Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2692475 times)

WasDennNun

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Mathematisch betrachtet, sind die Fallbeispiele richtig und schlüssig. Aber Du denkst weiterhin so, dass Du den Besoldungsgesetzgebern unterstellst, dass sie unter allen Umständen die Besoldung für ledige Beamte auf den niedrigsten Betrag drücken woltlen.
Nein, dass ist eine Fehlinterpretation.
Ich denke so, dass der Besoldungsgesetzgebern den ledigen Beamten nicht drücken will, sondern das er dem ledigen Beamten - aufgrund des Urteils - nicht unbedingt mehr notwendig erhöhen will (bzw. muss).

Während einige von 10-30% mehr Besoldung träumen, glaube ich nicht, dass der Kinderlose aufgrund des Urteils krasse Erhöhungen erwarten kann.

Die Familien können sich allerdings auf alle Fälle auf eine satte Erhöhung freuen.


Unabhängig davon, kann sich der öD gehackt legen, wenn er einkommenstechnisch sich weiterhin so nach unten orientiert.
Aber das ist hier nicht das Thema, aber so wie im Tarifbereich er in Teilbereiche zwingend Gegensteuer muss, so muss er dies sicherlich auch bei den Beamten (oder weiterhin teures Geld für schlechte Berater zahlen).
Allerdings sind nicht alle Bereich im öD (bezogen auf die pW) schlecht bezahlt.


Fahnder

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Noch einmal vielen Dank an WasDennNun, der durch seine z. T. wirklich schlüssigen Argumente viele Ideen der Dienstherren vorwegnimmt und an SwenTanortsch, der Sie m. E. jedoch zum größten Teil entkräften kann. Ganz großer Sport von beiden Seiten!

Ich denke es ist wichtig die Unterschiede herauszuarbeiten zwischen den abgelaufenen Jahren (inkl. 2020, da bis Ende des Jahres wahrscheinlich nichts mehr passieren wird) und den zukünftigen Zeiträumen:

Für die Vergangenheit kann sich der Gesetzgeber nicht von seiner bisherigen Besoldungsstruktur und seinen damaligen Begründungen entfernen. Immerhin war ich rückwirkend nicht frei in meiner Wohnortwahl und habe ggf. keine Kinder bekommen, da ich ansonsten (noch höher) unteralimentiert gewesen wäre. Die Lösung kann daher nur eine Grundgehaltserhöhung darstellen und keine rückwirkende Gewährung von Zulagen etc. Und dies völlig unabhängig von der eigenen persönlichen Situation! Insoweit kann es für offene Widersprüche je nach Land durchaus 20-30 % oder gar noch mehr an Nachzahlung kommen. Zumindest für 2020 sollte also auf jeden Fall noch Widerspruch eingelegt werden!

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jedoch anhand der vom BVerfG vorgegeben realitätsnahen Vorgaben z. B. mit einer Erhöhung der Eingangsgehälter (Entfernung der Eingangsstufen), Ortszuschläge, höhere Familienzuschläge arbeiten. Aber nur bis zu einer gewissen Grenze, wie Swen bereits mehrfach ausführlich dargestellt hat. Das heißt es wird für EINZELNE Gruppen (z. B "größere" Familien, jüngere Beamte mit Familie, teurer Wohnort/Dienstort) tatsächlich auch ggf. zu den o. g. 20-30 % führen. Jedoch kann durch die genannten Stellhebel natürlich für andere Gruppen "nur" zu einer wesentlichen geringeren Erhöhung kommen.

Ich hoffe meine Ausführungen sind insoweit richtig. Ich hatte aber bisher das Gefühl, dass der Unterschied von Vergangenheit und Zukunft in der Diskussion z. T. vermischt wurde und daher falsche Erwartungen bzw. Verwirrung vorherrschte.

