Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7737327 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18840 am: 26.09.2025 10:09 »
Dann frage ich mich noch immer, wieso Sie sich weiter mit stets inhaltlich gleich bleibendem Beitrag - eine aA wird aus Ihrer persönlichen Sicht politisch nicht umgesetzt werden - an der Diskussion beteiligen und dies nahezu mantraartig wiederholen.

Wir kennen Ihre Haltung mittlerweile, rechtlich ist dies, wie sie selbst zutreffend erkennen, irrelevant.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18841 am: 26.09.2025 10:39 »
Dann frage ich mich noch immer, wieso Sie sich weiter mit stets inhaltlich gleich bleibendem Beitrag - eine aA wird aus Ihrer persönlichen Sicht politisch nicht umgesetzt werden - an der Diskussion beteiligen und dies nahezu mantraartig wiederholen.

Wir kennen Ihre Haltung mittlerweile, rechtlich ist dies, wie sie selbst zutreffend erkennen, irrelevant.

Darüber hinaus geht hier keiner davon aus, dass mit der angekündigten Entscheidungen die Besoldungsgesetzgeber umgehend in allen Rechtskreisen das Füllhorn des Glückes über alle ihre Bediensteten ausschütten werden. Es ist jedem klar, dass es nicht zuletzt in Anbetracht der Haushaltslagen politisch komplexe Prozesse geben wird, die am Ende zu einer amtsangemessenen Alimentation führen werden, ohne dass heute irgendwer voraussehen könnte, wann und wie das geschehen würde. Die regelmäßig wiederholte Unterstellung, dass das allen anderen, die hier die juristische Sachlage und deren Konsequenzen betrachten, anders sehen würden, weil sie offensichtlich allesamt mindestens Tagträumer seien, kann man machen, bringt nur nix, weil's regelmäßig anderen etwas unterstellt, was nicht deren Sicht auf die Dinge ist.

Vergangene Prozesse darüber hinaus zum Garant für deren Fortbestehen zu machen, ist eine historisch wiederkehrende Betrachtungsweise. Sie setzte voraus, dass der Mensch sich heute noch immer in geringer Zahl als Jäger und Sammler betätigen sollte, sofern er es überhaupt bis dahin geschafft hätte.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18842 am: 26.09.2025 12:02 »
Danke Rollo. Volle Zustimmung. Auf die Frage, was eigentlich unser Auftrag hier ist, wäre genau das meine Antwort gewesen. Zeit gespart. Danke.

Diesen Fatalismus wie Rollo83 kann man natürlich an den Tag legen.
Und auch ich gehe nicht davon aus, dass der Dienstherr aus purer Nächstenliebe, die dem Beamten als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherren entgegengebracht wird, die Bezüge rückwirkend um 30% erhöht werden.
Ich denke viele haben hier aber auch schon schlüssig vorgetragen, dass dieses "morgen Kinder wird's nix geben" nicht eintreten wird.
Warum? Hier ein paar zusätzliche Argumente.
Der Dienstherr lässt für Beamte mit Kindern die amtsangemessene Besoldung seit 2017 bereits schleifen. So sehr, dass unter Berücksichtigung des 95% Perzentils der Wohnkosten ein A12, Stufe II gemäß dem Prüfmaßstab des BVerfG bereits die Mindestalimentation unterschreitet. Von amtsangemessen reden wir hier noch gar nicht.

