Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7730335 times)

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18960 am: 29.09.2025 11:23 »
Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.

Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen ;)

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.

Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.

2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".

und jetzt wird m.E. interessant.

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"

Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon ;) ), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.



Dir ist hoffentlich bewusst nach welchem Würfelspiel und welchen Seilschaften die Beurteilungen verteilt werden und wie viel die mit der tatsächlichen Leistung der Beamten zu tun haben oder?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18961 am: 29.09.2025 11:44 »
Die Gedanken und Gedankenführung sind interessant, andreb, aber so nicht umsetzbar, da der Beamte nicht in erster Linie nach seiner konkreten Leistung zu alimentieren ist, sondern Grundlage der Besoldungsbemessung ist regelmäßig das statusrechtliche Amt, das er bekleidet und mit dem er nur bestallt werden kann, wenn er die dafür notwendigen Qualifikationen mitbringt und zugleich mit der Bestallung vermuten lässt, dass er dieses Amt bis zum Versorgungsfall nach besten Wissen und Gewissen ausfüllen kann. Am Anfang stellen sich - so setzen es die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums voraus - alle in ein Lebenszeitamt eintretenden Beamten als in einem weitgehenden Maße gleich qualifziert dar. Wären sie es nicht, dürften sie gar nicht erst mit dem Amt bestallt werden, indem man sie nicht in ein Lebenszeitverhältnis einführte oder sie mit einem höherwertigen Amt, für das sie sich dann qualifiziert und geeignet zeigten, bestallte. Das statusrechtliche Amt ist dabei auch deshalb im selben Rechtskreis regelmäßig identisch zu besolden: Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern sind entsprechend in der Regel gleich zu besolden (vgl. nur die Rn. 84 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).

Es kann folglich in der Regel keine Besoldung A 10x und zugleich noch eine Besoldung A 10y für dasselbe Amt geben; Zwischstufen innerhalb der Besoldungsordnung könnten also eingezogen werden, wären aber nichts Weiteres als eine Art verkappte Fortführung der bereits bestehenden Besoldungssystematik. So könnte heute ggf. eine neues Amt geschaffen werden und mit einer neuen Besoldungsgruppe A 10a zwischen den Ämtern, die mit der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 besoldet werden, eingruppiert werden, sofern sich das sachlich rechtfertigen ließe. Die von Dir angedachte Systematik würde aber dasselbe statusrechtliche Amt regelmäßig unterschiedlich besolden, da dem Beamten ein Teil der Besoldung vom Grundgehalt abgezogen werden würde, sofern er sich im funktionellen Sinne als nun im Laufe seiner Dienstzeit als zu wenig leistungsfähig erweisen sollte, um die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben hinreichend erfüllen zu können. Dieser nicht hinreichend leistungsfähige Beamte würde nun aber in seinem Grundgehalt geringer besoldet werden als ein anderer Beamter, der dasselbe statusrechtliche Amt bekleidet, sodass nun dasselbe stautsrechtliche Amt regelmäßig und dabei erheblich über den Einzelfall hinaus (das wäre ja der Zweck einer solchen Regelung) unterschiedlich besoldet werden würde, was aber wie gezeigt nicht erlaubt wäre.

Da nun aber primär das statusrechtliche Amt und erst in zweiter Linie die Leistung besoldet wird, müsste in der von Dir vorgeschlagenen Besoldungssystematik eine zuvor leistungsstarker Beamter, der ein Amt bekleidet, das bspw. mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 besoldet wird, nun in ein Amt überführt werden, das dann mit der Besoldungsgruppe A 9 besoldet werden würde, was zwangsläufig eine disziplinarische Maßnahme wäre. Mangelnde Leistung, solange sie nicht vorsätzlich geschieht, kann aber nicht disziplinarisch geahndet werden, da es sich hier dann nicht um eine disziplinarische Sache handelt. Dahingegen ist ein Beamter, der die für sein Amt notwendige Leistung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, ggf. in den Ruhestand zu versetzen, kann aber nicht disziplinarisch belangt werden, da ja die nun mangelnde Leistungsfähigkeit nicht in seiner Verantwortung liegt (vgl. auch - als gesetzliche Folge dessen, was ich gerade beschreibe - § 30 BBG; https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__30.html). Entsprechend sieht das BBG für Beamte, die sich als dienstunfähig erweisen, eine abgestufte Regelungsmöglichkeit in den §§ 44 ff. vor. So hebt § 44 Abs. 2 BBG hervor (Hervorhebungen durch mich):

"Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt."

