Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.
Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.
Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung. Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.
2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung. Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).
3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung. Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".
und jetzt wird m.E. interessant.
3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung. "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"
Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon

), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.