In dem Bericht "THE EU JUSTICE SCOREBOARD 2024" der europäischen Kommission wurden wiederholt die niedrigen Richtergehälter in Deutschland kritisiert. Wäre es hier nicht eine Möglichkeit des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsgesetzgeber nun von der anderen Seite (Leistungsprinzip und AMTSangemessene Besoldung) einzuhegen. Entsprechend der europäischen Kommission liegen alle anderen Richtergehälter deutlich (teilweise 2 bis 3 mal so hoch) oberhalb der jeweiligen Durchschnittsgehälter der Länder. Das Bundesverfassungsgericht könnte doch einfach festlegen, dass das Richtergehalt z.B. nicht unter dem 1,5 fachen (das wäre heute in etwa der Medianwert innerhalb der EU; allerdings durch Deutschland nach unten verzerrt) des jeweiligen Durchschnittsgehalts liegen darf. Da die Besoldungsordnungen miteinander in Verbindung stehen (R1 entspricht am Anfang A13 und endet bei ca. A15) könnte man eine konsistente Besoldungssystematik die amtsangemessen wäre entwickeln. Bei einem Durchschnittsgehalt von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland (2024) von über 60.000 Euro müsste dementsprechend R1 und auch A13 bei ca. 90.000 Euro Grundgehalt zu Beginn der Karriere liegen. Diese "krassen" Besoldungserhöhungen würden aber zugleich zu der Abkopplung der Besoldung passen (schon seit Jahrzehnten!!!), die Swen z.B. in seinem Vortrag beim tbb Thürigen dargestellt hat, denke ich. Hier würde dann ein Rahmen (MINDESTbesoldung und AMTSangemessenheit) relativ klar entstehen, der sowohl mit EU Recht kompatibel ist und der den Besoldungsgesetzgebern immer noch Gestaltungsfreiheit gibt (es sind ja "nur" Mindestanforderungen) - wie bei den 115% der Mindestbesoldung hätte man mit 150% des Durchschnittsgehalts nun prüfbare Rahmenbedingungen, die sich auch an der gesamtgesellschaftlichen Wirtschaftsleistung in Deckung bringen lassen. Ist eine solche Einhegung denkbar? Die "Tricks" der Besoldungsgesetzgeber waren ja allesamt so gestaltet, dass die höheren Besoldungsgruppen leer ausgingen...
Unabhängig von dem, was der Redner in Erfurt ausgeführt hat, ist es weiterhin als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber nicht zuletzt aus Art. 20 Abs. 3 GG verfügt, dessen Aufgabe, BlauesBlau, die Höhe der amtsangemessenen Alimentation zu bemessen, wobei er dabei die Forderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten hat, wie sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen sind. Während also der Besoldungsgesetzgeber als Folge des Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin das Recht wie die Pflicht auszufüllen hat, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, ist es im Rahmen der gegebenen Kompetenzordnung Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, auf Anruf die Kontrolle zu vollziehen, ob der jeweilige Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit seinen Pflichten hinreichend nachgekommen ist, was dann der Fall ist, wenn er nicht evident sachwidrig gehandelt hat.
Als Folge ist es dem Bundesverfassungsgericht unmöglich, regelmäßige (Höchst-)Beträge der amtsangemessenen Alimentation festzulegen, da es damit als eine Art "Ersatzbesoldungsgesetzgeber" fungieren würde, wozu er im Rahmen der genannten Kompetenzordnung regelmäßig nicht berufen ist, allein schon, weil er nicht über die demokratische Legitimation verfügt wie der vom Volk gewählte Gesetzgeber. Möglich war dem Bundesverfassungsgericht hingegen, die Grenze zur Unteralimentation zu betrachten, da hier mit dem Grundsicherungsniveau unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der staatlichen Grundsicherung und der Beamten geschuldeten Alimentation ein hinreichend verlässlicher Vergleichsparameter vorliegt, der sich also nicht zuletzt auch hinreichend konkretisieren lässt. Eine darüber hinausreichende Betrachtung ist aber weder aus den im letzten Absatz genannten Momente noch auch deshalb nicht möglich, weil es keine hinreichend konkretisierbaren Vergleichsgegenstände für entsprechende "Höchstbeträge" gibt. Denn die für die staatliche Grundsicherung zuständigen Behörden haben ausnahmslos jeden bewilligten Fall in einer Akte vorliegen, sodass hier konkrete Fälle staatlich kontrolliert abrufbar sind. Solche Beträge lägen theoretisch ebenfalls den Steuerbehörden für jeden weiteren Beschäftigten in Deutschland vor. Allerdings unterliegen die Steuerdaten dem Steuergeheimnis, was hier die Sache komplizierter machte. Insbesondere sehen sich die Steuerbehörden weiterhin nicht veranlasst, ent
So oder so ist aber grundlegend das in den Blick zu nehmen, was ich im ersten Absatz gesagt habe: Unsere Kompetenzordnung sieht einen weiten Entscheidungsspielraum auch des Besoldungsgesetzgebers vor und ihn in der Pflicht, die Höhe der amtsangemessenen Alimentation im Rahmen des Alimentationsprinzips zu bemessen, während die Aufgabe der (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle des Besoldungsgesetzgebers ist, was aus dessen weiten Entscheidungsspielraum zur Folge hat, dass am Ende regelmäßig die Höhe der Alimentation als Ganze kontrolliert wird, die in dem Moment nicht evident unzureichend ist, wie sie nicht evident sachwidrig gewährt wurde - oder in den Worten des Zweiten Senats (vgl. die Rn. 26 f. der aktuellen Entscheidung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):
"Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>).
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden".