Der Bund hat mit seinem internen Rundschreiben offensichtlich gerade nicht auf die Frist der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet, jedenfalls nicht mit einer unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass hier kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt.
Warum nicht?
Zitat aus dem Rundschreiben.
Zitat:"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."
So ... nach dem Rundschreiben ist eigentlich unstreitbar dokumentiert das der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
So .. nun haben ja mal so ziemlich alle Beamten mal den VA auswendig gelernt.
Der Paragraf geht aber noch weiter.
Ein Rundschreiben ist eine Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung ist klar an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtet. Besoldungs und Versorgungsempfänger.
Warum soll diese Allgemeinverfügung die nach dem vwvfg §35 Satz 2 ein Verwaltungsakt ist auf einmal kein Verwaltungsakt sein?
Ich habe das Thema des Rundschreibens (
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) hier schon mehrfach dargelegt und habe im Moment keine Zeit, das hier ein weiteres Mal umfassend zu wiederholen (die Darlegungen dürften sich darüber hinaus verhältnismäßig einfach über die Suchfunktion finden lassen). Entsprechend nur in Kürze:
§ 35 Satz 1 VwVfG legt die drei notwendigen Bedingungen für einen Verwaltungsakt fest, der entsprechend nur gegeben ist, wenn alle drei notwendigen Bedingungen erfüllt sind:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [1] zur Regelung eines Einzelfalls [2] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und [3] die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allein die dritte notwendige Bedingung ist hier nicht erfüllt, denn das Rundschreiben ist ausschließlich eine im Innenverhältnis gegebene Empfehlung, die im Binnenverhältnis den Zweck einer einheitlichen Verfahrensweise verfolgt. Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen wird nicht bezweckt:
"Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation".
Es liegt hier also kein Verwaltungsakt vor, sodass sich die Betrachtung der beiden weiteren notwendigen Bedingungen bereits erübrigt (wobei mit guten Gründen ebenfalls in Zweifel gezogen werden könnte, dass hier eine konkret-individuelle Regelung bezweckt wäre, denn sie richtet sich nicht an eine bestimmte Person). Wir finden hier also zweifellos ein Verwaltungshandeln, aber eben keinen Verwaltungsakt vor. Entsprechend ist auch keine Allgemeinverfügung gegeben, denn das Rundschreiben richtet sich weiterhin nicht an die Gesamtheit der Bediensteten, sondern ausschließlich an die Obersten Bundesbehörden und Deutsche Bundesbank als unmittelbare Adressaten, wie das an ihrem Ende ausgeführt wird. Jenen Adressaten wird in der Empfehlung nahegelegt, entsprechend wie ausgeführt zu handeln; es geht also ausschließlich um das Binnenverhältnis, das keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen bezweckt.
Entsprechend gilt darüber hinaus auch hier, dass nach § 35 Satz 2 VwGO eine Allgemeinverfügung zunächst einmal ein Verwaltungsakt ist, sodass für sie ebenfalls zunächst einmal die gerade genannten drei notwendigen Bedingungen erfüllt sein müssten, um dann über den Einzelfall hinaus Regelungen für die Allgemeinheit zu vollziehen, worin der Zweck eine Allgemeinverfügung liegt:
"Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
Da aber wie gezeigt kein Verwaltungsakt vorliegt, kann auch keine Allgemeinverfügung vorliegen.
PS. Genauso ist es, emdy!