Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4877928 times)

snracket

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8400 am: 20.11.2025 10:38 »
https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/muss-mv-millionen-an-seine-beamte-nachzahlen,beamtenbesoldung-106.html

"Das Finanzministerium kündigte für diesen Donnerstag eine Stellungnahme an. Offenbar will Finanzminister Heiko Geue (SPD) auf die Forderungen eingehen."

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8401 am: 20.11.2025 10:49 »
- Steuerklasse sollte III, nicht IV sein, da es ja gerade um einen verheirateten Alleinverdiener geht.
- Kindergeld liegt bei 255€/Monat, wie @AlxN schon schrieb
- Die anzusetzende Mietenstufe wiederum sollte m.E. eher die 1 sein, weil es - soweit ich es verstanden habe - gerade nur um solche Zuschläge geht, die ALLEN Beamten zugute kommen.
Und war es nicht so, dass es in NRW ohnehin maximal nur die 6 gab?
Der Hinweis auf Steuerklasse 3 stimmt. Denkfehler meinerseits.
Kindergeld lag 2024 doch bei 250 €? Ich rechne für 2024, da für 2025 noch kein Mediannettoeinkommen vorliegt.
Ich habe ursprünglich die höchste Mietenstufe des Rechners ausgewählt, damit man auf ein möglichst hohes Netto kommt. Und selbst hiermit unterschreitet man die Mindestalimentation bereits. Es ging mir nicht darum, die Höhe einer möglichen Nachzahlung zu berechnen. Dies macht das Land NRW sowieso auf seine ganz eigene kreative Weise. Ich habe auch die A6 mal mit Mietenstufe 1 in die Tabelle aufgenommen.

Für mich steht fest, dass NRW sich bewegen muss. Die Frage ist nur: wann und wieviel?

edit: ich habe in die Tabelle auch nochmal den Median de Region Bochum eingefügt. Wenn ich es richtig gesehen habe, war es der niedrigste in NRW. Falls NRW also die Mietstufen durch den Regionalmedian ersetzen möchte, sieht man auch hier schön, dass selbst dieser niedrige Median nicht erreicht wird.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8402 am: 20.11.2025 10:54 »
Den Vergleich mit dem TV-L gibt es nicht "seit heute", der war auch eines der alten fünf Kriterien. Neu es lediglich, dass nicht mit Durchschnitswerten gearbeitet wird. Das bildet die Realität besser ab, insofern finde ich es objektiv schwierig, das aus persönlichen Interessen zu beanstanden.

Er stellt auch kein Problem dar, weil es ja auch in höheren Besoldungsgruppen "reicht", wenn ein bis zwei der anderen Kriterien erfüllt sind, also z.B. Nominallohnentwicklung und Verbraucherpreisindex. Zudem wirkt das Abstandsgebot einer Fehlentwicklung zulasten höherer Besoldungsgruppen entgegen.

Siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg429268.html#msg429268

(ab "So weit, so gut.")

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8403 am: 20.11.2025 11:07 »
Inwiefern ist der Hinweis, dass das hier offenbar von einigen Moderatoren hoch geschätzte Forenmitglied kein Jurist ist, sondern einer Tätigkeit als Gesamtschullehrer nachgeht, also auch anderweitig beschäftigt ist, und deshalb nicht jederzeit seine ellenlangen Beiträge schreiben kann, löschungsrelevant? An welcher Stelle verstößt dieser Hinweis gegen die Nettiquette oder andere Vorgaben?

Dies darf gern erläutert werden, wenn schon willkürlich gelöscht wird.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8404 am: 20.11.2025 11:11 »
Inwiefern ist der Hinweis, dass das hier offenbar von einigen Moderatoren hoch geschätzte Forenmitglied kein Jurist ist, sondern einer Tätigkeit als Gesamtschullehrer nachgeht, also auch anderweitig beschäftigt ist, und deshalb nicht jederzeit seine ellenlangen Beiträge schreiben kann, löschungsrelevant? An welcher Stelle verstößt dieser Hinweis gegen die Nettiquette oder andere Vorgaben?

Dies darf gern erläutert werden, wenn schon willkürlich gelöscht wird.

