Autor Thema: Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion  (Read 1035548 times)

TVOEDAnwender

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4155 am: 02.11.2023 13:19 »
Zitat
Ich will mich nicht streiten (dafür lerne ich zu gerne dazu) - aber kannst du mir die Stelle im Tarifvertrag zeigen, die das explizit ausschließt?

§§ 15, 24 regeln, dass das jeweils monatlich fällige Entgelt (Tabellenentgelt, Zulagen und Zuschläge) an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Da der TV hierfür keine Öffnungsklausel vorsieht, kann hiervon auch nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. D.h. es können keine Entgeltbestandteile ohne tarifliche Öffnungsklausel in Sachleistungen umgewandelt werden. Sonst könnte man z.B. ja auch auf die Idee kommen, dass Nettoentgelt in Amazon-Gutscheinen auszuzahlen....

Zitat
§ 15
Tabellenentgelt
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.


§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. [/b]2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.[/b] 3Fällt der
Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag
als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie
die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden
Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den
Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1
verschieben.



TVOEDAnwender

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4156 am: 02.11.2023 13:24 »
Hier auch ein paar Ausführungen aus einem Kommentar (REHM: Lexikon für das Lohnbüro), warum eine Entgeltumwandlung ohne tarifliche Öffnungsklausel nicht zulässig ist:

Zitat
4.3.2Tarifvertrag bzw. Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung liegt nicht vor
Ein tarifgebundener Arbeitnehmer kann mangels Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung oder entsprechender Öffnungsklausel sein Recht auf Entgeltumwandlung nicht durchsetzen. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern können aber über- und außertarifliche Arbeitsentgelte zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, weil derartige Entgeltteile nicht der Tarifbindung unterliegen. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen enthalten sind, werden zwar nicht unmittelbar auf Grund eines Tarifvertrages, aber auf Grund der einzelvertraglichen Regelung „nach Tarif“ bezahlt. Sie können jederzeit Entgelte in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, da der Tarifvorrang nach § 17 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreift. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird. Allein durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag werden diese Entgeltbestandteile nicht zu Tariflohn.

In Tarifverträgen kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, der u. a. § 1a BetrAVG für tarifdispositiv erklärt, auch zum Nachteil der Arbeitnehmer von der Regelung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung abgewichen und durch die Tarifvertragsparteien der Anspruch auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit haben z. B. die Tarifvertragsparteien bestimmter Bereiche des öffentlichen Dienstes Gebrauch gemacht (§ 26 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) i. V. mit Ziffer 1.3 des Altersvorsorgeplans). Um betriebseinheitliche Versorgungsbedingungen zu ermöglichen, kann nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG im Arbeitsvertrag auf entsprechende abweichende Bestimmungen in Tarifverträgen Bezug genommen werden. Durch eine in Einzelarbeitsverträgen enthaltene Bezugnahmeklausel können damit aber auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer vom Ausschluss der Entgeltumwandlung erfasst werden.

Und hier noch was von der IG Metall:

Zitat
1. Arbeitsrechtliche Schranken
Im Arbeitsvertrag vereinbaren die Parteien den Austausch von Leistungen. Die Beschäftigten verpflichten sich, dem Arbeitgeber gegenüber, ihre Arbeitskraft für eine
bestimmte Dauer zur Verfügung zu stellen, der Arbeitgeber schuldet als Gegenleistung dafür eine Vergütung. Als Vergütung wird im Arbeitsvertrag entweder ein konkreter Geldbetrag vereinbart oder auf die Vergütungsvorschriften eines Tarifvertrages
Bezug genommen, die wiederum Geldbeträge enthalten. Arbeitgeber und Beschäftigte haben folglich in aller Regel eine Geldschuld vereinbart.
Der Möglichkeit, die Vergütungspflicht durch anderweitige Leistungen zu erfüllen,
steht eine allgemeine Grenze gem. § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung entgegen. Dort
heißt es: Eine in Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht soll nicht durch eine
Naturalleistung getilgt werden können.

