Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4878046 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8370 am: 19.11.2025 15:47 »
Es gibt die Median Daten aber nur für Großstädte, Raumordnungsregionen (NUTS-2) oder NUTS1-Regionen. Siehe den Tabellen.

Macht man es zu großteilig, wird es wieder die Probleme mit den Wohnkosten geben. Hier ist die Entscheidung leider sehr still ausgefallen. Die waren aber auch schon davor eines der größten Probleme, was man versucht hat in Zuschlagsorgien zu ertränken oder zwanghaft mit Perzentilen/Heizkosten ausrechnen wollte.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8371 am: 19.11.2025 17:00 »
Der heute veröffentlichte BVerfG-Beschluss enthält wichtige Fortschritte, springt aber auch an einigen Stellen enttäuschend kurz.

Fortschritte
- Die Besoldung wurde für 95% der Betroffenengruppen als zu niedrig erkannt

- Die Mindestbesoldung lässt sich nun SEHR wesentlich einfacher prüfen. Für 15% über Grundsicherung mussten erhebliche Datenmengen erhoben werden, wobei die Besoldungsgesetzgeber in nicht wenigen Fällen auf dubiose Ersatzdaten zurückgriffen, um die Grenze zu drücken. Das wird nun nicht mehr möglich sein. Zudem können Verfahren ganz erheblich beschleunigt werden, wenn man diesen ganzen Weg nicht mehr gehen muss (bisher aufwenigige Erhebnungen bis hin zu lokalen sozialen Vergünstigungen für Grundsicherugnsempfänger). Sehr gut, dass sich das BVerfG hier zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG durchringen konnte, obwohl einzelne Foristi in der Vergangenheit zu argumentieren versuchten, das BVerfG würde seine eigene Rectssprechung nicht ändern

- Die 15-Jahres-Zeiträume werden durch einen festen Bezugspunkt 1996 ersetzt, auch das ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Und sie ist wichtig! Das ergibt sich schon daraus, dass in vilen Fällen keine verfassungsgemäße Besoldung für 2011 vorliegt, so dass eine Berechnung der "notwendigen" Besoldung 2026 alleine dadurch schon unmöglich gewesen wäre. Auch der Hamburger "Trick" der vorübergehenden Angleichungszulage (bis zum Ende des 15-JZR) wird dadurch unmöglich. Last but not least entfällt hier ein erheblicher Prüfaufwand für Gesetzgeber und Gerichte

- Künftig sind 2 von 4, unter Umständen nur 1 von 4 Parameter, für eine Verfassungswidrigkeit zu erfüllen, statt bisher i.d.R. 3 von 5

- Insgesamt ist die Prüfung der Paramter damit auf eine erheblich vereinfachte und bessere Grundlag gestellt worden.

- Es wird klar formuliert, dass alle Widerspruch einlegenden Beamten Ansprüche generiert haben, unabhängig vom Verfahrensstand oder -ausgang

- Klare Aussagen, dass Vorgaben für die Prüfung der Richterbesoldung auch für die Beamtenbesoldung gelten

- Klare Festlegung, dass länderspezifische Werte für Inflation und Nominallohn zu berücksichtigen sind. Das könnte in einigen, teuren Bundesländern wohl noch Wellen schlagen


Fehlende Fortschritte
- Die Entscheidung über die maximale Ausschweifung von familienabhängigen Besoldungsbestandteilen wurde ein weiteres mal vertagt. Dadurch ist die Mindestbesoldung für Alleinstehende weiter völlig unklar.

- Die Entscheidung über die Einbeziehung von Partnereinkommen wurde vertagt. Sie spielten in den betroffenen Entscheidungen keine Rolle und wurden auch nicht mit einbezogen, so dass dieses Vorgehen der Besoldungsgeber verfassungsrechtlich völlig unklar bleibt.

- Versorgungsempfänger stehen weiterhin im Regen, insbesondere hinsichtlich der Mindestversorgung. Sie profitieren zwar ein Stück weit von Tabellenwerterhöhungen, sind aber erstens i.d.R. ohne berücksichtigungsfähige Kinder (-> Problem der unklaren Alleinstehendenmindestbesoldung) und leiden zweitens unter neuartigen Zulagen, die als nicht ruhegehaltsfähig deklariert wurden und damit faktisch den Ruhegehaltssatz senken

- Ein direktes Durchgriffsrecht unterer Gerichtsbarkeiten auf die Besoldung erfolgte nicht, so dass weiterhin das BVerfG einzge Hoffnung der Beamten bleibt.

- Wer keinen Widerspruch eingelegt hat, geht in bezug auf die Vergangenheit leer aus


Fazit

Einerseits ist hier ein großer Wurf erfolgt in Hinblick auf Verfahrenspraktikabilität und -beschleunigung. Gewichtige systematische Probleme der bisherigen BVerfG-Rechtssprechung hat das BVerfG zum Glück selbst  erkannt und revidiert. Damit ist eine erheblich verbesserte Grundlage geschaffen worden, mehr und schnellere Entscheidungen zu fällen. Zudem wurde eine deutlich klarere Rechtsgrundlage für die Besoldungsanpassungen 2026 gelegt, und es wird sehr spannend, deren Auswirkungen für die verschiedenen Länder zu berechnen

Andererseits sind wichtige aktuelle Fragen der Besoldung unbeantwortet geblieben (s.o.), und insbesondere Versorgungsempfänger werden weiterhin wohl eher sterben als zu ihrem (vollen) Recht zu kommen.

