Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3936282 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6945 am: 03.01.2025 07:11 »
Genau aus dem Grund, den Du hervorhebst, clarion, spricht Gisela Färber berechtigt von einem erheblichen Gerechtigkeitsproblem, das sie zugleich anhand empirischer Daten schlüssig belegt und das heute schon als Folge exorbitanter Anhebung sozialer Besoldungskomponenten insbesondere - aber nicht überall ausschließlich - in unteren bis mittleren und in einigen Fällen gehobenen Besoldungsgruppen vorhanden ist (wobei diese Anhebung sozialer Komponenten zumeist mit höherer Leistungsfähigkeit des Beamten kontinuierlich abnimmt - aber das ist jetzt ein anderes Thema). Da entsprechende soziale Komponenten vom TV-L schon lange nicht mehr regelmäßig vorgesehen sind, stoßen jene exorbitanten Erhöhungen bei den angestellten Kolleginnen und Kollegen, die wiederkehrend weitgehend bis vollständig dieselben Aufgaben erledigen, zunehmend auf starke Kritik - sobald ggf. die Grundgehälter entsprechend stark angehoben werden sollten - was mit hoher Wahrscheinlichkeit zwangsläufige Folge der neuen Besoldungsdogmatik sein dürfte, sofern der Senat diese nun entsprechend fortführt und also keinen Bruch mit den bisher erkennbaren Prinzipien vollzieht -, würde dieses Gerechtigkeitsproblem ein dann zentrales im öffentlichen Dienst werden, da sich dann die Beamtengehälter zunächst einmal deutlich höher darstellten als die Tarifentlohnung, weshalb ich weiterhin davon ausgehe, dass sich nun dann das altehrwürdige Prinzip, wonach Besoldung Tarif folge, in harten Verhandlungen für eine geraume Zeit umkehren dürfte, also Tarif zunächst einmal als Aufholprozess Besoldung folgte.

Ob aber all das so kommt, steht weiterhin in den Sternen - und da die Rechtswissenschaft als Buchwissenschaft, die entsprechend in ihrem Gegenstand regelmäßig mit Dogmatiken zu tun hat und also sich letztlich in deren Rahmen verhält, als Folge eine tendenziell konservative Wissenschaft ist - "konservativ" meint hier ganz klassisch "bewahrend" und ist nicht in erster Linie politisch gemeint  -, ist die rechtswissenschaftliche Literatur in der Betrachtung der Folgen aus der neuen Dogmatik hier wie auch in der Betrachtung anderer Rechtsbereiche regelmäßig eher vorsichtig, was sich auch in dem Beitrag von Gisela Färber zeigt. In diesem Sinne ist also das zu verstehen, was sie schreibt, NordWest. Für uns ist es hier im Forum weit überwiegend ausgemachte Sache, dass die Grundgehaltssätze als Folge der neuen Dogmatik im Besoldungsrecht in der weiteren Zukunft in allen Rechtskreisen erheblich steigen muss - diese Sicht auf die Dinge findet man ebenso in der rechtswissenschaftlichen Literatur, wenn auch weiterhin i.d.R. zumeist nicht in so deutlicher Form, wie das Martin Stuttmann insbesondere in den 2010er Jahren begründet vertreten hat.

Insofern muss man verstehen, dass die Autorin hier - übrigens genauso wie die beiden Besoldungsspezialisten des dbb Alexia Tepke und Andreas Becker - weiterhin vorsichtiger formuliert, was hier ebenso für den dritten der drei aktuellen Beiträge gilt. Denn er zeigt nur, dass die neuen mathematisch an der Mindestalimentation ausgerichteten sozialen Komponenten als gleichzeitiger Ausfluss einer mittelbaren Ausrichtung am Sozialrecht offensichtlich so nicht wesentlich mit dem Beamtenrecht und hier dem Leistungsgrundsatz und Alimentationprinzip in Einklang zu bringen sind, weshalb diese Neuregelungen als "Hybridbildungen" begriffen werden, um zugleich hervorzuheben, dass sie als solche sachlich nicht gerechtfertigt werden können, wozu sich der Besoldungsgesetzgeber aber als Folge des besonderen Begründungsgebots im Besoldungsrecht veranlasst sehen muss. Als Folge sollte als Resultat der neuen Dogmatik nicht zuletzt auch (aber als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den auch der Besoldungsgesetzgeber weiterhin verfügt, nicht ausschließlich) eine grundlegende Erhöhung der Grundgehaltssätze in allen Rechtskreisen erfolgen müssen, da sich alles anderen offensichtlich nicht sachgerecht begründen lässt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Man kann Gisela Färber sicherlich nicht vorwerfen, dass sie nicht so weit vorprescht, wie das hier im Forum wiederkehrend geschieht und hier auch in Ordnung ist. Nicht umsonst hebt sie genauso wie auch Alexia Tepke und Andreas Becker hervor, dass es vom Besoldungsgesetzgeber in Anbetracht der erheblichen allgemeinen Unteralimentation erwartbar sei, die Grundgehaltssätze anzuheben. Allerdings würde jeder Autor, der behaupten würde, dass es genauso kommen wird, Schwierigkeiten haben, dass in der rechtswissenschaftlichen Literatur so zu vertreten. Denn die Besoldungsgesetzgeber haben ja bislang gezeigt - und das ist weiterhin rechtskräftig nicht verhindert worden -, dass als Folge der neuen Besoldungsdogmatik zwangsläufig keine Anhebung der Grundgehaltssätze vollzogen werden muss. Es liegt insofern auf der Hand, da sich das Handeln der Besoldungsgesetzgeber offensichtlich nicht sachgerecht begründen lässt, dass die vielen Neuregelungen sich so nicht vor dem Leistungsgrundsatz und Alimentationsprinzip darstellen lassen; entschieden ist das aber rechtskräftig weiterhin nicht, sodass sich als Folge der ebenfalls in der rechtswissenschaftlichen Literatur stattfindenen Auslegung der vorhandenen Rechtsprechung eine nicht über das Ziel hinausschießende Betrachtung ergibt, die sich mit einiger Wahrscheinlichkeit also solange so fortsetzen wird, wie der Senat nicht klipp und klar feststellt, dass enstprechende Neuregelungen so in der Praxis nicht möglich seien.

