Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032054 times)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7185 am: 27.02.2025 08:18 »
Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

Hier ist eine Zusammenfassung der PDF:

Thema der Untersuchung:
Die Studie von Udo Di Fabio untersucht die Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem. Das Rechtsgutachten wurde im Auftrag des DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion erstellt.

Hintergrund:
Seit Mitte der 2000er Jahre gibt es im Zuge des „Besoldungs-Föderalismus“ stark unterschiedliche Beamtenbesoldungen zwischen den Bundesländern.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daher seit 2015 klare Mindeststandards für eine verfassungsmäßige Alimentation von Beamten definiert.
Das nordrhein-westfälische Gesetz sieht vor, dass bei der Berechnung der Beamtenbesoldung ein fiktives Partnereinkommen (Minijob-Niveau) angerechnet wird.
Falls das tatsächliche Einkommen des Partners niedriger ist, kann der Beamte einen Ergänzungszuschlag beantragen.
Kritik und Verfassungsrechtliche Einordnung:
Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verstößt gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG).
Die Besoldung muss unabhängig vom Partnereinkommen die Mindestalimentation sicherstellen.
Der Ergänzungszuschlag widerspricht dem Besoldungsinternen Abstandsgebot und könnte Verfassungskonformität gefährden.
Der neue Berechnungsmodus setzt einen verfassungsrechtlich fragwürdigen Präzedenzfall.
Ergebnis:
Das Gesetz wird als verfassungswidrig eingestuft, da es gegen zentrale Prinzipien des Berufsbeamtentums verstößt. Besonders problematisch ist, dass die Beamtenbesoldung an Haushaltsüberlegungen gekoppelt wird, was mit dem Fürsorgeprinzip des Staates nicht vereinbar ist.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7186 am: 27.02.2025 08:44 »
Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

Könntest du BVR a.D. Di Fabio bitte einmal den unterschied zwischen "Mindestalimentation" (aka 115% Bürgergeld) und "amtsangemessener Alimentation" erklären. Das scheint der gute Herr (zumindest in der Ergebniszusammenfassung auf S. 8) durcheinander zu bringen wenn er schreibt:

Zitat von: Di Fabio
Das der verfassungsrechtlichen Würdigung des Gesetzes vorausliegende Strukturproblem ist die – vom Bund bestimmte – mittlerweile erhebliche Höhe der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese bestimmt über das Mindestabstandsgebot unmittelbar die Höhe der amtsangemessenen Alimentation niedriger Besoldungsgruppen und setzt damit den Bezugspunkt für die höheren Statusämter.

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7187 am: 27.02.2025 08:49 »
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Das finde ich schon einen Witz von deiner RSV, direkt zu kündigen.
Wie heißt denn der Anbieter?

Ich bin bei ARAG und da ging es ohne Probleme weiter.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7188 am: 28.02.2025 12:12 »
Von VierBundeslaender:
"Übrigens open access: https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299.pdf"

Bestätigt auf schöne Weise, was viele hier schon diskutiert und vermutet hatten.

Dennoch sind sehr viele Bundesländer auf den Zug aufgesprungen.

u.a. BW https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7189 am: 28.02.2025 16:04 »
Von VierBundeslaender:
"Übrigens open access: https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299.pdf"

Bestätigt auf schöne Weise, was viele hier schon diskutiert und vermutet hatten.

Dennoch sind sehr viele Bundesländer auf den Zug aufgesprungen.

u.a. BW https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.

Es ist nicht unbedingt gesagt, dass solche Klagen tatsächlich das BVerfG erreichen. Denn es kann auch gut sein, dass das BVerG im nächsten Urteil bereits die Leitplanken einer gesetzeskonformen Besoldung so eng ziehen wird, dass solche Auswüchse per se gar nicht mehr möglich sind. Somit kann dann jeder bereits vor dem für ihn zuständigen Gericht erfolgreich klagen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7190 am: 28.02.2025 17:17 »
Von VierBundeslaender:
"Übrigens open access: https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299.pdf"

Bestätigt auf schöne Weise, was viele hier schon diskutiert und vermutet hatten.