SwenTanortsch

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Noch einmal vielen Dank an WasDennNun, der durch seine z. T. wirklich schlüssigen Argumente viele Ideen der Dienstherren vorwegnimmt und an SwenTanortsch, der Sie m. E. jedoch zum größten Teil entkräften kann. Ganz großer Sport von beiden Seiten!

Ich denke es ist wichtig die Unterschiede herauszuarbeiten zwischen den abgelaufenen Jahren (inkl. 2020, da bis Ende des Jahres wahrscheinlich nichts mehr passieren wird) und den zukünftigen Zeiträumen:

Für die Vergangenheit kann sich der Gesetzgeber nicht von seiner bisherigen Besoldungsstruktur und seinen damaligen Begründungen entfernen. Immerhin war ich rückwirkend nicht frei in meiner Wohnortwahl und habe ggf. keine Kinder bekommen, da ich ansonsten (noch höher) unteralimentiert gewesen wäre. Die Lösung kann daher nur eine Grundgehaltserhöhung darstellen und keine rückwirkende Gewährung von Zulagen etc. Und dies völlig unabhängig von der eigenen persönlichen Situation! Insoweit kann es für offene Widersprüche je nach Land durchaus 20-30 % oder gar noch mehr an Nachzahlung kommen. Zumindest für 2020 sollte also auf jeden Fall noch Widerspruch eingelegt werden!

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jedoch anhand der vom BVerfG vorgegeben realitätsnahen Vorgaben z. B. mit einer Erhöhung der Eingangsgehälter (Entfernung der Eingangsstufen), Ortszuschläge, höhere Familienzuschläge arbeiten. Aber nur bis zu einer gewissen Grenze, wie Swen bereits mehrfach ausführlich dargestellt hat. Das heißt es wird für EINZELNE Gruppen (z. B "größere" Familien, jüngere Beamte mit Familie, teurer Wohnort/Dienstort) tatsächlich auch ggf. zu den o. g. 20-30 % führen. Jedoch kann durch die genannten Stellhebel natürlich für andere Gruppen "nur" zu einer wesentlichen geringeren Erhöhung kommen.

Ich hoffe meine Ausführungen sind insoweit richtig. Ich hatte aber bisher das Gefühl, dass der Unterschied von Vergangenheit und Zukunft in der Diskussion z. T. vermischt wurde und daher falsche Erwartungen bzw. Verwirrung vorherrschte.

Du bringst es mit der Unterscheidung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf den Punkt, Fahnder. Es ist genauso, wie Du schreibst. Und auch was Du zu den unterschiedlichen Auffassungen von Was_Denn_Nun und mir schreibst, empfinde ich genauso: Wir haben unterschiedliche Auffassungen, die uns dazu zwingen, unsere Argumentation zu überprüfen und zu erweitern. Das empfinde ich als sehr positiv, weil es den Blick auf die Sache vertieft.

micha77

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Eigentlich müsste doch auf Bundesebene in den nächsten Monaten auch auf diese Ausführungen des BVerfG reagiert werden, oder? Bzw. müsste eine eingehende Prüfung erfolgen, ob auch auf Bundesebene eine Unteralimentierung in den letzten Jahren erfolgte.
Im öffentlichen Dienst beginnen ab kommender Woche die Tarifverhandlungen. Wahrscheinlich wird vor Ende Oktober kein Abschluss gefunden. Aber wenn dieser erfolgt, dann müsste ja auch das BBESG auf dem Prüfstand stehen, oder sehe ich das falsch?

WasDennNun

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Ohne historische Daten gerechnet zu haben, aber nach dem Urteil zeigt es sich doch, dass seit über 20 Jahren alle Besoldungsgesetze (egal ob Bund, Land, ...) bzgl. der Unteralimentierung von Beamte mit Kinder rechtswidrig waren.
Da muss man auf keinerlei irgendwie wo was warten, die Rechnung vom BVerG ist doch einfach nachvollziehbar und "allgemein"gültig.
Wer jetzt ein Besoldungsgesetz verabschiedet, was die Familien nicht ausreichend bedient, und somit gegen dieses Urteil läuft, der gehört doch verhaftet.

