Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2384816 times)

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12255 am: 23.05.2024 08:43 »
Tja, irgendwie hört man so gar nichts mehr.

Hat das BMI jetzt mit der Aussitz-Taktik gewonnen?

Die feiern heute 75 Jahre Grundgesetz.  :o

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12256 am: 23.05.2024 09:55 »
"Mein Bester, vergiß nicht, dich selbst zu erkennen, und mache nicht den Fehler, den die meisten Menschen machen! Denn die meisten sind darauf aus, vor den Türen anderer zu kehren und kommen nicht dazu, vor ihrer eigenen zu kehren. Versäume also dieses ja nicht, sondern bemühe dich vielmehr, auf dich selbst zu achten und vernachlässige ja nicht den Staat, wenn du etwas zu seiner Besserung beitragen kannst. Denn wenn es mit diesem gut steht, so werden nicht nur die übrigen Bürger, sondern auch deine Freunde und du selbst den meisten Nutzen davon haben.“

Sokrates (469 – 399 v. Chr.), griechischer Philosoph.
Quelle: Xenophon, Memorabilien: Erinnerungen an Sokrates, 371 v. Chr. III, 7, 9

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12257 am: 23.05.2024 10:32 »
Still ruht der See. Das ist halt auch kein Wahlkampfthema!

RA66

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12258 am: 23.05.2024 11:29 »
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11318
Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 6. Mai 2024
eingegangenen Antworten der Bundesregierung


"84. AbgeordneterCarsten Körber(CDU/CSU)

Inwieweit hat die Bundesregierung den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätzen einer amts-angemessenen Beamtenbesoldung und des Lohnabstandsgebots zwischen Bediensteten von Bund, Ländern und Kommunen und Bürgergeldempfängern bei der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und bei der Erhöhung des Bürger-gelds zum 1. Januar 2024 Sorge getragen, und mit welchen Mehraufwendungen für Bund, Länder und Kommunen hat der Bund hier kalkuliert?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 10.05.2024

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (BBVAngG-E)
berücksichtigt die Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und die Erhöhung des Bürgergelds zum 1. Januar 2024.
Aufgrund der laufenden Ressortabstimmung können die Mehraufwendungen noch nicht abschließend beziffert werden."


Das Übliche von Herrn Saathoff ...  ;D ::)



Sunflare

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12259 am: 23.05.2024 11:37 »

Ressortabstimmung



Sollte zum Unwort des Jahres 2024 gekürt werden....

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12260 am: 23.05.2024 12:08 »
Monatsbericht – Mai 2024, 76. Jahrgang, Nr. 5, Veröffentlicht am 22.5.2024, Artikel 6 Öffentliche Finanzen, Abschnitt 2.2.3.: Der Anpassungsbedarf bei den Bundesfinanzen nimmt mittelfristig noch zu: Die Verteidigungsausgaben sind perspektivisch wieder vollständig im Kernhaushalt zu finanzieren, Notlagenkredite sind zu tilgen und deutlich wachsende Alterslasten zu tragen. Gegenüber dem bisherigen mittelfristigen Finanzplan zeichnen sich Einnahmenausfälle bei den Steuern und nicht zuletzt höhere Personalausgaben ab. So waren für Letztere ab 2025 kaum noch Zuwächse veranschlagt, und weitere Entgeltanpassungen stehen bevor. Zudem waren im damaligen Planungsendjahr 2027 bereits sehr hohe globale Minderausgaben veranschlagt (mit 27 Mrd € gut 5½ % der Ausgaben, gegenüber gut 2 % im Soll 2024). ...

Hervorhebung durch mich.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12261 am: 23.05.2024 13:52 »
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11318
Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 6. Mai 2024
eingegangenen Antworten der Bundesregierung


"84. AbgeordneterCarsten Körber(CDU/CSU)

Inwieweit hat die Bundesregierung den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätzen einer amts-angemessenen Beamtenbesoldung und des Lohnabstandsgebots zwischen Bediensteten von Bund, Ländern und Kommunen und Bürgergeldempfängern bei der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und bei der Erhöhung des Bürger-gelds zum 1. Januar 2024 Sorge getragen, und mit welchen Mehraufwendungen für Bund, Länder und Kommunen hat der Bund hier kalkuliert?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 10.05.2024

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (BBVAngG-E)
berücksichtigt die Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und die Erhöhung des Bürgergelds zum 1. Januar 2024.
Aufgrund der laufenden Ressortabstimmung können die Mehraufwendungen noch nicht abschließend beziffert werden."


