Aus der Gesetzesbegründung, vierter Teil:
Im neuen System des Orts- und Familienzuschlags wird der Fokus künftig insgesamt stärker auf Familien mit Kindern gelegt, die mit einer überproportional ansteigenden Belastung durch Wohn- und Lebenshaltungskosten konfrontiert werden. Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 wird deshalb künftig unter der Bezeichnung „Stufe V“ mit entsprechend abgestuften Beträgen in den jeweiligen Ortsklassen gewährt, um somit die besondere Belastung durch Le-benshaltungs- und Wohnkosten – also insbesondere in Ballungsräumen – abzubilden. Außer-dem wird der Kreis der Berechtigten diesem Regelungsziel entsprechend enger gefasst. Künftig erfolgt eine Gewährung nur noch für verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen und Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen in Lebenspartner-schaft, hingegen nicht mehr für verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Rich-terinnen und geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen mit Unter-haltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen einerseits keine entsprechenden unmittelbaren Bedarfe mehr vorhanden sind, wie andererseits damit vor allem im Hinblick auf geschiedene Beamte und Beamtinnen auch eine erhebliche Verwaltungs-vereinfachung im Vollzug erreicht werden kann, da die aufgrund der bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen erforderliche Prüfung einer Unterhaltsverpflichtung dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber entfallen kann. Für Bestandsbeamte und Bestandsbeamtinnen wird eine Besitzstandsregelung geschaffen. Ferner wird der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse VII für das Jahr 2023 gegenüber 2022 um rd. 80 € erhöht, um sicherzu-stellen, dass auch künftig Familien mit nur einem Kind betragsmäßig den bisherigen Familien-zuschlag einschließlich der Ballungsraumzulage erhalten.
Da steigende Lebenshaltungs- und insbesondere Wohnkosten gerade untere Einkommensbe-zieher überproportional belasteten, werden des Weiteren die bestehenden Kindererhöhungsbe-träge (bisher bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5) erweitert.
Der Gedanke eines Ausgleichs der überproportionalen Belastung unterer Einkommensbezieher und Einkommensbezieherinnen spiegelt sich dabei nicht etwa nur außerhalb des Beamten-rechts, wie beispielsweise im sozialen Wohnraumrecht im Modell der einkommensorientierten Förderung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz wider, sondern ist auch dem gel-tenden Beamten- und dabei insbesondere dem Besoldungsrecht nicht fremd. So kann die ein-kommensorientierte Förderung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz bei ent-sprechendem Fördermodell bereits bisher auch Bewohnern und Bewohnerinnen von Staatsbe-dienstetenwohnungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (BayZfR) als ergänzende Fürsorgeleistung zuteilwerden. Und im Bereich des Besoldungsrechts wurden bereits im Jahr 1986 Erhöhungsbeträge für die Be-soldungsgruppen bis einschließlich A 5 eingeführt.
Um der Belastung von Familien mit Kindern durch Lebenshaltungs- und insbesondere Wohn-kosten gerade in Ballungsräumen wie München mit angespannter Lage auf dem Wohnungs-markt sowie spürbarer Aufwärts-Entwicklung in jüngster Vergangenheit adäquat Rechnung zu tragen, werden die bestehenden Kindererhöhungsbeträge entsprechend erweitert: Künftig er-halten Beamtinnen und Beamte bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 Kindererhöhungsbeträge. Die erweiterten Kindererhöhungsbeträge orientieren sich dabei betragsmäßig künftig ebenfalls an den Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz und werden dementsprechend abgestuft und gerade für teurere Wohnlagen erhöht.
Die Kindererhöhungsbeträge orientieren sich dabei künftig an den gewichteten Regelsätzen für berücksichtigungsfähige Kinder in der Grundsicherung. In Besoldungsgruppe A 3, Mietenstufe VII beläuft sich der Betrag auf 15 % des nach Altersstufen gewichteten Regelbedarfs eines berücksichtigungsfähigen Kindes. In darunterliegenden Mietenstufen bzw. darüberliegenden Besoldungsgruppen erhalten Beamte und Beamtinnen davon abgestufte Beträge.