Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4877988 times)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8355 am: 19.11.2025 09:52 »
"Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch
nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt
haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen
Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird"

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8356 am: 19.11.2025 10:07 »
"Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch
nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt
haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen
Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird"

Interessant wird in SH, ob dafür das Schreiben das bis 2021 ausgegeben wurde, ausreicht. Da war dem Dienstherren ja schon bewusst, was kommen wird.

Und ob es dann reicht, einmal Widerspruch eingelegt zu haben oder doch jährlich hätte eingereicht werden müssen, um den Anspruch zu wahren?
Ich hab jedes Jahr Widerspruch eingelegt, aber ich glaube von 2023 noch nichtmal einen Bescheid erhalten..

MitleserBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8357 am: 19.11.2025 10:15 »
Spannend wird jetzt sein, was genau das für die einzelnen Besoldungstabellen bedeutet, wie z.b. BW. Zunächst einmal liest sich das für ganz viele Beamte sehr gut, was mich freut.

Ich lese es auch so, dass die Besoldung eben nicht über Zulagen für Kinder etc. geregelt werden darf, sondern nur über das Grundgehalt. Ist das so?

Ansonsten warten bis ein schlauer Fuchs das für BW ausrechnet.  8)

LandNRWOle

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8358 am: 19.11.2025 10:30 »
Ich habe sehr darauf gehofft, dass bzgl. der Familienzuschläge  (also 4 K Familie) und auch der angenommenen Partnereinkommen etwas gesagt wird, auch wenn sie - zeitlich bedingt - noch nicht Teil der Alimentation bis ins Jahr 2020 waren.
Daraus lese ich als Laie nichts. Was sagen die Profis?

Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8359 am: 19.11.2025 10:42 »
Ich bin ja mehrfach gespannt:
-Ob man in Niedersachsen diese 800 € Einmalzahlung trotzdem durchbringt
-Ob manche Länder schon die neue Tabelle in der Schublade haben, denn miteinander herumhängen tun die Richter und Politiker glaube ich genug, um hier vorgesorgt zu haben
-Ob man weiter so tut als sei nichts gewesen und einfach weiter an der Besoldungstabelle herumdoktert, ergo das heutige Urteil ignoriert
-Ob man eine Nachzahlung ohne herumzicken bekommt

und ganz wichtig und interessant:

-Werden Medien und Politiker öffentlich irgendetwas dazu berichten und sagen oder wird stillschweigend geschmollt und weiter auf dem Rücken der Staatsdiener an neuen "Betrugsmaschen" gewerkelt?

Wie gesagt, ich bin gespannt. Irgendwie traue ich dem Braten erstmal nicht, auch wenn ich hoffe dass man da zügig etwas aus 16 Ländern hört.

Edit: Und jetzt wo ich es schreibe berichtet tagesschau24 darüber.

Leider könnten sie weiter versuchen uns zu veralbern, das Problem sehe ich darin dass die einzelne Person nicht haftet. Würde man sagen der jeweilige Minister des Landes kommt in den Bau wenn nichts passiert, dann würde man hier wohl mehr erwarten dürfen. So haftet ja nur das Land und das kann den handelnden/nicht handelnden Personen fast Wurst sein.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8360 am: 19.11.2025 11:01 »
Spannend wird jetzt sein, was genau das für die einzelnen Besoldungstabellen bedeutet, wie z.b. BW. Zunächst einmal liest sich das für ganz viele Beamte sehr gut, was mich freut.

Ich lese es auch so, dass die Besoldung eben nicht über Zulagen für Kinder etc. geregelt werden darf, sondern nur über das Grundgehalt. Ist das so?

Ansonsten warten bis ein schlauer Fuchs das für BW ausrechnet.  8)

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf

Seite 109 ff.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68112 Prekariatszahlen Rn 117

   115% Grundsicherung         Prekariat         
2014   31945,68         30959,03         986,650000000001
2015   32436,72         31300,39         1136,33
2016   33111,96         33961,91         -849,950000000004
2017   34272,84         35598,7         -1325,85999999999
2018   35642,28         36942,27         -1299,99
2019   36556,56         38450,33         -1893,77
2020   37841,52         40420,97         -2579,45

Also wenn man sich die Berechnungen des 4-Säulen-Modells anschaut, dann kommen da nicht die riesigen Summen raus. Aber da hat man ja bereits schon "repariert".

2021-2024 hat das BVerfG leider nicht ausgerechnet, ist mir jetzt auf die schnelle etwas zu mühsam.  ;)

2024   waren die 115% aber bereits bei:      49052,52
und dort hat man bereits mit den 6k Partnereinkommen gemogelt.