Was bedeutet das nun im Kontext der derzeitigen Reformen im öffentlichen Dienst? Der DH will in den nächsten vier Jahren 8% der Stellen streichen. In meiner Dienststelle wird das derzeit so umgesetzt, dass jede Stelle einen kw-Vermerk bekommt, bis 10% des Personals abgebaut sind.
Jetzt geht der Dienststellenleiter der BPol am Flughafen München in den Ruhestand. Besoldung nach A12 mit Möglichkeit auf A13gZ. Wer will sich denn unter der Prämisse, dass man aufgrund der hohen Wohnkosten in weiten Teilen Bayerns vermutlich am Ende weniger hat, als mit A11 in Hannover zu sitzen, auf so einen Posten bewerben? Direkte Aussicht auf ein Leben knapp über dem Existenzminimum, bei gleichzeitig höherer Verantwortung?
Das wird im Zuge der Pensionierung der Babyboomer zunehmen und der Dienstherr tut gut daran, sich jetzt schon zu überlegen, ob er weiter nicht an der Schraube der Grundbesoldung dreht und damit perspektivisch eine Handlungsunfähigkeit von Teilen des Staatsapparates riskiert.
Und da kommt der Staat auch nicht mit einer Versetzung weiter. Zwar kann er den Beamten versetzen, jedoch kann dieser den Rechtsweg dagegen bestreiten - und das im Eilverfahren. Das VG möchte ich einmal sehen, dass dem Dienstherren bei einer Versetzung "in Armut" Recht geben würde. Meine Wahrnehmung ist, dass das BMI das erkannt hat und moderat gegensteuern will. Ja moderat, so viel zu 30% , bei denen auch ich glaube, dass sie nicht kommen werden. Es wird aber auch mehr als 10% sein müssen, weil die Besoldung ja bereits nachweislich vor der Inflation in Folge von Corona und Ukraine zu niedrig bemessen war. Nach 6-8 Jahren Untätigkeit und nur Erhöhungen im Bereich oder unterhalb der Inflation, ist der rechtswidrige Zustand nicht von alleine verschwunden. Im Gegenteil: die Situation hat sich weiter verschlimmert.
Auch wenn es wenige hier nicht glauben mögen, aber auch der Dienstherr ist unter Zugzwang. Von daher habe ich weder für "es wird safe 30% mehr geben" als auch für "mir krieget gar nix" kein Verständnis.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18843 am: 26.09.2025 12:11 »
@Rollo. Volle Zustimmung ! Und danke

LefaxExtra

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18844 am: 26.09.2025 12:15 »
Danke Rollo. Volle Zustimmung. Auf die Frage, was eigentlich unser Auftrag hier ist, wäre genau das meine Antwort gewesen. Zeit gespart. Danke.

Diesen Fatalismus wie Rollo83 kann man natürlich an den Tag legen.
Und auch ich gehe nicht davon aus, dass der Dienstherr aus purer Nächstenliebe, die dem Beamten als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherren entgegengebracht wird, die Bezüge rückwirkend um 30% erhöht werden.
Ich denke viele haben hier aber auch schon schlüssig vorgetragen, dass dieses "morgen Kinder wird's nix geben" nicht eintreten wird.
Warum? Hier ein paar zusätzliche Argumente.
Der Dienstherr lässt für Beamte mit Kindern die amtsangemessene Besoldung seit 2017 bereits schleifen. So sehr, dass unter Berücksichtigung des 95% Perzentils der Wohnkosten ein A12, Stufe II gemäß dem Prüfmaßstab des BVerfG bereits die Mindestalimentation unterschreitet. Von amtsangemessen reden wir hier noch gar nicht.

Was bedeutet das nun im Kontext der derzeitigen Reformen im öffentlichen Dienst? Der DH will in den nächsten vier Jahren 8% der Stellen streichen. In meiner Dienststelle wird das derzeit so umgesetzt, dass jede Stelle einen kw-Vermerk bekommt, bis 10% des Personals abgebaut sind.
Jetzt geht der Dienststellenleiter der BPol am Flughafen München in den Ruhestand. Besoldung nach A12 mit Möglichkeit auf A13gZ. Wer will sich denn unter der Prämisse, dass man aufgrund der hohen Wohnkosten in weiten Teilen Bayerns vermutlich am Ende weniger hat, als mit A11 in Hannover zu sitzen, auf so einen Posten bewerben? Direkte Aussicht auf ein Leben knapp über dem Existenzminimum, bei gleichzeitig höherer Verantwortung?
Das wird im Zuge der Pensionierung der Babyboomer zunehmen und der Dienstherr tut gut daran, sich jetzt schon zu überlegen, ob er weiter nicht an der Schraube der Grundbesoldung dreht und damit perspektivisch eine Handlungsunfähigkeit von Teilen des Staatsapparates riskiert.
Und da kommt der Staat auch nicht mit einer Versetzung weiter. Zwar kann er den Beamten versetzen, jedoch kann dieser den Rechtsweg dagegen bestreiten - und das im Eilverfahren. Das VG möchte ich einmal sehen, dass dem Dienstherren bei einer Versetzung "in Armut" Recht geben würde. Meine Wahrnehmung ist, dass das BMI das erkannt hat und moderat gegensteuern will. Ja moderat, so viel zu 30% , bei denen auch ich glaube, dass sie nicht kommen werden. Es wird aber auch mehr als 10% sein müssen, weil die Besoldung ja bereits nachweislich vor der Inflation in Folge von Corona und Ukraine zu niedrig bemessen war. Nach 6-8 Jahren Untätigkeit und nur Erhöhungen im Bereich oder unterhalb der Inflation, ist der rechtswidrige Zustand nicht von alleine verschwunden. Im Gegenteil: die Situation hat sich weiter verschlimmert.
Auch wenn es wenige hier nicht glauben mögen, aber auch der Dienstherr ist unter Zugzwang. Von daher habe ich weder für "es wird safe 30% mehr geben" als auch für "mir krieget gar nix" kein Verständnis.

