Die Gedanken und Gedankenführung sind interessant, andreb, aber so nicht umsetzbar, da der Beamte nicht
in erster Linie nach seiner konkreten Leistung zu alimentieren ist, sondern Grundlage der Besoldungsbemessung ist regelmäßig das statusrechtliche
Amt, das er bekleidet und mit dem er nur bestallt werden kann, wenn er die dafür notwendigen Qualifikationen mitbringt und zugleich mit der Bestallung vermuten lässt, dass er dieses Amt bis zum Versorgungsfall nach besten Wissen und Gewissen ausfüllen kann. Am Anfang stellen sich - so setzen es die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums voraus - alle in ein Lebenszeitamt eintretenden Beamten als in einem weitgehenden Maße gleich qualifziert dar. Wären sie es nicht, dürften sie gar nicht erst mit dem Amt bestallt werden, indem man sie nicht in ein Lebenszeitverhältnis einführte oder sie mit einem höherwertigen Amt, für das sie sich dann qualifiziert und geeignet zeigten, bestallte. Das statusrechtliche Amt ist dabei auch deshalb im selben Rechtskreis regelmäßig identisch zu besolden: Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern sind entsprechend in der Regel gleich zu besolden (vgl. nur die Rn. 84 unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).
Es kann folglich in der Regel keine Besoldung A 10x und zugleich noch eine Besoldung A 10y für dasselbe Amt geben; Zwischstufen innerhalb der Besoldungsordnung könnten also eingezogen werden, wären aber nichts Weiteres als eine Art verkappte Fortführung der bereits bestehenden Besoldungssystematik. So könnte heute ggf. eine neues Amt geschaffen werden und mit einer neuen Besoldungsgruppe A 10a zwischen den Ämtern, die mit der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 besoldet werden, eingruppiert werden, sofern sich das sachlich rechtfertigen ließe. Die von Dir angedachte Systematik würde aber dasselbe statusrechtliche Amt regelmäßig unterschiedlich besolden, da dem Beamten ein Teil der Besoldung vom Grundgehalt abgezogen werden würde, sofern er sich im funktionellen Sinne als nun im Laufe seiner Dienstzeit als zu wenig leistungsfähig erweisen sollte, um die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben hinreichend erfüllen zu können. Dieser nicht hinreichend leistungsfähige Beamte würde nun aber in seinem Grundgehalt geringer besoldet werden als ein anderer Beamter, der dasselbe statusrechtliche Amt bekleidet, sodass nun dasselbe stautsrechtliche Amt regelmäßig und dabei erheblich über den Einzelfall hinaus (das wäre ja der Zweck einer solchen Regelung) unterschiedlich besoldet werden würde, was aber wie gezeigt nicht erlaubt wäre.
Da nun aber primär das statusrechtliche Amt und erst in zweiter Linie die Leistung besoldet wird, müsste in der von Dir vorgeschlagenen Besoldungssystematik eine zuvor leistungsstarker Beamter, der ein Amt bekleidet, das bspw. mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 besoldet wird, nun in ein Amt überführt werden, das dann mit der Besoldungsgruppe A 9 besoldet werden würde, was zwangsläufig eine disziplinarische Maßnahme wäre. Mangelnde Leistung, solange sie nicht vorsätzlich geschieht, kann aber nicht disziplinarisch geahndet werden, da es sich hier dann nicht um eine disziplinarische Sache handelt. Dahingegen ist ein Beamter, der die für sein Amt notwendige Leistung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, ggf. in den Ruhestand zu versetzen, kann aber nicht disziplinarisch belangt werden, da ja die nun mangelnde Leistungsfähigkeit nicht in seiner Verantwortung liegt (vgl. auch - als gesetzliche Folge dessen, was ich gerade beschreibe - § 30 BBG;
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__30.html). Entsprechend sieht das BBG für Beamte, die sich als dienstunfähig erweisen, eine abgestufte Regelungsmöglichkeit in den §§ 44 ff. vor. So hebt § 44 Abs. 2 BBG hervor (Hervorhebungen durch mich):
"Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört,
es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt."
Die von Dir anvisierte Regelung würde also den möglichen
Ausnahmefall, wie ihn § 44 Abs. 4 BBG zugunsten des Beamten vorsieht, zu einer Art
Regelfall zuungunsten des Beamten regeln, was so nicht möglich wäre. Die hier ausgeführte Regelung besagt (Hervorhebungen durch mich):
"Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung
in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."
Denn die Regelung des § 44 Abs. 4 BBG erfolgt in der Regel insofern zugunsten des ansonsten als dauerhaft dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzenden Beamten - eben als Vermeidung der dauerhaften Dienstunfähigkeit-, als dass erwartet wird, dass er in dem neuen Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt noch solange seiner Diensttätigkeit nachkommen kann, dass er am Ende besser versorgt sein sollte, als wenn er umgehend in den Ruhestand versetzt werden würde. Dabei ist darüber hinaus weiterhin zu beachten, dass auch in diesen Ausnahmen das Laufbahnprinzip zu beachten ist.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die von Dir vorgeschlagene Alternative wäre als Regelfall nicht möglich. Der von Dir angedachte Regelfall einer nicht mehr hinreichenden Leistungsfähigkeit wäre - und ist insofern - zunächst einmal im Sinne des § 45 BBG zu regeln/geregelt.
Der Gesetzgeber kann also Minderleistung, die nicht in der Verantwortung des Beamten liegt, nicht disziplinarisch ahnden. Das wäre aber in der von Dir vorgesehenen Systematik mindestens verkappt der Fall. Hingegen kann er eine stärkere Leistungsfähigkeit honorieren, was sich als Regelfall in einer Beförderung mit einem nun höheren Grundgehalt zeigt. Auch kann er leistungsdifferenzierende Zulagen einführen - das geschieht regelmäßig mit der Gewährung von Amtszulagen, da Ämtern, die mit dem selben Grundgehalt besoldet werden, durchaus für den Dienstherrn einen unterschiedlichen Wert haben können -; diese Art der "Zwischenbesoldung" wird in der Regel gewählt, um nicht das zu vollziehen, was ich im zweiten Absatz dargelegt habe (also eine Besoldungsgruppe A 10a neu einführen zu müssen). Hinsichtlich dieser "Zwischenbesoldung" von Ämtern oder von Beamten, die dasselbe Amt bekleiden, sich aber aus Sicht des Dienstherrn als unterschiedlich leistungsfähig darstellen, hat der Besoldungsgesetzgeber aber weiterhin das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen im Blick zu haben. Leistungsdiffernezierende Zulagen dürfen am Ende nicht so hoch sein, dass sie am Ende dazu führen, dass der Abstand zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen unstatthaft eingeebnet wird (auch deshalb habe ich unlängst über den prinzipiellen Unterschied von Zulagen und Zuschlägen geschrieben; erste haben regelmäßig eine abstandsverringernde Wirkung).