Geklaut aus der Beihilferecht-Infobroschüre Bayerns:
"Der Beihilfeanspruch bleibt zwar grundsätzlich auch bei Beihilfeberechtigten, die Mitglieder der GKV sind, bestehen. Da es sich bei der Beihilfe um eine lediglich ergänzende Fürsorgeleistung handelt, sind anderweitig bestehende Ansprüche vorrangig in Anspruch zu nehmen Zu diesen vorrangigen Ansprüchen zählen auch die Ansprüche eines Beihilfeberechtigten oder Angehörigen gegen eine Krankenkasse, d. h. er bzw. sie wird auf die vorrangige Inanspruchnahme von Sachleistungen, also die Behandlung auf Chipkarte, verwiesen. Beihilfeleistungen können in diesen Fällen nur zu den Aufwendungen gewährt werden, die nicht dem Grunde nach zum Leistungskatalog der GKV zählen (Wahlleistungen im Krankenhaus, Zahnersatz, Heilpraktiker)."