Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6590865 times)

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17505 am: 14.08.2025 09:26 »
Wenn ein Partnereinkommen mit einfließt dürfte das auch weiterhin so bleiben, dass es unterhalb der absoluten Mindestalimentation liegt.

Das könnte so kommen...

Konsequenzen:
- Scheidungen (mein Favorit)
- A6-A8 verlassen die Verwaltung, wenn jung genug und der Ehegatte arbeiten geht.
- Der Partner kündigt seinen (Mini-)Job
- Wechsel in ein Bundesland, das es nicht so macht. Unterschiedliche Systeme gibt es ja schon. (In NRW bekäme ich 10K mehr im Jahr)
- Wechsel zur Kumune? Weiß gar nicht wie die das machen...

Meine Frau und ich arbeiten bei dem selben Verein...
Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

NRW ist doch auch schon dabei zurückzurudern mit den hohen Kinderzuschlägen und will auch ein Partnereinkommen einführen. Bei denen ist man pissig, dass man diese noch billigere Lösung erst gefunden hat, nachdem man selbst bereits die teurere Trickserei durch enorme Familienzuschläge gewählt hatte, unabhängig davon, dass kind 1-2 eigentlich aus dem Grundgehalt zu stemmen gewesen wären und man so selbst mit dieser Lösung alle kinderlosen Beamten über den Tisch gezogen hat.

Schau mal nach, seit das erste Bundesland mit dieser dreckigen Partnereinkommenslösung auf den Plan trat vermehrt die sich wie die Pest durch alle Besoldungskreise.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17506 am: 14.08.2025 09:29 »

Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?


da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.

Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.

Batto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17507 am: 14.08.2025 09:43 »

Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?


da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.

Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17508 am: 14.08.2025 10:16 »

Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?


da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.

Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Okay, dann war da irgendwas mit getrennt lebenden und die Kinder mussten dann tatsächlich auch beim Beamten gemeldet sein und ihren Lebensmittelpunkt haben oder so.
Irgendeine bescheuerte Änderung jedenfalls. Aber der Entwurf ist ja eingestampft worden.

Illunis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17509 am: 14.08.2025 10:19 »
Konsequenzen:
- Scheidungen (mein Favorit)

Dann hofft, dass sie nicht bei uns Bayern abschreiben, da haben auch Ledige ein Partnereinkommen  ;D

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17510 am: 14.08.2025 10:25 »

Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?


da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.

Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Soweit ich mich errinnere kommt es nicht auf den Bezug des Kindergelds selber an, es reicht das man dem Grunde nach berechtigt waere fuer den Bezug. Also wenn das dein Kind ist die Frau das KG bekommt sollte eigentlich der Familienzuschlag fuer das Kind gezahlt werden.

BEAliMenTER

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17511 am: 14.08.2025 11:20 »

Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen

An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?


da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.

Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Soweit ich mich errinnere kommt es nicht auf den Bezug des Kindergelds selber an, es reicht das man dem Grunde nach berechtigt waere fuer den Bezug. Also wenn das dein Kind ist die Frau das KG bekommt sollte eigentlich der Familienzuschlag fuer das Kind gezahlt werden.

sehe ich auch so, wird aber nach meiner Erfahrung bei einigen Personalstellen falsch gehandhabt und erst nach einem Hinweis korrigiert bzw. akzeptiert. Persönliche Erfahrung meinerseits

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17512 am: 14.08.2025 11:29 »


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."


Batto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17513 am: 14.08.2025 11:53 »
Das ist dann gut zu wissen. Die Besoldungsstelle hatte mir gesagt, Sie würden mir keinen Zuschlag zahlen wenn das Kindergeld nicht auf meinem Namen liefe. Das habe ich dann erst einmal so hingenommen. Im Endeffekt machte es für uns keinen Unterschied und war bürokratischer Aufwand.

Dann bin ich wieder schlauer geworden!


PS: Dann sollten wir das Thema auch ruhen lasse, da es sonst zu sehr OffTopic wird.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17514 am: 14.08.2025 15:33 »
Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17515 am: 14.08.2025 15:36 »
Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?

Ggf. der bürokratische Aufwand

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17516 am: 14.08.2025 16:22 »
Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?

Ggf. der bürokratische Aufwand

Es gibt hierzu eine komplexe und zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zwar nicht mit der Frage der Anrechung eines Partnereinkommens bei der Bemessung der Mindestalimentation beschäftigt - das Mindestabstandsgebot ist erst Teil der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht geworden -, die aber auf diese offensichtlich anzuwenden ist. Das wird - wenn ich richtig informiert bin - in der umfangreichen Ausarbeitung des Erfurter Vortrags geschehen und den Anspruch erheben, den entsprechenden Nachweis sachgerecht führen zu können.

Entsprechend dürfte es erwartbar sein, dass der Senat selbst in seinen aktuell angekündigten Entscheidungen mit Rückgriff auf die Rechtsprechung aus der Vergangenheit jenen Nachweis führen wird, da davon auszugehen ist, dass er diese Rechtsprechung deutlich besser kennt als der Autor.

Danach sollte die Sachlage eine andere sein, da zwischenzeitlich 13 der 17 Besoldungsgesetzgeber bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots das Partnereinkommen mit einbeziehen, was ihnen wie gesagt offensichtlich nicht gestattet ist.