Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7733434 times)

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,302
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18825 am: 25.09.2025 18:56 »
In MV wurden wieder Ansprüche zwischen 2020 und 2022 abgelehnt.
Siehe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg421736.html#msg421736

Rheini

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 417
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18826 am: 25.09.2025 18:58 »
Es ist geschafft ...

Im zweiten Anlauf hat der Bundestag drei neue Richter für das Bundesverfassungsgericht gewählt.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 159
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18827 am: 25.09.2025 19:14 »
In MV wurden wieder Ansprüche zwischen 2020 und 2022 abgelehnt.
Siehe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg421736.html#msg421736

Das Ergebnis war doch klar. Aber die Berufung ist zugelassen und das Urteil in den Teilen, in denen von Verfassungswidrigkeit ausgegangen wird, umfassend begründet.

Es ist jetzt am Kläger, in der Berufungsinstanz nachzulegen. Dann wird sowieso vorgelegt. Das BVerfG wird auf diese Art und Weise immer weiter gefüttert.

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 189
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18828 am: 25.09.2025 19:19 »
Wir wollen hier aber rechtlich in der Sache weiterkommen und uns nicht in politischen Vermutungen ergehen, damit ist niemandem geholfen und dazu kann auch keiner etwas Fundiertes sagen. Es bleibt Wahrsagerei und - entschuldige Sie bitte die Wortwahl - reiner Klamauk.

Dann sollen doch diejenigen, die meinen, es seien nicht 30%, sachliche Ausführungen dazu machen, weshalb sie zu einem anderen rechtliche Ergebnis kommen.

Natürlich entschuldige ich jede Wortwahl zu diesem Sachverhalt. Natürlich ist das pure Glaskugel. Und natürlich ist das Politik. Beides mag ich auch nicht.

Und es ist auch gut dass die, die es können sich weiter rechtlich mit der Thematik auseinandersetzen. Aber ohne neue Rechtsprechung ist eigentlich auch schon alles sehr ausführlich gesagt.

Nur bei jeder juristischen Auslegung und Annahme darf man nicht vergessen, Politiker führen unsere Häuser. Und wenn die sich immer ausführlich juristisch beraten lassen würden, hätte es diese juristische Fehlstellung nie gegeben.

Deswegen: mal auf nen alten Hasen hören. Es wird was geben. Nicht ansatzweise das was geben müsste. Aber es wird uns so verkauft, als wäre es genau das was es sein muss.

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,329
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18829 am: 25.09.2025 19:44 »
Hat jemand etwas Anderes erwartet!? Ich nicht.
Man fühlt sich ja schon an die Goldgräber während des kalifornischen Goldrauschs erinnert, die jedem erzählen, dass sie kurz davor sind, einen riesigen Fund zu machen..

Es wird nix geben. Wer mehr Geld möchte, dem müssen 3% genügen oder eben nebenher arbeiten gehen fürchte ich.

JA! Viele hier erwarten etwas anders. Deswegen kommen doch solche Zahlen hier von 10% oder 30% Erhöhungen Grundbesoldung immer wieder auf. Das ist auch ein Grund warum
hier über 1.000 Seiten über die aA diskutiert wird weil einige hier komplett verblendet sind und solche Zahlen wirklich erwarte. 
Gott sei Dank gibt’s hier aber auch noch einige wenige User hier die wissen wie der Hase läuft und somit realistisch an die ganze Geschichte ran gehen.
Egal, in 3 Monaten gibts erst mal saftige 3% mehr. 😂

Ihr Auftrag ist mir noch nicht ganz verständlich.

Wir besprechen hier Rechtsmaterie und dies nicht, wie der Gesetzgeber es tut, ausgehend vom Ergebnis. Unter konsequenter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Berücksichtigung der statistischen Daten ist dieses Ergebnis, dass Sie hier regelmäßig ins Lächerliche ziehen wollen, nun einmal für das Einstiegsamt der niedrigsten Besoldungsgruppe die fällige Erhöhung mit den weiteren Folgen über das interne Mindestabstandgebot.

Die Systematik des BVerfG setzt darüber hinaus bereits sehr enge Grenzen, so dass man kaum zu anderen stark abweichenen Ergebnissen kommen wird.