Zitat
(2) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte <Mikrozensusgesetz – MZG>). Er wird seit 1957 jährlich durchgeführt, seit 1996 auch unter Einbeziehung des Haushaltsnettoeinkommens. Hierzu wird 1 % der Bevölkerung befragt, die zur Auskunft verpflichtet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG). Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nomenclature des unités territoriales statistiques – NUTS) auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten (vgl. zum Vorstehenden Hochgürtel, WISTA 2019, S. 53 ff.).

a) Für die Berechnung sind die Mikrozensus-basierten Median-Äquivalenzeinkommen für die Jahre 2008 bis 2020 der im Internet frei zugänglichen Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Weiß ich jetzt gar nicht, welches dort genommen werden muss. Die unterscheiden sich je nach Bundesland und NUTS2-Region doch schon ganz stark. Eigentlich müsste man hier Baden-Würtemberg nehmen, dann wären es jeweils ein paar Tausender mehr pro Jahr.

Zitat
Danach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das
Bedarfsgewicht 1 zugeordnet, für die weiteren Haushaltsmitglieder werden Gewichte von < 1
eingesetzt (0,5 für weitere Personen im Alter von 14 und mehr Jahren und 0,3 für jedes Kind
im Alter von unter 14 Jahren), weil angenommen wird, dass sich durch gemeinsames
Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen.

Ok das BVerfG nimmt eine andere Methode.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala (modified scale) der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.

Das BVerfG sagt ein Kind unter 14 eins drüber also mit Faktor 2.3  rechnen. 1+0,5+0,5+0,3.

Damit habe ich aber noch 9 Euro Abweichung zum Wert des BVerfG.

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8361 am: 19.11.2025 11:14 »
Mich stört bei dem Urteil, zumindest was die KI sagt, folgendes:

Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. (Rnd 70)

Oder:
Hier wird betont, dass der Spielraum des Gesetzgebers nicht beliebig ist, aber flexibel genug, um Elemente wie den Familien-zuschlag zu nutzen. Dieser Zuschlag (der in Berlin derzeit niedriger ausfällt als in anderen Bundes-ländern) wird als „legitime Ergänzung" dargestellt, die die Grundbesoldung nicht „verdeckt", sondern die reale Lebenshaltungskosten einer Familie abbildet. Im Gegensatz zu kritisierten Zulagen (siehe Rn. 78) darf er in die Gesamtbemessung einfließen, ohne die Unabhängigkeit der Beamten zu gefährden.
• Bedeutung für Zuschläge allgemein: Rn. 92 grenzt sich implizit von der Kritik an „kaschieren-den" Zuschlägen ab (wie in Rn. 78). Der Familien-zuschlag wird als verfassungskonform gelobt, solange er transparent und indexiert ist. Das Gericht verweist auf Vergleichswerte aus and V Ländern (z. B. Bayern oder NRW, wo der Zuschlag Höher ist"

Heisst das, Zuschlagsorgien für Familien bis 2 Kindern ist ok???

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8362 am: 19.11.2025 11:26 »
Ich bin noch am Lesen/ Querlesen des Urteils und bin gerade an Randnummer 70 hängen geblieben:

Zitat
3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Wenn ich den Einschub im zweiten Satz richtig verstehe, kann der Besoldungsgesetzgeber ggf. durchaus definieren, dass für das Familieneinkommen eine Erwerbstätigkeit der zweiten Person herangezogen werden kann. (Dazu in Rd-Nr. 115: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung [Übergang zur Mehrverdiener-Familie; Anmerk. ich] ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.")

Weitere interessante Stelle in Randnummer 92:

Zitat
Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8363 am: 19.11.2025 11:29 »
Heisst das, Zuschlagsorgien für Familien bis 2 Kindern ist ok???

"Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht." (Rn. 92)

"Neues aus Karlsruhe" ist kein Film, sondern eine TV-Serie.. :)


Ebenfalls interessant:

"Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben." (Rn. 93)

MitleserBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8364 am: 19.11.2025 11:30 »
Spannend wird jetzt sein, was genau das für die einzelnen Besoldungstabellen bedeutet, wie z.b. BW. Zunächst einmal liest sich das für ganz viele Beamte sehr gut, was mich freut.

Ich lese es auch so, dass die Besoldung eben nicht über Zulagen für Kinder etc. geregelt werden darf, sondern nur über das Grundgehalt. Ist das so?

Ansonsten warten bis ein schlauer Fuchs das für BW ausrechnet.  8)

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf

Seite 109 ff.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68112 Prekariatszahlen Rn 117

   115% Grundsicherung         Prekariat         
2014   31945,68         30959,03         986,650000000001
2015   32436,72         31300,39         1136,33
2016   33111,96         33961,91         -849,950000000004
2017   34272,84         35598,7         -1325,85999999999
2018   35642,28         36942,27         -1299,99
2019   36556,56         38450,33         -1893,77
2020   37841,52         40420,97         -2579,45

Also wenn man sich die Berechnungen des 4-Säulen-Modells anschaut, dann kommen da nicht die riesigen Summen raus. Aber da hat man ja bereits schon "repariert".