Das Übliche von Herrn Saathoff ...  ;D ::)

Da fällt mir nur noch Tritratrullala ein.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12262 am: 23.05.2024 15:09 »
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11318
Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 6. Mai 2024
eingegangenen Antworten der Bundesregierung


"84. AbgeordneterCarsten Körber(CDU/CSU)

Inwieweit hat die Bundesregierung den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätzen einer amts-angemessenen Beamtenbesoldung und des Lohnabstandsgebots zwischen Bediensteten von Bund, Ländern und Kommunen und Bürgergeldempfängern bei der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und bei der Erhöhung des Bürger-gelds zum 1. Januar 2024 Sorge getragen, und mit welchen Mehraufwendungen für Bund, Länder und Kommunen hat der Bund hier kalkuliert?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 10.05.2024

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (BBVAngG-E)
berücksichtigt die Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 und die Erhöhung des Bürgergelds zum 1. Januar 2024.
Aufgrund der laufenden Ressortabstimmung können die Mehraufwendungen noch nicht abschließend beziffert werden."


Das Übliche von Herrn Saathoff ...  ;D ::)
Was hat eine Ressortabstimmung mit der Bezifferung des Mehraufwandes zu tun? Muss nicht erstmal gerechnet werden, was kostet eine amtsangemessene Alimentation und wie setzt diese sich zusammen und was muss man dafür tun? Dann habe ich eine Zahl wieviel Haushaltsmittel dafür gebunden werden müssen. Ich kann doch nicht vorher eine Zahl festlegen und die amtsangemessene Alimentation so schreiben. Halten die einen etwa für blöd?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12263 am: 23.05.2024 15:18 »
Habe mir gerade die Reden im BT zum 75 Jahrestag unserer Verfassung angesehen und auch den Festakt heute.
Ja es ist vieles richtig was die demokratischen Vertreter zu unserem Grundgesetz sagen. Dieses und unsere Gesellschaft und unsere Werte waren noch nie so in Frage gestellt, bzw in Gefahr sei es durch äussere Einflüsse als auch durch innere. Es gibt immer mehr zutiefst undemokratische Tendenzen und Strömungen die unsere Werte und auch unser GG einem noch nie dagewesenen Stresstest unterziehen.

Und ja viele der angesprochenen Themen sind sicher bedeutender als eine amtsangemessene Alimentation weil die unmittelbaren Auswirkungen massiver sind.
Nichts desto trotz ist die amtsangemessene Alimentation und die erfolgte Rechtsprechung ein Ausfluss unseres GG bzw fusst auf diesem.
Und umso erstaunlicher ist es, dass einige verantwortliche Politiker unser GG und das VerfG sowie dessen Beachtung so betonen, aber sie selber wenn es um eben jene Alimentation und die Rechtsprechung des BVerfG geht diese schlichtweg ignorieren bzw sogar bewusst und mit Vorsatz gegen diese verstossen.
Dieselben Damen und Herren predigen mithin auf der einen Seite die Bedeutung des GG und des BVerfG und misachten diese gleichzeitig.

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12264 am: 23.05.2024 16:06 »
Habe mir gerade die Reden im BT zum 75 Jahrestag unserer Verfassung angesehen und auch den Festakt heute.
Ja es ist vieles richtig was die demokratischen Vertreter zu unserem Grundgesetz sagen. Dieses und unsere Gesellschaft und unsere Werte waren noch nie so in Frage gestellt, bzw in Gefahr sei es durch äussere Einflüsse als auch durch innere. Es gibt immer mehr zutiefst undemokratische Tendenzen und Strömungen die unsere Werte und auch unser GG einem noch nie dagewesenen Stresstest unterziehen.

Und ja viele der angesprochenen Themen sind sicher bedeutender als eine amtsangemessene Alimentation weil die unmittelbaren Auswirkungen massiver sind.
Nichts desto trotz ist die amtsangemessene Alimentation und die erfolgte Rechtsprechung ein Ausfluss unseres GG bzw fusst auf diesem.
Und umso erstaunlicher ist es, dass einige verantwortliche Politiker unser GG und das VerfG sowie dessen Beachtung so betonen, aber sie selber wenn es um eben jene Alimentation und die Rechtsprechung des BVerfG geht diese schlichtweg ignorieren bzw sogar bewusst und mit Vorsatz gegen diese verstossen.
Dieselben Damen und Herren predigen mithin auf der einen Seite die Bedeutung des GG und des BVerfG und misachten diese gleichzeitig.

