Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032064 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7455 am: 19.04.2025 07:24 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?


Laut DRB müsste im Bund die unterste Besoldungsgruppe A3 um 1000€ angehoben werden. Die relative Anhebung der gesamten Besoldungstabelle entspricht in der Folge ca. 40%.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7456 am: 19.04.2025 08:21 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?

Das gilt es sowohl in den 17 Rechtskreisen als auch in den jeweiligen Besoldungsgruppen zu differenzieren, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die seit 2021 in fast allen Rechtskreisen erheblich angehobene Familienbesoldung sich als evident sachwidrig darstellte.

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.

Nun führe ich ja regelmäßig aus, dass der weite Entswcheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, es ihm gestattet, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren. Aber es sollte unwahrscheinlich sein, sofern wie gesagt sich die jeweiligen "Hybridbildungen" als solche und damit als verfassungswidrig darstellten, dass jene Fehlbeträge durch eine Anhebung der Grundbesoldung am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik, die zu einer höheren Nettoalimentation von 300,- € bis 500,- € am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik führten, sachgerecht ausgeglichen werden könnten, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise. Darüber hinaus müsste eine entsprechende Anhebung der Bruttobesoldung mittels Erhöhung der Grundgehaltssätze, die zu entsprechenden Nettobeträgen führte, nach oben hochwachsen, da ja das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen seine Beachtung fordert. Sofern also in der untersten Besoldungsgruppe eine Anhebung der Grundgehaltssätze um einen bestimmten Prozentsatz vollzogen wird, ist davon auszugehen, dass - jedenfalls ohne eine sachgerechte Ämterneubewertung - auch die darüberliegenden Besoldungsgruppen ebenfalls zumindest weitgehend entsprechend, also um jenen Prozentsatz, anzuheben sein dürften. Die absolute Anhebung - also der jeweilige Eurobetrag der Anhebung - stellt sich so mit jeder weiteren Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe also nur als immer stärker dar.

Die indizelle Verletzung in den 16 Rechtskreisen auf Basis des Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation stellt der Beitrag ebenfalls dar. Er reichte 2024 unter derselben Prämisse, dass die jeweiligen "Hybridbildungen" in dem jeweiligen Rechtskreis entsprechend zu betrachten und deshalb verfassungswidrig sind, von 1.903,- € und 74 von 110 (67,3 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Bayern bis 309,- € und 11 von 111 (9,9 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Sachsen, wobei auch an dieser Stelle wiederum darauf zu verweisen ist, dass das indizielle Mittel des Grundgehaltsäquivalenz nichts mit der materiell-rechtlich notwendigen Höhe anzuhebender Grundgehaltssätze zu tun hat - die Beträge offenbaren also indiziell den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A und mehr nicht. Sie lassen entsprechend eine Bewertung zu, als wie stark sich - als Indiz - die jeweilige Besoldungssystematik als verletzt darstellt, um allerdings materiell-rechtlich zumindest eine Ahnung zu offenbaren, dass man in den allemeisten Rechtskreisen kaum mit einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe um einen Betrag x hinkommen dürfte, der dann zu einer Nettoanhebung der Alimentation um 300,- € bis 500,- € führte.

Tatsächlich dürfte sich die Besoldungssystematik mindestens in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise als so stark verletzt zeigen, dass sachgerechte Anhebungen der Grundgehaltssätze sich als so notwendig darstellen, dass diese Dimension die Vorstellungskraft allesamt in der Bundesrepublik überfordern dürfte (um es so auszudrücken), soll heißen: Es geht bei sachgerechter Betrachtung heute um Beträge zukünftiger Personalkosten im öffentlichen Dienst, die bar jeder Vorstellungskraft sein dürften. Genau deshalb habe ich gerade erst davon gesprochen, dass die Wucht des sachlichen Einschlags heute weitgehend gar nicht zu ermessen ist, sofern der Zweite Senat seinen sich seit 2012/15 offenbarenden Rechtsprechungswandel konsequent fortsetzen wird, wozu er sich in Anbetracht der genannten und weiteren Zahlen offensichtlich veranlasst sehen sollte.

Denn nicht umsonst hat er ja in der aktuellen Entscheidung das Mindestabstandsgebot in Berlin materiell-rechtlich und also nicht indiziell zwischen 2009 und 2015 um zwischen 24 % und 29 % verletzt betrachtet (vgl. die Rn. 153 f. der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Diese materiell-rechtliche Verletzung lässt sich nicht relativieren und sollte sich darüber hinaus unter tatsächlichen Verhältnissen - nämlich einer sachgerechten Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife - noch einmal höher darstellen.