Ich muss ehrlich sagen ich teile den Fatalismus von Rollo. Justice delayed is justice denied. Ich glaube schon an "Safe 30%", da ich mittlerweile eine Besoldungsgruppe innehabe, die ich eigentlich gar nicht haben kann. Danke Baden-Württemberg für 30% plus. Allein diese "nicht-"Beförderung hat mich darin bestärkt weiter Widerspruch einzulegen und insbesondere an meinen alten WS festzuhalten. Ich glaube schon lange nicht mehr dran überhaupt irgendwas zu bekommen, mir geht es mittlerweile nur noch um meinen knallharten Eigennutz. Nicht weil ich immerschon "so einer" war, sondern weil das Verhalten des Dienstherren mich dazu gemacht hat. "Who radicalized you?" -"Dienstherr". Also was ist phase. Kohle mitnehmen, Dienst unterhalb Vorschrift, bis sich etwas bessert. (was es nicht tun wird) Ruhestand perfekt planen (also Erreichung 71,75 ohne abschlag und maximalem ausnutzen der Teilzeitmöglichkeit, da wir alle wissen, wenn man ohne abschlag mit 45 jahren im alter von 65 geht hat man nun doch einen abschlag, nämlich die Kappung von erreichten 82% Pension auf 71,75, auch so eine Frechheit).

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18845 am: 26.09.2025 14:04 »
Ich teile den Pessimismus ausdrücklich nicht.

Wir haben es hier in der Hand, gemeinsam etwas zu entwickeln und zu bewirken, und sei es dadurch, dass wir hier im Juristischen neue Denkanstöße und Betrachtungswinkel finden.

Pessimistisch möchte ich schon allein aus dem Grund nicht sein, ich glaube weiter an unsere Verfassung und den Rechtsstaat. Und daran, dass die Ökonomie dem Recht folgt und nicht das Recht der Ökonomie.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18846 am: 26.09.2025 15:15 »
Ich teile den Pessimismus ausdrücklich nicht.

Wir haben es hier in der Hand, gemeinsam etwas zu entwickeln und zu bewirken, und sei es dadurch, dass wir hier im Juristischen neue Denkanstöße und Betrachtungswinkel finden.

Pessimistisch möchte ich schon allein aus dem Grund nicht sein, ich glaube weiter an unsere Verfassung und den Rechtsstaat. Und daran, dass die Ökonomie dem Recht folgt und nicht das Recht der Ökonomie.

Mit Verlaub, das Glauben sollte man besser auf die Religionsausübung beschränken. Hier mal ein Beispiel aus einem Bereich fernab vom Thema unseres Forums, das aber auf das Trefflichste belegt, dass das Recht im Zweifel eben doch eher der Ökonomie folgt bzw., wenn es denn sein muss, eben mal schnell deren Notwendigkeiten angepasst wird.

Dem Gesetzgeber mangelt es bspw. nicht an Kreativität (und das dann, wenn es sein muss, auch sehr schnell), wenn es darum geht, die Belastungen eines höchstrichterlichen BSG-Urteils von der Öffentlichen Hand wieder auf die (Schein-)Selbstständigen zurück abzuwälzen. Da wird dann einfach mal in Form einer gesetzlichen Regelung "fingiert", dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wenn beide Vertragsparteien sich "einvernehmlich" darauf verständigt haben, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt...
https://www.seitzpartner.de/blog/neues-an-der-front-erwerbsstatus-von-lehrkraeften-gesetzgeber-schafft-uebergangsregelung/

« Last Edit: 26.09.2025 15:30 von Nautiker1970 »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18847 am: 26.09.2025 15:39 »
Dabei handelt sich immerhin um eine gesetzliche Regelung, viel spannender sind da eigentlich rein fiskalisch motivierte Nichtanwendungserlasse.