Die von Dir anvisierte Regelung würde also den möglichen Ausnahmefall, wie ihn § 44 Abs. 4 BBG zugunsten des Beamten vorsieht, zu einer Art Regelfall zuungunsten des Beamten regeln, was so nicht möglich wäre. Die hier ausgeführte Regelung besagt (Hervorhebungen durch mich):

"Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

Denn die Regelung des § 44 Abs. 4 BBG erfolgt in der Regel insofern zugunsten des ansonsten als dauerhaft dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzenden Beamten - eben als Vermeidung der dauerhaften Dienstunfähigkeit-, als dass erwartet wird, dass er in dem neuen Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt noch solange seiner Diensttätigkeit nachkommen kann, dass er am Ende besser versorgt sein sollte, als wenn er umgehend in den Ruhestand versetzt werden würde. Dabei ist darüber hinaus weiterhin zu beachten, dass auch in diesen Ausnahmen das Laufbahnprinzip zu beachten ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die von Dir vorgeschlagene Alternative wäre als Regelfall nicht möglich. Der von Dir angedachte Regelfall einer nicht mehr hinreichenden Leistungsfähigkeit wäre - und ist insofern - zunächst einmal im Sinne des § 45 BBG zu regeln/geregelt.

Der Gesetzgeber kann also Minderleistung, die nicht in der Verantwortung des Beamten liegt, nicht disziplinarisch ahnden. Das wäre aber in der von Dir vorgesehenen Systematik mindestens verkappt der Fall. Hingegen kann er eine stärkere Leistungsfähigkeit honorieren, was sich als Regelfall in einer Beförderung mit einem nun höheren Grundgehalt zeigt. Auch kann er leistungsdifferenzierende Zulagen einführen - das geschieht regelmäßig mit der Gewährung von Amtszulagen, da Ämtern, die mit dem selben Grundgehalt besoldet werden, durchaus für den Dienstherrn einen unterschiedlichen Wert haben können -; diese Art der "Zwischenbesoldung" wird in der Regel gewählt, um nicht das zu vollziehen, was ich im zweiten Absatz dargelegt habe (also eine Besoldungsgruppe A 10a neu einführen zu müssen). Hinsichtlich dieser "Zwischenbesoldung" von Ämtern oder von Beamten, die dasselbe Amt bekleiden, sich aber aus Sicht des Dienstherrn als unterschiedlich leistungsfähig darstellen, hat der Besoldungsgesetzgeber aber weiterhin das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen im Blick zu haben. Leistungsdiffernezierende Zulagen dürfen am Ende nicht so hoch sein, dass sie am Ende dazu führen, dass der Abstand zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen unstatthaft eingeebnet wird (auch deshalb habe ich unlängst über den prinzipiellen Unterschied von Zulagen und Zuschlägen geschrieben; erste haben regelmäßig eine abstandsverringernde Wirkung).

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18962 am: 29.09.2025 14:18 »
Leistungsbezogene Besoldung bzw. Zuschläge funktionieren nicht, weil das Beurteilungssystem für diese vollkommen willkürlich sind.

Gut, ich würde es durchaus willkommen sehen, wenn der Vorgesetzte dem Beamten einen Leistungszuschlag für seine Leistungen gewähren kann - z.B. limitiert für 12 Monate bis zum nächsten Beurteilungsgespräch. Aber diese leistungsbezogenen Boni bringen so viel Konfliktpotential mit, dass ich es lieber ganz sein lassen würde. Wenn jetzt 2 von 5 diese Boni kriegen, hast du ein internes Ungleichgewicht im Team, welches schnell zu Frust führen kann - besonders wenn einer davon Chefs' Liebling ist und der andere ein Senior mit 20 Jahren Erfahrung, der "darauf besteht".

Es gibt auch nicht zwingend feste KPI's wie z.B. im Vertrieb, wo man sagen kann "100.000€ Umsatz p.a. pro MA gibt 5% Prämie auf das Bruttogehalt". Die größten Konflikte kommen immer im Team, wenn einer mehr hat als der andere, obwohl er denkt, er würde mehr tun als die Person, die diesen Zuschlag bekommt. Sobald du so jemanden im Team hast, der das auch nach außen trägt, kriegst du die toxische Teamstimmung auch nicht mehr unter Kontrolle.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18963 am: 29.09.2025 16:16 »
Und dann hast Du es ja auch evtl. Teamübergreifend mit anderem Aufgabenspektrum.