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7457 am: 19.04.2025 08:44 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.
« Last Edit: 19.04.2025 08:58 von ACDSee »

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7458 am: 19.04.2025 09:52 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?


Ein A3 in Bayern verdient mehr als ein A6 in Hessen. Ich denke nicht, dass 300 € da ausreichen.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/250331/0/

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7459 am: 19.04.2025 10:06 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


Gibt es eine Möglichkeit sich den Beitrag einzeln zu ordern, ich finde nur die Möglichkeit eins Jahresabos?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7460 am: 19.04.2025 10:17 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


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Ja, hier:

https://shop.kohlhammer.de/beamtenrecht-als-hybridbildung-978-3-00-102435-0.html

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7461 am: 19.04.2025 10:20 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


Beiträge der ZBR können unter der Funktion click & buy zugänglich gemacht werden, für das Doppelheft vom Jahresbeginn hier:

https://shop.kohlhammer.de/zeitschrift-fur-beamtenrecht-1-2-2025-0514-2571-202501-02.html

Günstiger, aber zeitaufwändiger ist es, eine Bibilothek aus der Nähe aufzusuchen, die die ZBR führt:

https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=011142278&view=brief



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emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7462 am: 19.04.2025 21:15 »
Kennen wir eigentlich tatsächliche Nachzahlungsbeträge zu denen die Dienstherren von Verwaltungsgerichten verurteilt wurden?

Darum geht es ja, wenn man den Gerichtsweg beschreitet. Dass teilweise dreckige Deals angeboten werden um das Verfahren zu beenden hat der ein oder andere hier ja auch schon kundgetan.

Sehe ich es richtig, dass selbst das Verfahren der Berliner Richter bis heute nicht zu einer Nachzahlung geführt hat?

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=04.05.2020&Aktenzeichen=2%20BvL%204%2F18


emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7464 am: 19.04.2025 21:41 »
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP1

Danke, aber das ist ja nur ein Teil der Lösung. Der Verfahrensgang ist noch nicht abgeschlossen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde hinsichtlich des Zeitraums aufgetrennt. Für den Zeitraum ab 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt das Verfahren an das OVG Berlin Brandenburg zurucküberwiesen. Also ist es richtig, dass es im Anschluss an 2 BvL 4/18 keine einzige Verurteilung durch ein VG zu einer Nachzahlung gibt?

Davon abgesehen, das BVerfG hatte von Berlin ja gar keine allgemeine rückwirkende Behebung gefordert. Es kann doch nicht sein, dass es keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gibt.  >:(
« Last Edit: 19.04.2025 21:51 von emdy »

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7465 am: 20.04.2025 16:54 »
Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.

Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?

Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7466 am: 20.04.2025 17:55 »
Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.

Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?

Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.

Ich gehe weiterhin davon aus - das habe ich hier ja bereits vor ein paar Tagen ausgeführt -, dass sich die Kammer von einer sachlich genutzten Möglichkeit der Sprungerevision weitere Klarheit verspricht, was unausgesprochen ggf. mit einer der Gründe dafür sein könnte, dass man die Sachlage so eindeutig betrachtet hat, wie man sie betrachtet hat, nämlich dass man in Hamburg in der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 eindeutig nur hauchzart an der Evidenz einer verfassungswidrigen Unteralimentation vorbeigeschrammt sei. Betrachtet man den Aufwand, den die Kammer betrieben hat - und für den ich ihr meinen Respekt zolle -, dann hätte sie mit einem deutlich geringeren Aufwand zum selben Ergebnis kommen können, wie bspw. gerade die Entscheidung des VG Karlsruhe gezeigt hat.

Dass sie diesen Aufwand betrieben hat, ist so verstanden bemerkenswert. Im Ergebnis liegt hier nun eine bis an den Rand argumentativ gesättigte Entscheidungsbegründung vor, anhand derer nun eine präzise Klagebegründung erstellt werden kann, weshalb ich unlängst hier davon gesprochen habe, dass dort nun klägerseits eine wirkliche Chance besteht, einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken, worauf die Kammer mehr oder minder deutlich mit dem letzten Absatz der Begründung hinweist:

"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 für die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."

Insofern würde ich die Entscheidung nicht so kritisch lesen, emdy. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter können uns nun allen einen wirklich großen Gefallen tun, indem letzterer mittels copy and paste in zwei bis drei Tagen Arbeit eine substantiierte Klagebegründung erstellt, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht diese Obskurität eines Besoldungesetzes so betrachtet, wie es jenem gebührt. Es liegen mehr als hundert Seiten Text vor, die das Besoldungsstrukturgesetz mitsamt seiner ganzen Verwerfungen umfassend würdigen.

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

BuBea

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7467 am: 20.04.2025 19:36 »

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.

bebolus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7468 am: 20.04.2025 21:33 »
Bei all den schlauen Dingen der letzten Seiten: Der "einfache" Beamte, der aus welchem Grund auch immer mit seiner Besoldung nicht einverstanden ist, soll doch erstmal einfach nur zum Ausdruck bringen, dass seine Besoldung zu niedrig ist (Widerspruch).. Ich kann allem hier nicht beistimmen, dass das in der hier vorgebrachten Tiefe begründet werden muss. Muss es dann aber wohl schon, sofern der Widerspruch dann zeitnah zur Klage würde. Das kann in meiner Welt aber so nicht sein. Eigentlich müsste das Gericht mir erläutern, dass es alles mit rechten Dingen vor sich geht. Und erst danach müsste ich in der Berufung eine hier dargestellte Tiefe der Begründung an den Tag legen..

Es müsste doch einfach ausreichen, wenn ich sage: Die vom Gestzgeber angelgten Beträge sind in ihrer Höhe nicht richtig... oder.. Die vom Besoldungsgesetzgeber herangezogenen Begründungen sind falsch.
« Last Edit: 20.04.2025 21:39 von bebolus »

SwenTanortsch

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« Antwort #7469 am: 21.04.2025 00:15 »

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.

So weit, wie Du es im letzten Satz schreibst, würde ich nicht gehen, BuBea. Denn das Bundesverfassungsgericht kann sich in den angekündigten Entscheidungen nicht konkret mit der Frage der Heranziehung eines Partnereinkommens beschäftigen, da die von der Normenkontrolle betroffenen gesetzlichen Regelungen noch kein Partnereinkommen betrachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht könnte hier also nur ein Obiter Dictum beifügen, während dahingegen das Bundesverwaltungsgericht im nun möglichen Revisionsverfahren direkt die in Hamburg vollzogene gesetzliche Regelung zu betrachten hätte, um im Anschluss die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das sich dann veranlässt sehen würde, die konkrete Normenkontrolle zu vollziehen. Das dürfte durchaus im Interesse der Verwaltungsgerichtbarkeit sein, da damit der verfassungsrechtliche Rahmen geklärt werden könnte, in welchem ggf. Partneinkommen vom Besoldungsgesetzgeber betrachten werden dürften.

Denn nicht umsonst hat der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Peter M. Huber im letzten nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens zumindest theoretisch möglich sein dürfte, wenn er ausführte:

"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).

Es dürfte folglich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da heute die weit überwiegende Zahl an Besoldungsgsetzgebern das Partneinkommen betrachten, im gesteigerten Maße von Interesse sein, wie das der Zweite Senat sieht, und zwar um das zu verhindern, was der damalige Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft Nordrhein-Westfalen an derselben Stelle (vgl. S. 17) wie folgt zusammengefasst hat, vgl. den dritten Absatz:

"Von der SPD kam die Frage: Wie bewerten Sie § 71b verfassungsrechtlich? – Man
muss noch mal darüber nachdenken, ob, und das klang eben an, eine Teilprivatisie-
rung der staatlichen Alimentationspflicht überhaupt verfassungsgemäß sein kann. Ei-
gentlich ist der Dienstherr verpflichtet, eine Alimentation zu zahlen und nicht der Be-
schäftigte verpflichtet, dem Dienstherrn zu sagen, wie hoch die Alimentation sein
sollte. Bisher war ich der Meinung, wir stellen als Gewerkschaften Forderungen und
dann diskutieren wir darüber. Demnächst stellt der Beamte Anträge und dann kriegt er
es oder vielleicht auch nicht. Ich glaube, da sind wir an den Grenzen der Verfassungs-
mäßigkeit eines Besoldungssystems.