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« Antwort #18848 am: 26.09.2025 15:43 »
Ich teile den Pessimismus ausdrücklich nicht.

Wir haben es hier in der Hand, gemeinsam etwas zu entwickeln und zu bewirken, und sei es dadurch, dass wir hier im Juristischen neue Denkanstöße und Betrachtungswinkel finden.

Pessimistisch möchte ich schon allein aus dem Grund nicht sein, ich glaube weiter an unsere Verfassung und den Rechtsstaat. Und daran, dass die Ökonomie dem Recht folgt und nicht das Recht der Ökonomie.

Ist es zielführend zu formulieren wer folgt wem? Verschiedene wissenschaftliche Bereiche bedingen einander.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18849 am: 26.09.2025 15:56 »
Ich glaube, das führt dann irgendwann zu weit hier. Wenn es ökonomische Bedingungen verlangen, dann muss man, soweit erforderlich, eben das Recht anpassen soweit es verfassungsrechtlich zulässig ist. Deshalb hat der Gesetzgeber folgerichtig auch ausführlich zu begründen.

Dies ist aber ein Unterschied zu einer ökonomischen Auslegung geltender Gesetze, einer Methode, die in unserem Rechtskreis, anders als im Anglo-Amerikanischen, eine absolute Mindermeinung ist, und nicht zu verwechseln ist mit einer ökonomischen Analyse des Rechts.

Dies würde dazu führen, dass bei der Auslegung von Gesetzen unter Annahme eines Homo Economicus stets die wirtschaftliche Nutzenmaximierung im Vordergrund stehen würde. Wollen Sie das?

Pensionär

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« Antwort #18850 am: 26.09.2025 16:18 »
Ich glaube, das führt dann irgendwann zu weit hier. Wenn es ökonomische Bedingungen verlangen, dann muss man, soweit erforderlich, eben das Recht anpassen soweit es verfassungsrechtlich zulässig ist. Deshalb hat der Gesetzgeber folgerichtig auch ausführlich zu begründen.

Dies ist aber ein Unterschied zu einer ökonomischen Auslegung geltender Gesetze, einer Methode, die in unserem Rechtskreis, anders als im Anglo-Amerikanischen, eine absolute Mindermeinung ist, und nicht zu verwechseln ist mit einer ökonomischen Analyse des Rechts.

Dies würde dazu führen, dass bei der Auslegung von Gesetzen unter Annahme eines Homo Economicus stets die wirtschaftliche Nutzenmaximierung im Vordergrund stehen würde. Wollen Sie das?

 Und daran, dass die Ökonomie dem Recht folgt und nicht das Recht der Ökonomie.

Möglicherweise war die Formulierung des vorstehenden Satzes "unglücklich" gewählt.

Ziel von Unternehmen ist die Erwirtschaftung von Gewinnen  -Nutzenmaximierung- im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorgaben und Berücksichtigung verschiedener Interessenlagen.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema können ja in einem anderen Thread betrachtet werden, sofern Interesse besteht.


BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18851 am: 26.09.2025 17:22 »
Das einzige, was wir bis jetzt als halbwegs belastbare Aussage haben, ist doch das Statement des DBB nach den Gesprächen mit dem BMI vom 27.08.2025:

Zitat
Es ist beabsichtig, dass ein entsprechendes Gesetz zur Übertragung im Herbst im Verbund mit einem Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation im Bundesbereich vorgelegt wird. Damit würde endlich der seit knapp fünf Jahren bestehende Stillstand im Bereich der amtsangemessenen Alimentation beendet und die Besoldung wieder verfassungsgemäß ausgestaltet. Die Pläne sehen dabei eine echte Modernisierung und Weiterentwicklung der Besoldung vor. Die Besoldungstabelle soll horizontal und vertikal fortentwickelt und neu justiert sowie das Grundgehalt und das Leistungsprinzip gestärkt werden.