Dennoch sind sehr viele Bundesländer auf den Zug aufgesprungen.

u.a. BW https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.

Es ist nicht unbedingt gesagt, dass solche Klagen tatsächlich das BVerfG erreichen. Denn es kann auch gut sein, dass das BVerG im nächsten Urteil bereits die Leitplanken einer gesetzeskonformen Besoldung so eng ziehen wird, dass solche Auswüchse per se gar nicht mehr möglich sind. Somit kann dann jeder bereits vor dem für ihn zuständigen Gericht erfolgreich klagen.

Die Frage wäre, wann endlich ein Urteil kommt.
Langsam wird es bitter...

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7191 am: 01.03.2025 16:45 »

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.

Wenn das VG Karlsruhe das 4 Säulenmodell mit seinen nach oben abschmelzen Beträgen, eine in meinen Augen bodenlose Frechheit und ein vorsätzlicher Verfassungsbruch, kippt, dann ist auch das baden-württembergische Partnereinkommen vom Tisch, da auch hierbei mit Abschmelzbeträgen gearbeitet wird.
Denke aber eher, dass die Nummer für das VG Karlsruhe zu groß ist und die das in die Nachbarschaft ans BVerfG verweisen werden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7192 am: 01.03.2025 17:38 »

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.

Wenn das VG Karlsruhe das 4 Säulenmodell mit seinen nach oben abschmelzen Beträgen, eine in meinen Augen bodenlose Frechheit und ein vorsätzlicher Verfassungsbruch, kippt, dann ist auch das baden-württembergische Partnereinkommen vom Tisch, da auch hierbei mit Abschmelzbeträgen gearbeitet wird.
Denke aber eher, dass die Nummer für das VG Karlsruhe zu groß ist und die das in die Nachbarschaft ans BVerfG verweisen werden.

Die Kompetenzzuordnung ist insgesamt eine andere, die - davon darf man ausgehen - zu folgendem Ergebnis führen sollte (ich kenne nicht die Klageschrift der Kläger und auch nicht das VG Karlsruhe, das aber als solches dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt):

Sofern die Klage zulässig ist und hinreichend substantiiert bzw. das VG Karlsruhe als Folge des Untersuchungsgrundsatzes zu dem Schluss kommt, dass die angegriffene gesetzliche Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sieht es sich gezwungen, einen sog. Aussetzungs und Vorlagebeschluss zu fassen und also in seiner Entscheidung seine Überzeugung zu begründen, warum die gesetzliche Grundlage verfassungwidrig sein soll. Es setzt also das Verfahren aus (Aussetzungsbeschluss) und holt mit der Vorlage die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ein, da nur das Bundesverfassungsgericht dazu berechtigt ist, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden (das sogenannte Verwerfungsmonopol für Parlamentsgesetze). Entsprechend spricht man auch von einer Richtervorlage. Das Bundesverfassungsgericht prüft danach ebenfalls zunächst die Zulässigkeit der Klage, um dann die Richtervorlage zu prüfen. Entsprechend legt Art. 100 Abs. 1 GG, in dem sog. konkrete Normenkontrollverfahren geregelt sind, fest:

"Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt."

Alles andere als ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des VG Kalrsruhe wäre eher erstaunlich, weil das sog. "Vier-Säulen-Modell" in einer solchen Fülle von Regelungen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sein sollte, dass es der Beklagten kaum gelingen sollte, die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen.

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7193 am: 04.03.2025 08:41 »
...Alles andere als ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des VG Kalrsruhe wäre eher erstaunlich, weil das sog. "Vier-Säulen-Modell" in einer solchen Fülle von Regelungen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sein sollte, dass es der Beklagten kaum gelingen sollte, die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen.