Sollte es allerdings dazu in nächster Zeit kommen, darf man damit rechnen, dass es zu deutlich weitgehenderen Analysen der heutigen Rechtslage in der rechtswissenschaflichen Literatur kommen wird, als das bisher regelmäßig der Fall ist. Denn dann lässt sich das auch konservativ - also im Rahmen der zu betrachtenden Dogmatik - erklären. Bis dahin - sofern es vonseiten des Bundesverfassungsgerichts also dazu kommen sollte - beschreibt die rechtswissenschaftliche Literatur in der Regel die Problematik der heutigen Gesetzeslage und die damit verbundenen Folgeprobleme (das genau machen alle drei aktuellen Beiträge), da ihr im Rahmen der bislang entwickelten neuen Dogmatik im Besoldungsrecht weiterhin nicht viel mehr möglich ist, sofern man sich nicht in Spekulationen verlieren wollte. Dabei wird zurecht allenthalben der wichtige Beitrag Martin Stuttmanns für die bislang entwickelte neue Dogmatik im Besoldungsrecht gewürdigt; allerdings hat sich seine Art "Ziehharmonikaeffekt", den er auch noch 2020 vertreten hat, so nicht in der bislang erlassenen Gesetzeslage bewahrheitet, was ebenfalls mit dazu führen dürfte, dass wiederkehrend deutliche Kritik am Handeln der 17 Besoldungsgesetzgeber formuliert und begründet wird (auch sie findet man in allen drei aktuellen Beiträgen), dass aber entsprechende Zwangsläufigkeiten so nicht mehr formuliert werden.

Es wird also - zusammengefasst - der Ist-Zustand auf Grundlage der bislang ersichtlichen neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht betrachtet und entsprechend kritisiert. Aber anders, als Du das erwartest, NordWest, werden dabei in der Regel keine so direkten Zukunftserwartungen mehr formuliert, wie das in der zweiten Hälfte der 2010er Jahre zum Teil noch formuliert worden ist, als allerdings die neue bundesverfassungsgerichtliche Dogmatik auch noch nicht so weit ausformuliert war, wie sie es seit 2020 ist. So verstanden ist das, was Gisela Färber darstellt und betrachtet, durchgehend schlüssig, so wie bspw. auch das Fazit von Alexia Tepke und Andreas Becker, die also genauso wie die anderen beiden Autoren den Ist-Zustand betrachten, und zwar insbesondere aus der neuen Dogmatik heraus (wobei die vier Autoren in der Interpretation der neuen Dogmatik nicht in allen Punkten zu exakt denselben Ansichten und Schlussfolgerungen kommen). Entsprechend heben die beiden auch hier schlüssig hervor:

"[D]ie zwischenzeitlich [unmittelbar seit 2006, insbesondere aber nach 2020; ST.] erschaffenen Besoldungsrechte sind derart komplex und intransparent, dass weder aus praktisch-tatsächlicher noch aus strukturell-systematischer Sicht von sinnvollen oder sachgerechten Weiterentwicklungen der Besoldung gesprochen werden kann.

Die Besoldungsgesetzgeber sind vielmehr getrieben durch die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuordnung - bei gleichzeitig finanzpolitisch restriktiven Vorgaben. Unter diesen Umständen haben sie alternativ oder kumulativ und in verschiedener Gewichtung und Intensität vorhandene Elemente teils finanziell gestärkt (Stichwort: 'goldene Beamtenkinder') bzw. neu gewichtet und in Teilen verändert (Stichwort: 'Familienzuschlag') oder alte Instrumente reaktiviert (Stichwort: 'Wiedergewährung von Sonderzahlungen'). Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass damit keine strukturellen und systematischen Weiterentwicklungen der Kernbesoldung einhergehen, sondern aus finanziellen Gründen temporäre (bzw. wieder streichbare) Ausgleiche geschaffen werden. Teils werden auch nur mittelbar die Besoldung betreffende Elemente herangezogen (Stichwort: 'Veränderungen Beihilfebemessungssätze'), was aus systematischen und tatsächlichen Gründen bedenklich ist. Es werden aber auch wiederentdeckte Wege genutzt (Stichwort: 'veränderter ehemaliger Ortszuschlag'). Teils werden vorhandene und wiederentdeckte Elemente gemixt (Stichwort: 'Einführung ortsbezogener Familien-[ergänzungs-]zuschläge'). Ein systematisch und grundlegener Neuansatz ist demgegenüber bei der Familienalimentation mit einem veränderten Familienbegriff und Berücksichtigung von (teils fiktiven) Partnereinkommen verbunden.

Eine derartige Zersplitterung war nicht zwingend. [...] Besoldungspraktisch kann heute kein Beamter mehr einordnen, ob die ihm gewährte Besoldung - gegebenenfalls ergänzt um einen ortsbezogenen Familien-(ergänzungs-)zuschlag - amtsangemessen ausgestaltet ist. Infolge der Intransparenz und Komplexität bereits wegen der unterschiedlichen Gewichtung von familiären und/oder ortsbezogenen Elementen ist dies auch Fachleuten kaum mehr rechtssicher möglich. Besoldungsrechtlich ist zudem festzustellen, dass der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG zunehmend faktisch ausgehebelt wird, indem die Besoldung für familiäre/regionale Umstände in Einzelfällen die Besoldung des Grundamtes überschreiten kann." (S. 9)

Sehr viel treffender und präziser kann man das auf engem Raum, den ein Beitrag in einer Fachzeitschrift regelmäßig nur lässt und lassen kann, nicht formulieren, finde ich, was genauso für viele der Darlegungen von Gisela Färber gilt.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6946 am: 03.01.2025 07:39 »
Ökonomisch sind die fehlenden Zinsen natürlich sehr unvorteilhaft für die Beamten.
Aber bei Überzahlungen müssen diese auch keine Zinsen an den Dienstherrn bezahlen. Das müsste man mit der Griechenland-Problematik vergleichen, ob das dort auch der Fall war.