Und wer ist z. B. bei der Erteilung von Baugenehmigungen besser? Derjenige der 20% mehr rauskloppt oder derjenige der keine Widersprüche bekommt?

Bei uns in der Behörde hies es auf einmal von der Behördenleitung das wenn man sich für ein Projekt über ein Jahr meldet, dass es nicht vergessen wird. Was in meiner alten Abteilung dann an Arbeit liegenbleibt und Unmut bei den Kollegen die sich damit hätten rumschlagen müssen an Freude gebracht hätte, wurde ausdrücklich als irelevant bezeichnet.

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18964 am: 29.09.2025 17:04 »
Folgender Vorschlag: sitzt man als A10 zB auf einer A12 Stelle, wir man alle 3 Jahre automatisch befördert. Es sei denn, der Vorgesetzte kann gut begründet darlegen, warum nicht. Und das wird regelmäßig scheitern. Denn im Umkehrschluss müsste man den Beamten von der A12 Stelle runternehmen, denn er ist ja scheinbar nicht dafür geeignet.
Man macht jahrelang die A12-wertige Arbeit und wird mit A10 abgespeist.Das ist doch sinnlos und nur ne Sparmaßnahme.
Denn nach Leistung/Eignung Befähigung kann man ja knicken, da man ja bei "Überleitung" von A4 zu 5 einfach Hand aufgelegt hat. Obwohl das eigentlich eine Beförderung ist!

Rheini

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« Antwort #18965 am: 29.09.2025 17:09 »
Folgender Vorschlag: sitzt man als A10 zB auf einer A12 Stelle, wir man alle 3 Jahre automatisch befördert. Es sei denn, der Vorgesetzte kann gut begründet darlegen, warum nicht. Und das wird regelmäßig scheitern. Denn im Umkehrschluss müsste man den Beamten von der A12 Stelle runternehmen, denn er ist ja scheinbar nicht dafür geeignet.
Man macht jahrelang die A12-wertige Arbeit und wird mit A10 abgespeist.Das ist doch sinnlos und nur ne Sparmaßnahme.
Denn nach Leistung/Eignung Befähigung kann man ja knicken, da man ja bei "Überleitung" von A4 zu 5 einfach Hand aufgelegt hat. Obwohl das eigentlich eine Beförderung ist!

Und ein A10 der auf einer A10 Stelle sitzt und hervorragende Arbeit leistet, geht mit A10 in Pension?

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18966 am: 29.09.2025 17:21 »
Folgender Vorschlag: sitzt man als A10 zB auf einer A12 Stelle, wir man alle 3 Jahre automatisch befördert. Es sei denn, der Vorgesetzte kann gut begründet darlegen, warum nicht. Und das wird regelmäßig scheitern. Denn im Umkehrschluss müsste man den Beamten von der A12 Stelle runternehmen, denn er ist ja scheinbar nicht dafür geeignet.
Man macht jahrelang die A12-wertige Arbeit und wird mit A10 abgespeist.Das ist doch sinnlos und nur ne Sparmaßnahme.
Denn nach Leistung/Eignung Befähigung kann man ja knicken, da man ja bei "Überleitung" von A4 zu 5 einfach Hand aufgelegt hat. Obwohl das eigentlich eine Beförderung ist!

Da hier ja allzu oft die Ämterwertigkeit als absolutes Maß angeführt wird, dürfte sowas nicht passieren. "alle drei Jahre" impliziert in Deinem Beispiel eine Verweildauer von einer Beurteilung je Amt. Das dürfte es eigentlich nicht geben. Mir ist keine Bündelung A10/A12 bekannt und höherwertige DP wären auszuschreiben. Aber selbst wenn es eine solche Bündelung, zum Beispiel in der Lehre gäbe, wäre es mE etwas fragwürdig.

MasterOf

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« Antwort #18967 am: 29.09.2025 17:23 »
Meint ihr, Mitte Oktober könnte dann die Verbändebeteiligung beginnen?

bebolus

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« Antwort #18968 am: 29.09.2025 17:33 »
Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.

Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen ;)

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.

Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.

2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".

und jetzt wird m.E. interessant.

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"

Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon ;) ), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Interessanter Gedanke. Das alles würde aber trotzdem voraussetzen, dass auch die schlechteste Leistung in der untersten Stufe mindestens amtsangessen alimentiert wird, denke ich. Insofern wäre dieses System mutmaßlich noch deutlich teurer, womit es sich gleichzeitig erledigt hat.

Eigentlich müsste es eher um eine Entfernung aus dem Dienst gehen..

andreb

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« Antwort #18969 am: 29.09.2025 17:33 »
Erstmal vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und auch die entsprechende "Klarstellung" von Swen :)

Es war ja wirklich nur eine Überlegung dahingehend, um auch die "Erfahrungsstufen" mal zu relativieren. Diese scheinen ja auch bei der aA gerne für irgendwelche Spielchen der Besoldungsgesetzgeber herangezogen zu werden (Streichung von Erfahrungsstufen in den unteren Besoldungsgruppen). Dann muss ich die Thematik weiter denken und sagen, wieso überhaupt noch Erfahrungsstufen und nicht gleich fixe Grundgehälter ?






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« Antwort #18970 am: 29.09.2025 17:38 »
Irgendwie muss ja Erfahrung/Zugehörigkeit abgegolten werden, das passiert doch in der Wirtschaft genauso. Ein älterer Angestellter bei einer Bank verdient auch mehr als jemand im ersten Berufsjahr. Ein Jurist in einer Kanzlei kriegt auch in der Regel in bestimmten Abständen eine Gehaltserhöhung.

Der Staat als Arbeitgeber bewegt sich ja nicht im luftleeren Raum.

bebolus

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« Antwort #18971 am: 29.09.2025 17:43 »
Irgendwie muss ja Erfahrung/Zugehörigkeit abgegolten werden, das passiert doch in der Wirtschaft genauso. Ein älterer Angestellter bei einer Bank verdient auch mehr als jemand im ersten Berufsjahr. Ein Jurist in einer Kanzlei kriegt auch in der Regel in bestimmten Abständen eine Gehaltserhöhung.

Der Staat als Arbeitgeber bewegt sich ja nicht im luftleeren Raum.

Richtig. Dies passiert doch aber schon über die Erfahrungsstufen. Das muss man doch nicht auch noch gleichzeitig über Ämter hinweg machen. Man könnte sonst ja gleich eine komplette Laufbahn bündeln (A9/A13Z). Wo bliebe da das Leistungsprinzip?

GoodBye

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« Antwort #18972 am: 29.09.2025 18:17 »
Irgendwie muss ja Erfahrung/Zugehörigkeit abgegolten werden, das passiert doch in der Wirtschaft genauso. Ein älterer Angestellter bei einer Bank verdient auch mehr als jemand im ersten Berufsjahr. Ein Jurist in einer Kanzlei kriegt auch in der Regel in bestimmten Abständen eine Gehaltserhöhung.

Der Staat als Arbeitgeber bewegt sich ja nicht im luftleeren Raum.

Richtig. Dies passiert doch aber schon über die Erfahrungsstufen. Das muss man doch nicht auch noch gleichzeitig über Ämter hinweg machen. Man könnte sonst ja gleich eine komplette Laufbahn bündeln (A9/A13Z). Wo bliebe da das Leistungsprinzip?

Das meinte ich doch. Leistungsprinzip bezieht sich ja auf die Anknüpfung am Statusamt. Alles andere wäre ja eine Neuauslegung des Begriffs Leistungsprinzip.

crosenkr

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« Antwort #18973 am: 29.09.2025 19:52 »
Ich bringe nur kurz die W-Besoldung für Hochschullehrer ins Spiel. Neben Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen besteht die Möglichkeit, Forschungs- und Lehrzulagen zu erhalten.

lotsch

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« Antwort #18974 am: 29.09.2025 20:17 »
Landesbeamte erhalten vom dritten Kind an fast 1000 Euro extra, Bundesbeamte im Land dagegen nur gut 450 Euro. Wie kann das sein bei sonst gleichen Bedingungen?
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.zuschlag-fuer-nachwuchs-zweierlei-mass-bei-kindern-von-beamten.4673780b-6cdd-4ffa-9bc8-a2a789fd7b3f.html

Die Stuttgarter Zeitung bleibt hartnäckig beim Thema Beamtenkinder. Man könnte jetzt antworten, ist halt ein anderer Rechtskreis, aber in Wirklichkeit hat die Zeitung natürlich Recht, es gibt eine erhebliche Schieflage. Und die Schwaben sind natürlich bekanntlich geizig, wie der Heidenheimer Trainer letztens bestätigte, wenn er sein Sakko in die Reinigung gibt, stopft er noch ein paar Socken in die Innentasche.