Spannend wird jetzt sein, was genau das für die einzelnen Besoldungstabellen bedeutet, wie z.b. BW. Zunächst einmal liest sich das für ganz viele Beamte sehr gut, was mich freut.
Ich lese es auch so, dass die Besoldung eben nicht über Zulagen für Kinder etc. geregelt werden darf, sondern nur über das Grundgehalt. Ist das so?
Ansonsten warten bis ein schlauer Fuchs das für BW ausrechnet. 
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdfSeite 109 ff.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68112 Prekariatszahlen Rn 117
115% Grundsicherung Prekariat
2014 31945,68 30959,03 986,650000000001
2015 32436,72 31300,39 1136,33
2016 33111,96 33961,91 -849,950000000004
2017 34272,84 35598,7 -1325,85999999999
2018 35642,28 36942,27 -1299,99
2019 36556,56 38450,33 -1893,77
2020 37841,52 40420,97 -2579,45
Also wenn man sich die Berechnungen des 4-Säulen-Modells anschaut, dann kommen da nicht die riesigen Summen raus. Aber da hat man ja bereits schon "repariert".
2021-2024 hat das BVerfG leider nicht ausgerechnet, ist mir jetzt auf die schnelle etwas zu mühsam.

2024 waren die 115% aber bereits bei: 49052,52
und dort hat man bereits mit den 6k Partnereinkommen gemogelt.
(2) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte <Mikrozensusgesetz – MZG>). Er wird seit 1957 jährlich durchgeführt, seit 1996 auch unter Einbeziehung des Haushaltsnettoeinkommens. Hierzu wird 1 % der Bevölkerung befragt, die zur Auskunft verpflichtet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG). Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nomenclature des unités territoriales statistiques – NUTS) auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten (vgl. zum Vorstehenden Hochgürtel, WISTA 2019, S. 53 ff.).
a) Für die Berechnung sind die Mikrozensus-basierten Median-Äquivalenzeinkommen für die Jahre 2008 bis 2020 der im Internet frei zugänglichen Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9
Weiß ich jetzt gar nicht, welches dort genommen werden muss. Die unterscheiden sich je nach Bundesland und NUTS2-Region doch schon ganz stark. Eigentlich müsste man hier Baden-Würtemberg nehmen, dann wären es jeweils ein paar Tausender mehr pro Jahr.
Danach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das
Bedarfsgewicht 1 zugeordnet, für die weiteren Haushaltsmitglieder werden Gewichte von < 1
eingesetzt (0,5 für weitere Personen im Alter von 14 und mehr Jahren und 0,3 für jedes Kind
im Alter von unter 14 Jahren), weil angenommen wird, dass sich durch gemeinsames
Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen.
Ok das BVerfG nimmt eine andere Methode.
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala (modified scale) der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.
Das BVerfG sagt ein Kind unter 14 eins drüber also mit Faktor 2.3 rechnen. 1+0,5+0,5+0,3.
Damit habe ich aber noch 9 Euro Abweichung zum Wert des BVerfG.