Da keine Zinsen für beide Parteien gilt, ist es aus rechtlicher Sicht schwieriger zu beanstanden.

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6947 am: 03.01.2025 08:34 »
Ökonomisch sind die fehlenden Zinsen natürlich sehr unvorteilhaft für die Beamten.
Aber bei Überzahlungen müssen diese auch keine Zinsen an den Dienstherrn bezahlen. Das müsste man mit der Griechenland-Problematik vergleichen, ob das dort auch der Fall war.

Da keine Zinsen für beide Parteien gilt, ist es aus rechtlicher Sicht schwieriger zu beanstanden.

Ich behaupte jetzt mal ins Blaue hinein, dass Überzahlungen in erheblichem Maße weniger häufig entstehen als die breitbandige Unteralimentation in allen Ländern und dem Bund die Beamten trifft. Insofern ist dieses Ungleichgewicht eventuell doch ein Argument, welches man ins Felde führen könnte.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6948 am: 03.01.2025 09:36 »
Ökonomisch sind die fehlenden Zinsen natürlich sehr unvorteilhaft für die Beamten.
Aber bei Überzahlungen müssen diese auch keine Zinsen an den Dienstherrn bezahlen. Das müsste man mit der Griechenland-Problematik vergleichen, ob das dort auch der Fall war.

Da keine Zinsen für beide Parteien gilt, ist es aus rechtlicher Sicht schwieriger zu beanstanden.

Ich behaupte jetzt mal ins Blaue hinein, dass Überzahlungen in erheblichem Maße weniger häufig entstehen als die breitbandige Unteralimentation in allen Ländern und dem Bund die Beamten trifft.

Ich sehe das so wie A6. Eine geringe Überzahlung von falsch berechneten Zulagen wie DuZ und/oder von der Dienstststelle falsch übermittelter Teilzeit resultiert aus einem Fehler des Dienstherrn. Hier ein "Gleichgewicht des Schreckens" anzunehmen (ein paar überzahlte Kröten, welche regelmäßig zeitnah verrechnet werden mit jahrzehntelang mutwillig vorenthaltenen Milliardenbeträgen für die Alimentation) scheint mir weit hergeholt, insbesondere, weil eine Seite des Deals die Regeln selber macht.

Der EGMR sagt (in der KI-Übersetzung, da keine Version in Deutsch oder Englisch verfügbar ist) dazu folgendes:

Zitat von: EGMR FALL MEIDANIS v. GRIECHENLAND
28. Im vorliegenden Fall erkannten die angerufenen Gerichte an, dass das Krankenhaus gegenüber
dem Beschwerdeführer Schulden in Höhe von 4.806 Euro hatte und dass dieser Betrag um
Verzugszinsen zu erhöhen sei. Sie hatten daher zugunsten des Beschwerdeführers eine Schuld in
Bezug auf Verzugszinsen geschaffen, die hinreichend nachgewiesen war, um zahlbar zu sein (siehe
insbesondere Stran und Stratis Greek Refineries Andreadis gegen Griechenland, Urteil vom 9.
Dezember 1994, Serie A Nr . 301-B, S . 84 , § 59). Es stellt sich daher die Frage, ob die Diskrepanz
zwischen dem für Staatsschulden geltenden Verzugszinssatz und dem für individuelle Schulden
geltenden Verzugszinssatz dazu geführt hat, dass dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, der
gegen die Anforderungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstößt
(siehe mutatis mutandis, Aktaÿ
und andere gegen die Türkei, Nr. 19264/92, §§ 32-34, 30. Januar 2001).

31. [...] Wie das Oberste Gericht von Athen und die Richter des Kassationsgerichtshofs in ihrer abweichenden Meinung klar zum Ausdruck gebracht haben (siehe Absätze 9 und 13 oben), kann das einfache Finanzinteresse der
juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mit einem öffentlichen oder allgemeinen Interesse
gleichgesetzt werden kann die Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums des Gläubigers,
die die umstrittene Regelung mit sich bringt, nicht rechtfertigen.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof
fest, dass die Regierung keinen anderen vernünftigen und objektiven Grund anführt, der die
Unterscheidung im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rechtfertigen
könnte (siehe mutatis mutandis, Larkos gegen Zypern, Nr . 29515). /95, § 31, ECHR 1999-I).

32. Diese Elemente reichen für den Gerichtshof aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die
Festsetzung der vom Krankenhaus, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geschuldeten
Verzugszinsen, die fast viermal niedriger waren als die, die für denselben Zeitraum für Privatpersonen
galten, einen Verstoß gegen das Gesetz darstellte Recht des Antragstellers auf Achtung seines
Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.


Es ist natürlich im Vorwege nie auszuschließen, dass der Gerichtshof Besonderheiten im deutschen Beamtenrecht erkennt, welche eine Einschränkung des Eigentumsrechts der ERMK hinsichtlich der Zinsen rechtfertigen könnte. Aber trotzdem finde ich es gut, dass dies bereits gegenüber dem BVerfG ins Spiel gebracht wird. Man baut hier argumentativ für die (sicherlich unverzinsten) Reparaturgesetzen vor.

Ich glaube das Thema wird Finanzpolitikerinnen jeder staatlichen Ebene und jeder politischen Farbe auch mindestens des Rest der 2020er-Jahre beschäftigen (und hoffentlich um den Schlaf bringen!)

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6949 am: 03.01.2025 14:48 »
Wenn Tarifentgelt und Beamtenbesoldung sich zu sehr abkoppeln, würde es zumindest in unseren Amt Verwerfungen geben, weil bei uns Beamte und Tarifbeschäftigte die gleichen Arbeiten ausführen.  Dabei ist es (abgesehen von den höheren Dienste) sehr von Zufall abhängig gewesen, ob einem eine Verbeamtung ermöglicht wurde oder eben nicht. Es gab lange Jahre kaum oder gar keine Verbeamtungsmöglichkeit. Insofern würde es schon demotivierend für die Tarifbeschäftigten sein, wenn die Besoldung nun flächendeckend um 20% anzögen.