Es bleibt daher trotz Fortschritten das gleiche Spiel wie zuvor: Wir haben Fortschritte gemacht, hoffen aber auch direkt schon wieder auf das nächste Urteil. Das Urteil für die 2016er-Verfahren könnte nun zeitnah folgen, weil der heutige Beschluss wohl (fast?) alle offenen Fragen dafür geklärt hat (-> Frage: sieht jemand noch ungeklärte Aspekte der offenen 2016er-Urteile?). Hoffen wir 2026 auf neue Antworten...

eclipsoid

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8372 am: 19.11.2025 17:05 »
Ob der Bundesweite Median genommen wurde oder der für das Land Berlin ist mir auch noch nicht ganz klar.

Im Urteil wird der Median aus Berlin verwendet. Der steigt von 40.420,97 im Jahr 2020 (auch im Urteil so referenziert) auf 47.151,62 für das Jahr 2024.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8373 am: 19.11.2025 17:39 »
Fehlende Fortschritte
[...]

Es gibt ein weiteres (aus meiner Sicht) gravierendes Problem im Urteil:

Seit heute gibt es seitens des BVerfG einen expliziten gruppenspezifischen Vergleich zwischen den Besoldungsgruppen der Beamten und den Entgeltgruppen der Angestellten.

Und weil bekanntermaßen Verdi mit den ständigen UNSÄGLICHEN Forderungen nach Sockelbeträgen leider teilweise immer mal wieder Erfolg hat, führt dies zu der (aus meiner Sicht) absurden Situation, dass eine sehr schlechte Entwicklung der oberen Besoldungsgruppen bei den Beamten trotzdem verfassungsgemäß sein kann, nur weil die entsprechende Entwicklung der oberen Entgeltgruppen bei den Tarifangestellten ebenfalls sehr schlecht war (so dass der entsprechende Abstand nicht die 5%-Hürde reißt).

(siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg428993.html#msg428993)

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8374 am: 19.11.2025 18:07 »
Es gibt ein weiteres (aus meiner Sicht) gravierendes Problem im Urteil:
Seit heute gibt es seitens des BVerfG einen expliziten gruppenspezifischen Vergleich zwischen den Besoldungsgruppen der Beamten und den Entgeltgruppen der Angestellten.

Den Vergleich mit dem TV-L gibt es nicht "seit heute", der war auch eines der alten fünf Kriterien. Neu es lediglich, dass nicht mit Durchschnitswerten gearbeitet wird. Das bildet die Realität besser ab, insofern finde ich es objektiv schwierig, das aus persönlichen Interessen zu beanstanden.

Er stellt auch kein Problem dar, weil es ja auch in höheren Besoldungsgruppen "reicht", wenn ein bis zwei der anderen Kriterien erfüllt sind, also z.B. Nominallohnentwicklung und Verbraucherpreisindex. Zudem wirkt das Abstandsgebot einer Fehlentwicklung zulasten höherer Besoldungsgruppen entgegen.
« Last Edit: 19.11.2025 18:18 von NordWest »

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8375 am: 19.11.2025 18:14 »
Es gibt die Median Daten aber nur für Großstädte, Raumordnungsregionen (NUTS-2) oder NUTS1-Regionen. Siehe den Tabellen.


Kannst du bitte einen Link angeben, wo man die Daten findet?

NordWest

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« Last Edit: 19.11.2025 18:27 von NordWest »

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8377 am: 19.11.2025 18:28 »
Kannst du bitte einen Link angeben, wo man die Daten findet?

Der Link stand sogar direkt im BVerfG-Beschluss:
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Eine erste Berechnung für Hamburg 2024 ergab, dass die Mindestbesoldung nach den neuen Maßstäben (knapp) erfüllt wurde. Bei den Tabellenwerten, insbesondere dem Nominallohnindex, dürfte das anders aussehen.
Hab jetzt nicht im Detail nachgerechnet, aber laut dieser Tabelle besoldet Hamburg tendenziell geringer als Berlin:
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/241231/3/
Kann mir jetzt auch nicht wirklich vorstellen, dass der Median in Hamburg geringer ist als in Berlin.
Selbst in NRW mit den hohen Familienzuschlägen sehe ich da keine Mindestalimentation.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8378 am: 19.11.2025 18:53 »
Es gab einen schwerwiegenden Rechenfehler in der ersten Version (gerechnet wurde mit dem 60%-Wert der Behörden-Excel-Tabelle) statt mit den 80% des BVerfG, ich habe die zweite Passage des Textes daher gelöscht.

Eine zweite Berechnung ist in Arbeit und ergibt einen klaren Verstoß gegen die Mindestbesoldung! Bekanntgabung der Parameter der zweiten Berechnung folgt nach weiterer Fehlerprüfung
« Last Edit: 19.11.2025 19:04 von NordWest »


BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8380 am: 19.11.2025 19:50 »
Hier eine gute Übersicht

Nix "gute Übersicht", sondern schlichter KI-Bullshit!