Dass sich der Gesetzgeber dem Ganzen mit absurden Gestaltungen entgegenzusetzt, die rechtlich völlig unhaltbar sind, das lässt uns zur Bananenrepublik verkommen. Was ist das bitte für eine juristische Grundhaltung, etwas Abwegiges zu betreiben, bis einem jemand das Gegenteil präsentiert.

Ich schließe ja auch nicht privat bewusst sittenwidrige Verträge, bis mir jemand das Gegenteil beweist. Der Unterschied ist nur, dass ich dafür haftbar gemacht werden kann.

Gut auf den Punkt gebracht.

Demnächst verweigert der BGG noch die Besoldung im Falle eins Erbes (oder er nimmt fiktiv an, dass Beamte öfter Erben als Andere: zack.. fiktives Erbeneinkommmen). Wir steuern auf eine Beamten-Bedarfsgemeinschaft zu. Das Kindergeld von Beamten ist ja schon auf die Familienkasse der Bundesagentur umgestellt worden..

Das Beamte mit ihren Familien absehbar wie Bedarfsgemeinschaften behandelt werden war leider bereits 2021 anzunehmen - dazu gab es auch schon damals ausreichend Indikationen und pessimistische Annahmen hier im Thread, uA von mir. Das es nun wirklich so gekommen ist, ist traurig aber leider nicht überraschend. Was man als Beamter daraus ableitet obliegt nun aber wirklich jedem Einzelnen.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 415
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18830 am: 25.09.2025 20:09 »
Hat jemand etwas Anderes erwartet!? Ich nicht.
Man fühlt sich ja schon an die Goldgräber während des kalifornischen Goldrauschs erinnert, die jedem erzählen, dass sie kurz davor sind, einen riesigen Fund zu machen..

Es wird nix geben. Wer mehr Geld möchte, dem müssen 3% genügen oder eben nebenher arbeiten gehen fürchte ich.

JA! Viele hier erwarten etwas anders. Deswegen kommen doch solche Zahlen hier von 10% oder 30% Erhöhungen Grundbesoldung immer wieder auf. Das ist auch ein Grund warum
hier über 1.000 Seiten über die aA diskutiert wird weil einige hier komplett verblendet sind und solche Zahlen wirklich erwarte. 
Gott sei Dank gibt’s hier aber auch noch einige wenige User hier die wissen wie der Hase läuft und somit realistisch an die ganze Geschichte ran gehen.
Egal, in 3 Monaten gibts erst mal saftige 3% mehr. 😂

Ihr Auftrag ist mir noch nicht ganz verständlich.

Wir besprechen hier Rechtsmaterie und dies nicht, wie der Gesetzgeber es tut, ausgehend vom Ergebnis. Unter konsequenter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Berücksichtigung der statistischen Daten ist dieses Ergebnis, dass Sie hier regelmäßig ins Lächerliche ziehen wollen, nun einmal für das Einstiegsamt der niedrigsten Besoldungsgruppe die fällige Erhöhung mit den weiteren Folgen über das interne Mindestabstandgebot.

Die Systematik des BVerfG setzt darüber hinaus bereits sehr enge Grenzen, so dass man kaum zu anderen stark abweichenen Ergebnissen kommen wird.

Dass sich der Gesetzgeber dem Ganzen mit absurden Gestaltungen entgegenzusetzt, die rechtlich völlig unhaltbar sind, das lässt uns zur Bananenrepublik verkommen. Was ist das bitte für eine juristische Grundhaltung, etwas Abwegiges zu betreiben, bis einem jemand das Gegenteil präsentiert.

Ich schließe ja auch nicht privat bewusst sittenwidrige Verträge, bis mir jemand das Gegenteil beweist. Der Unterschied ist nur, dass ich dafür haftbar gemacht werden kann.

Gut auf den Punkt gebracht.

Demnächst verweigert der BGG noch die Besoldung im Falle eins Erbes (oder er nimmt fiktiv an, dass Beamte öfter Erben als Andere: zack.. fiktives Erbeneinkommmen). Wir steuern auf eine Beamten-Bedarfsgemeinschaft zu. Das Kindergeld von Beamten ist ja schon auf die Familienkasse der Bundesagentur umgestellt worden..