_restore

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Wer jetzt ein Besoldungsgesetz verabschiedet, was die Familien nicht ausreichend bedient, und somit gegen dieses Urteil läuft, der gehört doch verhaftet.

Am Ende werden mich die Gewerkschaften noch mehr aufregen, wenn sie zu Beginn ihre 4-5% fordern und uns am Ende die 1,5%, die nach 5 Gesprächsrunden rauskommen, aufgrund der Corona-Haushaltslücken als super tollen Abschluss verkaufen  ;D

ds78

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Interessant zu wissen wäre bis wann der Gesetzgeber (Länder sowie Bund) denn tätig werden müsste, um dem neuesten Urteil des BVerfG Rechnung zu tragen und ob dies bereits eine Änderung für sämtliche Besoldungsgruppen (A, B, R usw. unter Berücksichtigung Familienstand etc.) zur Folge hätte. Sprechen wir hier von 2021 oder eher 2025? Gibt es dazu Meinungen bzw. Hinweise?

micha77

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Ohne historische Daten gerechnet zu haben, aber nach dem Urteil zeigt es sich doch, dass seit über 20 Jahren alle Besoldungsgesetze (egal ob Bund, Land, ...) bzgl. der Unteralimentierung von Beamte mit Kinder rechtswidrig waren.
Da muss man auf keinerlei irgendwie wo was warten, die Rechnung vom BVerG ist doch einfach nachvollziehbar und "allgemein"gültig.
Wer jetzt ein Besoldungsgesetz verabschiedet, was die Familien nicht ausreichend bedient, und somit gegen dieses Urteil läuft, der gehört doch verhaftet.

Jep, Swen hat das ja schon relativ weit vorn im Thema erwähnt - bin gespannt, ob sich da grundlegend dieses Jahr was ändert beim Bund - weil dann würden die ja schon mal eine Vorreiterrolle einnehmen müssen. 

Zitat
Der Bund - als einer der deutschen Höchstbesolder - hat in der Begründung des aktuellen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2018 eine reale Mindestalimentationshöhe von 29.037,- Euro ausgewiesen, die er also seinen Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe im Kalenderjahr 2018 gewährt hat (vgl. die Begründung im "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020", S. 48; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzestexte/DE/bbvanpg_2018_2019.html).

2018 hat der Bund seinen Beamten folglich eine netto 4.614,02 € niedrigere Mindestalimentation gewährt (und ist davon ausgegangen, dass das verfassungskonform ist), als sie nun für Berlin für das Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht als Minimum beschlossen worden ist.

Auch auf Grundlage dieser Zahlen muss jeder selbst wissen, was er wie sieht und wie er handelt, denke ich.

SwenTanortsch

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Ohne historische Daten gerechnet zu haben, aber nach dem Urteil zeigt es sich doch, dass seit über 20 Jahren alle Besoldungsgesetze (egal ob Bund, Land, ...) bzgl. der Unteralimentierung von Beamte mit Kinder rechtswidrig waren.
Da muss man auf keinerlei irgendwie wo was warten, die Rechnung vom BVerG ist doch einfach nachvollziehbar und "allgemein"gültig.
Wer jetzt ein Besoldungsgesetz verabschiedet, was die Familien nicht ausreichend bedient, und somit gegen dieses Urteil läuft, der gehört doch verhaftet.

Jep, Swen hat das ja schon relativ weit vorn im Thema erwähnt - bin gespannt, ob sich da grundlegend dieses Jahr was ändert beim Bund - weil dann würden die ja schon mal eine Vorreiterrolle einnehmen müssen. 