Tarifbeschäftigte würden zurecht auf die Barrikaden gehen. Daher denke ich, dass es nicht zu einer Abkopplung kommen wird, sondern die Tarifbeschäftigten danach an die Besoldung der Beamten angepasst werden. Quasi genau umgekehrt zum jetzt Zustand. Es wird immer einen gewissen Unterschied geben, aber zu große Differenzen würden sich nicht erklären lassen.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6950 am: 03.01.2025 15:21 »
Tarifbeschäftigte würden zurecht auf die Barrikaden gehen.

Und das schöne daran wäre, dass die Tarifbeschäftigten im Gegensatz zu den Beamtinnen und Beamten tatsächlich legale und kurzfristig effektive Möglichkeiten haben "auf die Barrikaden zu gehen". Da kann dann die volle Klaviatur des Arbeitskampfes gespielt werden.

Dass auch im öD-Arbeitskampf Sachen gehen und Ergebnisse kommen können, welche in Gesetzgebungsverfahren undenkbar wären, lehrt der Blick in die Geschichtsbücher unter dem Schlagwort "Kluncker-Runde".

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6951 am: 04.01.2025 15:46 »
Es wird also - zusammengefasst - der Ist-Zustand auf Grundlage der bislang ersichtlichen neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht betrachtet und entsprechend kritisiert. Aber anders, als Du das erwartest, NordWest, werden dabei in der Regel keine so direkten Zukunftserwartungen mehr formuliert, wie das in der zweiten Hälfte der 2010er Jahre zum Teil noch formuliert worden ist, als allerdings die neue bundesverfassungsgerichtliche Dogmatik auch noch nicht so weit ausformuliert war, wie sie es seit 2020 ist. So verstanden ist das, was Gisela Färber darstellt und betrachtet, durchgehend schlüssig

Hisichtlich der Zukunftserwartungen verdrehst Du an dieser Stelle meinen Bezug. Ich bezog mich - wie zitiert - darauf, dass sie postulierte, dass es eine Tariferhöhung geben müsste, um eine Besoldungserhöhung zu ermöglichen. Dieser angeblich notwenige Zusammenhang ist die Zukunftserwartung, von der ich sprach, nichts anderes. Und diese Zukunftserwartung hat sie unmissverständlich formuliert, insofern geht es hier nicht darum, welche Zukunftserwartungen sie sonst so formuliert oder nicht formuliert, sondern es geht mir ausschließlich um diese eine konkrete - und die ist eben falsch.

Dass ein Auseinderanderdriften zwischen Tarif und Besoldung zu Frustration der Tarifbeschäftigten führen wird (und Ihr schreibt zu recht, dass diese Frustration hinsichtlich der Familienbesolungsbestandteilen bereits spürbar ist), ist richtig. Es ändert aber nichts. Wenn Frustration zu Veränderung führen würde, hätte es längst Änderungen an Tarif UND Besoldung geben müssen. Tatsächlich verändert ich aber nur das, wo die Gesetzgeber unmitelbarem verfassungsrechtlichem Zwang unterliegen - und selbst dort versuchen sie sich herumzuwinden. Angesichts dieser Sachlage halte ich es für reichlich blauäugig zu glauben, dass eine Frustration von Tarifbeschäftigten etwas ändern würde, Streikrecht hin oder her.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6952 am: 04.01.2025 17:18 »
Gisela Färber hat hierzu im aktuellen ZBR-Beitrag alles, was notwendig ist, aus fundierter ökonomischer Perspektive hervorgehoben und mit umfangereichen Zahlenmaterial belegt:
[...]
 Aus ökonomischer Sicht ist es sehr schwer verständlich, wie sich die Tarifpartner vor allem in dem noch bis Ende 2025 laufenden TV-L vorgestellt haben können, auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen statt in eine Unteralimentation abzurutschen." (S. 20)

Der Satz von Frau Färber ist allerdings echter Quatsch: Sie unterstellt damit einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TVL-Entwicklung und Beamtenbesoldung, der zwar zuletzt häufig ähnlich zustande kam, aber alles andere als gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben) ist. Da es diesen 1:1-Gleichschritt nicht geben muss, ist es für keinen Teilnehmer der TVL-Verhandlungen überhaupt auch nur ein Ziel, "auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen". Und wenn es dieses Ziel gar nicht erst gibt, muss man sich auch nicht wundern, dass es nicht erreicht wird.

Färbers Annahme, dass während der Verhandlungen schon die Vorstellung über eine verfassungskonforme Besoldungsentwicklung geherrscht haben müsse, ist so praxisfremd, dass ich mir eher die Frage stelle, wie qualifiziert ihre anderen Äußerungen eigentlich sind, wenn sie hier so einen Stuss schreibt....


Du charakterisierst den Satz von Gisela Färber:

"Aus ökonomischer Sicht ist es sehr schwer verständlich, wie sich die Tarifpartner vor allem in dem noch bis Ende 2025 laufenden TV-L vorgestellt haben können, auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen statt in eine Unteralimentation abzurutschen",

als "echte[n] Quatsch" und unterlegst ihr dann eine Aussage, die sie nirgends gemacht hat, nämlich:

"Sie unterstellt damit einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TVL-Entwicklung und Beamtenbesoldung, der zwar zuletzt häufig ähnlich zustande kam, aber alles andere als gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben) ist."

Denn die in Deiner Interpretation ihrer Aussage angestellten Darlegungen sind ihrer Aussage offensichtlich nicht zu entnehmen. Weder unterstellt sie in der Aussage "einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TV-L-Entwicklung und Beamtenbesoldung", noch geht sie davon aus, dass ein solcher Gleichschritt "gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben)" sei. Nicht sie unterstellt also die von Dir so wahrgenommene Aussage, sondern Du unterstellst sie ihr, um danach etwas zu kritisieren, was sie nirgends sagt.

Insofern wird ihre Kritik an den Tarifpartnern, die nun in dem Zitat unmissverständlich geäußert wird, in einen anderen Kontext gerückt, um sie dann am Ende als praxisfremd zu betrachten und ihr letztlich die Qualifikation abzusprechen, sich auch an anderen Stellen sachgemäß zu äußern.