Das Beamte mit ihren Familien absehbar wie Bedarfsgemeinschaften behandelt werden war leider bereits 2021 anzunehmen - dazu gab es auch schon damals ausreichend Indikationen und pessimistische Annahmen hier im Thread, uA von mir. Das es nun wirklich so gekommen ist, ist traurig aber leider nicht überraschend. Was man als Beamter daraus ableitet obliegt nun aber wirklich jedem Einzelnen.

Bedarfsgemeinschaft?
Am Besten einfach direkt Bürgergeld auszahlen zum aufstocken. Dann weiß der Beamte mit Familienplanung von Anfang an wo die Reise hingehen wird.

beamtenjeff

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 372
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18831 am: 25.09.2025 20:34 »
Es ist geschafft ...

Im zweiten Anlauf hat der Bundestag drei neue Richter für das Bundesverfassungsgericht gewählt.

Na das ist doch toll. Ich kenne Frau Kaufhold bereits aus diversen Medienauftritten und Berichten. Sie vertritt die Auffassung, dass letztlich nicht die Politik, sondern die Gerichte die grundlegenden Entscheidungen für das Land treffen sollten - z.B. ""eine radikale Klimapolitik am Parlament vorbei mit den Gerichten." Sie könne sich auch Enteignungen vorstellen.

Was das wohl in der Praxis bedeutet: Eine Regierung kann schnell Gesetze beschließen, zum Beispiel zur Anerkennung des Klimawandels (Achtung Déjà-vu). Kommt später eine andere Regierung an die Macht, könnten NGOs im Sinne der früheren politischen Linie Klagen einreichen. Auf diese Weise würden Richter/Richterinnen die politische Richtung des Landes nach-justieren. Das Problem: Nachfolgeregierungen wären an diese Urteile gebunden und dadurch in ihrem Handlungsspielraum massiv eingeschränkt - selbst dann, wenn sie mit dem klaren Auftrag der Wähler ins Amt gekommen sind, eben diese Politik zu ändern.

Eine solche Vorstellung der Ausübung dieses Amtes ist tatsächlich der Demokratie nicht würdig (ich wollte hier eigentlich ein gebräuchliches Adjektiv nutzen, welches auf "-feindlich" endet, aber ich bin bewusst vorsichtig mit meiner Wortwahl), denn sie untergräbt mit dieser Einstellung das Mehrheitsprinzip und macht gewählte Regierungen im Kern handlungsunfähig. Ich sehe hier zweierlei Fehler: einmal im System selbst und dann bei Richtern und Richterinnen, die dies als Anlass zum Ausleben sehre fragwürdiger Attitüden nehmen (oder dies zumindest ganz offen so kommunizieren).

Rund-Um also das Demokratie-Sorglos-Paket. Ich fürchte so langsam muss ich mir einen neuen Account hier machen und via VPN rein - die sich abzeichnenden Entwicklungen in diesem Land machen mir immer mehr Angst. Man kann kaum noch offen und ehrlich seine Meinung sagen, da die Kritik immer höhere Ebenen trifft....

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 347
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18832 am: 25.09.2025 21:02 »
[Klugscheißmodus]
Gibt kein Urteil, sondern "nur" einen Beschluss, weil es keine mündliche Verhandlung gab.
[/Klugscheißmodus]
Ich mag kluge Modi.

§ 25 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

§ 24 GO BVerfG
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet.

Also hatte der Senat wohl einstmals vor langer, langer Zeit beschlossen, weil alle Beteiligten aufs Mündliche verzichteten, die Vorlagen mit Beschlüssen zu beschliessen.

Nun kommt meine Frage:
ob ein Beteiligter jederzeit bis vor dem Moment der Beschlussfassung den Verzicht widerrufen darf, so dass der Senat ihren Verfahrensbeschluss aufheben muss und eine mündliche Verhandlung anzusetzen hat, ...

Darf man also nur  hoffen, das als nächstes eine Beschlussverkündung kommt, oder sollte man befürchten, das erst Mal noch eine mündliche Verhandlung (auf Wunsch mind. eines Beteiligten) einberufen wird ?

Oder ist mit dem schriftlichen Verfahren aufgrund des ausdrücklichen Verzichts auch ein Rücktritt vom Verzicht unwiderruflich ausgeschlossen worden?