Willkürliches Beispiel: "Verfassungsgemäß waren lediglich einzelne Jahre und einzelne Besoldungsgruppen, insbesondere Teile der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 ab 2016 bzw. 2017/2020, wo der Berliner Gesetzgeber spürbare Anpassungen vorgenommen hatte."

Aha, wann genau hat denn der Berliner Gesetzgeber die genannten Besoldungsgruppen mit solchen "spürbaren Anpassungen" besonders gepimpert..?


Also BITTE BIITE hört auf, in sämtlichen Threads irgendwelchen KI-Blödsinn zu posten! Wie soll diese denn irgendetwas Sinnvolles zu einem NEUEN Urteil sagen können, das gerade erst mal seit einigen Stunden bekannt ist..??

lotsch

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« Antwort #8381 am: 19.11.2025 19:53 »
Mirko Prinz schreibt bei Berliner Besoldung folgendes:

Mirko Prinz   
19. November 2025 um 18:54 Uhr

Hallo Stern111.

unabhängig von bereits gestellten Widersprüchen wäre die Rn. 153 für mich die Grundlage für eine Schadensersatzklage, hier Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Vorsatz ist nachweisbar. Weiterhin ist definitiv bei einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahrzehnten ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Viele Ansatzpunkte die – ähnlich wie ein notwendige Verzinsung – europarechtlich geklärt werden müssen. Das Spiel geht weiter …

BG Mirko


Zur notwendigen Verzinsung möchte ich anmerken, dass die an verschiedenen Stellen im Urteil erfolgte Einbeziehung der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) besonders positiv zu bewerten ist. Unter dem Gesichtspunkt dürfte es nicht all zu schwer sein, eine Verzinsung einzuklagen.

Rd.Nr. 33 "c) Schließlich ist bei der Auslegung des Grundgesetzes die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einzubeziehen. Sie besitzt in der deutschen Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist daher grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts. Nach dessen ständiger Rechtsprechung leiten jedoch die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes an (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 ff.>; 138, 296 <355 f. Rn. 149>; 148, 296 <350 ff. Rn. 126 ff.>; 152, 152 <176 Rn. 58> – Recht auf Vergessen I) und weisen insoweit eine verfassungsrechtliche Dimension auf (vgl. BVerfGE 158, 1 <36 Rn. 70> – Ökotox-Daten). Die Berücksichtigung der genannten Quellen auch bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes ist nicht nur Ausdruck der Europarechtsfreundlichkeit der Verfassung und der Integrationsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts. Sie trägt vielmehr der Einbindung Deutschlands in den europäischen Rechtsraum und seiner Entwicklung Rechnung, fördert die Stärkung gemeineuropäischer Grundrechtsstandards und vermeidet Friktionen und Wertungswidersprüche bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im Interesse seiner Effektivität und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 158, 1 <37 Rn. 71>; Voßkuhle, NVwZ 2010, S. 1)."


Illunis

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« Antwort #8382 am: 19.11.2025 20:20 »
Am Beispiel von Bayern:

Ich nehme aus https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9 die

2328€ für Bayern * 0.8 = 1862.4€

A9 4K:
43088.02€ (Jahresnetto aus dem Rechner) / 12 = ~3590€ /Monat
3590€/(1.0+0.5+2*0.3) = ~1709€ + 2*250€ Kindergeld - PKV (schätze um die 500-600)

Also war 2024 in Bayern selbst A9 noch zu wenig.

Ist der Rechenweg so Richtig?

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8383 am: 19.11.2025 20:46 »
Berlin äußert sich:
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/senatsverwaltung-fuer-finanzen-will-schnellstmoeglich-notwendige-schritte-einleiten/
"Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung für Finanzen respektiert diese Entscheidung und wird schnellstmöglich die notwendigen Schritte einleiten."

NordWest

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« Antwort #8384 am: 20.11.2025 00:15 »
Im Anhang findet Ihr eine Excel-Tabelle, in der für Hamburg 2024 die Mindestbesoldung nach den neuen Maßstäben mit der A4-Besoldung (1. Stufe) verglichen wird. Es zeigt sich eine Diskrepanz von rund 2.016 Euro monatlich ohne Berücksichtigung eines Partnereinkommens und eine Restdiskrepanz von rund 811 Euro auch nach dem von angerechneten Partnereinkommens 2024.

Einzelne Werte sind geschätzt oder angenähert, Quellenangaben stehen anbei. Einige Zahlwerte sind berechnet worden, schaut Euch die Formeln gerne an. Alles natürlich ohne Gewähr. Ich würde mich über eine gemeinsame Fehlersuche freuen, also gebt mir gerne Rückmeldungen, wenn Ihr etwas für falsch haltet - oder auch wenn Ihr bei den angenäherten Werten exaktere Quellen habt.

Als Ziel möchte ich gerne eine überprüfte Version haben, die ich den Gewerkschaften zur Verfügung stellen würde. Danke schon für Euer Feedback.