Wie gesagt, dass Postulat, "dass es eine Tariferhöhung geben müsste, um eine Besoldungserhöhung zu ermöglichen", stellt sie nicht auf, sondern sie reißt nur den Grundsatz "Besoldung folgt Tarif" an, den die Tarifpartner den Tarifverhandlungen mal direkt als Grundsatz im Eingungspapier festhalten, mal nicht direkt als Grundsatz im Einigungspapier festhalten, der aber regelmäßig von Gewerkschaftsseite als fortgesetzt betrachtet wird, und kritisiert auch auf dieser Basis das offensichtlich unzureichende Tarifergebnis, das es nun offensichtlich nicht nur in ihrer Vorstellung, sondern auf Basis der ökonomischen Empirie, die sie erstellt, auch in der Realität gewesen ist.

Insofern findet hier eine sachlich begründete Aussage statt. Denn insbesondere die wiederkehrende Vereinbarung von Einmalzahlungen kritisiert sie scharf, indem sie zuvor die Grundlage und Folgen dieser Kritik erstellt, also begründend vorgeht - und genau in diesem Kontext ist das Zitat von der Seite 20 zu verstehen. Nicht umsonst hebt sie bspw. mit derselben Stoßrichtung auf der Seite 15 (wie ich das hier ebenfalls schon zitiert habe) hervor:

"Die realen Einkommensverluste seit 2020 sind bei allen Dienstherrn dramatisch: Zwar sinkt die reale [= verbraucherpreisbereinigte; ST.] Besoldung 2024 gegenüber 2009 nur im Saarland und in Nordrhein-Westfalen unter das Niveau von 2009, jedoch betragen die realen Verluste gegenüber 2020 praktisch überall mehr als 10 Prozentpunkte. Auch die relativ hohe Besoldungsanpassung von 5,5 % zum 1.2.2025 kompensiert die realen Verluste nicht, sondern vermindert diese nur marginal. Eine der Ursachen dieser für die Beschäftigten enttäuschenden Entwicklung ist, dass die Einmalzahlungen 2022 und 2023/24 das Ausgangsniveau für die prozentuale Erhöhung nicht verändert haben, sondern das Besoldungsniveau während der Zeit hoher Inflation nominal 'eingefroren' haben." (S. 15; Hervorhebungen durch ST.)

In diesem Kontext ist nun das Zitat der Seite 20 einzuordnen, das eben als Teil der hier nun vorgenommenen Zuammenfassung und Schlussfolgerungen, wie sie die Autorin im Abschnitt VI vollzieht, zu betrachten ist. Nicht umsonst präzisiert die Autorin ihre gerade zitierte Kritik auf der Seite 19 weiterhin, indem sie ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Die Mehrzahl der Länder hat ebenfalls den TV-L ohne den Mindesterhöhungsbetrag von 140 Euro zum 1.2.2025 vollständig übernommen; einige Länder haben allerdings die prozentualen Erhöhungen z.T. vorgezogen oder höher angesetzt. Gemeinsam ist allen - auch Hessen mit eigenem Tarifvertrag und Besoldungsrunde -, dass die Laufzeit des vorherigen Besoldungsfüges zum zweiten Mal gegen die Gewährung von Einmalzahlungen gestreckt wurde, mithin die Basis für die nachfolgende prozentuale Erhöhung niedrig blieb, welche dann selbst weder beim Bund noch bei den Ländern die realen Einkommensverluste in irgendeiner Weise ausgleiche konnte. Vielmehr gibt es 2024 außerdem in fast allen Ländern sogar nominal geringere Jahresbezüge als 2023! Die reale Einkommenssituation des gesamten öffentlichen Diensts - d.h. nicht nur der Beamten, sondern auch der Tarifbeschäftigten - hat sich seit 2020 massiv - in vielen Fällen um mehr als 10 Prozentpunkte! - verschlechtert."

Insofern leiten die auf den Seiten 15 und 19 begründet erstellten Aussagen auf die Schlussbetrachtung auf der Seite 20 hin, die Du nun wiederum  aus ihren Kontext reißt, um sie dann zugleich nicht sachgerecht wiederzugeben. Auch deshalb empfehle ich, zunächst einmal den gesamten Beitrag zu lesen, um den Gesamtkontext, den sie betrachtet, in den Blick zu nehmen und nicht nur den kleinen Ausschnitt, den ich zitiere. Denn das wird ihrer nicht nur an diesen Stellen ihrer weiterführenden Erarbeitung nicht gerecht und stellt sie darüber hinaus in ein Licht, in das sie ganz sicherlich nicht gerückt werden sollte.

Darüber hinaus bezog sich meine Aussage, die Du eingangs Deines Posts von 15:46 h zitierst, gar nicht auf Gisela Färbers Betrachtungen, sondern diese meine von Dir zitierte Aussage beschreibt ein offensichtlich allgemeines Phänomen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, wie diese sich mir darstellt. Während wir vor 2020 wiederkehrend Zustimmung zu dem zwangsläufigen "Ziehharmonika-Effekt", wie ihn Martin Stuttmann in den 2010er Jahren dargelegt hat, in der rechtswissenschaftlichen Literatur gefunden haben, finden wir sie nun im Gefolge der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung, die gleichfalls mögliche weitere Folgen über die Anhebung der Grundgehaltssätze hinaus aufzeigt, die aus dem weiten Spielraum resultieren, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und sicherlich auch als Folge der spezifischen Gesetzgebungspraxis, wie wir sie seit Anfang 2021 vorfinden, nicht mehr - eben auch nicht mehr bei Martin Stuttmann. Darauf wollte ich mit meiner Aussage, die Du zitierst, hinweisen.