DeGr

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 80
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18833 am: 25.09.2025 21:16 »
Danke @Swen für den nochmaligen Hinweis auf die "noch nicht behandelten Sach- und Rechtsfragen".

Als Laie wundert man sich mit Blick auf das heutige Datum natürlich trotzdem ein wenig über folgenden Satz, ebenfalls in Rn. 8: "Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten."

Aber auch von Fußballspielen ist man schließlich gewohnt, dass die Schlussphase (inklusive Nachspielzeit) etwas länger als erwartet dauern kann, woraus dann gegebenenfalls erfreuliche Ergebnisse resultieren..

Ursache für den langen Zeitraum seit Ende 2023 war, dass der Senat offensichtlich im Herbst 2023 die Berliner "Pilotverfahren" ausgewählt hat - m.E. nicht zuletzt im Zusammenhang mit der zunehmenden Betrachtung von Partnereinkünften (das hatte ich hier schon mehrfach dargelegt) -, um damit die niedersächischen und schleswig-holsteinischen Normenkontrollverfahren zurückzustellen. Danach hat es sich verpflichtet gesehen, Stellungnahmen nicht zuletzt der Verfassungsorgane einzuholen, nicht zuletzt auch und gerade aus Berlin. Dieser Prozess der Möglichkeit zur Stellungnahme sollte sich - auch das habe ich ja schon dargestellt - etwa bis zum Herbst des letzten Jahres hingezogen haben. Danach konnte der Berichterstatter das Votum als Grundlage der Beratung fertigestellen, sodass m.E. ab dem Jahreswechsel 2024/25 - vielleicht im Januar, vielleicht im Februar - die Beratung begonnen haben sollte (auch das habe ich ja unlängst erst dargestellt). Seitdem hat sich die Beratung entfaltet und sollte spätestens nun alsbald - nachdem die drei Richterkandidaten vom Bundestag bestätigt worden sind - zu einem Ende kommen müssen, sofern sie es nicht bereits ist; auch diese meine Sichtweise habe ich ja erst unlängst begründet.

Der langen Rede kurzer Sinn: Verfassungsrechtsprechung ist ein komplexes Unterfangen, weil am Ende mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidungen gefällt werden können, was - da damit empfindlich in die Kompetenz anderer Verfassungsorgane eingegriffen werden kann - regelmäßig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden ist.

@ GoodBye

Volle Zustimmung!

@Swen: Hältst du es für rechtlich denkbar, dass das BVerfG in Auslegung des neuen Art. 94 Abs. 4 GG nach der nächsten Entscheidung in allen weiteren Entscheidungen der übrigen Bundesländer unmittelbar die Vollstreckung anordnet, sofern die betroffenen Besoldungsgesetzgeber nicht innerhalb einer gewissen Zeit entsprechend reagieren?

Konkretes Beispiel:

Entscheidung des BVerfG für Berlin vom 29.09.2025 mit dem Leitsatz, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungswidrig ist. Ein Jahr Frist zur Korrektur, anderenfalls Vollstreckung.

Niedersachsen berücksichtigt bei der Besoldung das Partnereinkommen und nimmt weitere zwei Jahre keine Änderung vor. BVerfG entscheidet am 29.09.2027 über die Besoldung in Niedersachsen und ordnet unmittelbar die Vollstreckung an (oder ggf. ebenfalls mit vorheriger Fristsetzung).

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,780
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18834 am: 25.09.2025 23:38 »
Danke @Swen für den nochmaligen Hinweis auf die "noch nicht behandelten Sach- und Rechtsfragen".

Als Laie wundert man sich mit Blick auf das heutige Datum natürlich trotzdem ein wenig über folgenden Satz, ebenfalls in Rn. 8: "Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten."

Aber auch von Fußballspielen ist man schließlich gewohnt, dass die Schlussphase (inklusive Nachspielzeit) etwas länger als erwartet dauern kann, woraus dann gegebenenfalls erfreuliche Ergebnisse resultieren..

Ursache für den langen Zeitraum seit Ende 2023 war, dass der Senat offensichtlich im Herbst 2023 die Berliner "Pilotverfahren" ausgewählt hat - m.E. nicht zuletzt im Zusammenhang mit der zunehmenden Betrachtung von Partnereinkünften (das hatte ich hier schon mehrfach dargelegt) -, um damit die niedersächischen und schleswig-holsteinischen Normenkontrollverfahren zurückzustellen. Danach hat es sich verpflichtet gesehen, Stellungnahmen nicht zuletzt der Verfassungsorgane einzuholen, nicht zuletzt auch und gerade aus Berlin. Dieser Prozess der Möglichkeit zur Stellungnahme sollte sich - auch das habe ich ja schon dargestellt - etwa bis zum Herbst des letzten Jahres hingezogen haben. Danach konnte der Berichterstatter das Votum als Grundlage der Beratung fertigestellen, sodass m.E. ab dem Jahreswechsel 2024/25 - vielleicht im Januar, vielleicht im Februar - die Beratung begonnen haben sollte (auch das habe ich ja unlängst erst dargestellt). Seitdem hat sich die Beratung entfaltet und sollte spätestens nun alsbald - nachdem die drei Richterkandidaten vom Bundestag bestätigt worden sind - zu einem Ende kommen müssen, sofern sie es nicht bereits ist; auch diese meine Sichtweise habe ich ja erst unlängst begründet.

Der langen Rede kurzer Sinn: Verfassungsrechtsprechung ist ein komplexes Unterfangen, weil am Ende mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidungen gefällt werden können, was - da damit empfindlich in die Kompetenz anderer Verfassungsorgane eingegriffen werden kann - regelmäßig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden ist.

@ GoodBye

Volle Zustimmung!

@Swen: Hältst du es für rechtlich denkbar, dass das BVerfG in Auslegung des neuen Art. 94 Abs. 4 GG nach der nächsten Entscheidung in allen weiteren Entscheidungen der übrigen Bundesländer unmittelbar die Vollstreckung anordnet, sofern die betroffenen Besoldungsgesetzgeber nicht innerhalb einer gewissen Zeit entsprechend reagieren?

Konkretes Beispiel:

Entscheidung des BVerfG für Berlin vom 29.09.2025 mit dem Leitsatz, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungswidrig ist. Ein Jahr Frist zur Korrektur, anderenfalls Vollstreckung.

Niedersachsen berücksichtigt bei der Besoldung das Partnereinkommen und nimmt weitere zwei Jahre keine Änderung vor. BVerfG entscheidet am 29.09.2027 über die Besoldung in Niedersachsen und ordnet unmittelbar die Vollstreckung an (oder ggf. ebenfalls mit vorheriger Fristsetzung).

Nein, das halte ich für ausgeschlossen, da sich das - verfassungsrechtlich - als nicht verhältnismäßig erweisen müsste. Was aber offensichtlich wahrscheinlich ist, ist, dass das Bundesverfassungsgericht zukünftig die Folgen der Bindungswirkung weiter konkretisiert, wobei ja der § 31 Abs. 1 BVerfGG bereits eine umfassende Kommentierung erfahren hat, zu der sich folglich das Bundesverfassungsgericht nun rechtskräftig stellen kann, indem sie weiterhin konkretisiert, was die Bindungswirkung aus seiner Sicht ausmacht. Das hat es aber wiederkehrend für die jeweilige Entscheidung bereits auch dann schon getan, wenn es das als notwendig erachtet, vgl. bspw. nur die Kammerentscheidung vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/rk20200701_1bvr283819.html.

Zugleich sieht sich das Bundesverfassungsgericht aber in der Pflicht, den evident sachwidrigen Gehalt einer gesetzlichen Regelung, von der sich ein vorlegendes Fachgericht überzeugt zeigt, in jedem Einzelfall zu betrachten. Es darf also nicht ohne konkrete Kontrolle davon ausgehen, dass eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Insofern sollten wir davon ausgehen können, dass sich auch der Zweite Senat alsbald dazu berufen zeigen wird, im Rahmen der Kompetenzordnung im Besoldungsrecht zu betrachten, was daraus folgt, wenn der jeweilige Gesetzgeber sich - insbesondere wiederholt oder wiederkehrend - nicht an entscheidungstragende Gründe hält, die zwar vom Senat im Rahmen eines Verfahrens zu einem anderen Rechtskreis erlassen worden sind (also z.B. in der aktuellen Entscheidung zum Berliner Rechtskreis), die aber als entscheidungstragende Gründe ja alle Besoldungsgesetzgeber binden (also nicht nur den Berliner Rechtskreis).

Die mittlerweile seit 2020 in den meisten Rechtskreisen in den seitdem vollzogenen Anpassungsgesetzen wiederkehrende Missachtung insbesondere des Mindestabstandsgebots, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zwangsläufig Bindungswirkung entfaltet, könnte also ggf. den Senat zukünftig dazu veranlassen, allen Besoldungsgesetzgebern, die es (wiederholt) offensichtlich verletzen, darzulegen, wie solche fortgesetzten Entscheidungen zukünftig vom Senat betrachtet werden könnten.

Da nun die Bindungswirkung der entscheidungstragenden Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen ein Verfassungsgut ist, dürfte sich diese Bindugswirkung ggf. zukünftigals noch einmal erheblich komplexer darstellen, als sich das in einer einfachgesetzlichen Regelung dargestellt hat.

Sofern sich die Besoldungsgesetzgeber nach den angekündigten Entscheidungen nicht dazu veranlasst sehen wollten, nicht zuletzt das Mindestabstandsgebot im Rahmen der auch ihnen vorgeschriebenen Direktiven zu betrachten, sollte es nicht unwahrscheinlich sein, dass sich der Senat alsbald veranlasst sehen wird, hinreichende Konkretisierungen der Bindungswirkung seiner Entscheidungen zu explizieren. Sofern es zukünftig so vorgehen sollte, dürfte es darüber hinaus nur umso konkretere Präzisierungen geben, was die Bindungswirkung als solche im jeweils zu betrachtenden Verfahren eigentlich meint, sofern sich im Besoldungsrecht weiterhin eine offenischtlich wissentliche und willentliche, also zielgerichtete Missachtung von entscheidungstragenden Gründen durch Besoldungsgesetzgebern finden wird.

Bundesjogi

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 52
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18835 am: 26.09.2025 00:27 »
- 1957 lag die Endstufenbesoldung in A1 bei 350 DM und in A16 bei 1.735 DM, also beim 4,96-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 11,26% (1,112625 ^ 15 = 4,96).

- Aktuell liegt die Endstufenbesoldung in A3 bei 3.046 € und in A16 bei 8.717 €, also dem 2,86-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 8,42% (1,0842295 ^ 13 = 2,86).
 
Wenn man dieser unsäglichen vertikalen Stauchung der A-Tabelle (vom 4,96-fachen auf das 2,86-fache) endlich mal ein Ende setzen wollte, bräuchte es also entsprechend größere (und nicht etwa noch kleinere) Abstände zwischen den Ämtern..
Die größte Stauchung erfolgt dabei aber am unteren Rand der Besoldung. Zwischen A3 und A5 liegen ganze 7 Prozent, bis A7 sind es gerade mal 21 Prozent (kumuliert über vier Stufen hinweg). Dagegen liegen nach wie vor zwischen den hohen Besoldungsstufen typischerweise 10+X Prozent (mit Ausnahme der "Lehrerstufe "A14 und der "kriegen alle g.D." Stufe A10). Dass die Besoldung unten gestaucht wurde ist wohl eher als Errungenschaft anzusehen als als Problem, der einfache Dienst ist sowieso etwas aus der Zeit gefallen und dass man Beamter ist und einen Hungerlohn bekommt macht sowieso keinen Sinn. Ein Master (oder Diplom) lohnt sich im öffentlichen Dienst nach wie vor, nur gibt es mittlerweile viel mehr davon als früher. Das bedeutet natürlich auch, dass man nicht mehr so besonders ist und dass man nicht mehr automatisch als Alleinverdiener zur Oberschicht gehört. Ist aber auf dem Arbeitsmarkt anderweitig auch nicht so.

waynetology

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 108
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18836 am: 26.09.2025 06:25 »
Hat jemand etwas Anderes erwartet!? Ich nicht.
Man fühlt sich ja schon an die Goldgräber während des kalifornischen Goldrauschs erinnert, die jedem erzählen, dass sie kurz davor sind, einen riesigen Fund zu machen..

Es wird nix geben. Wer mehr Geld möchte, dem müssen 3% genügen oder eben nebenher arbeiten gehen fürchte ich.

JA! Viele hier erwarten etwas anders. Deswegen kommen doch solche Zahlen hier von 10% oder 30% Erhöhungen Grundbesoldung immer wieder auf. Das ist auch ein Grund warum
hier über 1.000 Seiten über die aA diskutiert wird weil einige hier komplett verblendet sind und solche Zahlen wirklich erwarte. 
Gott sei Dank gibt’s hier aber auch noch einige wenige User hier die wissen wie der Hase läuft und somit realistisch an die ganze Geschichte ran gehen.
Egal, in 3 Monaten gibts erst mal saftige 3% mehr. 😂

Ihr Auftrag ist mir noch nicht ganz verständlich.

Wir besprechen hier Rechtsmaterie und dies nicht, wie der Gesetzgeber es tut, ausgehend vom Ergebnis. Unter konsequenter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Berücksichtigung der statistischen Daten ist dieses Ergebnis, dass Sie hier regelmäßig ins Lächerliche ziehen wollen, nun einmal für das Einstiegsamt der niedrigsten Besoldungsgruppe die fällige Erhöhung mit den weiteren Folgen über das interne Mindestabstandgebot.

Die Systematik des BVerfG setzt darüber hinaus bereits sehr enge Grenzen, so dass man kaum zu anderen stark abweichenen Ergebnissen kommen wird.

Dass sich der Gesetzgeber dem Ganzen mit absurden Gestaltungen entgegenzusetzt, die rechtlich völlig unhaltbar sind, das lässt uns zur Bananenrepublik verkommen. Was ist das bitte für eine juristische Grundhaltung, etwas Abwegiges zu betreiben, bis einem jemand das Gegenteil präsentiert.

Ich schließe ja auch nicht privat bewusst sittenwidrige Verträge, bis mir jemand das Gegenteil beweist. Der Unterschied ist nur, dass ich dafür haftbar gemacht werden kann.

Gut auf den Punkt gebracht.

Demnächst verweigert der BGG noch die Besoldung im Falle eins Erbes (oder er nimmt fiktiv an, dass Beamte öfter Erben als Andere: zack.. fiktives Erbeneinkommmen). Wir steuern auf eine Beamten-Bedarfsgemeinschaft zu. Das Kindergeld von Beamten ist ja schon auf die Familienkasse der Bundesagentur umgestellt worden..

Das Beamte mit ihren Familien absehbar wie Bedarfsgemeinschaften behandelt werden war leider bereits 2021 anzunehmen - dazu gab es auch schon damals ausreichend Indikationen und pessimistische Annahmen hier im Thread, uA von mir. Das es nun wirklich so gekommen ist, ist traurig aber leider nicht überraschend. Was man als Beamter daraus ableitet obliegt nun aber wirklich jedem Einzelnen.

Bedarfsgemeinschaft?
Am Besten einfach direkt Bürgergeld auszahlen zum aufstocken. Dann weiß der Beamte mit Familienplanung von Anfang an wo die Reise hingehen wird.

Ich denke, dass es mir in meiner konstellation dann sogar besser gehen würde. Traurig aber war.

LefaxExtra

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18837 am: 26.09.2025 09:39 »
Es ist geschafft ...

Im zweiten Anlauf hat der Bundestag drei neue Richter für das Bundesverfassungsgericht gewählt.

obiges bitte auch löschen

Rollo83

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 488
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18838 am: 26.09.2025 09:55 »
Hat jemand etwas Anderes erwartet!? Ich nicht.
Man fühlt sich ja schon an die Goldgräber während des kalifornischen Goldrauschs erinnert, die jedem erzählen, dass sie kurz davor sind, einen riesigen Fund zu machen..

Es wird nix geben. Wer mehr Geld möchte, dem müssen 3% genügen oder eben nebenher arbeiten gehen fürchte ich.