Zitat
Der Bund - als einer der deutschen Höchstbesolder - hat in der Begründung des aktuellen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2018 eine reale Mindestalimentationshöhe von 29.037,- Euro ausgewiesen, die er also seinen Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe im Kalenderjahr 2018 gewährt hat (vgl. die Begründung im "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020", S. 48; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzestexte/DE/bbvanpg_2018_2019.html).

2018 hat der Bund seinen Beamten folglich eine netto 4.614,02 € niedrigere Mindestalimentation gewährt (und ist davon ausgegangen, dass das verfassungskonform ist), als sie nun für Berlin für das Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht als Minimum beschlossen worden ist.

Auch auf Grundlage dieser Zahlen muss jeder selbst wissen, was er wie sieht und wie er handelt, denke ich.

Genauso ist es - und die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie die nachfolgende Übertragung des Ergebnisses auf die Bundesbeamten hatte ich ganz vergessen. Das neue Besoldungsgesetz des Bundes wird den aktuellen Beschluss beachten müssen - und deshalb auch mit Blick auf die Zukunft die Vorreiterrolle spielen müssen.

Die Länder müssen mit Blick in die Zukunft tatsächlich erst dann handeln, wenn es einen sie betreffenden rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts gibt bzw. wenn sie, wie nun bald der Bund, gezwungen sind, ein neues Besoldungsanpassungsgesetz zu beschließen.

Mit Blick auf die Vergangenheit ist es genauso, sobald ein jeweils rechtskräftiger Beschluss zu einem Land vorliegt, sind sie gezwungen, auch über die damit verbundenen Widersprüche zu entscheiden.

Es hindert sie zwar keiner daran, jetzt schon tätig zu werden (wie es Bayern angekündigt hat) - aber sie wären (aus ihrer Sicht) schlecht beraten, wenn sie es jetzt schon täten. Denn so lange sie nichts ändern, werden sie alle denen, die keinen Widerspruch einlegen, auch keine Alimentationsnachzahlungen gewähren müssen.

WasDennNun

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Es hindert sie zwar keiner daran, jetzt schon tätig zu werden (wie es Bayern angekündigt hat) - aber sie wären (aus ihrer Sicht) schlecht beraten, wenn sie es jetzt schon täten. Denn so lange sie nichts ändern, werden sie alle denen, die keinen Widerspruch einlegen, auch keine Alimentationsnachzahlungen gewähren müssen.
Und müssen sich keine verfassungskonforme Regelung ausdenken. Denn wer als erstes zuckt wird sicherlich Nachahmer finden.

Niedersachse

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Erstmal vielen Dank an die bisherigen Poster - ein sehr interessantes Thema, in das einige ja viel Zeit und Aufwand stecken, um es näherzubringen.  :)

Bei uns Proberichtern war der Beschluss auch Thema, und wir fragten uns: Sollte man auch als Proberichter bereits Widerspruch einlegen? Ist man auch in diesem Verhältnis im gleichen Maße betroffen? Und auch nicht ganz irrelevant: wer mag eventuell Kenntnis davon bekommen? Stelle es mir potentiell unschön vor, wenn man quasi kurz nach Berufseinstieg und noch vor der Verplanung als jemand wahrgenommen wird, der „Ärger“ macht...  Hab den Gedanken an einen Widerspruch daher bisher eher weggeschoben, aber Kollegen waren da entschiedener.

Davon ab hoffe ich natürlich auf eine spürbare Erhöhung, erwarte aber ehrlich gesagt deutlich weniger als 3% in der nächsten Runde. Mit Corona als Erklärung und der Hoffnung, dass sich es möglichst viele gefallen lassen, würde es mich nicht wundern, wenn auch sehenden Auges erstmal rechtswidrige Zustände hingenommen werden. Dafür hab ich schon zu viel gesehen.