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OnkelConny

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8405 am: 20.11.2025 11:31 »
Ich hab für NRW versucht überschlägig zu rechnen. Der Gesetzgeber rechnet sowieso anders als wir :-D
Intention war lediglich, zu überprüfen, ob wir in NRW bereits gegen die Stufe 1 der Prüfung verstoßen und damit keine Mindestalimentation vorliegt.
Für Fehler, die diesen Zweck zuwiderlaufen, gerne melden.
Ich habe mal in Anlehnung an die Berechnung von Nordwest die Mindestbesoldung in NRW nachgerechnet und komme auf ein Defizit von ca. 300 Euro in der Grundbesoldung eines A5 St. 3.

Lennart1991

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8406 am: 20.11.2025 11:43 »
Ich hab für NRW versucht überschlägig zu rechnen. Der Gesetzgeber rechnet sowieso anders als wir :-D
Intention war lediglich, zu überprüfen, ob wir in NRW bereits gegen die Stufe 1 der Prüfung verstoßen und damit keine Mindestalimentation vorliegt.
Für Fehler, die diesen Zweck zuwiderlaufen, gerne melden.
Ich habe mal in Anlehnung an die Berechnung von Nordwest die Mindestbesoldung in NRW nachgerechnet und komme auf ein Defizit von ca. 300 Euro in der Grundbesoldung eines A5 St. 3.

Wenn man diese 300€ zu Grunde legt und die notwendige prozentuale Erhöhung bestimmt, müsste man diese Erhöhung dann auf alle Besoldungsgruppen übertragen, damit das Besoldungsgefüge nicht gestaucht wird, oder?

SAS

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8407 am: 20.11.2025 11:46 »
Ich habe nun mehrere Versuche gemacht, zu berechnen, was an Nachzahlungsforderungen auf die Dienstherren zukommt. Wenn man die vom BVerfG gemachten Vorgaben zurückrechnet, kommt da echt ein gehöriger Batzen zusammen.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, könnte im Jahr 2020 bereits eine Unteralimentation in allen Gehaltsgruppen in NRW von ~13% vorgelegen haben (wenn man annimmt, das die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen so übernommen werden, wie sie aktuell sind).
Das könnten in der untersten Besoldungsgruppe bereits ~400€ pro Monat sein.
Das wären für ein Jahr bereits etwas weniger als 5000 €, die nachgezahlt werden müssten.

Da die Anpassungen in den Folgejahren auch eher zu gering ausgefallen sind, werden die Differenzen in jedem Folgejahr größer.

Sollte die Rechnung nur im Ansatz hinkommen, dann haben die Dienstherren echt ein gehöriges Finanzproblem.

Ich kann mir nicht vorstellen, das die Dienstherren das nachzahlen werden. Über längere Zeiträume könnten dabei Summen zustande kommen, die in die Zehntausende gehen.

Vll hab ich mich aber auch einfach verrechnet und wahrscheinlich wird man die Besoldungsstruktur stauchen, um das zu vermeiden, oder andere Tricks anwenden, um die Nachzahlung kleinzurechnen.

Jimbo

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« Antwort #8408 am: 20.11.2025 11:51 »
Ich könnte mir auch vorstellen, dass man das Bürgergeld deshalb einstreichen will und wird, um damit den Abstand zur untersten Besoldungsstufe zu vergrößern. Dann könnte man bei der untersten Besoldungsstufe mit dem Sparen anfangen. Dann beginnt man mit niedrigen Sozialleistungen und addiert an anderen Punkten eben das Geld hinzuzurechnen, was die Betroffenen benötigen um Leben zu können.

Von dem niedrigeren Grundbetrag ausgehend könnte man wieder ordentlich schummeln... Oder übersehe ich da etwas? Denn so könnte man einfach wie bei Familien mit Kind einfach die Kinder- und Verheiratetenzuschüsse mogeln und uns "kleinhalten".

Was ich sagen möchte, ich habe den Eindruck, dass man allein deshalb am Bürgergeld herumbastelt, weil man dies in Verbindung mit der Alimentation und dem gestrigen Urteil als Sparmaßnahme begreift um die Besoldungen niedriger halten zu können...

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8409 am: 20.11.2025 11:55 »
Was wir jetzt errechnen ist ja auch nur die Mindestbesoldung. Das Gericht hat ja auch noch die Kriterien der Fortschreibung definiert. Die muss der Besoldungsgesetzgeber ebenfalls beachten. Deswegen ist ja nicht gesagt, dass die Differenz zur Mindestbesoldung schon das Ende ist (zumindest langfristig gesehen).
Wobei zumindest NRW meiner Erinnerung nach viele der Altjahre bereits bestandskräftig entschieden hat. Man wurde in die Klage gezwungen und das dürften die wenigsten gemacht haben.