JA! Viele hier erwarten etwas anders. Deswegen kommen doch solche Zahlen hier von 10% oder 30% Erhöhungen Grundbesoldung immer wieder auf. Das ist auch ein Grund warum
hier über 1.000 Seiten über die aA diskutiert wird weil einige hier komplett verblendet sind und solche Zahlen wirklich erwarte. 
Gott sei Dank gibt’s hier aber auch noch einige wenige User hier die wissen wie der Hase läuft und somit realistisch an die ganze Geschichte ran gehen.
Egal, in 3 Monaten gibts erst mal saftige 3% mehr. 😂

Ihr Auftrag ist mir noch nicht ganz verständlich.

Wir besprechen hier Rechtsmaterie und dies nicht, wie der Gesetzgeber es tut, ausgehend vom Ergebnis. Unter konsequenter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Berücksichtigung der statistischen Daten ist dieses Ergebnis, dass Sie hier regelmäßig ins Lächerliche ziehen wollen, nun einmal für das Einstiegsamt der niedrigsten Besoldungsgruppe die fällige Erhöhung mit den weiteren Folgen über das interne Mindestabstandgebot.

Die Systematik des BVerfG setzt darüber hinaus bereits sehr enge Grenzen, so dass man kaum zu anderen stark abweichenen Ergebnissen kommen wird.

Dass sich der Gesetzgeber dem Ganzen mit absurden Gestaltungen entgegenzusetzt, die rechtlich völlig unhaltbar sind, das lässt uns zur Bananenrepublik verkommen. Was ist das bitte für eine juristische Grundhaltung, etwas Abwegiges zu betreiben, bis einem jemand das Gegenteil präsentiert.

Ich schließe ja auch nicht privat bewusst sittenwidrige Verträge, bis mir jemand das Gegenteil beweist. Der Unterschied ist nur, dass ich dafür haftbar gemacht werden kann.

Und genau da liegt euer Problem.
Ja, ihr besprecht hier das Rechtliche und das ist auch interessant, auch für mich.
Ja, ihr besprecht hier statistische Daten und auch diese finde ich nicht uninteressant.
Euer Problem ist aber einfach das ihr wirklich glaubt das die aA nach der rechtlichen und statistischen Bewertung auch umgesetzt werden muss/soll/wird. Vielleicht seid ihr zu gutgläubig oder einfach Träumer, ich weiß es nicht.
Die letzten 15 Jahre haben doch eindeutig gezeigt das geltendes RECHT komplett irrelevant ist. Viele lesen dann hier nur quer, schnappen Zahlen auf von plus 10% oder plus 30%, lassen sich dazu von den rechtlichen Ausführungen blenden weil sich das so hoch professionell ließt und glauben dann das dies wirklich so umgesetzt wird.
Und genau da liegt das Problem, denn die aA wird seit vielen Jahren nicht umgesetzt obwohl es dort auch schon rechtliche Vorgaben gab.
Dazu kommen dann noch immer so zeitliche Angaben die immer weiter nach hinten verschoben werden und ihr vertröstet euch selber mit irgendwelchen Ausreden.

Erst war es Ende September kommt der Richterspruch.
Dienstag ist der September vorbei und ich spiele mal den Hellseher und sage es kommt Nix.
Dann heißt es das es wenige Wochen dauert bis der Richterspruch veröffentlicht wird.
Ok, wenige Wochen drauf, also irgendwas Oktober - Dezember.
Wenn dort dann auch wieder nichts kommt wird halt die nächste Ausrede gefunden.

Ich finde zwar die Diskussion grundlegend gut und richtig, dafür ist ein Forum natürlich da und wie gesagt mich interessiert auch die rechtliche Kompetente aber ich bin auch ein Realist und mein Tagträumer.
Recht haben und Recht bekommen sind auch zwei verschiedene Paar Schuhe.

Die Ausführung hier lesen sich oft so das ZWINGEND diese deutlich Erhöhung der Grundbesoldung kommen MUSS denn das Gericht hat dies so entschieden und der DH muss sich daran halten und würde doch NIE absichtlich gegen ein gerichtliches Urteil handeln und das ist einfach kompletter Quatsch.

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 344
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18839 am: 26.09.2025 10:02 »
Danke Rollo. Volle Zustimmung. Auf die Frage, was eigentlich unser Auftrag hier ist, wäre genau das meine Antwort gewesen. Zeit gespart. Danke.