2023 10:23 »
Jetzt werden - wie alljährlich - die Widerspruchsmuster der Gewerkschaften bereitgestellt.

Hat sich damit ihre Aktivität erschöpft?

Es wäre erfreulich zu hören, wenn von ihnen eine Zusicherung oder zumindest Aussage eingeholt wird, wie die Länder mit den darauf folgenden Widersprüchen umgehen zu gedenkt.

Wird es (aktualisierte) Erlasse dazu geben? z.B. reicht in NRW der Erlass nur bis 2022. Werden nun Widersprüche 2023ff abschlägig beschieden. Geht es nun für jeden Widersprechenden los: Einknicken oder "endlich" klagen, statt weiterhin unendlich ruhendes (Friedhofs-)Verfahren?

[BL]
   ruhend?
[BW]
[BY]
[BE]
[BB]
[HB]
[HH]
[HE]
[MV]
[NI]
[NW]
[RP]
[SL]
[SN]
[ST]
[SH]
[TH]

bzgl. NRW gibt es in Kürze eine Anhörung, die die offenen 85.000 Widersprüche betrifft. Das ganze beruht auf einen Antrag der FDP, die erneut Ruhendstellung, Verzicht auf Verjährung sowie Musterklagen fordert.

MitleserBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5225 am: 20.11.2023 10:46 »
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Finanzen jetzt mit Schreiben vom 14.11.2023 bekannt gegeben, dass die Zusage, dass im Falle einer höchstrichterlichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des BVAnp-ÄG 2022 etwaige Nachzahlungen entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend geleistet werden. Die Einlegung von Widersprüchen gegen die Regelung des BVAnp-ÄG 222 ist daher nicht erforderlich.   

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5226 am: 20.11.2023 12:33 »
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Finanzen jetzt mit Schreiben vom 14.11.2023 bekannt gegeben, dass die Zusage, dass im Falle einer höchstrichterlichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des BVAnp-ÄG 2022 etwaige Nachzahlungen entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend geleistet werden. Die Einlegung von Widersprüchen gegen die Regelung des BVAnp-ÄG 222 ist daher nicht erforderlich.

Da stellt sich immer die Frage, wie dieses Schreiben ausgelegt wird, z.B. welches höchstrichterliche Urteil?
Bremer-Entscheidung oder die Musterklagen vom Richterbund BW. Das dauert sicherlich noch 10 Jahre. Erinnert sich die Landesregierung an diese Zusage dann noch?  ;D
Oder wenn wieder ein getrickstes Reparaturgesetz erstellt wird.

Nur mit Widerspruch ist man auf der sicheren Seite.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5227 am: 20.11.2023 15:37 »
bzgl. NRW gibt es in Kürze eine Anhörung, die die offenen 85.000 Widersprüche betrifft. Das ganze beruht auf einen Antrag der FDP, die erneut Ruhendstellung, Verzicht auf Verjährung sowie Musterklagen fordert.

ich habe mal geschaut, um was es sich handelt:

räumt die Landesregierung ein, dass seit 2021 knapp 85.000 Anträge auf amtsangemessene Besoldung oder Widersprüche zur Besoldung eingegangen sind. Die gegenwärtige Flut an Besoldungswidersprüchen und der damit verbundene enorme Bearbeitungsaufwand können zur Folge haben, dass mögliche Ansprüche auf höhere Besoldungen nach drei Jahren verjähren. Mit einer Ruhendstellung der Widersprüche ließen sich nicht nur Verjährungen vermeiden, sondern auch Musterklagen zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentationen ermöglichen.

Beratung (öffentlich) Plenarprotokoll 18/45 25.10.2023 S.100-106
Der Antrag - Drucksache 18/6368 - wurde  an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses sowie an den Rechtsausschuss überwiesen. Nächste mögliche UA Termine: 05.12.2023 16.01.2024

https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/parlamentsdokumente/parlamentsdatenbank-suchergebnis.html?vnr=18DPA-Beratungsverlauf:1804886&view=berver&wp=18


OT: In der Drucksache 18/4571 verlangt die FDP, um die staatliche Handlungsfähigkeit in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels zu sichern mit den Berufsverbänden in regelmäßigen Dialogformaten zusammenzutreffen, ...  ::)

Und wenn die Verbände mal auf den Tisch hauen wollen, griff man früher mal zum Säbelrasseln. Das ist je nach Erregungzustand dann wohl von Schnittchenschwenken, -wedeln und -schütteln abgelöst worden.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5228 am: 20.11.2023 16:29 »
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Finanzen jetzt mit Schreiben vom 14.11.2023 bekannt gegeben, dass die Zusage, dass im Falle einer höchstrichterlichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des BVAnp-ÄG 2022 etwaige Nachzahlungen entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend geleistet werden. Die Einlegung von Widersprüchen gegen die Regelung des BVAnp-ÄG 222 ist daher nicht erforderlich.

Sehr lustig. Die entscheidende Stelle ist: "entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung"

Wir wissen alle aus leidiger Erfahrung, dass die Korrekturregelungen in aller Regelmäßigkeit selbst verfassungsrechtlich - sagen wir mal mindestens - hochfragwürdig sind. Wenn man hier also nur den Anspruch hat auf die Nachzahlungen eines Korrekturgesetztes, dann kann das immer noch deutlich weniger sein als einem tatsächlich zustehen würde.

Nur Widerspruch und Klage wahren den vollen Anspruch.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5229 am: 20.11.2023 16:36 »
Zur möglichen Verjährung habe ich mal eine Frage. Ich habe für 2020 Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort bekommen. Der würde jetzt mit Ablauf 2023 verjähren, oder? Oder ist es so, dass der Widerspruch die Verjährung hemmt?

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5230 am: 20.11.2023 18:09 »
Zur möglichen Verjährung habe ich mal eine Frage. Ich habe für 2020 Widerspruch eingelegt und noch keine Antwort bekommen. Der würde jetzt mit Ablauf 2023 verjähren, oder? Oder ist es so, dass der Widerspruch die Verjährung hemmt?

Der Widerspruch hemmt die "Bestandskraft" der Bezügeabrechnung innerhalb des Bewirtschaftungsjahres des Haushaltplanes auf Grundlage der Besoldungsgesetze in der jeweils gültigen Fassung. Damit ist der Dienstherr für drei Jahre an der Einrede der Verjährung gehindert. Wenn die Klage nach den drei Jahren erhoben wird, darf die Beklagte den Trumpf der Einrede ziehen. Wenn die Klage innerhalb der drei Jahre eingereicht wird, wechselt die Verjährungshemmung von der Frist des Widerspruchs in die Dauer der Klageverfahren, bis ein Urteil rechtskräftig geworden ist.

(Davon unabhängig kann das Gericht aber den korrekten Anspruch schon vor der Verjährung als verwirkt sehen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Anspruchssteller den Schuldner nicht glaubhaft dargelegt hat, nie den Anspruch in der Zwischenzeit aufgegeben zu haben und mit allen Mitteln seinen Anspruch geltend machen zu wollen.

Wenn man also drei Jahre lang kein Interesse an seinen Widerspruch zeigt, könnten die Richter dies der Bezügestelle zu Gute halten, weil die Bezügestelle annehmen durfte, (das ein einmalig bellender Hund (heiseres Wuff) nicht beißen wird), der Kläger eigentlich mit seinen Bezügen auskömmlich zufrieden ist und es doch nicht so ernst gemeint hat.)

Oder die Bezügestelle ist einfach nur so "faul" und hochnäsig und möchte mehrmals gebeten werden, bis es endlich die einredungsfreie Ruhendstellung bestätigt. Das wäre für mich der zweite Schritt nach dem Widerspruch. Die ruhendstellende Empfangsbetätigung erbetteln ähm erbitten.
« Last Edit: 20.11.2023 18:19 von A9A10A11A12A13 »

A9A10A11A12A13

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« Antwort #5231 am: 20.11.2023 18:56 »
Eine Ruhendstellung, in dem man als Trittbrettfahrer auf bereits anhängige Klagesachverhalte anderer aufspringt, ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn es den Grund seines eigenen Widerspruchs vollumfänglich trifft. Ansonsten hat man nur die (Entscheidung zur) eigenen Klageerhebung ein paar Jahr(zehnt)e vertagt, weil eine Übertragung des Urteils auf seinen eigenen Sachverhalt dann doch nicht erfolgt. (Ich habe da meine Zweifel, das die Urteile der bei Gericht anhängigen Klagen eine rückwirkend alles heilende Verallgemeinerung nach sich ziehen wird.)

Wer von vorneherein es nur beim Widerspruch belassen will, hat dahingehend wahrscheinlich bereits in Kauf genommen, am Ende leer oder mit weniger als möglich abgespeist zu werden. Das gilt umso mehr für die, die sich bisher auf ihre (ununterbrochenen) 20-jährigen Widerspruchseinlegung beschränkt haben. Es wird wohl kein Urteil gefällt werden, das Art und Umfang der "Besoldungsnachzahlungsgesetze seit 2004" dem Besoldungsgesetzgeber vorschreiben werden.

Richter U. M. erstattet Bericht, dass die Erwartungen in Beamten- und Richterbesoldungsverfahren so weit auseinander liegen, dass eine Berücksichtigung aller Interessen kaum möglich ist. Ergo er will nicht nur einseitige Interessen berücksichtigen. Aber in diesem Forum werden die Erwartungen in diese Richtung hochgepeitscht, sodass er lieber die "angekündigte" Entscheidung wohl seiner Nachfolge überlassen könnte.