Die Umwandlung von tariflichen Entgeltbestandteilen in Sachwerte bedeutet juristisch einen Verzicht auf diese tariflichen Entgeltbestandteile, da es nicht zur Auszahlung des Anspruchs kommt. Ein Verzicht auf Tarifentgelt ist jedoch nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zulässig (§ 4 Abs. 4 TVG). Die Tarifverträge sehen in
der Regel auch keine Öffnungsklauseln vor. In der Metall- und Elektroindustrie beispielsweise gibt der Manteltarifvertrag vor, dass die Entgeltzahlung in bar oder bargeldlos erfolgen muss (§ 11.9 MTV). Eine Ausnahme ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 22.04.2006, der die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zum
Zweck der Altersversorgung erlaubt. Dabei handelt es sich im Unterschied zur Entgeltumwandlung in Sachwerte allerdings um eine Verschiebung der Auszahlung von
Arbeitsentgelt ins Rentenalter, ist dieses erreicht, wird der entsprechende Geldbetrag
an die Beschäftigten ausgezahlt. Weitere Ausnahmen gibt es in unseren Tarifverträgen nicht.
Eine Sachmittelleistung ist an sich auch keine günstigere Regelung, da beim Sachgruppenvergleich (BAG vom 12.12.2012 – 4 AZR 328/11) Sachleistungen eben nicht
günstiger sind als Entgeltzahlungen

Faunus

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4157 am: 02.11.2023 13:29 »
Da wäre dann deoi Frage, warum Bayern mit Bindung an den TV-L trotzdem in der Lage ist das Jobrad für Angestellte im ÖD ab 01.11.2023 durchführen kann? Dafür wurd edie Wochenarbeitszeit im Austausch um 6 min gekürzt.

Und nu?

thesisko

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4158 am: 02.11.2023 13:29 »
Interessanter ist doch die Frage, ob sich alle an den Häppchen gesättigt haben und jetzt konstruktiv verhandelt wird.

Bauernopfer

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4159 am: 02.11.2023 13:32 »
1. AG-Angebot sicher 4% auf 24 Monate  :-\

Ich gehe morgen jedenfalls nicht von einem Angebot der Arbeitgeber aus. Man wird erneut auf die leeren Kassen verweisen und sich ein paar Krokodilstränen heraus quetschen. Anschließend wird erneut mit dem respektlosen gequatsche aus der ersten Verhandlungsrunde weiter gemacht.

Könnten die AN-Vertreter, falls wieder kein Angebot kommt, nicht einfach mal ihre Unterlagen einpacken, aufstehen und sich freundlich mit dem Hinweis verabschieden, dass es ja dann nichts zu verhandeln gibt?

troubleshooting

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4160 am: 02.11.2023 13:34 »
Da wäre dann deoi Frage, warum Bayern mit Bindung an den TV-L trotzdem in der Lage ist das Jobrad für Angestellte im ÖD ab 01.11.2023 durchführen kann? Dafür wurd edie Wochenarbeitszeit im Austausch um 6 min gekürzt.

Und nu?

Schau Dir mal die verlinkte Anfrage an die Landesregierung RLP an, da steht unter 6, dass die TVL sich geeinigt haben, dies in einigen Ländern, die die blablabla genannten Anforderungen erfüllen in landesbezirklicher Tarifvereinbarung zuzulassen, allerdings ohne Zuschüsse.

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2572-18.pdf

troubleshooting

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4161 am: 02.11.2023 13:35 »
1. AG-Angebot sicher 4% auf 24 Monate  :-\

Ich gehe morgen jedenfalls nicht von einem Angebot der Arbeitgeber aus. Man wird erneut auf die leeren Kassen verweisen und sich ein paar Krokodilstränen heraus quetschen. Anschließend wird erneut mit dem respektlosen gequatsche aus der ersten Verhandlungsrunde weiter gemacht.

Könnten die AN-Vertreter, falls wieder kein Angebot kommt, nicht einfach mal ihre Unterlagen einpacken, aufstehen und sich freundlich mit dem Hinweis verabschieden, dass es ja dann nichts zu verhandeln gibt?

Schnittchen lassen sie einpacken...

TVOEDAnwender

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4162 am: 02.11.2023 13:39 »
Da wäre dann deoi Frage, warum Bayern mit Bindung an den TV-L trotzdem in der Lage ist das Jobrad für Angestellte im ÖD ab 01.11.2023 durchführen kann? Dafür wurd edie Wochenarbeitszeit im Austausch um 6 min gekürzt.

Und nu?

Da wurde - wie in BaWü auch - ein Tarifvertrag auf Landesbezirksebene abgeschlossen. Damit liegt eine notwendige Anspruchsgrundlage zur Entgeltumwandlung in Bayern und Baden-Württemberg vor.

Zitat des dbb (Flugblatt Bayern: https://www.bllv.de/fileadmin/BLLV/Download/Service/Dienstrecht/Aktuelle_Informationen/2023_09_15_Bayern_TV_Fahrradleasing_unterzeichnet.pdf)

Für Tarifbeschäftigte auf Landesebene gibt es hierzu keinen bundesweit geltenden Tarifvertrag. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gestattet ihren Mitgliedern jedoch unter bestimmten Voraussetzungen landesbezirkliche Tarifverhandlungen zu diesem Thema.