Übrigens, weil am Rande immer mal Thema: Uns „Neulingen“ wird ständig erzählt, unsere Generation wolle ja gar nicht so viel verdienen, sondern andere Dinge seien wichtiger. Flexibilität, Arbeitsklima, Ausstattung etc. Abgesehen davon, dass es weitgehend auch bei diesen Punkten deutlich Luft nach oben gibt, habe ich festgestellt, dass eben doch ein großer Teil nicht einsieht, nach langer harter Ausbildung deutlich weniger Geld in der Tasche zu haben als in der privaten Wirtschaft.

Auf Dauer kann das eigentlich so nicht mehr gutgehen. Sparen ist eben nur so lange sinnvoll, wie man sich nicht kaputtspart. Ist ein bestimmter Turning Point erstmal überschritten, kann das böse langfristige Folgen haben, die man nur mit Mühe umkehren wird können.

Daher habe ich zumindest aber keine Bedenken, dass die Besoldungsentscheider tatsächlich zum Schluss kommen könnten, Singles seien überalimentiert. 1. würde noch weniger Nachwuchs gefunden, 2. einige den Weg aus dem öD suchen, solange es noch sinnvoll scheint. Das wäre ein riesiger Schritt in die Grube.

Tyrion

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Bei uns Proberichtern war der Beschluss auch Thema, und wir fragten uns: Sollte man auch als Proberichter bereits Widerspruch einlegen? Ist man auch in diesem Verhältnis im gleichen Maße betroffen? Und auch nicht ganz irrelevant: wer mag eventuell Kenntnis davon bekommen? Stelle es mir potentiell unschön vor, wenn man quasi kurz nach Berufseinstieg und noch vor der Verplanung als jemand wahrgenommen wird, der „Ärger“ macht...  Hab den Gedanken an einen Widerspruch daher bisher eher weggeschoben, aber Kollegen waren da entschiedener.

Der Widerspruch sollte direkt bei der Bezügestelle eingelegt werden. Die Personalstelle beim OLG erfährt davon  in der Regel gar nichts. Selbst wenn, wären hier sicherlich keinerlei Nachteile zu erwarten, da viele Beamte und Richter schon seit Jahren Widersprüche zu diesem Thema erheben. Auch Personal- und Bezügesachbearbeiter sollen schon Widerspruch erhoben haben.  ;)

WasDennNun

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Auf Dauer kann das eigentlich so nicht mehr gutgehen. Sparen ist eben nur so lange sinnvoll, wie man sich nicht kaputtspart. Ist ein bestimmter Turning Point erstmal überschritten, kann das böse langfristige Folgen haben, die man nur mit Mühe umkehren wird können.
Ja, schlimmstenfalls einen korrupten Staat.
Derzeit haben wir jedoch einen Staat, der gerne Millionenbeträge für "korrupte" Berater bezahlt und schon lange nicht mehr auf Augenhöhe verhandeln kann.

Zitat
Daher habe ich zumindest aber keine Bedenken, dass die Besoldungsentscheider tatsächlich zum Schluss kommen könnten, Singles seien überalimentiert. 1. würde noch weniger Nachwuchs gefunden, 2. einige den Weg aus dem öD suchen, solange es noch sinnvoll scheint. Das wäre ein riesiger Schritt in die Grube.
Auch wenn ich hier und da einen anderen Eindruck erweckte, glaub ich nicht, dass die Besoldungsentscheider eine Überalimentation verkünden werden.
Auch glaube, dass sie vieles dransetzen werden, dass sie ein System finden, welches zukünftig im Kern die aktuelle Grundbesoldung unverändert lässt (also nicht signifikant erhöhen wird, da auf Single zugeschnitten) und familiäre wie auch regionale Notlagen bis über die Schmerzgrenze hinaus via Zulage etc. kompensiert.(wg. Mindestalimentation, und um mithalten zu können mit der pW, wobei letzteres eher ja auf eine Auslagerung auf TBler abzielen könnte )

BStromberg

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Bei uns Proberichtern war der Beschluss auch Thema, und wir fragten uns: Sollte man auch als Proberichter bereits Widerspruch einlegen? Ist man auch in diesem Verhältnis im gleichen Maße betroffen? Und auch nicht ganz irrelevant: wer mag eventuell Kenntnis davon bekommen? Stelle es mir potentiell unschön vor, wenn man quasi kurz nach Berufseinstieg und noch vor der Verplanung als jemand wahrgenommen wird, der „Ärger“ macht...  Hab den Gedanken an einen Widerspruch daher bisher eher weggeschoben, aber Kollegen waren da entschiedener.