2021-2024 hat das BVerfG leider nicht ausgerechnet, ist mir jetzt auf die schnelle etwas zu mühsam.  ;)

2024   waren die 115% aber bereits bei:      49052,52
und dort hat man bereits mit den 6k Partnereinkommen gemogelt.


Zitat
(2) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte <Mikrozensusgesetz – MZG>). Er wird seit 1957 jährlich durchgeführt, seit 1996 auch unter Einbeziehung des Haushaltsnettoeinkommens. Hierzu wird 1 % der Bevölkerung befragt, die zur Auskunft verpflichtet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG). Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nomenclature des unités territoriales statistiques – NUTS) auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten (vgl. zum Vorstehenden Hochgürtel, WISTA 2019, S. 53 ff.).

a) Für die Berechnung sind die Mikrozensus-basierten Median-Äquivalenzeinkommen für die Jahre 2008 bis 2020 der im Internet frei zugänglichen Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Weiß ich jetzt gar nicht, welches dort genommen werden muss. Die unterscheiden sich je nach Bundesland und NUTS2-Region doch schon ganz stark. Eigentlich müsste man hier Baden-Würtemberg nehmen, dann wären es jeweils ein paar Tausender mehr pro Jahr.

Zitat
Danach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das
Bedarfsgewicht 1 zugeordnet, für die weiteren Haushaltsmitglieder werden Gewichte von < 1
eingesetzt (0,5 für weitere Personen im Alter von 14 und mehr Jahren und 0,3 für jedes Kind
im Alter von unter 14 Jahren), weil angenommen wird, dass sich durch gemeinsames
Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen.

Ok das BVerfG nimmt eine andere Methode.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala (modified scale) der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.

Das BVerfG sagt ein Kind unter 14 eins drüber also mit Faktor 2.3  rechnen. 1+0,5+0,5+0,3.

Damit habe ich aber noch 9 Euro Abweichung zum Wert des BVerfG.

Danke für die erste Einschätzung. Die sagt mir ja schonmal, dass man grundsätzlich etwas erwarten darf. Ob das natürlich im Einzelfall für einen zutrifft wird vermutlich igrendwann klarer sein. Für mich wichtiger wäre, dass insbesondere in Zukunft mit höherem Gehalt zu rechnen ist? Aber auch das lese ich daraus.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8365 am: 19.11.2025 11:35 »
@MitleserBW
Bei den obigen Zahlen sind es die Zahlen des BVerfG, die sich nur auf Berlin beziehen dürften.

ich habe ein neues Thema im BW Forum eröffnet mit den Zahlen aus BW.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg428888/boardseen.html#new

Da sich die Medianeinkommen in Deutschland ja ganz schön unterscheiden. Für 2019 war BW an 1. Stelle mit 1.945 Euro. Schlusslicht war Mecklenburg mit 1.562 Euro.

Daher könnte sich die Rechtsprechung für BW deutlich enormer auswirken.

Pascal121

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8366 am: 19.11.2025 11:42 »
Hallo zusammen,
die Auswirkungen auf die Landesbeamten sind ja noch nicht abzusehen, aber der diesjährige Widerspruch mit Klage nach Ablehnung wäre doch eine sichere Sache, oder?
Danke!

Roland80

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8367 am: 19.11.2025 13:16 »

Da sich die Medianeinkommen in Deutschland ja ganz schön unterscheiden. Für 2019 war BW an 1. Stelle mit 1.945 Euro. Schlusslicht war Mecklenburg mit 1.562 Euro.

Daher könnte sich die Rechtsprechung für BW deutlich enormer auswirken.

Wird dort tatsächlich nach Bundesländern unterschieden? Oder das bundesweite Einkommen genutzt?

Wie schaut es dann mit der Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge aus? Diese müsste man am Ende ja nochmals abziehen..

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8368 am: 19.11.2025 13:37 »
Ob der Bundesweite Median genommen wurde oder der für das Land Berlin ist mir auch noch nicht ganz klar.

PV-Beiträge werden berücksichtigt, Rz 25: "Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie für eine die Beihilfe nach dem Berliner Beihilferecht ergänzende private Krankenversicherung erteilt. "

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8369 am: 19.11.2025 15:13 »
Ob der Bundesweite Median genommen wurde oder der für das Land Berlin ist mir auch noch nicht ganz klar.

PV-Beiträge werden berücksichtigt, Rz 25: "Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie für eine die Beihilfe nach dem Berliner Beihilferecht ergänzende private Krankenversicherung erteilt. "

Soweit ich mich nach einmaligem Lesen des Urteils erinnern kann, wird sogar auf das Medianeinkommen je Regierungsbezirk abgestellt, oder noch kleinteiliger. Wahrscheinlich muss das vom Gesetzgeber festgelegt werden.