Ziel ist es, dass „der Bund für alle Beamtinnen und Beamten – gerade auch im Sinne der Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung – attraktiver und wettbewerbsfähiger wird. Damit würde der Bund etwa im Bund-Länder-Vergleich wieder eine Spitzenposition einnehmen“, so der dbb Bundesvorsitzende.

https://www.dbb.de/artikel/geyer-dobrindt-gespraeche-besoldungserhoehung-besoldung-tarifverhandlungen-ergebnis-bund-kabinett-alimentation.html

Weiss jemand, was es aktuell bedeuten würde, wenn der Bund im Vergleich mit den Länder wieder Bestbesolder würde? Dann hätten wir zumindest einmal eine konkrete Zahl, von deren Umsetzung wir träumen können  ;D

Ich meine, ich hätte hier im Forum mal 101.000 Jahresbesoldung für A15 Endstufe in Sachsen und ab Dezember auch in Hessen gelesen gegenüber aktuell 94.000 beim Bund.
« Last Edit: 26.09.2025 17:34 von BerndStromberg »

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18852 am: 26.09.2025 17:38 »
Ich glaube, das führt dann irgendwann zu weit hier. Wenn es ökonomische Bedingungen verlangen, dann muss man, soweit erforderlich, eben das Recht anpassen soweit es verfassungsrechtlich zulässig ist. Deshalb hat der Gesetzgeber folgerichtig auch ausführlich zu begründen.

Dies ist aber ein Unterschied zu einer ökonomischen Auslegung geltender Gesetze, einer Methode, die in unserem Rechtskreis, anders als im Anglo-Amerikanischen, eine absolute Mindermeinung ist, und nicht zu verwechseln ist mit einer ökonomischen Analyse des Rechts.

Dies würde dazu führen, dass bei der Auslegung von Gesetzen unter Annahme eines Homo Economicus stets die wirtschaftliche Nutzenmaximierung im Vordergrund stehen würde. Wollen Sie das?

Was wir wollen, ist leider nicht maßgeblich. Wie sich allerdings die Lage faktisch darstellt, das spricht doch seit Jahren für sich.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18853 am: 26.09.2025 17:40 »
Nicht vergessen, dass eine echte Gegenüberstellung erst zeitinflationsbereinigt möglich ist. 11 BL haben die 40-Std-Woche und wir die 41 Std-Wo.

Die Einzigen BL in denen ein Direktvergleich ohne möglich ist, sind SH, NRW, HS u. BW.

Des Weiteren zweifle ich stark an, dass in jedem Bundesland die dezemberliche Sonderzuwendung im Grundgehalt integriert ist. Die muss man dann nämlich auch mit einbeziehen bzw auf's Grundgehalt umlegen.

Edit:

"8 Bundesländer zahlen ihren Beamten weiterhin eine klassische Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld"): Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein."

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18854 am: 26.09.2025 17:54 »
Das einzige, was wir bis jetzt als halbwegs belastbare Aussage haben, ist doch das Statement des DBB nach den Gesprächen mit dem BMI vom 27.08.2025:

Zitat
Es ist beabsichtig, dass ein entsprechendes Gesetz zur Übertragung im Herbst im Verbund mit einem Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation im Bundesbereich vorgelegt wird. Damit würde endlich der seit knapp fünf Jahren bestehende Stillstand im Bereich der amtsangemessenen Alimentation beendet und die Besoldung wieder verfassungsgemäß ausgestaltet. Die Pläne sehen dabei eine echte Modernisierung und Weiterentwicklung der Besoldung vor. Die Besoldungstabelle soll horizontal und vertikal fortentwickelt und neu justiert sowie das Grundgehalt und das Leistungsprinzip gestärkt werden.

Ziel ist es, dass „der Bund für alle Beamtinnen und Beamten – gerade auch im Sinne der Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung – attraktiver und wettbewerbsfähiger wird. Damit würde der Bund etwa im Bund-Länder-Vergleich wieder eine Spitzenposition einnehmen“, so der dbb Bundesvorsitzende.

https://www.dbb.de/artikel/geyer-dobrindt-gespraeche-besoldungserhoehung-besoldung-tarifverhandlungen-ergebnis-bund-kabinett-alimentation.html

Weiss jemand, was es aktuell bedeuten würde, wenn der Bund im Vergleich mit den Länder wieder Bestbesolder würde? Dann hätten wir zumindest einmal eine konkrete Zahl, von deren Umsetzung wir träumen können  ;D

Ich meine, ich hätte hier im Forum mal 101.000 Jahresbesoldung für A15 Endstufe in Sachsen und ab Dezember auch in Hessen gelesen gegenüber aktuell 94.000 beim Bund.

Käme es so, dass der Bund eine verfassungsrechtlich konforme Besoldung aufgrund eines BVerfG-Urteils herstellt, dann würde m. E. Dunja Hayali zeinah darüber berichten.

Irgendwie erstaunlich, dass das Thema noch nirgends auftaucht.