Der Widerspruch sollte direkt bei der Bezügestelle eingelegt werden. Die Personalstelle beim OLG erfährt davon  in der Regel gar nichts. Selbst wenn, wären hier sicherlich keinerlei Nachteile zu erwarten, da viele Beamte und Richter schon seit Jahren Widersprüche zu diesem Thema erheben. Auch Personal- und Bezügesachbearbeiter sollen schon Widerspruch erhoben haben.  ;)

Nicht nur die... selbst Grundsatz-Sachbearbeiter, die offiziell die Berechnungsgrundlage(n) des zuständigen Landesministeriums zu verteidigen hatten, waren individuell mit anderslautendem Tenor unterwegs und haben Rechtsmittel in eigener Sache genutzt  :D

Da darf eigentlich (auch nicht in der Justiz) kein Nachteil draus erwachsen; die Gefahr sehe ich ehrlicherweise auch nicht. Ist nichts Persönliches und hat dem Grunde nach auch keinen Querbezug zur eigenen Arbeit bzw. der eigenen Arbeitshaltung.

so far... einfach mal machen!
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

SwenTanortsch

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Auf Dauer kann das eigentlich so nicht mehr gutgehen. Sparen ist eben nur so lange sinnvoll, wie man sich nicht kaputtspart. Ist ein bestimmter Turning Point erstmal überschritten, kann das böse langfristige Folgen haben, die man nur mit Mühe umkehren wird können.
Ja, schlimmstenfalls einen korrupten Staat.
Derzeit haben wir jedoch einen Staat, der gerne Millionenbeträge für "korrupte" Berater bezahlt und schon lange nicht mehr auf Augenhöhe verhandeln kann.

Zitat
Daher habe ich zumindest aber keine Bedenken, dass die Besoldungsentscheider tatsächlich zum Schluss kommen könnten, Singles seien überalimentiert. 1. würde noch weniger Nachwuchs gefunden, 2. einige den Weg aus dem öD suchen, solange es noch sinnvoll scheint. Das wäre ein riesiger Schritt in die Grube.
Auch wenn ich hier und da einen anderen Eindruck erweckte, glaub ich nicht, dass die Besoldungsentscheider eine Überalimentation verkünden werden.
Auch glaube, dass sie vieles dransetzen werden, dass sie ein System finden, welches zukünftig im Kern die aktuelle Grundbesoldung unverändert lässt (also nicht signifikant erhöhen wird, da auf Single zugeschnitten) und familiäre wie auch regionale Notlagen bis über die Schmerzgrenze hinaus via Zulage etc. kompensiert.(wg. Mindestalimentation, und um mithalten zu können mit der pW, wobei letzteres eher ja auf eine Auslagerung auf TBler abzielen könnte )

Hey WasDennNun, ich habe jetzt mal ein wenig historisch geforstet, um Dich weiterhin davon zu überzeugen, dass es beamten- und besoldungsrechtlich nicht statthaft ist, "ein System zu finden, welches zukünftig im Kern die aktuelle Grundbesoldung unverändert lässt (also nicht signifikant erhöhen wird, da auf Single zugeschnitten) und familiäre wie auch regionale Notlagen bis über die Schmerzgrenze hinaus via Zulage etc. kompensiert".

Wie schon dargelegt, ist das unter Beachtung der Wirkung des ursprünglich zweckgebundenen Charakters des entsprechend heranzuziehenden Postens bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus - also dort der Unterkunftskosten, die sich nach Ansicht des Gerichts allgemein stark erhöht haben - nicht statthaft: Um nicht willkürlich zu handeln, müsste der Besoldungsgesetzgeber nachweisen, dass sich die Unterkunftskosten von kleineren Wohnungen, die sich unverheiratete Beamte, die sich in den unteren Besoldungsgruppen befinden, leisten können müssen, im Verlauf des letzten Jahrzehnts nicht erhöht hätten.

Diesen Nachweis können sie aber nicht erbringen, da vor allem (aber nicht nur) insbesondere in den Agglomerationen gerade die Mieten der kleinen Wohnungen prozentual deutlich gestiegen sind (die Nachfrage nach ihnen hat sich mit Blick auf die insgesamt gestiegenen Unterkunftskosten erhöht; da sich deren Angebot nicht im gleichen Maße erhöht hat, sind deren Mietpreise gestiegen). Gleiches gilt für die Preise für kleine Eigentumswohnungen, auch sie sind im Verlauf der letzten zehn Jahre insbesondere in den (Groß-)Städten rasant gestiegen. Von daher wäre es nicht realitätsgerecht und damit willkürlich, diese Entwicklung nicht bei dem dominanten Faktor der Besoldung - dem Grundgehalt - zu beachten.

Diese Argumentation, die juristische mit realitätsgerechten ökonomischen Verhältnissen verbindet, hat Dich bislang - wenn ich es richtig sehe - nicht überzeugt. Wenn man sich nun aber die historisch relevanten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts anschaut, dann zeigt sich, dass sie jedoch vom Verfassungsgericht grundlegend zur Basis seiner Entscheidungen gemacht wird. So hält es in einem seiner zentralen Alimentationsbeschlüsse in aller Eindeutigkeit fest:

"Der [Zweite] Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß - vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." (Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - Rn. 56).

Aus dem hervorgehobenen Satz, der also das von Dir befürchtete Vorgehen der Besoldungsgesetzgeber offensichtlich unstatthaft werden lassen würde, hat nun das Bundesverwaltungsgericht - als maßgeblich letzte Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgeleitet:

"Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamten- und Richterbesoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98). Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des Besoldungsgesetzgebers nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerwGE 145, 249 Rn. 52)." (Urteil vom 22.03.2018 - BverwG 2 C 20.16 - Rn. 14)

Ergo: Legt man nun noch das Willkürverbot des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dass es regelmäßig wie nachfolgend zitiert darlegt, dann sollten Deine Befürchtungen meiner Meinung nach weiterhin gegenstandslos sein (Die vielen nachfolgenden Auslassungszeichen ergeben sich daraus, dass ich die jeweiligen Verweise des BVerfG auf eigene Entscheidungen der besseren Lesbarkeit halber nicht mitzitiere):

"Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden [...]. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [...]. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen [...]. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird [...]. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind [...].

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen [...]. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen [...]. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können [...].

Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt " (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 81-83).

Da der einzige Sachgrund der Besoldungsgesetzgeber aber wäre, Personalkosten zu sparen, läge kein Sachgrund vor, da dieser kein Sachgrund ist.

Das bedeutet nicht, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht Familien besser stellen darf (was ganz sicher auch mit Blick auf die gestiegenen Kosten nötig ist). Das kann aber nicht auf Kosten der ledigen und verheirateten Beamten ohne Kinder gehen. Ihre ebenfalls allgemein recht deutlich gestiegenen Unterkunftskosten müssen als weiterwirkender Sachgrund, wie er sich aus den ursprünglich zweckgebundenen Unterkunftskosten bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus ergibt, beachtet werden - und sofern das der Fall ist, ist keinem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Familien besser zu stellen, auch wenn das für den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber bedeuten würde, dass er noch einmal über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegt Mindestalimentation hinausehen müsste.