Und das ist nicht nur bei der amtsangemessenen Alimentation so. Siehe Cum ex und vieles Anderes. Das ist ja eben mit ein Punkt, warum der Rechtsstaat immer weiter von innen erodiert und dadurch die Bürger auch das Vertrauen in diesen verlieren bzw. teilweise schon verloren haben. Das schafft natürlich ein wunderbares Vakuum, das andere Kräfte zu füllen versuchen. Der Staat ist im Moment schwach und langsam, das spüren die Bürger. Die Politik ist eigener Verursacher der Probleme, die sie heute anprangert. Sie haben das Ganze genährt und tun es immer noch. Ich kann kein grundsätzliches Umdenken erkennen. Volle Fahrt voraus Richtung Untergang.

Was hat einmal Helmut Schmidt früher über ein angedachtes Verbotsverfahren einer Partei ungefähr gesagt: Mir wäre lieber der Wähler macht Schluss damit.

Ein wirklich wehrhafter und gefestigter Rechtsstaat mit vernünftiger Politik müsste sich gar keine Sorgen um das Erstarken extremer Strömungen in bedenkliche Größenordnungen machen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12265 am: 23.05.2024 20:06 »
Das folgende wurde zwar schon öfters gepostet, aber zum 75. Jahrestag des GG ist es angebracht die Stellungnahme und das Fazit von Prof. Dr. Dr. Ulrich Battis noch einmal zu senden, dachte ich mir:

„Völlig unterschätzt wird dabei offenbar die Symbolwirkung einer derartigen Besoldungsgesetzgebung. Darin kommt nicht nur eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck, sondern nicht zuletzt auch eine Missachtung der hiervon unmittelbar betroffenen Beamtinnen und Beamten.

Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist.

Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung.“

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12266 am: 23.05.2024 23:36 »
@lotsch

Danke das sagt alles aus.
Dem ist kiht mehr hinzuzufügen

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12267 am: 24.05.2024 01:11 »
[...] eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts [...]wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt [...]

"Das Bundesverfassungsgericht sieht sich im Augenblick keinen konkreten Attacken auf die Wahrnehmung seines Verfassungsauftrags ausgesetzt."  Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth 23.05.2024

Danke das sagt alles aus.
:-X


Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12268 am: 24.05.2024 07:47 »
[...] eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts [...]wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt [...]

"Das Bundesverfassungsgericht sieht sich im Augenblick keinen konkreten Attacken auf die Wahrnehmung seines Verfassungsauftrags ausgesetzt."  Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth 23.05.2024

Danke das sagt alles aus.
:-X

Zumindest meiner Meinung nach besteht ein Unterschied darin, ob die Autorität beschädigt, oder aber die Wahrnehmung des Verfassungsauftrags verhindert werden soll. Der Auftrag wurde und konnte durch Urteile ausgeführt werden. Ob diese dann aufgrund einer entsprechenden Autorität auch beachtet werden, ist eine andere Frage. Und da sehen wir eben, dass dem mitnichten so ist. Insofern ist das kein Gegensatz.

Jochen1976

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12269 am: 26.05.2024 18:22 »
Hallo zusammen,

angesichts der ständigen Verzögerungen und unzureichenden Anpassungen bei der Beamtenbesoldung möchte ich einen kreativen Ansatz vorschlagen, basierend auf dem Fall Kudła gegen Polen.

Hintergrund: Fall Kudła gegen Polen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Fall Kudła gegen Polen, dass langwierige Gerichtsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren verletzen. Kudła hatte sich über die übermäßige Dauer seines Verfahrens beschwert und bekam Recht, da dies seine Rechte nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzte.


Vorgehen

1. Ausschöpfung nationaler Rechtsmittel:
Alle verfügbaren nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden, bis hin zur höchsten Instanz in Deutschland, dem Bundesverfassungsgericht.

2. Beschwerde beim EGMR einreichen:
Argumentiert wird, dass die ständigen Verzögerungen und minimalen Anpassungen gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der EMRK verstoßen. Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen nationalen Entscheidung eingereicht werden.

3. Sammelklage:
Eine Sammelklage von mehreren betroffenen Beamten könnte die Dringlichkeit und Schwere der Problematik verdeutlichen und die Erfolgsaussichten erhöhen.

4. Vorläufiger Rechtsschutz:
Während der laufenden Gerichtsverfahren sollten vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen oder Eilentscheidungen beantragt werden. Diese können dazu führen, dass bereits vor dem endgültigen Urteil eine vorübergehende Besoldungserhöhung gewährt wird, um die finanziellen Verluste zu mindern.

Somit können wir den Druck auf den Gesetzgeber erhöhen und eine schnelle sowie angemessene Lösung für die Besoldungsproblematik erreichen. Der Fall Kudła gegen Polen dient dabei als wertvolle rechtliche Vorlage.

Was denkt ihr über diesen Ansatz?

Viele Grüße