Auf Dauer kann das eigentlich so nicht mehr gutgehen. Sparen ist eben nur so lange sinnvoll, wie man sich nicht kaputtspart. Ist ein bestimmter Turning Point erstmal überschritten, kann das böse langfristige Folgen haben, die man nur mit Mühe umkehren wird können.
Ja, schlimmstenfalls einen korrupten Staat.
Derzeit haben wir jedoch einen Staat, der gerne Millionenbeträge für "korrupte" Berater bezahlt und schon lange nicht mehr auf Augenhöhe verhandeln kann.
Daher habe ich zumindest aber keine Bedenken, dass die Besoldungsentscheider tatsächlich zum Schluss kommen könnten, Singles seien überalimentiert. 1. würde noch weniger Nachwuchs gefunden, 2. einige den Weg aus dem öD suchen, solange es noch sinnvoll scheint. Das wäre ein riesiger Schritt in die Grube.
Auch wenn ich hier und da einen anderen Eindruck erweckte, glaub ich nicht, dass die Besoldungsentscheider eine Überalimentation verkünden werden.
Auch glaube, dass sie vieles dransetzen werden, dass sie ein System finden, welches zukünftig im Kern die aktuelle Grundbesoldung unverändert lässt (also nicht signifikant erhöhen wird, da auf Single zugeschnitten) und familiäre wie auch regionale Notlagen bis über die Schmerzgrenze hinaus via Zulage etc. kompensiert.(wg. Mindestalimentation, und um mithalten zu können mit der pW, wobei letzteres eher ja auf eine Auslagerung auf TBler abzielen könnte )
Hey WasDennNun, ich habe jetzt mal ein wenig historisch geforstet, um Dich weiterhin davon zu überzeugen, dass es beamten- und besoldungsrechtlich nicht statthaft ist, "ein System zu finden, welches zukünftig im Kern
die aktuelle Grundbesoldung unverändert lässt (also nicht signifikant erhöhen wird, da auf Single zugeschnitten)
und familiäre wie auch regionale Notlagen bis über die Schmerzgrenze hinaus via Zulage etc. kompensiert".
Wie schon dargelegt, ist das unter Beachtung der Wirkung des ursprünglich zweckgebundenen Charakters des entsprechend heranzuziehenden Postens bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus - also dort der Unterkunftskosten, die sich nach Ansicht des Gerichts allgemein stark erhöht haben - nicht statthaft: Um nicht willkürlich zu handeln, müsste der Besoldungsgesetzgeber nachweisen, dass sich die Unterkunftskosten von kleineren Wohnungen, die sich unverheiratete Beamte, die sich in den unteren Besoldungsgruppen befinden, leisten können müssen, im Verlauf des letzten Jahrzehnts nicht erhöht hätten.
Diesen Nachweis können sie aber nicht erbringen, da vor allem (aber nicht nur) insbesondere in den Agglomerationen gerade die Mieten der kleinen Wohnungen prozentual deutlich gestiegen sind (die Nachfrage nach ihnen hat sich mit Blick auf die insgesamt gestiegenen Unterkunftskosten erhöht; da sich deren Angebot nicht im gleichen Maße erhöht hat, sind deren Mietpreise gestiegen). Gleiches gilt für die Preise für kleine Eigentumswohnungen, auch sie sind im Verlauf der letzten zehn Jahre insbesondere in den (Groß-)Städten rasant gestiegen. Von daher wäre es nicht realitätsgerecht und damit willkürlich, diese Entwicklung nicht bei dem dominanten Faktor der Besoldung - dem Grundgehalt - zu beachten.
Diese Argumentation, die juristische mit realitätsgerechten ökonomischen Verhältnissen verbindet, hat Dich bislang - wenn ich es richtig sehe - nicht überzeugt. Wenn man sich nun aber die historisch relevanten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts anschaut, dann zeigt sich, dass sie jedoch vom Verfassungsgericht grundlegend zur Basis seiner Entscheidungen gemacht wird. So hält es in einem seiner zentralen Alimentationsbeschlüsse in aller Eindeutigkeit fest:
"Der [Zweite] Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß - vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern;
denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." (Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - Rn. 56).
Aus dem hervorgehobenen Satz, der also das von Dir befürchtete Vorgehen der Besoldungsgesetzgeber offensichtlich unstatthaft werden lassen würde, hat nun das Bundesverwaltungsgericht - als maßgeblich letzte Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgeleitet:
"Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamten- und Richterbesoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98).
Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des Besoldungsgesetzgebers nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerwGE 145, 249 Rn. 52)." (Urteil vom 22.03.2018 - BverwG 2 C 20.16 - Rn. 14)
Ergo: Legt man nun noch das Willkürverbot des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dass es regelmäßig wie nachfolgend zitiert darlegt, dann sollten Deine Befürchtungen meiner Meinung nach weiterhin gegenstandslos sein (Die vielen nachfolgenden Auslassungszeichen ergeben sich daraus, dass ich die jeweiligen Verweise des BVerfG auf eigene Entscheidungen der besseren Lesbarkeit halber nicht mitzitiere):
"Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden [...]. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [...]. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen [...]. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird [...]. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem
Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind [...].
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch
sachgerecht treffen [...]. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen [...]. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können [...].
Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt " (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 81-83).
Da der einzige Sachgrund der Besoldungsgesetzgeber aber wäre, Personalkosten zu sparen, läge kein Sachgrund vor, da dieser kein Sachgrund ist.
Das bedeutet nicht, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht Familien besser stellen darf (was ganz sicher auch mit Blick auf die gestiegenen Kosten nötig ist). Das kann aber nicht auf Kosten der ledigen und verheirateten Beamten ohne Kinder gehen. Ihre ebenfalls allgemein recht deutlich gestiegenen Unterkunftskosten müssen als weiterwirkender Sachgrund, wie er sich aus den ursprünglich zweckgebundenen Unterkunftskosten bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus ergibt, beachtet werden - und sofern das der Fall ist, ist keinem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Familien besser zu stellen, auch wenn das für den jeweiligen Besoldungsgesetzgeber bedeuten würde, dass er noch einmal über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegt Mindestalimentation hinausehen müsste.