Hallo, Das habe ich mich auch gefragt, was für ein Dokument es sein mag. Dass die NOZ Insiderwissen aus dem BVerfG ist, halte ich nahezu für ausgeschlossen. Ich hatte schon spekuliert, dass einer der niedersächsischen Kläger 500 Seiten im Aktenordner zusammen hat. Aber auch im Rundblick gab es schon lange nichts mehr zur aA zu lesen.
Ich hatte dazu entweder in diesem Forum oder im Parallelforum bzw. einem der Unterforen des Länderforums geschrieben: Nach § 82 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG gibt das Bundesverfassungsgericht den Äußerungsberechtigten Kenntnis von Stellungnahmen, die dem jeweiligen Verfahren beigetreten oder in ihm äußerungsberechtigt sind. Dabei gibt das Bundesverfassungsgericht nicht nur den dem Verfahren beigetretenen Verfassungsorganen, sondern auch den Beteiligten des Verfahrens, über dessen Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht entscheidet, Gelegenheit zur Äußerung. Alle Äußerungsberechtigten haben entsprechend der gerade von mir genannten rechtlichen Grundlage das Recht, von Stellungnahmen weiterer Beigetretener in Kenntnis gesetzt zu werden, so wie nach § 20 BVerfGG alle Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht haben.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den so genannten 500 Seiten um die Verfahrensakte handelt, die über den Weg der Akteneinsicht in die Hand eines Verfahrensbeteiligten gelangt ist, der die NOZ über den Umfang der Akte in Kenntnis gesetzt haben dürfte. Die so genannten 500 Seiten werden dabei neben den Stellungnahmen auch den Schriftwechsel des Berichterstatters oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, der die jeweilige Entscheidung vorbereitet, enthalten, also insbesondere auch das Datenmaterial, das von Karlsruhe bspw. vom Statistischen Bundesamt oder dem PKV-Verband, aber ggf. auch von anderen Institutionen anfordert, was schnell zu einer beträchtlichen Seitenzahl führt.
Darüber hinaus gehende Internas, also jene, die auf die Entscheidung und deren Begründung
unmittelbar schließen lassen könnten, unterliegen dem Beratungsgeheimnis und sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Die 500 Seiten sind also von der Quantität nicht gänzlich ungewöhnlich, dürften inhaltlich wenig spektakulär sein, lassen zwar bis zu einem gewissen Grad Vermutungen über die Entscheidung zu, bleiben aber als den Verfahrensbeteiligten zugänglich bestenfalls Anlass zu begründeten Spekulationen, geben darüber hinaus aber keine weitere Einsicht - insbesondere keine für die Beteiligten aufbereitete Einsicht - in den Stand, sondern nur in den bisherigen Verlauf des Verfahrens, also welcher Beteiligten bislang was gesagt oder nicht gesagt hat und welche Informationen Dritter im Verfahren vonseiten des Bundesverfassungsgericht eingeholt worden sind bzw. welche es zurzeit ggf. gerade einholt.