§ 24 BVerfGG lautet:
"Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist."
A-limine-Entscheidungen ergehen bereits an der Schwelle des Gerichts, wenn die Klage sich schon in ihrem Vorfeld als so wenig substanziiert erweist, dass eine Aufnahme des Verfahrens für den Kläger keinerlei Erfolgsaussichten aufweisen würde. Da der Kläger darauf im Vorfeld der Entscheidung im Sinne von § 24 Satz 2 BVerfGG hingwiesen worden ist, stellt sich die (für uns hier nicht weiter beantwortbare) Frage, wieso der Kläger trotz des Hinweises den Antrag auf Erlass einer entsprechenden Anordnung unverändert aufrechterhalten haben wird. So erweist man mindestens sich selbst einen Bärendienst.