Was sich hier um die Ohren gehauen wird, nur um kurz der Realität zu entfliehen: Das 4K Modell ist langfristig Geschichte, insofern bedarf es keiner Anhebung der Grundbesoldung im Entwurf. Wer das nicht erkennt...
Solange eine solche Änderung nicht ausreichend begründet wird, oder besser noch das Grundgesetzt geändert wird bleibt das 4k-Modell, da können Sie und die Politik sich noch so sehr auf die Hinterbeine stellen.
Das ist die Realität.
2 BvL 4/18, darüber reden wir doch?
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum . Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen..."
So es dem Gesetzgeber gelänge, dies hinreichend zu begründen, er wird an anderen Voraussetzungen scheitern.
Was ist denn bei anderen Kriterien die Bezugsgröße!?
Just for fun:
Durchschnittsanwalt ohne Kinder hat 27 % mehr als der Richter R1. Sie plädieren dafür, dass 2k-Alleinverdiener-Model abzuschaffen und die Kinder über Zuschläge zu klären. Selbst wenn der Richter R1 mit erheblichen Zuschlägen (auf Deckelung gehe ich jetzt mal nicht ein) dann nur noch 5% weniger oder gleich viel wie der Durschnittsanwalt hat... Was ist dann amtsangemessen im engeren Sinne?
Wahrscheinlich würden Sie mit Ihrer Argumentation sagen, dass der Abstand jetzt stimme.
Jetzt wird es daher spannend. Der Richter R1 muss mit seiner Alimentation seine 2 Kinder versorgen, der Durchschnittsanwalt ohne Kinder im Vergleich nicht. Eigentlich wäre es nämlich nur konsequent, wenn für diesen Vergleich hinsichtlich der Amtsangemessenheit die Zuschläge herauszurechnen sind, das 2K-Modell soll ja schließlich Ihrer Auffssung folgend nicht mehr gelten. Diese Situation wird übrigens auch eintreten, wenn der Kindergeldbezug endet und der Richter noch in Amt und Würden ist, weil er voraussichtlich bis 70 arbeiten darf.
Ist das dann amtsangemessen?
Ihre Konzentration auf den Mindestabstand verkürzt.
Genaugenommen kann es absolut dahinstehen, ob man in den gering vertretenenen niedrigsten Besoldungsgruppen die Grundbesoldung erhöht. Die finanziellen Auswirkungen sind aufgrund der geringen Zahl der Beamten nahezu irrelevant. Für die mittleren und höheren Besoldungsgruppen wird man sowieso nicht um eine Erhöhung der Grundbesoldung herumkommen, wenn man die Besoldung amtsangemessen im engeren Sinne in Bezug auf das ausgeübte Amt gestalten möchte.