Schließlich bleiben mir - im Gegensatz zu den differenziert begründeten Aussagen von Gisela Färber - solche Postulate wie

"Wenn Frustration zu Veränderung führen würde, hätte es längst Änderungen an Tarif UND Besoldung geben müssen. Tatsächlich verändert ich aber nur das, wo die Gesetzgeber unmitelbarem verfassungsrechtlichem Zwang unterliegen - und selbst dort versuchen sie sich herumzuwinden"

eher unklar. Ich finde weiterhin, dass man, wenn man einen Beitrag, der offensichtlich differenziert genug ist, dass er das peer review Verfahren mitsamt seinen hohen Standards anstandslos durchlaufen hat, kritisieren will, das dann zumindest sachlich und also präzise tun sollte. Ansonsten diskutiert man am Ende nur über Sachverhalte, die von Autoren und Autorinnen tatsächlich gar nicht gemacht werden - so wie das hier der Fall ist, weshalb man sich die ganze Diskussion hier sparen kann.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6953 am: 05.01.2025 14:15 »
Zitat
Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 <253> m.w.N.; 145, 1 <7 Rn. 15>; 149, 382 <390 Rn. 13>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 <297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 <14 Rn. 30> m.w.N.). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht – insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre – oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (vgl. dazu BVerfGE 69, 272 <295>; 72, 200 <239 f.>; 78, 232 <242 f.>; vgl. Moradi Karkaj, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 80 Rn. 118).

In der Entscheidung BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 zum Polizeigesetz NRW wurde u.a. auf die damalige verfassungswidrig abgesenkte Eingangsbesoldung in BW Bezug genommen.

Das ganze klingt auf den ersten Blick doch ganz interessant im Bezug auf Zinsen oder auch den Parterneinkommenkomplex.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6954 am: 05.01.2025 14:30 »
Zitat
Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 <253> m.w.N.; 145, 1 <7 Rn. 15>; 149, 382 <390 Rn. 13>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 <297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 <14 Rn. 30> m.w.N.). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht – insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre – oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (vgl. dazu BVerfGE 69, 272 <295>; 72, 200 <239 f.>; 78, 232 <242 f.>; vgl. Moradi Karkaj, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 80 Rn. 118).

In der Entscheidung BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 zum Polizeigesetz NRW wurde u.a. auf die damalige verfassungswidrig abgesenkte Eingangsbesoldung in BW Bezug genommen.

Das ganze klingt auf den ersten Blick doch ganz interessant im Bezug auf Zinsen oder auch den Parterneinkommenkomplex.

Entscheidend ist hier die unmittelbar vor dem Zitat dargelegte Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung, die die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts darlegt, wie sie sich eben aus der ständigen Rechtsprechung ergibt:

"Das Bundesverfassungsgericht prüft die vorgelegten Regelungen nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das vorliegende Verfahren zulässig gestellten maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), wobei es aber befugt ist, diese Rechtsfrage gegebenenfalls zu erweitern. Anders als der Prüfungsgegenstand ist der Prüfungsumfang nicht begrenzt. Die insoweit maßgeblichen und zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht. Es ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. BVerfGE 126, 77 <98> m.w.N.; 126, 369 <388> m.w.N.; 133, 1 <12 Rn. 41> m.w.N.; 141, 1 <14 f. Rn. 31> m.w.N.; stRspr). Auch legt es die in Frage gestellte Norm in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts oder anderer Gerichte aus und ermittelt insofern Inhalt und Sinngehalt des zu prüfenden Gesetzes selbstständig (vgl. BVerfGE 98, 145 <154> m.w.N.; 110, 412 <438>; 167, 163 <192 Rn. 66>; stRspr)." (BVerfG, Beschluss vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11/ls20241114_1bvl000322.html, Rn. 59)

Die Befugnis, die Rechtsfrage zu erweitern, besteht für das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle schlechthin - das bedeutet aber noch nicht, dass es so auch handelt. Entsprechende Erweiterungen sind dabei eher die Ausnahme als die Regel. Allerdings finden wir in der Auslegung der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsrechtsprechung offensichtlich seit geraumer Zeit ebenfalls wiederkehrend eher Ausnahmen als die verfassungsrechtlich erwartbare Regel. Nicht umsonst geht jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation mittlerweile nicht mehr selbstverständlich davon aus, dass die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige (BVerwG, Urteil vom 21.3.2024 – BVerwG 5 C 5.22 –, Rn. 14). Schauen wir also mal, wohin uns die nächste Entscheidung in den angekündigten "Pilotverfahren" tragen wird...
« Last Edit: 05.01.2025 14:39 von SwenTanortsch »

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6955 am: 06.01.2025 12:05 »
Tarifbeschäftigte würden zurecht auf die Barrikaden gehen.
Dass auch im öD-Arbeitskampf Sachen gehen und Ergebnisse kommen können, welche in Gesetzgebungsverfahren undenkbar wären, lehrt der Blick in die Geschichtsbücher unter dem Schlagwort "Kluncker-Runde".

Danke, kannte ich noch nicht. Höchst interessant was damals bei läppischen 7% Inflation ging, während man heute mit Nullrunden und Einmalzahlungen abgespeist und das von den Gewerkschaften noch als Erfolg verkauft wird.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6956 am: 06.01.2025 14:58 »
Du charakterisierst den Satz von Gisela Färber:

"Aus ökonomischer Sicht ist es sehr schwer verständlich, wie sich die Tarifpartner vor allem in dem noch bis Ende 2025 laufenden TV-L vorgestellt haben können, auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen statt in eine Unteralimentation abzurutschen",

als "echte[n] Quatsch" und unterlegst ihr dann eine Aussage, die sie nirgends gemacht hat, nämlich:

"Sie unterstellt damit einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TVL-Entwicklung und Beamtenbesoldung, der zwar zuletzt häufig ähnlich zustande kam, aber alles andere als gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben) ist."

Denn die in Deiner Interpretation ihrer Aussage angestellten Darlegungen sind ihrer Aussage offensichtlich nicht zu entnehmen. Weder unterstellt sie in der Aussage "einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TV-L-Entwicklung und Beamtenbesoldung", noch geht sie davon aus, dass ein solcher Gleichschritt "gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben)" sei.

Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, wie man in Färbers Satz das beschriebene Postulat nicht erkennen kann...

