Mögliche Auswirkungen einer rückwirkenden Alimentation des Bundes auf die Länder
Sollte das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation bestätigen, dass die Besoldung im Bundesdienst rückwirkend zu erhöhen ist, definiert der Bund damit faktisch den verfassungsrechtlichen Mindeststandard neu.
Dieser Mindeststandard gilt gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur für den Bund, sondern für alle Dienstherren, also auch für die Länder. Eine rückwirkende Korrektur im Bundesbereich hätte damit Signalwirkung: Sie zeigt, welches Niveau der Staat zur Wahrung des Alimentationsprinzips mindestens gewährleisten muss.
Für die Länder folgt daraus zwar keine automatische Verpflichtung zur unmittelbaren Übernahme der Bundesregelung. Allerdings entsteht ein klarer verfassungsrechtlicher Maßstab. Sollte die Landesbesoldung unter diesem Niveau liegen, wäre die Frage der Unteralimentation unausweichlich neu zu prüfen.
In der Konsequenz dürfte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, sofern Länder keine angemessenen Anpassungen vornehmen. Frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lassen erwarten, dass eine dauerhafte Unterschreitung des Mindestniveaus durch Landesgesetzgeber nicht Bestand hätte. Bund setzt mit rückwirkender Korrektur einen faktischen Mindeststandard.
Alimentationsprinzip gilt bundesweit.
Länder sind eigene Gesetzgeber, also kein Automatismus.
Aber: Wenn sie drunter liegen, verfassungsrechtlicher Druck und weiteres Klagepotenzial.
Endgame: Länder werden irgendwann nachziehen müssen, nur eben widerwillig und zeitverzögert.