Finanzer

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« Antwort #8410 am: 20.11.2025 11:56 »
Ich könnte mir auch vorstellen, dass man das Bürgergeld deshalb einstreichen will und wird, um damit den Abstand zur untersten Besoldungsstufe zu vergrößern. Dann könnte man bei der untersten Besoldungsstufe mit dem Sparen anfangen.

Was ich sagen möchte, ich habe den Eindruck, dass man allein deshalb am Bürgergeld herumbastelt, weil man dies in Verbindung mit der Alimentation und dem gestrigen Urteil als Sparmaßnahme begreift um die Besoldungen niedriger halten zu können...

äh, das Grundsicherungsniveau als Bezugsgröße wurde "fortenwickelt". Änderung am Bürgergeld haben keine Auswirkungen mehr auf die Beamtenbesoldung.

Knarfe1000

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8411 am: 20.11.2025 11:57 »


...und hat sich hier der Meister SwenT schon geäußert ? Dessen Meinung würde mich sehr interessieren.
Der scheint Urlaub zu machen, oder sein PC ist kaputt.

Jimbo

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« Antwort #8412 am: 20.11.2025 12:02 »
Ich könnte mir auch vorstellen, dass man das Bürgergeld deshalb einstreichen will und wird, um damit den Abstand zur untersten Besoldungsstufe zu vergrößern. Dann könnte man bei der untersten Besoldungsstufe mit dem Sparen anfangen.

Was ich sagen möchte, ich habe den Eindruck, dass man allein deshalb am Bürgergeld herumbastelt, weil man dies in Verbindung mit der Alimentation und dem gestrigen Urteil als Sparmaßnahme begreift um die Besoldungen niedriger halten zu können...

äh, das Grundsicherungsniveau als Bezugsgröße wurde "fortenwickelt". Änderung am Bürgergeld haben keine Auswirkungen mehr auf die Beamtenbesoldung.

ich kenne mich dahingehend zu wenig aus und frage deshalb hier bzw. stelle die These zwecks Klärung in den Raum, seht es mir bitte nach.

Zu den Swen-Rufen, evtl. lasst ihr ihn mal in Ruhe nachlesen etc, er ist uns keiner Rechenschaft schuldig und man möge sich bitte auch nicht irgendwie sarkastisch zu ihm äußern, ich glaube ihr verwechselt hier was. Es ist schon arg unfair ihm gegenüber, eigentlich bräuchte er sich auch überhaupt nicht weiter äußern.

Ihr bzw. wir verlangen hier nur nach ihm, weil er eben voll drin ist in der Materie, dennoch kann er damit auch Tage oder Monate warten oder gar nicht mehr antworten, wir haben keinerlei Anspruch gegenüber ihm und seiner Expertise und sollten dankbar sein, dass er sich so aufopfert und hier ständig fachspezifisch ausführlich antwortet.

Knarfe1000

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« Antwort #8413 am: 20.11.2025 12:05 »
Außer Swen (Lehrer, der sich super in die Materie eingearbeitet hat) muss doch hier mindestens ein Volljurist sein, der die Entscheidung sachkundig auslegen kann.

Rheini

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« Antwort #8414 am: 20.11.2025 12:05 »
Ich hab für NRW versucht überschlägig zu rechnen. Der Gesetzgeber rechnet sowieso anders als wir :-D
Intention war lediglich, zu überprüfen, ob wir in NRW bereits gegen die Stufe 1 der Prüfung verstoßen und damit keine Mindestalimentation vorliegt.
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Ich habe mal in Anlehnung an die Berechnung von Nordwest die Mindestbesoldung in NRW nachgerechnet und komme auf ein Defizit von ca. 300 Euro in der Grundbesoldung eines A5 St. 3.

A5 ist ein Beamter mit mitllerer Reife und Vorbereitungsdienst.

Im Beschluss des BVerfG ist der unterste Beamte ein A3 Beamter. Insofern dürfte m. M. nach dem NRW A5 Mindestbesoldung plus Abstand ab A3 (als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung), zustehen.
« Last Edit: 20.11.2025 12:19 von Rheini »