Inwieweit obendrein die Frage zu beantworten wäre, ob wir hier eine Benachteiligung
der Ehe haben und ob es für den ein oder anderen besser ist, dann nicht zu heiraten,
wäre dann im Einzelfall zu betrachten. Ich habe gerade die verschiedenen Kriterien
genannt. Das könnte durchaus eine Rolle spielen.

Was gibt es in anderen Ländern? Nun, offensichtlich haben sich die Länder abgespro-
chen, jetzt diese Anrechnung des Partnereinkommens zu machen. Manchmal folgen
die Besoldungsgesetzgeber Trends. Hier haben wir offensichtlich einen. Man hat ab-
gesprochen: 'Das machen wir jetzt', und dann werden wir wahrscheinlich demnächst
16 oder 17 verschiedene Urteile kriegen. Das kann eine muntere Landschaft in den
Klageverfahren werden, wer wann, wo, wie und wie schnell zum Verfassungsgericht
durchdringt. Auch da macht sich der Gesetzgeber das Leben leichter als es tatsächlich
ist."

Es könnte die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörig viel Arbeit und also Begründungslast sparen, wenn hinreichend klargestellt wäre, in welchem Rahmen die Betrachtung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich möglich oder nicht möglich sein könnte. Auch deshalb hat nun die Kammer die Sprungrevision zugelassen.

@ bebolus

Es obliegt zunächst einmal regelmäßig dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren, also seine Klage zu begründen. Das kann ihm die judikative Gewalt nicht abnehmen. Folge Deiner Vorstellung wäre, dass die Verwaltungsgerichte entweder eine Art verlängerter Arm des Gesetzgebers wäre, sodass die Verwerfungskompetenz vielfach erst den Oberverwaltungsgerichten zukäme, oder dass die Verwaltungsgerichte die Begründungslast des Gesetzgebers ausfüllen müssten, was sie im Sinne der Gewaltenteilung nicht dürfen. Beide Alternativen müssten am Ende jeweils zu einer Art Dopplung der zu leistenden Arbeit führen und also den effektiven Rechtsschutz infrage stellen, da so die sowieso schon regelmäßig eher langen Verfahrensdauern noch einmal systematisch länger werden müssten

Dahingegen sieht der regelmäßige Klageweg wie folgt aus: Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich gezwungen, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Er verfolgt mit der Gesetzgebung seine eigenen Zwecke, weshalb ihm die Begründungslast trifft, und zwar weil die Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht unmittelbar der Verfassung zu entnehmen ist. Der Kläger sieht sich nun nicht minder gezwungen, seine Klage zu begründen. Denn er verfolgt mit seiner Klage nicht minder seine eigenen Zwecke, weshalb ihn nicht minder die Begründungslast trifft. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft nun, nachdem der Dienstherr als Teil der exekutiven Gewalt auf Basis der gesetzlichen Regelung eine Besoldung gewährt und einen Widerspruch gegen die von ihm gewährte Besoldung und Alimentation endgültig negativ beschieden hat, die im Rahmen einer zulässigen Feststellungsklage vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb seiner Meinung nach die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin, indem sie seine Klagebegründung heranzieht. Sie zieht dabei in der Regel ebenfalls die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers heran - jedenfalls spätestens dann, wenn der Kläger argumentiert, dass gesetzliche Regelungen nicht sachgerecht seien - und sieht sich veranlasst, sie solange als sachgerecht zu betrachten, solange sie sich nicht veranlasst sieht, sie als evident sachwidrig betrachten zu müssen. Sie sieht sich dabei zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Ihre Aufgabe kann aber nicht sein, jeder unbegründeten Vermutung im Sinne des Untersuchnungsgrundsatzes nachzugehen. Denn das Ergebnis wäre, dass die Verwaltungsgerichte nur so von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geflutet werden würden, und zwar wiederkehrend ohne stichhaltig vorgebrachte Gründe, welche gesetzlichen Regelungen warum nicht sachgerecht seien sollten, was beides nicht im Sinne des effektiven Rechtsschutzes sein könnte.

Es ist also nicht die Aufgabe der Gerichte, Dir als Kläger zu erläutern, das alles mit rechten Dingen vor sich geht, sondern das ist die Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und das ist die Aufgabe des Dienstherrn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Aufgabe der Gerichte ist es, das Handeln der beiden anderen Gewalten zu kontrollieren, wozu es auf Kläger angewiesen ist, die ihr Begehr sachgerecht formulieren. Entsprechend regelt § 82 Abs. 1 VwGO das, was vom Kläger zu verlangen ist:

"Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden."