Von (ich glaube 2015) bis Ende 2019 wurde jährlich die Zusage wie oben von mir angegeben gemacht.
In diesem Jahr eben noch nicht und viel Zeit ist ja nicht mehr.
Betrifft das hier diskutierte Urteil alle Beamten, oder nur die "kinderreichen"?
Im Notfall wäre es sicher sinnvoll vorsorglich Widerspruch einzulegen. Wobei das traurig ist, dass man gegen seine Besoldung klagen muss...
Leg bis spätestens mit Poststempel vom 30.12. diesen Jahres Widerspruch gegen Deine Besoldung ein, ggf. in einem zweiten Widerspruchsschreiben auch gegen die derzeitige Ausgestaltung des Familienzuschlags, nämlich wenn Du mehr als zwei Kinder hast. Das ist zunächst der einzig wirklich sichere Weg, aktiv Ansprüche zu wahren.
In allen anderen Fällen bist Du ansonsten immer auf Wohlwollen angewiesen, das insbesondere jeden Regierungswechsel überstehen müsste. In Sachsen-Anhalt sind im Juni 2021 Landtagswahlen - wer sagt Dir, dass sich eine neue Regierung - egal, ob in neuer oder alter Konstellation - an Zusagen der Vorgängerregierung gebunden fühlt? Das nur umso mehr, als dass es offensichtlich für dieses Jahr bereits keine entsprechenden Zusagen mehr gibt, wie Du schreibst.
Darüber hinaus würde ich am Ende des Widerspruchs mit Quellenbeleg (und zwar keinem Zeitungsbericht, sondern einem regierungsamtlichen) darauf hinweisen, dass Du seit 2015 im Vertrauen auf die zitierte Zusage keinen Widerspruch eingelegt hast, weshalb Du für den Zeitraum von 2015 bis 2019 keinen Widerspruch eingelegt habest.
Eventuell solltest Du auch darüber nachdenken, im Anschluss an diese Darlegung - räumlich getrennt, nämlich in einem weiteren Absatz - trotzdem auf Grundlage von § 12 (3) LBesG LSA Widerspruch gegen Deine Besoldung der letzten drei Jahre einzulegen. Denn dort wird eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt, die sowohl für Ansprüche des Dienstherrn als auch von Beamten gegenüber dem Land gelten. Diese Widerspruchsformulierung würde ich - sofern Du diesen Weg gehst - mit dem Satz verbinden, dass Du trotz des Widerspruchs weiterhin darauf vertraust, dass die zitierte Zusage für den gesamten Zeitraum 2015 bis 2019 ihre Gültigkeit behält. Ob das nötig ist, kann ich nicht beurteilen - vgl. hierzu auch meine Anmerkungen im letzten Absatz diesen Beitrags.
Sofern Du Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes bist, würde ich dort geflissentlich nachfragen, ob von ihr in nächster Zeit eine präzise Rechtsinformation für ihre Mitglieder geplant sei. Denn auch dafür ist man ja seine Mitgliedschaft eingegangen.
Weiterführende Infos kannst Du aller Wahrscheinlichkeit auch hier finden:
https://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/E58DD15CF9516BE0C1258320006143FEhttps://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/DE_Kursierendes-Dokument-Widerspruch?open&ccm=200005010https://sat.verdi.de/gruppen/beamtinnen-und-beamte/sachsen-anhalt/++co++cf0c07f6-c622-11e6-a0fa-525400ed87ba siehe hier die auf der rechten Seite vorgenommene Verlinkung zu einem Schreiben des Finanzministeriums vom 19.12.2016. Diedort getätigte Zusage - hier liegt ein offizielles Schreiben vor - dürfte verbindlich als Rechtsgeschäft getätigt worden sein. Daraus würde folgen, dass für den Zeitraum, für den die fortgeführte Zusage gilt, kein Widerspruch nötig wäre, was mit Blick auf die ersten beiden Links der gdp bis 2019 gelten sollte. Ob dem tatsächlich so ist, bliebe allerdings der Prüfung durch einem Juristen vorbehalten.