Die anderen Bundesländer schauen halt beim Thema "JobRad-Leasing" solange in die Röhre, soweit auf landesbezirklicher Ebene hierzu keine Tarifverträge abgeschlossen werden.

Warnstreik

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4163 am: 02.11.2023 13:55 »
@TVOEDAnwender
Ganz vielen Dank für die Ausführungen - das habe ich als nicht-Jurist so nicht rauslesen können und habs dann auch erst in Ausführungen gefunden. Deine Quellen waren dann superdetailliert :-)

Ich bin gespannt ob morgen schon etwas abschlussfähiges rauskommt - eventuell muss man ja den zweijährlichen Tanz inklusive Streiks garnicht erst anfangen. Vielleicht statt Häppchen ne Pfeiffe rauchen und sich einigen.

TVOEDAnwender

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4164 am: 02.11.2023 14:05 »
Der Tarifvertrag verbietet übrigens nicht, dass der AG dir kostenlos ein Fahrrad stellt. Das könnte man als außertarifliche Leistung seinen Mitarbeitern schon zur Verfügung stellen (nur der geldwerte Vorteil müsste versteuert werden). Die AG wollen aber ja den für sie günstigeren Weg: "So tun als ob" - Wir sind total modern und bieten dir ein Fahrrad an, dass du komplett selbst bezahlt (AG Zuschuss gibts keinen, du bezahlst später mit der Rente) und an welchem wir im Zweifel sogar noch mitsparen (AG spart ja auch seinen Anteil an der SozV). Daher ist und bleibt das Ganze eine Mogelpackung!

Mitleser

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« Antwort #4165 am: 02.11.2023 14:15 »
Seit 3 Seiten lese ich nur Fahrrad….

Ich hab sogar 2 in der Garage….selbst gekauft…kann man von allen AN erwarten…

Ich würde lieber das Geld haben wollen und selbst entscheiden, was ich damit mache…



MoinMoin

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4166 am: 02.11.2023 14:22 »
Seit 3 Seiten lese ich nur Fahrrad….

Ich hab sogar 2 in der Garage….selbst gekauft…kann man von allen AN erwarten…

Ich würde lieber das Geld haben wollen und selbst entscheiden, was ich damit mache…
Welches Geld?

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4167 am: 02.11.2023 14:38 »
Seit 3 Seiten lese ich nur Fahrrad….

Ich hab sogar 2 in der Garage….selbst gekauft…kann man von allen AN erwarten…

Ich würde lieber das Geld haben wollen und selbst entscheiden, was ich damit mache…
Welches Geld?

Jenes, was wir AN aus der vielfach beschriebenen Wertschätzung herleiten, was die AG so aber nicht verstanden wissen wollen.

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4168 am: 02.11.2023 14:59 »
Beim Stöbern bin ich auf ein "Bleibebarometer Öffentlicher Dienst" gestossen, immerhin auch unterstützt von BMI, DGB, DBB etc.

Ist zwar Stand Jan. 2022, aber dennoch sehr aufschlußreich. z.B. sind die Beschäftigten der Länder am unzufriedensten. Im Übrigen liegt das Zufriedenheitsniveau auf einem ähnlichen level zur PW.

Auffallend ist wohl, dass die Beschäftigten eher mit dem Job, als dem AG zufrieden sind. <Das kann auch nur jemand von außerhalb überraschen. Auch die hohe Wechselbereitschaft überrascht - ernsthaft? (Nur 20% sind nicht wechselbereit, weder innerhalb des ÖD noch PW / satte 25% gaben an, sich schon extern beworben zu haben.)

Völlig überraschend S.10 "Welche Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen würden Sie in der Privatwirtschaft erwarten? (Offene Frage!!!!)
Na, wer kommt drauf?
1. Bessere bezahlung
2. Höhere Flexibilität
3. Bessere Ausstattung
4. Anerkennung und Wertschätzung

Sollte man der TVL um die Ohren hauen....
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/01/bleibebarometer-oeffentlicher-dienst.html




LehrerBW

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Diskussion
« Antwort #4169 am: 02.11.2023 15:43 »
Gibt’s Neuigkeiten aus Verhandlungskreisen?
Waren die Lachshäppchen gut temperiert und haben sie geschmeckt?
Hat sich die GEW Vorsitzende wieder wies  letzte mal vollgefuttert?
« Last Edit: 02.11.2023 15:50 von LehrerBW »