Egal, das müssen wir nicht ausdiskutieren. Aber ich glaube, Du hast Deine Interpretation in diesem Fall recht exklusiv.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6957 am: 06.01.2025 15:25 »
Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, wie man in Färbers Satz das beschriebene Postulat nicht erkennen kann...

Hmm, die Gegenrede bezieht den Gesamtartikel mit ein, denke ich. Ich (und ich vermute mal viele andere) haben den Artikel noch gar nicht lesen können (die Veröffentlichung ist doch erst für heute? vorgesehen)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6958 am: 07.01.2025 09:00 »
Du charakterisierst den Satz von Gisela Färber:

"Aus ökonomischer Sicht ist es sehr schwer verständlich, wie sich die Tarifpartner vor allem in dem noch bis Ende 2025 laufenden TV-L vorgestellt haben können, auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen statt in eine Unteralimentation abzurutschen",

als "echte[n] Quatsch" und unterlegst ihr dann eine Aussage, die sie nirgends gemacht hat, nämlich:

"Sie unterstellt damit einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TVL-Entwicklung und Beamtenbesoldung, der zwar zuletzt häufig ähnlich zustande kam, aber alles andere als gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben) ist."

Denn die in Deiner Interpretation ihrer Aussage angestellten Darlegungen sind ihrer Aussage offensichtlich nicht zu entnehmen. Weder unterstellt sie in der Aussage "einen natürlichen 1:1-Gleichschritt zwischen TV-L-Entwicklung und Beamtenbesoldung", noch geht sie davon aus, dass ein solcher Gleichschritt "gottgegeben (oder rechtlich vorgeschrieben)" sei.

Es fällt mir schwer nachzuvollziehen, wie man in Färbers Satz das beschriebene Postulat nicht erkennen kann...

Egal, das müssen wir nicht ausdiskutieren. Aber ich glaube, Du hast Deine Interpretation in diesem Fall recht exklusiv.

Nehmen wir noch einmal das gesamte Zitat, dass ich am 02.01. um 9:54 Uhr hier gepostet habe (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.6915.html):

"[1] Die Analyse der Übertragung der letzten Tarifrunden auf den Beamtenbereich zeigt, in welch schwieriger Lage sich der öffentliche Dienst befindet. [2] Beide Statusgruppen stehen sich real deutlich schlechter als die Verdienste in der Privatwirtschaft. [3] Der (bundesweite) Reallohnindex ging nur im Jahr 2021 leicht und 2022 nach dem Ausbruch des Ukrainekrieges und den sehr starken Energiepreissteigerungen um etwa 5 Prozenpunkte zurück, steigt aber seitdem wieder an. [4] Der öffentliche Dienst erhält aus den Einmalzahlungen noch nicht einmal einen Inflationsausgleich, und auch die Besoldungserhöhung um 5,5 % zum 1.2.2025 reicht bei Weitem nicht aus, um die Verluste in eine dem Alimentationsprinzip angemessenen Rahmen zurückzuführen, da das vorherige nominale Tarif- und Besoldungsniveau verlängert worden war, statt einen echten Inflationsausgleich zu gewähren. [5] Aus ökonomischer Sicht ist es sehr schwer verständlich, wie sich die Tarifpartner vor allem in dem noch bis Ende 2025 laufenden TV-L vorgestellt haben können, auf dieser Basis auch eine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen statt in eine Unteralimentation abzurutschen." (S. 20)

Was sagt Gisela Färber hier aus?

Sie führt eingangs aus, die Übertragung der letzten Tarifrunden auf den Beamtenbereich analysieren zu wollen und wiederholt dabei eine der Hauptthesen ihres Beitrags, nämlich dass sich der öffentliche Dienst hinsichtlich der Besoldung und Tarife aktuell in einer schwierigen Lage befände [1]. Sie betont dabei im Sinne ihrer Hauptthese, die sie im Beitrag umfassend empirisch belegt, worin ein hoher Wert des Beitrags liegt, weil es das in dieser Form an keiner anderen Stelle gibt, dass sich die Problematik auf alle Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienst bezöge [2]. Sie begründet ihre These nun daran, dass der Reallohnindex in Deutschland 2021 leicht und 2022 mit etwa 5 %P stark zurückgegangen sei, um ab 2023 wieder anzusteigen, womit sie unausgesprochen hervorhebt, dass das sowohl Ende des vorletzten Jahres - als also die Tarifeinigung erzielt worden ist - als auch im letzten Jahr - als also die von ihr eingangs der Passage genannten Übertragungen des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung in den 16 Rechtskreisen vollzogen worden sind - sowohl den Tarifparteien als auch den 16 Besoldungsgesetzgebern bekannt gewesen sei [3].

Daraufhin hebt sie das Tarifergebnis hervor und kritisiert, dass die bis Ende Oktober 2024 geleisteten Einmalzahlungen bereits schon nicht ausgereicht hätten, um einen Inflationsausgleich zu schaffen, womit sie eine weitere der Zentralthesen ihres Beitrags aufruft, die sie ebenfalls wiederholt im Beitrag hervorhebt und gleichfalls empirisch belegt, nämlich dass Einmalzahlungen ein denkbar ungeeignetes Mittel sind, um eine notwendige Tarifentlohnung und ein amtsangemessenes Besoldungsniveau insbesondere in jenen Zeiten zu garantieren, die von einer hohen Inflation geprägt sind. Denn sie verlängerten nur das vormalige Tarif- und Besoldungsniveau, sodass (das zeigt sie so an anderer Stelle des Beitrags) die weiteren Konsequenzen der Tarifeinigung und deren Übertragung auf die Bediensteten, nämlich die Anhebungen der Basistarife und der Grundgehälter ab November 2024 nicht ausreichten - Ende 2024 lägen die realen Einkommensverluste der Bediensteten in praktisch allen Rechtskreisen bei über 10 %P (S. 15) -, weshalb ebenso deren weitere Anhebung um 5,5 % zum 01.02.2025 nicht ausreichen könnten, um einen echten Inflationsausgleich zu gewähren [4]. Auch diese These wird empirisch belegt und ist sachlich richtig; denn der reale Verlust von 10 %P zum Ende 2024 kann durch eine entsprechende Anhebung um 5,5 % über das gesamte Jahr 2025 nicht hinreichend kompensiert werden. Während also [3] die Reallöhne in Deutschland ab 2023 wieder angestiegen seien, muss man sowohl hinsichtlich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch der Bediensteten von einem auch noch 2025 bestehenden erheblichen Reallohnverlust ausgehen.

All das - so schließt sie ihre Argumentation ab - sei Ende 2023, zum Zeitpunkt der Tarifeinigung, beiden Tarifpartnern zumindest insoweit bekannt gewesen - da sie erkennen konnten, dass 2023 allgemein wieder Reallohnsteigerungen zu gewährtigen waren, dass aber die Einigung im öffentlichen Dienst deren Beschäftigten weiterhin erhebliche reale Einkommensverluste bescheren mussten -, dass ihr die Tarifeinigung als solche aus ökonomischer Sicht schwer verständlich bleibe. Denn da auch Ende 2023 zu erwarten war, dass die Tarifeinigung getreu dem Grundsatz "Besoldung folgt Tarif" auf die Bediensteten übertragen werden würde, musste beiden Tarifparteien klar sein, dass auf dieser Basis nicht zuletzt auch keine verfassungskonforme Besoldung zustande zu bringen sein konnte, sondern die Folge das (weitere) Abrutschen in eine Unteralimentation sein musste [5]. Die Problematik der seit 2020 noch einmal besonders vollzogenen Unteralimentation ist dabei das grundlegende Thema ihres Beitrags, in dem sie dieses Faktum dankenswerterweise empirisch umfassend nachweist - und damit wie schon gesagt einen wertvollen Beitrag leistet, den es so an keiner anderen Stelle gibt. Der Wert des Beitrags liegt nun insbesondere genau darin: Hier wird das von den Dienstherrn völlig verdrehte Thema sachlich wieder vom Kopf auf die Füße gestellt, und zwar empirisch belegt und sachlich überzeugend (auch wenn ich nicht mit jeder der Sichtweisen d'accord bin).

Die Kernaussage der von mir zitierten Passage ist also: Der letzte Tarifabschluss mitsamt seiner zu erwartende Konsequenzen war gänzlich ungeeignet, um eine, was die realen Einkünfte betrifft, sachlich notwendige Situation im öffentlichen Dienst herzustellen, womit mit dieser hier dargelegten These darüber hinaus noch einen Subkontext verbunden ist, nämlich auf den Seiten 15 f. Denn da weist die Autorin auf die anstehenden Tarifverhandlungen im Bund hin, wofür sie also insbesondere die Gewerkschaftsseite mit den Hervorhebungen, dass Einmalzahlungen ein wenig zielführendes Mittel des Tariferhalts sind, da sie eben in Zeiten recht hoher Inflation tatsächlich langfristig zu erheblichen realen Einkommensverlusten führen können, augenscheinlich sensibilisieren will oder - wenn man es weniger vorsichtig formuliert - mit der Nase drauf stupsen will: "Die realen Bezügeverluste beim Bund betragen zwischen 2020 und 2024 immerhin 9%; der Bund kann aber mit den im Herbst 2024 stattfindenden Tarifverhandlungen für das Jahr 2025 noch Korrekturen erreichen." (S. 16; Hervorhebungen durch ST.)

So stellt sich das, was die Autorin schreibt, dar. Sie erstellt auch an diesen Stellen eine differenzierte, empirisch belegt und ökonomisch präzise Analyse, der man mit den von Dir erfolgten Unterlegungen und Werturteilen offensichtlich nicht gerecht wird. Die Wiederholung Deiner Thesen macht die Sache dabei nach meinem Dafürhalten nicht besser.
« Last Edit: 07.01.2025 09:06 von SwenTanortsch »

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6959 am: 11.01.2025 16:39 »
In BW geben sie wenigstens unumwunden zu, dass das angerechnete Partnereinkommen fiskalisch begründet ist.
Aber wir Beamten dürfen froh sein, dass das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich übertragen wurde. CDU stößt ins selbe Horn. Die werd ich nicht mehr wählen.

https://www.bbw.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_bbw_dbb_de/pdf/magazin/BBW_Magazin-Dezember_2024.pdf

"Peter Seimer von den Grünen zeigte Verständnis für die Haltung des BBW. Über das Part-
nereinkommen sei man auch innerhalb seiner Fraktion „nicht ganz glücklich“, sagte der Abgeordnete und fügte ergänzend hinzu: Er sei gespannt, ob diese Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht hält. Kritisch äußerte er sich auch zum Familienergänzungszuschlag. Die Ausweitung des Zuschlagswesens sei sicherlich bedenklich. Dennoch bekannte sich Seimer zu den Neuregelungen. Sowohl das anrechenbare Partnerein kommen als auch in der Folge der Familienergänzungszuschlag seien aufgrund der Haushaltslage unumgänglich gewesen. Zugleich wies er darauf hin, dass man das Tarifergebnis TV-L immerhin zeit-und inhaltsgleich auf den Beamten- und Versorgungsbereich übertragen habe."

"Anders als sein Kollege von den Grünen verteidigte der CDU-Abgeordnete Albrecht Schütte die Einführung des anrechenbaren Partnereinkommens samt Familienergänzungszuschlag uneingeschränkt. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage unerlässlich gewesen. Schließlich hätte die verfassungskonforme Anpassung von Besoldung und Versorgung das Land vier bis fünf Millionen Euro mehr gekostet, wenn man auf das Partnereinkommen und den Familienergänzungszuschlag verzichtet hätte. Das sei nicht zu verantworten gewesen.Zugleich verwies er auf die noch unsichere Rechtslage zum Partnereinkommen und erklärte lapidar: „Mal sehen, was das Gericht sagt.“"

Richtig toll wie sich unser Dienstherr da gebärdet  >:(
Ich hoffe nur, dass endlich endlich was aus Karlsruhe kommt. Wir sind unseren Volksvertretern nichts wert  :(