Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4657954 times)

Verwalter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8190 am: 19.10.2025 10:20 »
Ich bezweifle, dass das Reparaturgesetz verfassungsgemäß ist. Wenn man sich die Fehlbeträge in der untersten Besoldungsgruppe anschaut und das, was die Richter nachgezahlt bekommen haben, dann ginge damit eine weitere Einebnung des Besoldungsniveaus einher.

Das ist das Mindeste, was ich erwarte, insofern ist die Hoffnung nach oben offen. Sicherlich gibt es auch schon Klagen gegen das Reparaturgesetz.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 200
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8191 am: 19.10.2025 10:25 »
Für mich sieht es eher so aus, als ob man in die Richtung gegangen ist, den Fehlbetrag in der niedrigsten Besoldungsgruppe auf die Richter zu übertragen und hieraus die prozentuale Erhöhung zu errechnen.

Spannend wäre es ja bei der A-Besoldung, wenn A3 bis A16 in der Klage wären und zu reparieren wären, dann haut es mit der Stauchung nämlich nicht mehr hin.

SwenTanortsch

  • Erweiterter Zugriff
  • Hero Member
  • *
  • Beiträge: 2,826
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8192 am: 19.10.2025 11:43 »
Für mich sieht es eher so aus, als ob man in die Richtung gegangen ist, den Fehlbetrag in der niedrigsten Besoldungsgruppe auf die Richter zu übertragen und hieraus die prozentuale Erhöhung zu errechnen.

Spannend wäre es ja bei der A-Besoldung, wenn A3 bis A16 in der Klage wären und zu reparieren wären, dann haut es mit der Stauchung nämlich nicht mehr hin.

Der Berliner Besoldungsgesetzgeber hat zur Bemessung der seiner Meinung nach gegebenen Defizite vor allem auf die ersten drei Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Plichtenhefts" zurückgegriffen, das ja einen um fünf % erhöhten Parameterwert im 15-jährigen Betrachtungszeitraum als jeweils ein Indiz für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation betrachtet. Er hat dann entsprechende Bemessungen vorgenommen, dass für die Jahre 2009 bis 2015 keiner der drei Parameter hinsichtlich der verletzten Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 im jeweils betrachteten Jahr oberhalb einer solchen 5-%igen Abweichung mehr lag, um so die prozentuale Anhebung der Grundgehaltssätze in den betreffenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R als Reparaturmaßnahme vorzunehmen und dann zu dem Schluss kommen zu wollen, dass damit keine verfassungswidrige Unteralimentation mehr vorläge, also eine sachgerechte Reparatur vollzogen worden sei. Das Mindestabstandsgebot betrachtete er für die R-Besoldung als nicht unmittelbar verletzt, sodass es letztlich für ihn in der Reparatur der R-Besoldung keine Rolle gespielt hat.

Ebenfalls hat für ihn keine Rolle gespielt, dass sich zwangsläufig auch nach 2015 die R-Besoldung - sowie vor 2015 für nicht vom Bundesverfassungsgericht betrachtete Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R - die Besoldung in der Besoldungsordnung R als evident unzureichend zeigte. Entsprechend war es ihm auch herzlich egal, wie sich die Besoldung in den anderen Besoldungsordnungen dargestellt hat. Letztlich war sein Ziel, nur hinsichtlich eines Minimums an Reparatur ein maximales Minimum an Reparatur durchzuführen. Darin - das muss man ihm anerkennend bestätigen - hat er ganze Arbeit geleistet und sich also auch hier, was die Höhe der Personalkosten insgesamt angeht, als wahrlich maximaler Minimalist gezeigt.

Hinsichtlich der A-Besoldung wird sich nun zeigen, wie er - da davon auszugehen ist, dass sich das Mindestabstandsgebot in einer nicht geringen Zahl an Besoldungsgruppen und Tabellenfeldern der Besoldungsordnung A als unmittelbar verletzt zeigt - nun wird vorgehen wollen, um die vom Bundesverfassungsgericht als evident unzureichend betrachteten Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A zu reparieren.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 200
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8193 am: 19.10.2025 12:30 »
Dann sind wir aber bei der interessanten Frage, der fiktiven Verletzung des Binnenabstandgebotes bei Reparaturgesetzen in den Fällen, in denen die gesamte Tabelle zu verwerfen ist.