Und genau das ist ja das eigentliche große Problem. Es gibt mittlerweile so viele offensichtliche (und meiner Meinung nach bewusste) Grundgesetzbrüche, dass es zum Verzweifeln ist.
Das Einzige was aber passiert ist, dass der Stapel an offenen Verfahren in Karlsruhe größer und größer wird, die Länder sich dank der Verjährung ins Fäustchen lachen und der gefühlte Fachkräftemangel schlimmer wird.

Wenn man mit dem ganzen langsam auch Mental nicht mehr klar kommt, wird der Burnout/ die Depression dadurch dann eigentlich zum Dienstunfall?  :'(

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7194 am: 04.03.2025 15:29 »
Update der nächsten quixotschen Sisyphos-Runde:
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/muster-klageerweiterung-amtsangemessene-alimentation-2024/
(man hat ja Zeit, "aufgrund begrenzter Polizeikapazitäten" ist Weimar am Samstag für demonstrierende Beamte eine No-Go-Area...)

 

Der dbb Thüringen hat ein entsprechendes Muster zur Verfügung gestellt und hier im Forum haben einige diesen Weg auch schon für Folgejahre zur Ursprungsklage bestritten.
...

Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7195 am: 06.03.2025 14:59 »
Hat eigentlich auch irgendwer irgendwo einen Hoffnungsschimmer für mich übrig dass wir von dem Sondervermögen auch mal einen Cent für eine amtsangemessene Alimentation sehen werden?
Ich befürchte zwar nicht, dass man gewillt ist uns finanziell endlich so zu behandeln wie es das Grundgesetz vorsieht, aber vielleicht ist auch das ein Vorgriff auf ein Urteil das sonst wehtun würde. Who knows....

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7196 am: 06.03.2025 15:05 »
Von dem Sonfervermögen wirst du nichts sehen; es sei denn, du bist eine Brücke oder eine Kanone.

Aber der Spaß dürfte den restlichen Haushalt natürlich entlasten.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7197 am: 06.03.2025 15:38 »
Hat eigentlich auch irgendwer irgendwo einen Hoffnungsschimmer für mich übrig dass wir von dem Sondervermögen auch mal einen Cent für eine amtsangemessene Alimentation sehen werden?
Ich befürchte zwar nicht, dass man gewillt ist uns finanziell endlich so zu behandeln wie es das Grundgesetz vorsieht, aber vielleicht ist auch das ein Vorgriff auf ein Urteil das sonst wehtun würde. Who knows....

Selbstredend. Wir Beamte hier in SH haben in den letzten Jahren durch Abzüge von der Besoldung ein Sondervermögen aufgebaut. Eigentlich um unsere Pensionen zu bezahlen. Es wurde aber nun bereits gesagt, dass dieses herangezogen wird, falls das BVerfG ein finanziell unvorteilhaftes Urteil für das Land fällt. Danach dürfen wir dieses Sondervermögen natürlich wieder mit Abzügen füllen. Am besten geben alle die geklagt haben und Ansprüche haben ihren Anspruch per neuem "Landessolidaritätsbesoldungsanpassungsgesetz" direkt wieder in das Sondervermögen zurück.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7198 am: 06.03.2025 18:29 »
VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20148%2F24


Neues aus Hamburg zum Jahr 2022
Zitat
Leitsatz

    1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegung der – mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz eingeführten – Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau.
    2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
    3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
    4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG mehr gewährt wird.
    5. Der für das Jahr 2022 gewährte Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG ist bei der Prüfung des Abstandsgebots jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil er mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt.
    6. Der Besoldungsergänzungszuschuss führte für das Jahr 2022 dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert wurden. Diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist nicht gerechtfertigt.
    7. Es konnte offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 beim Besoldungsergänzungszuschuss ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligen.


Der Beschluss steht im ersten Blick im Gegensatz zum Gutachten von Di Fabio.

Ähnliche Entscheidung

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20149%2F24
« Last Edit: 06.03.2025 18:40 von Ozymandias »

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7199 am: 07.03.2025 09:46 »
Jeden Freitag immer wieder das Gleiche!  >:( Bei über 60 anhängigen Verfahren!  :-\ Ob wir das noch erleben werden?!  :o