Tomcat7

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« Antwort #5232 am: 20.11.2023 18:58 »
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Finanzen jetzt mit Schreiben vom 14.11.2023 bekannt gegeben, dass die Zusage, dass im Falle einer höchstrichterlichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des BVAnp-ÄG 2022 etwaige Nachzahlungen entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend geleistet werden. Die Einlegung von Widersprüchen gegen die Regelung des BVAnp-ÄG 222 ist daher nicht erforderlich.

Hier nochmal die Quelle beim LBV (dort gepostet am heutigen 20.11.23): https://lbv.landbw.de/-/gesetz-%C3%BCber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbez%C3%BCgen-im-jahr-2022-bvanp-%C3%84g-2022-

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5233 am: 20.11.2023 19:11 »
Zur Verjährung habe ich schon ein paar Mal hier im und im anderen Thread etwas geschrieben (mit Nachweisen und Rechtsgrundlage; bitte selbst raussuchen). Es verjährt nichts. Denn mehr, als einen Widerspruch zu erheben, kann der Widerspruchsführer nicht tun. Anderenfalls wäre es doch Gang und Gäbe, dass jede Behörde Widersprüche, insbesondere schwierige und unliebsame, liegen lässt, um dann laut "Verjährung" zu schreien.

Taigawolf

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« Antwort #5234 am: 20.11.2023 23:19 »
In Baden-Württemberg hat das Ministerium für Finanzen jetzt mit Schreiben vom 14.11.2023 bekannt gegeben, dass die Zusage, dass im Falle einer höchstrichterlichen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des BVAnp-ÄG 2022 etwaige Nachzahlungen entsprechend einer dann vom Gesetzgeber zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend geleistet werden. Die Einlegung von Widersprüchen gegen die Regelung des BVAnp-ÄG 222 ist daher nicht erforderlich.

Hier nochmal die Quelle beim LBV (dort gepostet am heutigen 20.11.23): https://lbv.landbw.de/-/gesetz-%C3%BCber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbez%C3%BCgen-im-jahr-2022-bvanp-%C3%84g-2022-

Und was liest man da? Folgendes:

"Die darauf gerichtete Zusage des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2023 gilt weiterhin."

Na das nenne ich mal Rechtssicherheit, wenn man innerhalb von 11 Monaten schon seine Zusage vom Januar erneuern muss.
Und was, wenn ab Januar 2024 die Zusage nicht mehr gilt oder Bayaz sich an nichts mehr erinnert? Oder nach der nächsten Wahl? Dann schauen alle in die Röhre, die 2023 keinen Widerspruch eingelegt haben. So als Gedanke: Man könnte das auch nicht als "Zusage" ausgestalten, sondern evtl. rechtssicherer per Erlass? Aber nein...

Solch gönnerhaft erscheinenden "Zusagen" müssen immer hinterfragt werden. Warum wird das wohl zugesagt? Weil man offensichtlich selbst weiß, dass es im Rahmen der Möglichkeiten liegt, dass man verfassungswidrig unterwegs ist (milde ausgedrückt). Und wenn man das offensichtlich weiß, warum will man dann wohl per gönnerhafter Zusage Leute von Widersprüchen abhalten?
Hätte der Gesetzgeber ein wahrhaftiges Interesse an einer amtsangemessenen Alimentation, dann würde er die bereits vorliegenden Urteile als Richtschnur begreifen, die man merklich übertreffen sollte. Vor allem wenn man parallel von der Attraktivität des ÖD fabuliert. Was sehen wir stattdessen überall in der BRD? Man rechnet sich trickreich irgendwie möglichst auf den Cent genau heran und wartet dann auf das nächste Urteil. Die aktuelle Wirtschaftssituation und andere Parallelentwicklungen dazu (Erhöhung Bürgergeld etc) werden dabei komplett ausgeblendet. Und alle fehlenden Widersprüche für die Jahre sind bares Geld wert.

Die Zusage nennt auch komischerweise nie einen Zeitraum, für den diese gelten soll bzw. bis wann. Wenn über das Gesetz in 2035 vor dem BVerfG entschieden wird bin ich gespannt, ob die Zusage von 2023-2035 gilt. Die Vergangenheit lehrt uns Anderes. Wenn man es wirklich ernst meinen würde, dann hätte man Folgendes getan: Erlass, dass ab dem Jahr 2023 bzgl. dem Gesetz auf die Einrede der Verjährung verzichtet und ruhendgestellt wird, bis das BVerfG über eben dieses Gesetz entschieden hat. Egal wann das sein wird. Aber das kann man schon alleine deshalb nicht, weil man sich bewusst ist, dass BW dann wahrscheinlich zahlungsunfähig wäre *Ironie aus*.

Fazit: Die warmen Worte können die sich sparen. Ich will Taten sehen. Aber da kann ich lange warten. Bis dahin bleibt leider nur der Widerspruch und ggf Klage. Solche Zusagen sind keinen Cent wert und dienen einzig und alleine dazu, am Ende Kosten durch fehlende Widersprüche zu sparen.